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Rd. Erl. d. MI v. 05.05.2004 - 45.21-12230/1-1(§ 63) - VORIS 26 200
Quelle: Nds. MBl. Nr. 26/2004, S. 514ff.
- aufgehoben durch Runderlass desMI vom 13.06.2006, Az. 45.11-02125 (Nds. MBl. Nr. 24/2006) -
Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden grundsätzlich den Ländern überlassen und sie lediglich im Asylverfahrensgesetz und in § 44 Abs. 1 a Satz 3 AuslG selbst festgelegt. Ferner enthält § 63 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Ermächtigung, einzelne Aufgaben nach Landesrecht auf eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zu übertragen.
Nach § 63 Abs. 2 AuslG ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige Ausländerbehörde für die Fälle zu bestimmen, in denen
Von dieser Ermächtigung ist durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) vom. 06.10.2000, GMBl.S.618 ff) Gebrauch gemacht und die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden länderübergreifend wie folgt geregelt worden:
| Grundsatz | Nrn. 63.1.2.1 - 63.1.2.4 |
| Zuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen | Nrn. 63.1.2.5 - 63.1.2.7.3 |
| Zuständigkeit nach Asylantragstellung | Nrn. 63.1.2.8.1 - 63.1.2.8.5 |
| Ortswechsel | Nrn. 63.1.3.1 - 63.1.3.3 |
| Wiedereinreise nach Ausreise oder Abschiebung | Nrn. 63.1.4.1 - 63.1.4.6.2 |
| Kostenerfassung | Nr. 63.1.5 |
| Personen, die sich im Ausland aufhalten | Nrn. 63.2.1.1 - 63.2.1.6 |
| konkurrierende landesrechtliche Regelungen; Haftfälle | Nrn. 63.2.2.1 - 63.2.2.5 |
In allen durch die AuslG-VwV nicht geregelten Fallkonstellationen ist in Niedersachsen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG auf § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) zurückzugreifen, soweit nicht die zu treffende Maßnahme eine Aufgabe der klassischen Gefahrenabwehr und damit die speziellere Vorschrift des § 100 Abs. 1 Nds.SOG anwendbar ist. Insoweit besteht eine konkurrierende Zuständigkeit zwischen den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a, § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder § 3 Abs. 2 VwVfG und § 100 Abs. 1 Nds.SOG zuständigen Ausländerbehörden.
Für die Anwendung von Zwangsmitteln gilt die Zuständigkeitsregelung in § 64 Abs.3 Nds.SOG, wonach die auch für den Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsaktes zuständige Behörde zuständig ist, es sei denn, die allgemeine Zuständigkeit wäre infolge eines erlaubten Ortswechsels (Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage) auf eine andere Ausländerbehörde übergegangen.
Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber finden die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes vorrangige Anwendung.
Im Bereich der konkurrierenden Zuständigkeiten ist eine Festlegung durch Verwaltungsvorschrift erforderlich, um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden. Dabei sollen grundsätzlich die bei länderübergreifenden Regelungen durch die AuslG-VwV festgelegten Zuständigkeiten auch auf die landesinternen Fälle Anwendung finden.
Das Landesrecht stellt in Niedersachsen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt als Tatbestandsmerkmal ab (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG). Gemäß Nr. 63.1.2.2 AuslG-VwV ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts maßgebend, wo jemand sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (BVerwG Urteil v. 04.06.1997 - EZAR 601 Nr. 8 -). Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen der Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Der melderechtliche Wohnungsbegriff ist nicht identisch mit dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts. Soweit es sich bei der von der Ausländerbehörde zu treffenden Maßnahme um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, was jedenfalls für die Ausweisung straffällig gewordener Ausländerinnen und Ausländer zutrifft, findet vorrangig die spezielle Regelung des § 100 Nds.SOG Anwendung. Nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Nds.SOG bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit danach, wo die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Nach 100 Abs. 1 Satz 3 Nds.SOG ist bei Gefahren, die von einer Person ausgehen, allerdings auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk diese Person wohnt, sich aufhält oder ihren Sitz hat. Um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden, ist daher stets von der - auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG und § 100 Abs. 1 Satz 3 Nds.SOG beruhenden - Zuständigkeit der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Ausländerbehörde auszugehen.
Wird ein gewöhnlicher Aufenthalt entgegen einer räumlichen Beschränkung oder einer Wohnsitzauflage begründet, beschränkt sich die Zuständigkeit der für den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Ausländerbehörde auf die Durchsetzung unaufschiebbarer Maßnahmen (Verlassenspflicht nach § 36 AuslG bzw. § 59 AsylVfG, Ingewahrsamnahme, Einziehung des Passes).
Fehlt es an einem gewöhnlichen Aufenthalt, ist nach § 3 Abs.1 Nr.4 VwVfG die Behörde zuständig, in deren Bereich der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Das ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer erstmals aufgegriffen wird bzw. sich meldet.
