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Erlasse

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Ausländerrecht;
Europaabkommen mit den MOE-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn; Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

RdErl. d. MI v. 9. 4. 2003,
45.21-12233/1-26 - VORIS 26100 -

Bezug: RdErl. v: 3. 4. 1996 - 45.21-12233/1-26 - (n. v.) - VORIS 26100 00 00 80 011

Quelle: Nds. MBl 23/2003, S. 498

Mit den in der beigefügten Übersicht (Anlage) aufgeführten mittelosteuropäischen (MOE) Staaten sind jeweils einzeln mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten so genannte Europaabkommen abgeschlossen worden, wonach Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragsstaates von verschiedenen Zeitpunkten an unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch in der Bundesrepublik Deutschland Niederlassungsfreiheit gewährt wird. Dazu gebe ich im Einzelnen in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium folgende Hinweise:

1. Niederlassungsfreiheit

Die Bestimmungen über das Niederlassungsrecht sind in den Europaabkommen jeweils in Titel N Kapitel II geregelt. Die Inländergleichbehandlung wird für Gesellschaften ab In-Kraft-Treten der Abkommen gewährt. Die Inländergleichbehandlung von natürlichen Personen, die Staatsangehörige des jeweiligen Vertragsstaates sind, ist in den einzelnen Abkommen unterschiedlich geregelt. Regelmäßig sind für den Inländergleichbehandlungsanspruch dieser Personen Übergangszeiten vorgesehen. Teilweise wurden jedoch längere Übergangszeiten für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten vereinbart. Diese Sonderregelungen sind hier nicht aufgeführt. Auch die beigefügte Übersicht gibt nur die regelmäßigen Stichtage - ohne die für besondere Wirtschaftszweige geltenden längeren Übergangszeiten - wieder.

2. Inhalt und Voraussetzungen der Niederlassungsfreiheit

Das Recht auf Niederlassung der Staatsangehörigen (natürlichen Personen) umfasst

Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer Geschäftstätigkeit durch die Staatsangehörigen umfasst jedoch nicht

Ferner gelten die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht für Personen> die nicht ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich jede gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit.

Die Erbringung von Dienstleistungen, die ihrer Natur nach lediglich ein vorübergehendes Tätigwerden erfordern, wird nicht von den Regelungen zur Niederlassungsfreiheit erfasst, sondern unterliegt besonderen Regelungen in den jeweiligen Abkommen.

3. Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Niederlassungsfreiheit

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die Antragstellerin / Der Antragsteller muss beabsichtigen, ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
  2. Die Niederlassung muss auf einen Daueraufenthalt ausgerichtet sein; Dienstleistungen, die nur ein vorübergehendes Tätigwerden in Deutschland erfordern, fallen nicht in den Bereich der Niederlassungsfreiheit.
  3. Es dürfen keinerlei Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden, die eine Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen bedeuten. Scheinselbständige haben keinen Anspruch auf Niederlassungsfreiheit.
  4. Die Antragstellerin / Der Antragssteller muss die Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen, um die geplante selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben und auch sonst in der Lage sein, die geplante Erwerbstätigkeit selbständig auszuüben. Selbständigkeit vor der Antragstellung ist jedoch kein zwingendes Erfordernis für die Niederlassungsfreiheit. Die Antragstellerin / Der Antragsteller muss daher nachweisen, dass sie / er eine einschlägige Ausbildung besitzt und / oder bereits zuvor vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt hat. Beim beabsichtigten Betreiben eines Handwerks würde etwa ein Meisterbrief oder ein vergleichbares Dokument des Heimatstaates einen geeigneten Nachweis darstellen. Als weitere Nachweise könnten berufsqualifizierende Zeugnisse, Diplome etc. dienen. Ferner kann ein Nachweis durch Stellungnahmen von Gewerbebehörden, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder sonstige öffentlich-rechtliche Berufsvertretungen anerkannt werden. Angehörige von Berufen, zu denen häufig keine formalen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise beigebracht werden können (etwa Künstler), müssen nachweisen, dass sie ihren Beruf bereits zuvor nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht (und nicht bloß als Liebhaberei) betrieben haben.
  5. Die deutschen Sprachkenntnisse der Antragstellerin / des Antragstellers müssen für die bestimmte geplante Erwerbstätigkeit ausreichen.
  6. Die Antragstellerin / Der Antragsteller muss mit der geplanten Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen erzielen, um daraus oder aus sonstigen Existenzmitteln seinen Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes bestreiten zu können. Hierbei ist auch die grundlegende Geschäftsplanung maßgeblich, die u. a. den beabsichtigten Wohn- und Geschäftssitz der Antragstellerin / des Antragstellers, die beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland (Geschäftszweck oder Ähnliches), die vorgesehene Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und andere, bei der Einzelfallprüfung jeweils angezeigte Kriterien umfasst.
  7. Die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Die Gewährung des Niederlassungsrechts darf nicht vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses abhängig gemacht werden.

