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Ausländerrecht;
Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina


VORIS 26200 00 00 00 044
RdErl. d. MI v. 15.12.2000 - 45.31-12230/1-1 (§32) N4 -

Quelle: Nds. MBl Nr.10/2001 S.267

- aufgehoben zum 01.01.2006 nach Nr. 5 des Gem. RdErl. d. Staatskanzlei und übriger Ministerien vom 15.11.2005

1. Ausgangslage

Der Deutsche Bundestag hat in einer Entschließung am 4.7.2000 gefordert, ehemalige Lagerhäftlinge und traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina nicht gegen ihren Willen in ihre Heimat zurückzuführen und ihnen die Möglichkeit der Gewährung eines Aufenthaltsrechts in Deutschland zu geben. Unter Beachtung dieser Forderung haben sich die Innenminister und -senatoren der Länder am 24.11.2000 in Bonn darauf verständigt, bosnischen Flüchtlingen, die bürgerkriegsbedingt unter schweren posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, auf der Grundlage des §32 des Ausländergesetzes (AuslG) den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu ermöglichen. Die Innenminister und -senatoren der Länder haben dabei herausgestellt, dass die Einmaligkeit der besonderen Bürgerkriegssituation in Bosnien und Herzegowina (ethnische Säuberungen mit Internierungslagern, Massenerschießungen und organisierte Massenvergewaltigungen) eine solche Gruppenregelung rechtfertigt. Außerdem wurde vereinbart, alten Flüchtlingen und Zeuginnen und Zeugen des Internationalen Strafgerichtshofs unter bestimmten Voraussetzungen ein dauerhaftes Bleiberecht zu gewähren.

2. Anordnung und begünstigter Personenkreis:

Zur Umsetzung des Beschlusses der Innenminister und -senatoren der Länder vom 24.11.2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 32 AuslG angeordnet, dass folgende Personengruppen eine Aufenthaltsbefugnis erhalten:

2.1

Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, die vor dem 15.12.1995 in das Bundesgebiet eingereist sind und sich mindestens seit dem 1.1.2000 wegen einer durch Bürgerkriegserlebnisse hervorgerufenen schweren Traumatisierung in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden, für die ein langfristig angelegter Therapieplan erstellt wurde und die aufgrund der geltend gemachten Traumatisierung zurzeit geduldet werden oder bereits eine Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 30 Abs.3 oder 4 AuslG besitzen,

2.2

Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, die als Zeuginnen und Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag benannt sind und für die aufgrund einer Stellungnahme des Internationalen Strafgerichtshofs eine Gefährdung bei der Rückkehr zu erwarten ist,

2.3

Ehegatten, minderjährige und bei der Einreise noch minderjährige gemeinsame Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit einer der in den Nrn. 2.1 und 2.2 genannten Personen leben,

2.4

Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina, die vor dem 15.12.1930 geboren sind und vor dem 15.12.1995 zu in Deutschland mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht lebenden Angehörigen eingereist sind, sich seither hier ununterbrochen aufhalten, in Bosnien und Herzegowina keine Familienangehörigen mehr haben und keine Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen.

3. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis

3.1

Die Personen müssen im Besitz eines gültigen bosnischen Passes sein.

3.2

Der Bezug von Sozialhilfe steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an traumatisierte Personen und Zeuginnen und Zeugen des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag nicht entgegen. Familienangehörigen (Ehegatten und inzwischen volljährige Kinder), denen eine Arbeitsaufnahme oder Ausbildung zumutbar ist, wird eine Aufenthaltsbefugnis nur dann erteilt, wenn sie Sozialhilfe nicht in Anspruch nehmen. Für die Dauer des Bezugs von Sozialhilfe erhalten sie Duldungen.

3.3

Bei den in Nr. 2.1 genannten Personen muss die Traumatisierung durch Bescheinigung einer Fachärztin oder eines Facharztes bzw. einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten oder einer Psychologin oder eines Psychologen bestätigt sein. Um eine einheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten, sollen fachärztliche bzw. sychotherapeutische Bescheinigungen folgende formalen und inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllen:

Erfüllen fachärztliche Bescheinigungen diese Mindestanforderungen nicht oder bestehen begründete Zweifel an der vorgetragenen und ärztlich bescheinigten Traumatisierung, sollen die sozialpsychiatrischen Dienste bei den Gesundheitsämtern beteiligt und um eine gutachterliche Stellungnahme gebeten werden. Daneben können die Bezirksstellen der Ärztekammer Niedersachsen um Unterstützung bei der Benennung von geeigneten Ärztinnen und Ärzten für eine gutachterliche Stellungnahme gebeten werden.

3.4

Innerhalb einer von der Ausländerbehörde zu setzenden Frist von längstens sechs Wochen müssen eventuell noch anhängige Asylverfahren oder ausländerrechtliche Verfahren durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet werden, um von der Bleiberechtsregelung begünstigt werden zu können.

4. Versagungsgründe

Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis scheidet aus, wenn Ausweisungsgründe nach § 46 Nrn.1, 3, 4 und § 47 AuslG vorliegen oder nach § 46 Nr.2 AuslG, weil die Ausländerin oder der Ausländer während des Aufenthalts im Bundesgebiet erheblich straffällig geworden ist.

Wird oder wurde ein Weiterwanderungsverfahren betrieben und die Möglichkeit der Weiterwanderung nach dem 1.1.2001 nicht genutzt, so ist die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage dieser Regelung ebenfalls ausgeschlossen. Dabei obliegt es den Flüchtlingen nachzuweisen, dass eine Weiterwanderung nach dem 1.1.2001 nicht mehr möglich ist.

5. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis

5.1 Traumatisierten Flüchtlingen (Nr. 2.1), deren Familienangehörigen und vor dem 15.12.1930 geborenen Personen (Nr. 2.4) werden die Aufenthaltsbefugnisse für zwei Jahre erteilt und bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen gemäß § 34 Abs.1 AuslG verlängert. § 34 Abs.2 AuslG findet keine Anwendung.

5.2 Zeuginnen und Zeugen des Internationalen Strafgerichtshofs (Nr.2.2) und ihren Familienangehörigen werden Aufenthaltsbefugnisse zunächst ebenfalls für zwei Jahre erteilt. Bei der Verlängerung sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AuslG zu prüfen.

6. Sonstige Hinweise

Traumatisierte bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge, deren Behandlung erst nach dem 1.1.2000 begonnen hat, können in diese Gruppenregelung nicht einbezogen werden. Das schließt jedoch nicht aus, dass ihnen aufgrund einer Einzelfallprüfung eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG erteilt wird.

Die erstmalige Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage dieser Anordnung sollte bis zum 31.3.2001 abgeschlossen sein.

7. Statistik

Die Zahl der bis zum 31.3.2001 begünstigten Personen ist dem MI über die BezReg - differenziert nach den in Nr.2 genannten Personengruppen - mitzuteilen.

Die in der Folgezeit erstmals auf der Grundlage dieser Anordnung erteilten Aufenthaltsbefugnisse sind dem MI jeweils nach Quartalsende zu übermitteln.