Sind unter Beachtung dieser Vorgaben mehrere Behörden zuständig und liegt keine abweichende Regelung der gemeinsamen Fachaufsichtsbehörde vor, entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war ( § 3 Abs.2 VwVfG). Das ist in allen Fällen, in denen kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist, die für den Ort des ersten Aufgriffs zuständige Ausländerbehörde. Sie hat in den Fällen der Nr.2 meines Rd.Erl. v. 16.10.2002 - Nds.MBl. S. 938 f. - umgehend eine Wohnsitzauflage zu verfügen.
Die Zuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen richtet sich gem. Nr. 63.1.2.5 und 63.1.2.6 AuslG-VwV nach Landesrecht. Einschlägig ist in diesen Fällen § 100 Abs. 1 Nds.SOG, wonach örtlich zuständig die Behörde ist, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Zu den in § 63.1.2.5 AuslG-VwV genannten Maßnahmen zählt grundsätzlich auch die Beantragung von Abschiebungshaft nach § 57 AuslG. Da diese Zuständigkeitsregelung von der Rechtsprechung - auch von den Amtsgerichten in Niedersachsen - überwiegend nicht akzeptiert wird, ist abweichend von der Regelung der AuslG-VwV die Ausländerbehörde zuständig für die Beantragung von Abschiebungshaft, in deren Bezirk die oder der Betroffene ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Die Notzuständigkeit auf der Grundlage des § 3 Abs. 4 VwVfG gilt nur dann, wenn bei Gefahr im Verzuge unaufschiebbare Maßnahmen durch die örtliche Behörde getroffen werden müssen, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Allerdings gibt diese Regelung grundsätzlich nur die Kompetenz zu vorläufigen Maßnahmen. Die Zuständigkeit endet dort, wo die eigentlich zuständige Behörde wieder handlungsfähig ist. Die Behörde des Aufgriffsortes kann daher, wenn sie in den engen zeitlichen Grenzen des Art. 104 GG die eigentlich zuständige Behörde nicht ermitteln bzw. ihr die erforderlichen Informationen nicht zeitgerecht übermitteln kann und durch ein weiteres Zuwarten der Erfolg der Maßnahme gefährdet wird, einen vorläufigen Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft stellen, für den grundsätzlich die selben Anforderungen gelten wie für den endgültigen. Sodann ist die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG zuständige Behörde zu ermitteln und unverzüglich zu informieren. Sobald diese handlungsfähig ist, endet die Kompetenz der Behörde des Aufgriffsortes. Im Hinblick auf § 99 Nds.SOG dürfte eine Notzuständigkeit nur in Ausnahmefällen gegeben sein.
Nr.3.2 gilt entsprechend für die Prüfung, ob bei unaufschiebbaren Maßnahmen eine andere Ausländerbehörde mit der Aufgabenerledigung im Wege der Amtshilfe betraut werden kann (Nr. 63.1.2.7.0 f. AuslG-VwV).
Im Verhältnis niedersächsischer Ausländerbehörden untereinander besteht mit Ausnahme der unter 10.3 geregelten Fälle keine Notwendigkeit zur Leistung von Amtshilfe.
Die Regelungen der Nrn. 63.1.2.8.1 - 63.1.2.8.5 AuslG-VwV finden auch in allen Fällen Anwendung, in denen ausschließlich niedersächsische Ausländerbehörden betroffen sind. Zu Nr.63.1.2.8.2 wird ergänzend auf die Zuständigkeit des Haftortes in den Fällen des § 14 Abs.2 Satz 1 AsylVfG hingewiesen (§ 56 Abs.1 Satz 2 AsylVfG).
Leistet jemand, der um Asyl nachgesucht hat, der Weiterleitungsentscheidung (§ 20 AsylVfG) oder der Zuweisungsentscheidung (§ 50 Abs. 6 AsylVfG) keine Folge, geht die Zuständigkeit gleichwohl auf die für die Aufnahmeeinrichtung bzw. den zugewiesenen Wohnort zuständige Ausländerbehörde über. Diese Regelung ist zwischen den Ausländerrechtsreferenten von Bund und Ländern einvernehmlich getroffen worden. Sie hat keine Auswirkung auf das zwischen Bund und Ländern vereinbarte Verfahren zur Quotenanrechnung in den Fällen, in denen Asylbegehrende der Weiterleitungsentscheidung nach § 46 Abs. 2 AsylVfG nicht gefolgt und untergetaucht sind. Die Aktenübersendung erfolgt ebenso wie die Quotenanrechnung erst nach Eintreffen in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung.
