Sie befinden sich hier: Startseite -> PaßG
vom 19. April 1986, BGBl. I S. 537,
zuletzt geändert durch
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausreisen oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Paß mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Paßpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland, in besonderen Fällen durch Vorlage eines vorläufigen Passes der Bundesrepublik Deutschland genügt.
(2) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
(3) Der Paß darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Paßpflicht zulassen.
Das Überschreiten der Auslandsgrenze ist nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, sofern nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind.
(1) Der Paß und der vorläufige Paß sind nach einheitlichen Mustern auszustellen; sie erhalten eine Seriennummer. Der Paß enthält neben dem Lichtbild des Paßinhabers und seiner Unterschrift ausschließlich folgende Angaben über seine Person:
Der vorläufige Paß enthält die in Satz 2 bezeichneten personenbezogenen Informationen mit Ausnahme der Nummer 6. Dies gilt nicht, wenn der vorläufige Pass eine Zone für das automatische Lesen enthält.
(2) Der Reisepaß enthält eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
(3) Der Pass darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden. Auch die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Pass eingebracht werden.
(4) Die Arten der biometrischen Merkmale, ihre Einzelheiten und die Einbringung von Merkmalen und Angaben in verschlüsselter Form nach Absatz 3 sowie die Art ihrer Speicherung, ihrer sonstigen Verarbeitung und ihrer Nutzung werden durch Bundesgesetz geregelt. Eine bundesweite Datei wird nicht eingerichtet.
(5) Die Muster des Reisepasses und des vorläufigen Reisepasses sowie Einzelheiten des Lichtbildes bestimmt der Bundesminister des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dies gilt auch für einen Paßersatz, sofern sein Muster nicht in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegt ist. In den Reisepaß und den vorläufigen Reisepaß können auch Kinder des Paßinhabers, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Geschlecht eingetragen werden.
(6) Die Muster der amtlichen Pässe sowie Einzelheiten des Lichtbildes bestimmt das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen Pässe können Angaben über das Dienstverhältnis des Paßinhabers aufgenommen werden. Die Rechtsverordnung kann auch von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über Gültigkeit, Ausstellung, Einziehung, Sicherstellung und Pflichten des Inhabers enthalten.
(1) Pässe werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Pässe fünf Jahre. Im Fall des § 1 Abs. 2 beträgt die Gültigkeitsdauer der Pässe fünf Jahre. Vorläufige Pässe werden in der Regel für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(2) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.
(1) Der Paß wird auf Antrag ausgestellt. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können im Wege der Datenübertragung abgegeben werden. Der Paßbewerber und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Für Minderjährige und für Personen, die geschäftsunfähig sind, kann nur derjenige den Antrag stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufenthalt zu bestimmen hat.
(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben und alle Nachweise zu erbringen, die zur Feststellung der Person des Paßbewerbers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind.
(3) Die Paßbehörde kann das persönliche Erscheinen des Paßbewerbers und die Beglaubigung seiner Unterschriften verlangen. Bestehen Zweifel über die Person des Paßbewerbers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Paßbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität des Paßbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Die Paßbehörde kann einen Paß von Amts wegen ausstellen, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse oder zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Betroffenen geboten ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Ausstellung von ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweisen, sofern in den für sie geltenden Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Paß ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß der Paßbewerber
(2) Von der Paßversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Paß zu vermerken. Fallen die Voraussetzungen für die Beschränkung fort, wird auf Antrag ein neuer Paß ausgestellt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Versagung eines ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweises.
(4) Ein Paß oder Paßersatz zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nicht versagt werden.
(5) (weggefallen)
Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 die Paßversagung rechtfertigen würden.
Anordnungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
(1) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden haben einem Deutschen, dem nach § 7 Abs. 1 ein Paß versagt oder nach § 8 ein Paß entzogen worden ist oder gegen den eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise ergangen ist, die Ausreise in das Ausland zu untersagen. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen oder wenn er keinen zum Grenzübertritt gültigen Paß oder Paßersatz mitführt. Sie können einem Deutschen die Ausreise in das Ausland auch untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer seines Passes nach § 7 Abs. 2 Satz 1 zu beschränken ist.
