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Arbeitsbedingungen ausländischer Arbeitnehmer

Wer vorsätzlich

begründet den Anfangsverdacht einer Straftat im Sinne des § 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.

Der deutsche und der ausländische AN müssen die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

Zur Abklärung dieses Missverhältnisses kann der Tariflohn des deutschen AN mit dem tatsächlich an den ausländischen AN gezahlten Lohn verglichen werden. Es kann auch zum Beispiel bei der "zuständigen" Gewerkschaft nachgefragt werden, welcher Lohn für die ausgeübte Tätigkeit üblich ist.

 

 

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