4. Ablauf des Verfahrens

Welche Unterlagen mit einem Visumantrag in welcher Form und in wie vielen Ausfertigungen vorgelegt werden müssen, ist Angelegenheit des Auswärtigen Amtes. Der Antrag muss bei der entsprechend den Vorgaben des Auswärtigen Amtes zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden, die hierzu weiterer Ansprechpartner ist. In der Regel wird die Vorlage eines ausgefüllten Antragsformulars, von Lichtbildern, eines gültigen Reisepasses, der geeigneten Nachweise in mindestens zweifacher Ausfertigung und ggf. in amtlicher oder beglaubigter deutscher Übersetzung erforderlich sein.

Der Visumantrag wird nach Prüfung durch die deutsche Auslandsvertretung an die für den vorgesehenen deutschen Wohnort zuständige Ausländerbehörde zur Einholung der Zustimmung zur Visumerteilung weitergeleitet. Die Auslän derbehörde hat dabei die Möglichkeit, Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen um Stellungnahme zu bitten, um die Wahrung der deutschen standes- und berufsrechtlichen Regeln sicherzustellen, so etwa:

Die Träger öffentlicher Belange (Industrie- und Handels kammer, Handwerkskammern, Gewerbeaufsichtsämter usw.) sind stets zu beteiligen, damit bei Wettbewerbsverzerrungen zum Schutz der hier bereits ansässigen Gewerbetreibenden und selbständig Erwerbstätigen kein Visum erteilt wird.

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

Anlage

Europaabkommen zur Niederlassungsfreiheit (Einreise und Aufenthalt zum Zweck das selbstständigen Tätigkeit)1)
Staat EU-Beitritt
ab
Datum
des
Abkommens
In-Kraft-Treten
des
Abkommens
Gleichstellung
von
natürlichen
Personen ab
Grundlage:
Artikel
des
Vertrages
Fundstelle:
BGBI.
Teil II
Visafreie
Einreise
und
Aufenthalt
bis drei
Monate
Bulgarien 2007 8.3.1993 1.2.1995 1.2.1995 45 I 1994 S. 2753 Ja
Estland 1.5.2004 12.6.1995 1.2.1998 1.1.2000 43 I, II 1996 S. 1666 Ja
Lettland 1.5.2004 12.6.1995 1.2.1998 1.1.2000 44 V/3, I 1996 S. 1879 Ja
Litauen 1.5.2004 12.6.1995 1.2.1998 1.1.2000 44 V/3 1996 S. 2186 Ja
Polen 1.5:2004 16.12.1991 1.2.1994 1.2.1994 44 III 1993 S. 1316 Ja
Rumänien 2007 1.2.1993 1.2.1995 1.2.1995 45 I 1994 S. 2957 Ja
Slowakei 1.5.2004 4.10.1993 1.2.1995 1.2.1995 45 III 1994 S. 3126 Ja
Slowenien 1.5.2004 10.6.1996' 1.2.1999 1.2.2005 45 N/3 1997S.1855 Ja
        (Artikel 3)      
Tschechien 1.5.2004 4.10.1993 1.2.1995 1.2.1995 45 III 1994 S. 3320 Ja
Ungarn 1.5.2004 16.12.1991 1.2.1994 1.6.2000 55 III N, 1993 S. 1472 Ja
          6, Beschluss    
          1/2000 des    
          Assoziationsrates    
          EU-Ungarn (ABI.    
          EG Nr. L 114 S. 32    
          vom 13. 5. 2000)    
Zypern 1:5. 2004 Nicht bekannt Nicht bekannt Nicht bekannt Nicht bekannt Nicht bekannt ja
Malta 1.5.2004 Nichtbekannt Nicht bekannt Nicht bekannt Nicht bekannt Nicht bekannt ja
Türkei unbekannt Assoziations         Nein
    abkommen          
    zwischen der          
    EWG und der          
    Türkei vom 12.9.1963 3)          

Fußnoten

1)Die Abkommen lassen es zu, dass Staatsangehörige der genannten Vertragsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen können. Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Niederlassung als selbständig Tätiger ist nur mit Visum der deutschen Auslandsvertretung möglich. Die deutsche Auslandsvertretung prüft, ob die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Freizügigkeit: Der Zeitpunkt der uneingeschränkten Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (Beitrittsstaaten) in den Mitgliedsstaaten der EU und der uneingeschränkte Zugang zum EU-Arbeitsmarkt stehen noch nicht fest. Die Übergangsfristen, die bei den Beitrittsstaaten unterschiedlich gestaffelt sein sollen, werden laut Auskunft des Bundesministeriums des Innern aus politischen Gründen noch nicht genannt.

3)Zur Ausführung des Assoziationsabkommens hat der Assoziationsrat den Beschluss vom 5. 2. 1980 (ARB 1/80) gefasst, der im Wesentlichen beschäftigungsrechtliche Regelungen für die türkischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthält, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt beschäftigt sind. Der ARB 1/80 erlaubt keine von der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) und der Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) abweichende Begünstigung türkischer Staatsangehöriger zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland zum Zweck der Erwerbstätigkeit.