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Verfahrenseinstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen -   § 153a StPO

Diese Verfahrenseinstellung setzt

Die Staatsanwaltschaft kann in diesen Fällen im Rahmen des Opportunitätsprinzip das Verfahren

einstellen.

Bei einfachen Vermögensdelikten mit geringem Schaden und "geringen" Folgen der Tat

Im Gegensatz zur Einstellung nach § 153 StPO liegt hier

Das Verfahren wird vorläufig unter Auflagen und Weisungen (§ 153a Abs. 1 Nr. 1-6 StPO) eingestellt. Diese müssen geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen innerhalb des vorgesehen Zeitraumes ist das Verfahren endgültig einzustellen.

Nur wenn auf Grund nachträglicher Erkenntnisse festgestellt wird, dass tatsächlich ein Verbrechen vorliegt kann die Tat nochmals verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO.
Ein Beispiel hierzu:
Es wird ein Vergehen der Körperverletzung eingestellt. Nachträglich stellt sich jedoch heraus, dass ein Verbrechen des versuchten Mordes vorlag.

 

Erläuterungen hierzu:

 

Interessanter Beitrag zu dieser Thematik:

§ 153a Einstellung gegen Auflagen

Literatur: Hans Dahs , § 153 a StPO - ein "Allheilmittel" der Strafrechtspflege, NJW 1996, 1192

Die Bestimmung war einmal zur vereinfachten Bearbeitung von Bagatelldelikten ohne Einschaltung des Richters gedacht und hat sich längst als Möglichkeit zur Bewältigung auch umfangreicher Wirtschaftsstrafsachen weiterentwickelt, die im normalen Verfahren nicht abgewickelt werden könnten. Dadurch erlangen jedoch die Täter mit den weißen Krägen gleichheitswidrige Vorteile. Die jetzige Praxis stellt teilweise die Wiedereinführung eines Aktenprozesses durch die Hintertür dar, da die Entscheidung über Schuld oder Unschuld nach Aktenlage fällt und der Beschuldigte den ungewissen Ausgang des Verfahrens fürchten muss, wenn er sich auf die Einstellung nicht einläßt. Ein häufiger und auch sinnvoller Anwendungsfall ist gegeben bei einem nicht vorbestraften und geständigen Ladendieb mit geringer Beute. Die Einstellung erfolgt dann formularmäßig nach Einholung der vom Diebstahlswert abhängigen Zustimmung des Gerichts durch Anschreiben an den Beschuldigten, der aufgefordert wird, eine Geldbuße zu entrichten, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen usw. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister entfällt. Wenn der Angeklagte die Auflage nicht erfüllt, muss die Sache neu terminiert und die gesamte Verhandlung mit Beweisaufnahme wiederholt werden. Die Einstellung verbraucht die Strafklage auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldumfang größer als angenommen war (OLG Düsseldorf StV 1997, 344).

Beim Täter Opfer Ausgleich nach § 153a I Satz 2 Nr. 5 genügt es, wenn sich der Beschuldigte ernsthaft bemüht, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen und die Wiedergutmachung erstrebt. Es muss also keine Wiedergutmachung erfolgt sein. Bereits dann entsteht ein Verfahrenshindernis.

Quelle: Lehrstuhl Extern Prof. Dr. Maximilian Herberger

 

 

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