Sie befinden sich hier: Startseite -> Nds. Erlasse - > MOE-Erlass
RdErl. d. MI v. 9. 4. 2003,
45.21-12233/1-26 - VORIS 26100 -
Bezug: RdErl. v: 3. 4. 1996 - 45.21-12233/1-26 - (n. v.) - VORIS 26100 00 00 80 011
Quelle: Nds. MBl 23/2003, S. 498
Mit den in der beigefügten Übersicht (Anlage) aufgeführten mittelosteuropäischen (MOE) Staaten sind jeweils einzeln mit der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten so genannte Europaabkommen abgeschlossen worden, wonach Staatsangehörigen des jeweiligen Vertragsstaates von verschiedenen Zeitpunkten an unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auch in der Bundesrepublik Deutschland Niederlassungsfreiheit gewährt wird. Dazu gebe ich im Einzelnen in Abstimmung mit dem Bundesinnenministerium folgende Hinweise:
Die Bestimmungen über das Niederlassungsrecht sind in den Europaabkommen jeweils in Titel N Kapitel II geregelt. Die Inländergleichbehandlung wird für Gesellschaften ab In-Kraft-Treten der Abkommen gewährt. Die Inländergleichbehandlung von natürlichen Personen, die Staatsangehörige des jeweiligen Vertragsstaates sind, ist in den einzelnen Abkommen unterschiedlich geregelt. Regelmäßig sind für den Inländergleichbehandlungsanspruch dieser Personen Übergangszeiten vorgesehen. Teilweise wurden jedoch längere Übergangszeiten für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten vereinbart. Diese Sonderregelungen sind hier nicht aufgeführt. Auch die beigefügte Übersicht gibt nur die regelmäßigen Stichtage - ohne die für besondere Wirtschaftszweige geltenden längeren Übergangszeiten - wieder.
Das Recht auf Niederlassung der Staatsangehörigen (natürlichen Personen) umfasst
Die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder einer Geschäftstätigkeit durch die Staatsangehörigen umfasst jedoch nicht
Ferner gelten die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht für Personen> die nicht ausschließlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich jede gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit.
Die Erbringung von Dienstleistungen, die ihrer Natur nach lediglich ein vorübergehendes Tätigwerden erfordern, wird nicht von den Regelungen zur Niederlassungsfreiheit erfasst, sondern unterliegt besonderen Regelungen in den jeweiligen Abkommen.
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Gewährung des Niederlassungsrechts darf nicht vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses abhängig gemacht werden.
Welche Unterlagen mit einem Visumantrag in welcher Form und in wie vielen Ausfertigungen vorgelegt werden müssen, ist Angelegenheit des Auswärtigen Amtes. Der Antrag muss bei der entsprechend den Vorgaben des Auswärtigen Amtes zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden, die hierzu weiterer Ansprechpartner ist. In der Regel wird die Vorlage eines ausgefüllten Antragsformulars, von Lichtbildern, eines gültigen Reisepasses, der geeigneten Nachweise in mindestens zweifacher Ausfertigung und ggf. in amtlicher oder beglaubigter deutscher Übersetzung erforderlich sein.
Der Visumantrag wird nach Prüfung durch die deutsche Auslandsvertretung an die für den vorgesehenen deutschen Wohnort zuständige Ausländerbehörde zur Einholung der Zustimmung zur Visumerteilung weitergeleitet. Die Auslän derbehörde hat dabei die Möglichkeit, Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen um Stellungnahme zu bitten, um die Wahrung der deutschen standes- und berufsrechtlichen Regeln sicherzustellen, so etwa:
Die Träger öffentlicher Belange (Industrie- und Handels kammer, Handwerkskammern, Gewerbeaufsichtsämter usw.) sind stets zu beteiligen, damit bei Wettbewerbsverzerrungen zum Schutz der hier bereits ansässigen Gewerbetreibenden und selbständig Erwerbstätigen kein Visum erteilt wird.
