Sie befinden sich hier: Startseite -> Schwarzarbeitsgesetz, SchwArbG

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165)
zuletzt geändert duch Artikel 45 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2898)



Am 01.08.2004 tritt das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) in Kraft.
Dieses Gesetz (Gesetz zur Bekämpfung der Scharzarbeit vom 6.Februar 1995) tritt auf Grund Artikel 26 des Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23.Juli 2004 (BGBl. I 2004 S. 1842) an diesem Tag außer Kraft.
 

Inhaltsverzeichnis

§ 1  Schwarzarbeit
§ 2  Beauftragung mit Schwarzarbeit
§ 3  Zusammenarbeit der Behörden
§ 4  Unlautere Werbung in Medien
§ 5  Ausschluß von öffentlichen Aufträgen
§ 6  Zuständigkeit und Vollstreckung

Infos zum SchwArbG

 

SchwArbG § 1 Schwarzarbeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange erbringt obwohl er

  1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit,
    einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder
    einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder
    der Meldepflicht nach § 8 a des Asylbewerberleistungsgesetzes
    nicht nachgekommen ist,
  2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat oder
  3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes* in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085) oder Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes**.


§ 36 Zweites Wohnbaugesetz
(1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch schriftliche Erklärung eines Betreuungsunternehmens oder auf andere Weise glaubhaft zu machen.
(2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden
a) von dem Bauherrn selbst,
b) von seinen Angehörigen,
c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.

(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen Kosten der Unternehmerleistung erspart wird.
(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, einer Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung und einer Genossenschaftswohnung der Bewerber gleich.

§ 12 Wohnraumförderungsgesetz
(1) Maßnahmen, bei denen Bauherren in Selbsthilfe tätig werden oder bei denen Mieter von Wohnraum Leistungen erbringen, durch die sie im Rahmen des Mietverhältnisses Vergünstigungen erlangen, können bei der Förderung bevorzugt werden. Selbsthilfe sind die Arbeitsleistungen, die zur Durchführung der geförderten Maßnahmen vom Bauherrn selbst, seinen Angehörigen oder von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit oder von Mitgliedern von Genossenschaften erbracht werden. Leistungen von Mietern sind die von
1.  Mietern für die geförderten Maßnahmen erbrachten Finanzierungsanteile, Arbeitsleistungen oder Sachleistungen und
2.  Genossenschaftsmitgliedern übernommenen weiteren Geschäftsanteile, soweit sie für die geförderten Maßnahmen über die Pflichtanteile hinaus erbracht werden.
(2) Eine zusätzliche Förderung für notwendigen Mehraufwand kann insbesondere gewährt werden bei
1.  Ressourcen schonenden Bauweisen, die besonders wirksam zur Entlastung der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit und zur rationellen Energieverwendung beitragen,
2.  besonderen baulichen Maßnahmen, mit denen Belangen behinderter oder älterer Menschen Rechnung getragen wird,
3.  einer organisierten Gruppenselbsthilfe für den bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehenden Aufwand,
4.  besonderen experimentellen Ansätzen zur Weiterentwicklung des Wohnungsbaus.


[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Infos zum SchwArbG ] | [ Startseite ]

 

SchwArbG § 2 Beauftragung mit Schwarzarbeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs.1 genannten Vorschriften erbringen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann bei Beauftragung einer Person, die gegen § 1 Abs.1 Nr.1 oder 2 verstößt, mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro, sonst mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Infos zum SchwArbG ] | [ Startseite ]

SchwArbG § 3 Zusammenarbeit der Behörden

(1)Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden arbeiten insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:

  1. der Bundesagentur,
  2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
  3. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden
  4. den Finanzbehörden,
  5. den Trägern der Unfallversicherung,
  6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
  7. den Behörden der Zollverwaltung,
  8. den Rentenversicherungsträgern,
  9. den Trägern der Sozialhilfe.

(2) Ergeben sich für die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  4. gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Ausländergesetz,

unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.

(2a) Ergeben sich für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 9 genannten Behörden im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte für Verstöße gegen die §§ 1, 2 und 4, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.

Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 1 oder 2 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Infos zum SchwArbG ] | [ Startseite ]

SchwArbG § 4 Unlautere Werbung in Medien

(1) Ordnungswidrig handelt, wer für die selbständige Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen durch eine Anzeige in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Medien oder auf andere Weise wirbt, ohne pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Erfolgen Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift unter einem Telekommunikationsanschluss oder unter einer Chiffre und bestehen in diesem Zusammenhang Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Absatz 1, ist der Anbieter dieser Telekommunikationsdienstleistung oder der Herausgeber verpflichtet, der Handwerkskammer Namen und Anschrift des Anschlussinhabers oder Auftraggebers der Chiffreanzeige unentgeltlich mitzuteilen. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können die dafür nach Landesrecht zuständigen Behörden über zentrale Abfragestellen in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes Auskunft über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers einholen.

[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Infos zum SchwArbG ] | [ Startseite ]

SchwArbG § 5 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte

  1. nach § 2 oder wegen illegaler Beschäftigung (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) oder
  2. nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches

zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind.
Das gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach Satz 1 besteht.
Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Vergabebestellen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben. Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Bauaufträgen Auskünfte des Bundeszentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Gewebrezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein dürfen. und Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer in Satz 1 genannten Straftat oder Ordnungswidrigkeit an oder verlangen vom Bewerber die Vorlage entsprechender Auskünfte aus dem Bundeszentralregister oder Gewerbezentralregister, die nicht älter als drei Monate sein .

(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.

[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Infos zum SchwArbG ] | [ Startseite ]

SchwArbG § 6 Zuständigkeit und Vollstreckung

(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

  1. sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, die Behörden der Zollverwaltung und der zuständige Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich,
  2. ist in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

[ Inhaltsverzeichnis ] | [ Infos zum SchwArbG ] | [ Startseite ]



 Valid XHTML 1.0!