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Ausländerrecht;
Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung

RdErl- des MI vom 27.05.1999
VORIS 26100 00 00 00 091 -
45-12230/1-1 (§ 8)-2

Quelle: Nds. MBl. Nr. 22/1999 S.406

Ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die ausgewiesen oder abgeschoben sind, dürfen nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihnen wird keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt (§ 8 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG). Diese gesetzliche Wirkung von Ausweisung oder Abschiebung ist auf Antrag in der Regel zu befristen. Da das AuslG keine weiteren Kriterien für die Bemessung der 'Sperrwirkung' des § 8 Abs. 2 enthält, ist bei der Festsetzung der Frist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Bei der Anwendung des § 8 Abs. 2 AuslG gilt Nr. 8.2 des Entwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV). Die Sperrwirkung soll der künftigen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vorbeugen. Sie darf deshalb nur solange aufrechterhalten werden, wie der Ausweisungszweck sie erfordert. Es ist grundsätzlich auf den der Ausweisung zugrunde liegenden Tatbestand abzustellen, dessen Gewicht der Gesetzgeber bereits durch die Abstufung in Ermessens-, Regel- und Ist-Ausweisung berücksichtigt hat.

Der Entwurf der AuslG-VwV enthält allerdings ebenfalls keine konkreten Vorgaben für die Fristbemessung. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung sollte die Frist im Regelfall wie folgt festgesetzt werden:

Den besonderen Umständen des Einzelfalles ist durch Verkürzung oder Verlängerung der regelmäßigen Frist um bis zu drei Jahre Rechnung zu tragen. Eine weitergehende Verkürzung der Frist kann grundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn ohne Ausweisung ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Wiedereinreise bestünde.

Ist bei Vorliegen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 AuslG eine Ausweisung bereits gemäß § 48 Abs. 3 AuslG zu einer Regel- oder Ermessensausweisung herabgestuft worden, so können die Umstände, die den besonderen Ausweisungsschutz begründet haben, bei der Bemessung der Fristen nicht nochmals zugunsten der Betroffenen berücksichtigt werden.

Bei Abschiebungen ohne vorausgegangene Ausweisung beträgt die Frist im Regelfall zwei Jahre und kann nach den Umständen des Einzelfalles halbiert - oder verdoppelt werden. Eine weitergehende Verkürzung der Frist kann grundsätzlich nur im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erwogen werden.


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