Newsletter 22, Montag, 27.08.2007 Dieser heutige Newsletter beschäftigt sich ausschließlich mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007, das heute im Bundesgesetzblatt auf Seite 1970 veröffentlicht wurde. Wir werden einige Wochen benötigen, bis wir die umfangreichen Änderungen in den von uns angebotenen Gesetzen eingearbeitet haben. 1. Umsetzung europarechtlicher Richtlinien Hauptanliegen des Gesetzeswerk ist es 11 Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen, wobei die Umsetzungsfrist der meisten Richtlinien bereits abgelaufen ist. http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthgaenderungen.html#6 http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/1132.html http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/richtlinieneu.html Einige weitere Regelungsbereiche des Artikelgesetzes stellen sich wie folgt dar: 2. Bleiberecht Das Gesetz führt eine gesetzliche Altfallregelung für langjährig geduldete Ausländer ein. Mit dieser Regelung wird die von der Innenministerkonferenz im November 2006 beschlossene Bleiberechtsregelung fortgeführt. Im Rahmen der Neuregelungen bekommen geduldete Flüchtlinge ein Aufenthaltsrecht, wenn sie am 1. Juli 2007 (Stichtag) mindestens acht (Alleinstehende) oder sechs Jahre (Familien mit minderjährigen Kindern) in Deutschland leben und Deutsch können, nicht erheblich straffällig geworden sind und auch die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Begünstigte von dieser Regelung erhalten eine Aufenthaltserlaubnis bis Ende 2009. Die Aufenthaltserlaubnis soll verlängert werden, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt in der Zeit überwiegend eigenständig gesichert hat oder mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Während der Zeit der Arbeitssuche sind die Betroffenen grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Es gibt hier eine Öffnungsklausel für die Länder, die am 1. März 2007 den betroffenen Personen Sachleistungen gewährt haben und daran auch weiter festhalten wollen. 3. Integration Bei der Integration von Ausländern sind verschiedene Regelungen neu aufgenommen worden. So wird klargestellt, dass nicht nur die Integration gefördert wird, sondern dass auch von den Ausländern Integrationsbemühungen gefordert werden. Ebenso ist der Kreis der Teilnahmeberechtigten als auch der Teilnahmeverpflichteten erweitert worden. So wird beispielsweise mit der Regelung in § 44 Abs. 4 AufenthG eine Voraussetzung geschaffen, dass deutsche Staatsangehörige, die nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind entsprechend der für anspruchsberechtigte Ausländer geltenden Regelung zum Integrationskurs zugelassen werden können. Daneben ist das Gesetz auf eine erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs ausgerichtet. Kommt der Ausländer bspw. seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, wird er von der Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen hingewiesen. Außerdem kann die Ausländerbehörde die betroffenen Personen mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Stichwort: Integrationskurs http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/integrationskurs.html 4. Familienzusammenführung Weitere Änderungen gibt es auch im Bereich der Familienzusammenführung. So wurde das Nachzugsalter von Ehegatten auf 18 Jahre heraufgesetzt; ebenso müssen einfache Deutschkenntnisse vor der Einreise nachgewiesen werden. 5. Staatsangehörigkeitsgesetz Im Staatsangehörigkeitsrecht ist entsprechend dem Vorschlag der Innenministerkonferenz vom Mai 2006 eine Ermessensregelung eingefügt, die eine Verkürzung der Aufenthaltszeit auf sechs Jahre, bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen vorsieht. Im Rahmen der Anspruchseinbürgerung fällt die Privilegierung von Jugendlichen insoweit weggefallen, als dass sie nach der bisherigen Regelung, wenn sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, nicht nachweisen mussten, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Nach der Gesetzesbegründung erhalten Personen dieser Altersgruppen weiterhin ihren Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 StAG, wenn sie wegen mangelndem Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot oder schwieriger beruflicher Situation den Bezug von staatlichen Leistungen nicht zu vertreten haben und damit unter die allgemeine Ausnahmeregelung des nicht zu vertretenden Grundes nach § 10 StAG fallen. 6. Asylbewerberleistungsgesetz Der Bezug abgesenkter Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ist von bislang 36 Monate auf 48 Monate verlängert worden. 7. Beschäftigungsverfahrensverordnung Geduldeten Ausländern soll der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden. Dementsprechend sieht § 10 Beschäftigungsverfahrensverordnung vor, dass die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in diesen Fällen künftig nach vierjährigem Aufenthalt unter Verzicht auf den Vermittlungsvorrang und die Prüfung der Arbeitsbedingungen ohne berufliche, betriebliche oder regionale Beschränkungen erteilt werden kann. Die betroffenen geduldeten Ausländer erhalten damit einen uneingeschränkten und mit deutschen Ausbildungs- und Arbeitssuchenden gleichrangigen Zugang zur Ausbildung und Beschäftigung.