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Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG)

- Erläuterungen zu diesem Gesetz -


Allgemeine Hinweise

Dieses Gesetz wird auch Schwarzarbeitsgesetz genannt. Die Abkürzungen sind SchwArbG oder SAG.
Schwarzarbeit ist eigentlich ein Begriff den jeder kennt. Umgangssprachlich hat der Begriff "Schwarzarbeit" eine weitreichende Bedeutung. Hiermit wird eine Vielzahl von Tätigkeiten bezeichnet, Handwerksleistungen nach Feierabend bis hin zu hauptberuflicher illegaler Erwerbstätigkeit unter Umgehung weiterer gesetzlicher Pflichten (wie die Zahlung von Lohnsteuer oder von Sozialversicherungsabgaben).
Rechtlich liegt Schwarzarbeit jedoch nur in den im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit genau definierten Fällen vor.
Bsp. hierfür sind:


Neben dem "Schwarzarbeiter" wird in diesem Gesetz auch der "Auftraggeber" rechtlich verfolgt. Leistungen die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen stellen jedoch keine Schwarzarbeit dar.
Noch einige grundsätzliche Anmerkungen zum SchwArbG:


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Erläuterungen zu den Tatbestandsmerkmalen

Dienstleistung
ist das Erbringen einer vereinbarten Leistung.
Bsp.: Beförderung eines Gegenstandes von A nach B.

Werkleistung
ist die Erstellung eines kompletten Gewerkes.
Bsp.: Erstellung der Rohbauarbeiten an einem Gebäude.

erheblichem Umfange
Es existiert kein in Euro ausdrückbarer Grenzwert.
Vorliegende Gerichtsentscheidungen beziehen sich immer auf einen Einzelfall (Zeitliche Dauer, Häufigkeit, Umfang usw.). Des weiteren auf die Eigenarten und Unterschiede der einzelnen Leistungen.
Ein sehr vager Anhaltswert sind ca. 1000 - 2000 Euro.

erbringt
Die Leistungen müssen für einen anderen erbracht werden.
Sie müssen auch tatsächlich erbracht worden sein. Im SchwArbG gibt es keine Versuchshandlung.

Mitteilungspflicht
Diese Mitteilungspflichten sind in § 60 SGB I und § 8a Asylbewerberleistungsgesetz geregelt.
Gesetzestext des § 8a Asylbewerberleistungsgesetz - Meldepflicht
Leistungsberechtigte, die eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, haben dies spätestens am dritten Tag nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit der zuständigen Behörde zu melden.

Es sollte beachtet werden, dass in Tateinheit auch Vergehen bzw. versuchte Vergehen i.S.d. §§ 263, 266a StGB vorliegen können.

Gefälligkeit
Gefälligkeitsleistungen sind i.d.R. unentgeltliche Hilfeleistungen.

Nachbarschaftshilfe
Beispiele hierfür sind die gegenseitige (unentgeltliche) Unterstützung zwischen Nachbarn, Angehörigen einer gemeinsamen Familie, Angehörigen eines örtlichen Vereines u. ähnl.
Mithilfe an gewerblichen Bauobjekten bzw. Bauvorhaben die verkauft werden sollen, ist i.d.R. keine Nachbarschaftshilfe

ausführen lässt
Der Begriff ausführen lässt ist umgangssprachlich auszulegen.
Bsp.: Generalunternehmer A lässt seinen Subunternehmer ("Ein-Mann-Firma" B) sämtliche Elektroinstallationsarbeiten ausführen, obwohl er weiß, dass dieser nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist.

beauftragt
Das alleinige Beauftragen reicht nicht zur Tatbestandsverwirklichung aus. Die Dienst- oder Werkleistungen müssen auch tatsächlich ausgeführt worden sein.

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