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Anwendungshinweise / Verwaltungsvorschriften

Das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU ist ein Bundesgesetz, die Ausführung dieser Gesetze obliegt jedoch in weiten Teilen den Ausländerbehörden, also Dienststellen des Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft, die der Aufsicht eines Bundeslandes unterliegt. In diesem Fall kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen (Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes). Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 2. März 1999 – 2 BvF 1/94 – ist klar, dass die Ermächtigung nicht von einem Fachministerium ausgeübt werden kann, sondern nur von der Bundesregierung als Kollegialorgan.

Verwaltungsvorschriften können Rechtssätze konkretisieren oder in Fällen, in denen der Verwaltung Ermessen eingeräumt wird, Hinweise zur Ermessensausübung geben. Über den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) können die eigentlich nur an die Behörden gerichteten Anweisungen auch Außenwirkung entfalten.

Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz 1965 und 1990

Verwaltungsvorschriften gab es bereits zum Ausländergesetz von 1965. Im Ausländergesetz von 1990 regelte § 104 AuslG eine Ermächtigung des Bundesinnenministriums zum Erlass von Verwaltungsvorschriften. Die Verwaltungsvorschriften zum AuslG wurden erst im Jahre 2000 verkündet (GMBl Nr. 33-41 vom 06.10.2000, Seiten 616 ff.), also annähernd 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes. Nach der Veröffentlichung der Vorschriften wurden diese an die Veränderungen der Rechtslage (z.B. Änderung der Regelungen zum eigenständigen Aufenthalt der Ehepartner, Einbeziehungen von eingetragenen Lebenspartnerschaften) nicht mehr angepasst und hatten ebenso an Aktualität eingebüßt.

Anwendungshinweise zu AufenthG und FrzG

Eine dem § 104 des AuslG vergleichbare Regelung findet sich im Zuwanderungsgesetz nicht, gleichwohl hatte das Bundesinnenministerium nach seiner Presserklärung am 31.12.2004 vorläufige Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz / EU an die Länderinnenministerien übersandt.

Diese Anwendungshinweise hatten "informellen" Charakter waren nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Im Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz fanden sich Anregungen für Änderungen der vorläufigen Anwendungshinweise.

Mit Stand vom 27.07.2009 leitete die Bundesregierung die Vorschriften dem Bundesrat zu. Die Vorschriften sind abrufbar auf der Leitseite des Bundesrates unter

Die Anwendungshinweise wurden nach der Zustimmung des Bundesrates im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 30.10.2009 (GMBl 42 - 61, S. 877ff) veröffentlicht. Die umfangreichen Hinweise (> 500 Seiten) können derzeit (29.11.2009) über das Internetangebot des Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration abgerufen werden.

 

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