(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können einem Deutschen, dem gemäß Absatz 1 Satz 1 die Ausreise in das Ausland zu untersagen ist, in Ausnahmefällen die Ausreise gestatten, wenn er glaubhaft macht, daß er aus einem dringenden Grund in das Ausland reisen muß.
(3) Die Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes darf einem Deutschen nicht versagt werden.
Ein Paß oder Paßersatz ist ungültig, wenn
(1) Ein nach § 11 ungültiger Paß oder Paßersatz kann eingezogen werden.
(2) Besitzt jemand unbefugt mehrere Pässe, so sind sie bis auf einen Paß einzuziehen.
(3) Von der Einziehung kann abgesehen werden, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist.
(1) Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden im Ausland auf Personalausweise entsprechende Anwendung.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
(1) Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Paßinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder Paß erhält eine neue Seriennummer.
(2) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen nicht zum Anlaß genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben außer bei den zuständigen Paßbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).
(3) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei der Bundesdruckerei GmbH und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Pässe erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 4 Abs. 1 genannten Angaben bei der Bundesdruckerei GmbH ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.
(4) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwenden
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen ausschließlich als Paßersatz bestimmten amtlichen Ausweis.
(6) Im Pass enthaltene verschlüsselte Merkmale und Angaben dürfen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokumentes und zur Identitätsprüfung des Passinhabers ausgelesen und verwendet werden. Auf Verlangen hat die Passbehörde dem Passinhaber Auskunft über den Inhalt der verschlüsselten Merkmale und Angaben zu erteilen.
(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Paß nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden den Paß im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke
(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Passes nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.
(1) Der Paß oder ein Paßersatz können auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimationspapier benutzt werden.
(2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, daß mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
(3) Der Paß darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
(1) Für Paßangelegenheiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Paßbehörden). Die Ausstellung ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen.
(2) Für Paßangelegenheiten im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständig (Paßbehörden).
(3) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Paßbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Paßbewerber oder der Inhaber eines Passes für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, gemeldet ist. Im Ausland ist die Paßbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich der Paßbewerber oder der Inhaber eines Passes gewöhnlich aufhält. Ist hiernach keine Zuständigkeit begründet, so ist die Paßbehörde zuständig, in deren Bezirk er sich vorübergehend aufhält.
(4) Eine unzuständige Paßbehörde darf nur mit Ermächtigung der zuständigen Paßbehörde tätig werden. Für die Ausstellung eines Passes zur Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder eines hierfür bestimmten Paßersatzes bedarf es dieser Ermächtigung nicht.
(5) Paßbehörde für amtliche Pässe ist das Auswärtige Amt.
(6) Für die Sicherstellung sind die Paßbehörden und die zur Feststellung von Personalien ermächtigten Behörden und Beamten zuständig.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften können von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
(2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher zu bestimmen sowie Ausnahmen von der Kostenpflicht zuzulassen. Außer diesen Gebühren und Auslagen dürfen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz weitere Gebühren und Auslagen, auch nach landesrechtlichen Vorschriften, nicht erhoben werden. Die Gebühr für eine Amtshandlung nach Absatz 1 kann bis zur doppelten Höhe festgesetzt werden, wenn die Amtshandlungen auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Paßbehörde vorgenommen werden.
(3) Der Bundesminister des Auswärtigen kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren, die von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 200 vom Hundert festsetzen.
(1) Die Paßbehörden führen Paßregister.
(2) Das Paßregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Paßinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
(3) Das Paßregister dient
(4) Personenbezogene Daten im Paßregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Paßbehörden im Ausland bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(1) Die Paßbehörden dürfen personenbezogene Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, anderer Gesetze oder Rechtsverordnungen erheben, übermitteln, sonst verarbeiten oder nutzen.
(2) Die Paßbehörden dürfen anderen Behörden auf deren Ersuchen Daten aus dem Paßregister übermitteln. Voraussetzung ist, daß
Hinsichtlich der Daten, die auch im Melderegister enthalten sind, finden außerdem die in den Meldegesetzen enthaltenen Beschränkungen Anwendung.
(3) Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung dafür, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von Bediensteten gestellt werden, die vom Behördenleiter dafür besonders ermächtigt sind. Die ersuchende Behörde hat den Anlaß des Ersuchens und die Herkunft der übermittelten Daten und Unterlagen aktenkundig zu machen. Wird die Paßbehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt oder dem Generalbundesanwalt um die Übermittlung von Daten ersucht, so hat die ersuchende Behörde den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlaß der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt, zu vernichten.
