Sie befinden sich hier: Startseite -> Stichworte -> Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 1 StPO
Voraussetzungen für eine solche Verfahrenseinstellung sind, dass
Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen im Rahmen des Opportunitätsprinzip das Verfahren einstellen.
Die Einstellung darf in der Regel erst nach Zustimmung des zuständigen Gerichtes erfolgen. Ausnahmen von dieser Zustimmungspflicht bestehen bei einfachen Vermögensdelikten und "geringen" Folgen der Tat.
§ 153 Einstellung wegen Geringfügigkeit
Die Bestimmung ist erweitert worden. Bei Vergehen kann großzügig auf Verfolgung verzichtet werden. In manchen Bundesländern werden alle Ladendiebstähle von Ersttätern bis 50 Euro Diebstahlswert sanktionslos eingestellt. Eine solche schematische Handhabung, die nur an ein Kriterium anknüpft, wird dem Schuldstrafrecht nicht gerecht. Es macht einen Unterschied, ob ein armer Teufel eine Packung billigster Nudeln im Supermarkt entwendet, weil er Hunger hat, oder ob ein Wohlhabender ein Fläschchen Luxusparfüm im Kaufhaus stiehlt, weil er zu geizig ist, diese Ware zu bezahlen. Mit einer angemessenen Geldbuße nach § 153a kann bei Ersttätern rasch auf solche Delikte reagiert werden. Es bewahrheitet sich die alte Erkenntnis, dass dort wo Straftaten nicht, zu spät oder in nicht ausreichendem Maß verfolgt werden, sie sich rasch vermehren. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren nach Überprüfung der Vorstrafen und sonstigen Verfahren ein (Sprenger/Fischer, DRiZ 2000,111, Weßlau, DRiZ 2000,118), sobald die Buße gezahlt ist.
Quelle: Lehrstuhl
Prof. Dr. Maximilian Herberger
[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Startseite ]
Falls ein Link nicht funktioniert sind wir für eine kurze Nachricht dankbar.
![]()