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung keine Wohnsitzauflage enthält, können - gegebenenfalls nur innerhalb des Bezirks einer räumlichen Beschränkung ihres Aufenthaltes - frei entscheiden, wo sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nehmen. In diesen Fällen richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG. Das gilt auch dann, wenn eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Aufenthaltszweck beantragt wird, der mit einem erst beabsichtigten, also noch nicht vollzogenen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts verbunden ist. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts liegt. Die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde ist zu beteiligen. Erfolgt noch vor der Entscheidung über den Antrag ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts, geht die Zuständigkeit auf die für den neuen Wohnort zuständige Ausländerbehörde über.
Bei Unterbringung von Ausländerinnen in Frauenhäusern oder Frauenschutzwohnungen außerhalb des Bezirks der zuständigen Ausländerbehörde ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Ausländerin vor der Unterbringung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Von einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Unterbringung außerhalb des Bezirks der bislang zuständigen Ausländerbehörde im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms erfolgt, von vornherein auf Dauer angelegt ist oder länger als sechs Monate andauert.
Für Ausländerinnen, die im Anschluss an einen Aufgriff nach illegalem Aufenthalt in einem Frauenhaus oder einer Frauenschutzwohnung untergebracht werden, verbleibt die Zuständigkeit für drei Monate bei der Ausländerbehörde des Aufgriffsortes. Ist eine Aufenthaltsbeendigung in dieser Zeit nicht möglich oder ist der weitere Aufenthalt - etwa im Interesse polizeilicher Ermittlungen oder der Durchführung eines Strafverfahrens - geboten, ist davon auszugehen, dass am Ort der Unterbringung ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist, so dass die örtliche Zuständigkeit auf die für diesen Ort zuständige Ausländerbehörde übergeht. Vor Abschluss eines Asylverfahrens kann ein Zuständigkeitswechsel nur auf der Grundlage der §§ 50, 60 AsylVfG bewirkt werden.
Für die Dauer der Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger in der Clearingstelle des Sozialwerks Nazareth e.V. in Norden-Norddeich verbleibt die Zuständigkeit bei der bisherigen Ausländerbehörde. Erfolgt nach Beendigung des Clearingverfahrens eine Unterbringung außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, geht die Zuständigkeit auf die Ausländerbehörde des neuen Aufenthaltsorts über.
In den in § 11 Abs. 1 DVAuslG geregelten Fällen bedarf ein Visum im Falle der Wiedereinreise der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde.
Im Falle der unerlaubten Wiedereinreise findet Nr. 63.1.4.2 AuslG-VwV Anwendung. Zuständig ist danach die Behörde, bei der jemand sich meldet bzw. in deren Bezirk er aufgegriffen wird. Für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nach einer Ausreise oder Abschiebung unerlaubt wieder eingereist sind und einen Asylfolgeantrag gestellt haben, gilt die räumliche Beschränkung aus dem letzten Asylverfahren fort, so lange keine andere Entscheidung ergeht (§ 71 Abs. 7 AsylVfG). Diese Regelung gilt - wie zwischen den Ausländerreferenten von Bund und Ländern abgestimmt - entsprechend für den Fall eines isolierten Antrages auf Wiederaufgreifen der Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 AuslG .
Lediglich für die Durchführung der Abschiebung und der Zurückschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG) ist auch die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes zuständig (Nr. 63.1.4.4.1 AuslG-VwV).
Muss der Aufenthalt nach unerlaubter Einreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen geduldet werden, ohne dass ein Asylfolgeantrag oder ein Antrag auf Wiederaufgreifen der Entscheidung zu § 53 AuslG gestellt worden war, ist die für den Ort des ersten Aufgriffs zuständige Ausländerbehörde örtlich zuständig, sofern nicht bereits im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist (Nr. 63.1.4.5.1 AuslG-VwV).
Im Falle einer nicht erlaubten Ausreise in einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Gemeinschaften oder eines erfolglosen Ausreiseversuchs gelten die Nrn. 63.1.4.4.2 und 63.1.4.6.1 AuslG-VwV
Nr. 63.1.5 AuslG-VwV findet ausnahmslos Anwendung.
Die AuslG-VwV regelt abschließend die Zuständigkeit in den Fällen der Visumerteilung (Nr. 63.2.1.1 i.V.m. 63.2.1.4.4), für die Bestimmung der Wiedereinreisefrist (Nr. 63.2.1.3), für die Erteilung der Betretenserlaubnis (Nr. 63.2.1.5) und für Seeleute (Nr. 63.2.1.6).
Für die Befristungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG ist, sofern eine Ausweisung verfügt worden ist, stets die Ausländerbehörde zuständig, die diese Maßnahme erlassen hat. Ist keine Ausweisung, jedoch - ggf. mehrfach - eine Abschiebung erfolgt , ist die Ausländerbehörde zuständig, die zuletzt die Abschiebung veranlasst hat.
