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Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener
rechtswidriger Haupttat bestimmt hat (§ 26 StGB). Der
Täter ist bestimmt, wenn durch die Anstiftung der Entschluss zur Tat in
ihm hervorgerufen wird. Die Einwirkung des Anstifters muss für den Tatentschluss
ursächlich sein; nicht erforderlich ist, dass sie die einzige Ursache
für den Tatentschluss ist (Cramer in Schönke/Schröder, § 26 StGB Rn4).
Die Anstiftung muss sich aber auf eine der im Gesetz bezeichneten Haupttaten beziehen.
Quelle: Westphal-Stoppa, Ausländerrecht für die Polizei, Kapitel F, Rn 28.2.1
Bei den §§ 92a AuslG
(Einschleusen von Ausländern) und
92b AuslG (Gewerbs- und bandenmäßiges
Einschleusen von Ausländern)
handelt es sich um Gesetzesvorschriften in denen der Anstifter ausdrücklich erwähnt ist.
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