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Zur Sicherung der Abschiebung (Sicherungshaft) und Vorbereitung der Ausweisung (Vorbereitungshaft) kann nach § 57 AuslG ( ab 01.01.2005: § 62 AufenthG) Haft angeordnet werden. Abschiebunghaft wird durch das Amtsgericht auf Antrag der Ausländerbehörde verhängt. Haftgründe der Sicherungshaft ergeben sich aus § 57 Abs. 2 AuslG. Haftgründe für die Vorbereitungshaft aus § 57 Abs. 1 Satz 1 AuslG.
Bei dieser Art der Haft handelt es sich nicht um eine Strafhaft, sondern um eine Verwaltungshaft. Daher gelten hierfür nicht die im Strafrecht anwendbaren Verfahrensabläufe, sondern die Regelungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FreihEntzG, § 103 II AuslG, § 106 Abs. 2 AufenthG).
Da diese Form der Haft der Sicherung der Abschiebung dient, kann Abschiebungshaft nicht verhängt werden, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine Abschiebung nicht in absehbarer Zeit möglich ist (z.B. Fehlende Abschiebewege, andauernder Abschiebestopp).
Klaus Melchior hat interessante Teil eines
Abschiebungshaftkommentars im Internet verfügbar gemacht.
Die Regelungen über die Verhängung von Abschiebungshaft aus dem AuslG wurden nahezu unverändert in das AufenthG (§ 62) übernommen. Im Rahmen der Sicherheitsdebatte wurde der neue Haftgrund des § 62 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG aufgenommen, der die Inhaftierung von terrorismusverdächtigen Personen gestattet, die nicht unmittelbar abgeschoben werden können.
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