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
| Staat | EU-Beitritt
ab |
Datum
des Abkommens |
In-Kraft-Treten
des Abkommens |
Gleichstellung
von natürlichen Personen ab |
Grundlage:
Artikel des Vertrages |
Fundstelle:
BGBI. Teil II |
Visafreie
Einreise und Aufenthalt bis drei Monate |
| Bulgarien | 2007 | 8.3.1993 | 1.2.1995 | 1.2.1995 | 45 I | 1994 S. 2753 | Ja |
| Estland | 1.5.2004 | 12.6.1995 | 1.2.1998 | 1.1.2000 | 43 I, II | 1996 S. 1666 | Ja |
| Lettland | 1.5.2004 | 12.6.1995 | 1.2.1998 | 1.1.2000 | 44 V/3, I | 1996 S. 1879 | Ja |
| Litauen | 1.5.2004 | 12.6.1995 | 1.2.1998 | 1.1.2000 | 44 V/3 | 1996 S. 2186 | Ja |
| Polen | 1.5:2004 | 16.12.1991 | 1.2.1994 | 1.2.1994 | 44 III | 1993 S. 1316 | Ja |
| Rumänien | 2007 | 1.2.1993 | 1.2.1995 | 1.2.1995 | 45 I | 1994 S. 2957 | Ja |
| Slowakei | 1.5.2004 | 4.10.1993 | 1.2.1995 | 1.2.1995 | 45 III | 1994 S. 3126 | Ja |
| Slowenien | 1.5.2004 | 10.6.1996' | 1.2.1999 | 1.2.2005 | 45 N/3 | 1997S.1855 | Ja |
| (Artikel 3) | |||||||
| Tschechien 1.5.2004 | 4.10.1993 | 1.2.1995 | 1.2.1995 | 45 III | 1994 S. 3320 | Ja | |
| Ungarn | 1.5.2004 | 16.12.1991 | 1.2.1994 | 1.6.2000 | 55 III N, | 1993 S. 1472 | Ja |
| 6, Beschluss | |||||||
| 1/2000 des | |||||||
| Assoziationsrates | |||||||
| EU-Ungarn (ABI. | |||||||
| EG Nr. L 114 S. 32 | |||||||
| vom 13. 5. 2000) | |||||||
| Zypern | 1:5. 2004 | Nicht bekannt | Nicht bekannt | Nicht bekannt | Nicht bekannt | Nicht bekannt | ja |
| Malta | 1.5.2004 | Nichtbekannt | Nicht bekannt Nicht bekannt | Nicht bekannt | Nicht bekannt | ja | |
| Türkei | unbekannt | Assoziations | Nein | ||||
| abkommen | |||||||
| zwischen der | |||||||
| EWG und der | |||||||
| Türkei vom 12.9.1963 3) | |||||||
Fußnoten
1)Die Abkommen lassen es zu, dass Staatsangehörige der genannten Vertragsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit sich in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen können. Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Niederlassung als selbständig Tätiger ist nur mit Visum der deutschen Auslandsvertretung möglich. Die deutsche Auslandsvertretung prüft, ob die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Freizügigkeit: Der Zeitpunkt der uneingeschränkten Freizügigkeit der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (Beitrittsstaaten) in den Mitgliedsstaaten der EU und der uneingeschränkte Zugang zum EU-Arbeitsmarkt stehen noch nicht fest. Die Übergangsfristen, die bei den Beitrittsstaaten unterschiedlich gestaffelt sein sollen, werden laut Auskunft des Bundesministeriums des Innern aus politischen Gründen noch nicht genannt.
3)Zur Ausführung des Assoziationsabkommens hat der Assoziationsrat den Beschluss vom 5. 2. 1980 (ARB 1/80) gefasst, der im Wesentlichen beschäftigungsrechtliche Regelungen für die türkischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthält, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt beschäftigt sind. Der ARB 1/80 erlaubt keine von der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) und der Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) abweichende Begünstigung türkischer Staatsangehöriger zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland zum Zweck der Erwerbstätigkeit.