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Die Arbeitserlaubnis kann
beschränkt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten ist § 284 Sozialgesetzbuch III.
Vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes war der § 285 Sozialgesetzbuch III Rechtsgrundlage.
Mit Einführung des AufenthaltsG (Kernstück des Zuwanderungsgesetzes) ab dem 01.01.2005 wird es keine Arbeitserlaubnis der Arbeitsverwaltung mehr geben.
Über die Frage, inwieweit Drittstaatsangehörige einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, gibt ab diesem Zeitpunkt der Aufenthaltstitel (§ 4 Abs.2 Satz 2 AufenthG) Auskunft. Die (die Möglichkeit der Erwerbstäigkeit beschränkende) Nebenbestimmung, die die Bundesagentur vorgibt, sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz (z.B. § 9 Abs. 2 Nr. 2, § 16 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 5 AufenthG) oder die Verordnung nach § 42 AufenthG bereits vorgeben, ob die Erwerbstätigkeit beschränkt oder gestattet ist.
Vor dem 01.01.2005 erteilte Arbeitserlaubnisse gelten nach § 105 AufenthG als Zustimmung der Arbeitsagentur weiter.
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