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Durch das Zwangsmittel der Abschiebung wird die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt. Die Ausreisepflicht des Ausländers muss vollziehbar sein, wenn die Abschiebung eingeleitet werden soll.
Unter den Voraussetzungen des § 49 Ausländergesetz (AuslG) ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die Abschiebung einzuleiten. Nach der Abschiebung entsteht nach § 8 II AuslG ein Einreiseverbot. Die Kosten einer Abschiebung müssen nach § 82 AuslG durch den Ausländer getragen werden (Grundsatz).
Die Formulierung der Voraussetzungen für die Abschiebung findet sich nach neuem Recht in § 58 AufenthG. In Abs. 2 der Norm wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Ausreisepflicht vollziehbar ist, weil dies die Voraussetzung für die Einleitung der Abschiebung ist. Neu hinzugekommen in der Aufzählung von § 58 Abs. 2 AufenthG ist die Ziffer 3., die dem EU-Asylabkommen über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen Rechnung trägt.
Im Rahmen der Terrordebatte wurde mit § 58a AufenthG die Möglichkeit geschaffen, die Abschiebung sogenannter geistiger Brandstifter anzuordnen. Die Zuständigkeit dieser Maßnahme liegt bei den obersten Landesbehörden, also in der Regel den Innenministerien der einzelnen Bundesländer.
Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger definiert Artikel 8 der Richtlinie die Abschiebung als Maßnahme zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung. Zusätzliche Verfahrensgarantien (Artikel 12 - Artikel 14) müssen bis Heiligabend 2010 (bzw. 24.12.2011 für Art. 13 Abs. 4) in nationales Recht umgesetzt werden (Art. 20).
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