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Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

Arbeitnehmer haben das Recht auf Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III), wenn Sie

Die Zeit, für die Sie Arbeitslosengeld erhalten können, ist abhängig von Ihrem Lebensalter und davon, wie lange Sie in den letzten 7 Jahren bei der Bundesanstalt für Arbeit versicherungspflichtig waren.
Die Anspruchsdauer reicht derzeit von 6 - 32 Monate.

Das Arbeitslosengeld wird aus Beiträgen finanziert.
Wenn das Arbeitslosengeld ausläuft, erhalten Erwerbslose niedrigere Arbeitslosenhilfe.

Der Leistungsberechtigte (Arbeitslose) ist zur Mitwirkung verpflichtet (§ 60 SGB I).
Falls er eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt begeht er eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 404 Abs. 2 Nr. 26 SGB III und ggf. eine Straftat i.S.d.

Die Bundesanstalt für Arbeit hat Informationsunterlagen zu dieser Thematik mit dem Titel
"was? wie viel? wer?" (Finanzielle Hilfen des Arbeitsamtes auf einen Blick)
erarbeitet. Diese stehen auf der Homepage der

zur Verfügung.

 

Anwartschaftszeit

Die Anwartschaftszeit haben die Arbeitnehmer erfüllt, wenn Sie in den letzten drei Jahren (Dreijahresfrist) vor der Arbeitslosmeldung, der sogenannten Rahmenfrist, und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. Beschäftigung, ggf. Krankengeldbezug u.a.) gestanden haben.

Ab 01.02.2006 beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre.

Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit genügen

Diese Sonderregelung entfällt am 01.02.2006. Stattdessen besteht ab 01.02.2006 für Wehr- und Zivildienstleistende Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

Weitere Infos erhalten Sie bei der Extern Bundesagentur für Arbeit.

 

 

Arbeitslosenhilfe

Die Arbeitslosenhilfe wird grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen wie das Arbeitslosengeld bemessen. Allerdings werden Einmalzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) bei der Arbeitslosenhilfe nicht berücksichtigt.

Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne der Steuervorschriften haben, erhalten 57 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, ansonsten 53 Prozent. Die Leistungssätze werden nach Bruttoentgelten und in von der Lohnsteuerklasse abhängigen Leistungsgruppen gestaffelt.

Die Arbeitslosenhilfe soll jedoch jeweils nur für längstens ein Jahr bewilligt werden; dann wird erneut geprüft, ob die Voraussetzungen weiterhin bestehen. Jeweils nach Ablauf eines Jahres wird das der Berechnung der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegende Bemessungsentgelt um drei Prozent gemindert.

Mit dem Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") wurde die Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe zu einer neuen Leistung, dem "Arbeitslosengeld II", beschlossen. Die Regelungen über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe treten am 1.1.2005 außer Kraft. Die Arbeitslosenhilfe kann deshalb längstens bis zum 31.12.2004 bewilligt werden.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

 

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bobby proved