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Das Wort entstammt dem griechischen und lateinischen Sprachraum und steht für unverletzlich (auch:Zuflucht, freistätte, Obdach).
Der Schutz politsch Verfolgter ist Gegenstand unterschiedlicher Regelungen auf staatlicher, zwischenstaatlicher und überstaatlicher Ebene. Im allgemeinen Völkerrecht versteht man Asylrecht als Befugnis einzelner Staaten, den Angehörigen fremder Staaten Asyl zu gewähren.
Das Asylrecht kommt herkömmlicherweise gerade politschen Straftätern zugute (siehe: Auslieferung). Der Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat bildet den Kern des Asylrechtes.
In Deutschland ist das Asylrecht seit der Änderung des Grundgesetzes im Jahre 1992 in Artikel 16a GG geregelt. Dieses Grundrecht garantiert einen individuellen Anspruch auf Asyl.
Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Dieses Bundesamt ist mit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes aus dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hervorgegangen, welches bis dahin seit 1953 zentral über Asylanerkennungen entschieden hat.
Über einen besonderen besonderen Schutz in Deutschland verfügen auch Flüchtlinge, die zwar keine politische Verfolgung erlitten haben oder aber über einen Drittstaat eingereist sind, bei denen jedoch durch das Bundesamt festgestellt wurde, dass die Vorausstzungen des § 51 AuslG (ab 01.01.2005: § 60 AufenthG) vorliegen.
In "Fachkreisen" spricht man bei diesem Personen um Inhaber des "Kleinen Asyls".
In der Verfassung der Europäischen Union ist das Asylrecht in Artikel II-79 geregelt. Dieser Artikel verweist im wesentlichen auf die Genfer Flüchtlingskonvention und das Washingtoner Protokoll.
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