(4) Die Daten des Paßregisters und des Melderegisters dürfen zur Berichtigung des jeweils anderen Registers verwandt werden.
(1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
(2) (weggefallen)
(1) Zum Zwecke der Erprobung der zur Speicherung zweier Fingerabdrücke im Pass erforderlichen Verfahren sind Testmaßnahmen durchzuführen. Diese dienen der Überprüfung der Funktionalität, Interoperationalität, Stabilität und Sicherheit der einzelnen Bestandteile der Systeme sowie ihres funktionales und technischen Zusammenwirkens. Gleichfalls sind die Auswirkungen der Neuerungen auf die Abläufe des Verfahrens festzustellen.
(2) Die Testmaßnahmen sind für die ausgewählten Passbehörden die Tests zur Erfassung, Qualitätsprüfung und Übermittlung von Fingerabdrücken an den Passproduzenten Tests zur Produktion und zum Auslesen von Testpässen. Testpässe sind Pässe, in denen neben § 4 Abs. 1 Satz 2 genannten Daten auch Fingerabdrücke gemäß Artikel 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmalen und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU Nr. L 385 S. 1) gespeichert werden. Die technischen Anforderungen und Verfahren für die Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdrücke sowie für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von dem am Test teilnehmenden Passbehörden an den Passhersteller werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) in einer Technischen Richtlinie festgelegt, die das BSI bis 1. Januar 2007 auf seiner Internetseite veröffentlicht.
(3) Die Testmaßnahmen werden unter Beteiligung von höchstens 50 von den Ländern zu bestimmenden Passbehörden und des Passproduzenten durchgeführt. Die teilnehmenden Passbehörden sind verpflichtet, bei allen Passbewerbern, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2007 einen Reisepass beantragen, zusätzlich zu den Angaben nach § 4 Abs. 1 Satz 2 auch Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers abzunehmen, elektronisch zu erfassen und auf Qualität zu prüfen. Der Passbewerber hat bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwirken. Bei ungenügender Qualität oder Verletzungen an einem Zeigefinger werden jeweils ersatzweise flache Abdrücke des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers erfasst. Bei Fehlen der genannten Finger entfällt die Erfassung der Fingerabdrücke. Fingerabdrücke sind nicht abzunehmen, wenn die Durchführung einer Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Die von der Passbehörde erhobenen Fingerabdrücke sind in einer gesonderten Datei zu speichern.
(4) Die nach Absatz 3 gewonnenen Fingerabdrücke werden zusammen mit den übrigen Passantragsdaten von den Passbehörden an den Passproduzenten im Wege der Datenübertragung übermittelt. Der Passproduzent hat die Qualität der übermittelten Fingerabdrücke zu überprüfen. Die beteiligten Stellen haben dem jewiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichekeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(5) Der Passproduzent kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern unter Verwendung der Passantragsdaten einschließlich der Fingerandrücke zusätzlich zu dem nach § 4 auszustellenden Pass einen Testpass mit im Chip gespeicherten Fingerabdrücken, die mit einem Verfahren zu sichern sind, herstellen. Sämtliche Testpässe verbleiben beim Passproduzenten und sind späestens am 31. Juli 2007 zu vernichten. Die übrigen beim Passproduzenten vorliegenden Fingerabdrücke sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, spätestens am 31. Juli 2007. Die bei den Passbehörden gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Passes an den Passbewerber zu löschen.
(6) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn und solange die zur Durchführung der Testmaßnahmen eingesetzten technischen Geräte oder die Software ausfallen oder aufgrund von Anpassungen abgeschaltet sind. Die Entscheidung über die Ab- und Anschaltung der Systeme zur Erfassung und Prüfung der Fingerabdrücke trifft das Bundesministerium des Innern. Die betroffene Passbehörde ist von einer solchen Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
(7) Für alle Pässe, die an Personen ausgegeben werden, deren Fingerabdrücke im Rahmen der Testmaßnahmen erfasst wurden, wird die gemäß Passgebührenverordnung zu erhebende Passgebühr um 5 Euro ermäßigt.
Zweiter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 3 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
Das Auswärtige Amt erlässt allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.
![]()