In den Fällen, in denen die Befristung aus Anlass eines Visumantrages zwecks Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nach den §§ 17 - 23 AuslG beantragt wird und die Voraussetzungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erst nach der Ausreise eingetreten sind, gilt Nr. 63.2.1.4.4 AuslG-VwV.
Die grundsätzliche Regelung für Fälle konkurrierender Zuständigkeit der Ausländerbehörden mehrer Länder trifft Nr. 63.2.2.1 AuslG-VwV, wonach die Ausländerbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Ausländer oder die Ausländerin seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich aufhält.
Die Nrn. 63.2.2.2.1 und 63.2.2.2.2 AuslG-VwV regeln die örtliche Zuständigkeit in Fällen, in denen sich jemand in einem anderen Land in Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft befindet, wobei Nr. 63.2.2.2.1 sich lediglich auf Fälle der Auslieferungs- und der Strafhaft bezieht. Nr. 63.2.2.2.2 ist eine Spezialregelung für Untersuchungshaft.
Für Personen, die sich in Niedersachsen in Haft befinden, ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG und § 100 Abs.1 Satz 3 Nds.SOG die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben ( vgl. 2.1 ). Bestand vor der Inhaftierung kein gewöhnlicher Aufenthalt, bleibt bis zur Begründung eines solchen am Haftort die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Aufgriffsortes bestehen ( vgl.2.4 ).
Bei Ausweisungen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes und damit die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde abweichend von dem sonst maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung der Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung. In der einer Ausweisung vorangehenden Anhörung nach § 28 VwVfG hat daher in Fällen, in denen sich jemand in Auslieferungs- oder Strafhaft befindet, die vor der Inhaftierung zuständige Ausländerbehörde stets auch zu klären, ob künftig der Haftort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts anzusehen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1997 - EZAR 601 Nr. 8 - außer der Dauer der Haft auch auf die sonstigen Lebensumstände der Betroffenen an, vor allem die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes und fortdauernde enge Bindungen zu nahen Angehörigen. Ausweisungen sind stets, insbesondere aber in Haftfällen, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verfügen, um eine Abschiebung direkt aus der Haft durchführen zu können. Bei längerer Strafhaft ist regelmäßig eine nur vorübergehende Unterbringung in der Einweisungsabteilung der JVA Hannover vorgeschaltet. Während dieser vorübergehenden Unterbringung wird ebenso wie bei Untersuchungshaft dort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, so dass während dieser Zeit die vor der Inhaftierung zuständige Ausländerbehörde örtlich zuständig bleibt. Sie hat, soweit noch nicht geschehen, spätestens zeitgleich mit der Ausweisung eine Wohnsitzauflage für ihren Bezirk zu verfügen, um sicherzustellen, dass die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Haftortes sich auf unaufschiebbare Maßnahmen ( vgl. 2.2 ) beschränkt und - falls keine Abschiebung aus der Haft möglich ist - nach Haftentlassung kein zulässiger Wohnsitzwechsel mehr stattfinden kann. In Fällen, in denen dies in der Vergangenheit nicht geschehen ist, ist für alle weiteren ausländerrechtlichen Maßnahmen die Zuständigkeit des Haftortes gegeben, sofern dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden ist.
Soweit Personen, die einen Asylantrag gestellt hatten, in einer inzwischen aufgelösten Zentralen Anlaufstelle ( ZASt ) untergebracht und vor einer Verteilung untergetaucht waren, sich erneut melden oder aufgegriffen werden, sind sie an eine andere ZASt weiterzuleiten und dort bis zur Verteilung oder Aufenthaltsbeendigung unterzubringen.
Bei wiederholter Asylantragstellung unter zunächst nicht erkannter Alias-Identität ist bis zur Rücknahme der rechtswidrigen Zuweisungsentscheidungen die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Betroffenen zuletzt zugewiesen wurden. Alle nach der ersten Zuweisung erfolgten weiteren Zuweisungen sind zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig. Ihre Rücknahme ist nach Aufdeckung der Täuschung unverzüglich zu veranlassen. Ist das, wie in Altfällen häufig, versäumt und der Aufenthalt nach Verfahrensabschluss geduldet oder legalisiert worden, ist die Zuständigkeit endgültig auf die für den letzten zugewiesenen Aufenthaltsort zuständige Behörde übergegangen.
Örtlich zuständig für die Erstellung einer Reisendenliste für Schüler ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Schule oder der Verein seinen Sitz hat. Für Schülerinnen und Schüler, die außerhalb ihres Bezirks wohnen, wird sie von sich aus in Amtshilfe tätig. Die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde ist zu beteiligen.
Für Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in Deutschland aufhalten und in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgegriffen werden, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sie nach Verlassen des Verkehrsmittels der Polizei übergeben werden.