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Ausländerrecht;
Ermöglichung einer Berufsausbildung für Jugendliche, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind

RdErl- des MI vom 22.6.1999 - 45.03-12232/2-2-0-2-
- VORIS 26100 00 00 00 092 -
Bezug: RdErl. v. 30.9. 1997 - 45.21-1223/2-2-0-2 - (n.v.)

Quelle: Nds. MBl. Nr. 25/1999 S.461

1. Ausgangslage

Nach der Praxis der Arbeitsverwaltung können ausländische Jugendliche, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung sind, unter bestimmten Voraussetzungen im Bundesgebiet eine Ausbildung beginnen, falls sie vor dem 16.5.1997 eingereist sind. Die Arbeitsämter prüfen vor Erteilung der Arbeitserlaubnis lediglich ob Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Erteilung zulassen. Auf die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts wird nicht abgestellt. Dies kann dazu führen, dass die Ausbildung abgebrochen werden muss, weil der Aufenthalt vor Abschluss der Ausbildung beendet werden muss. Hieraus ergeben sich sowohl für die Auszubildenden als auch für die Ausbildungsbetriebe erhebliche Nachteile, die bei einem mit der Ausländerbehörde abgestimmten Vorgehen der Arbeitsverwaltung hätten vermieden werden können. Auch bei der Behandlung von Petitionen im Landtag wird regelmäßig deutlich, dass ein solches Ergebnis nicht akzeptiert wird und erwartet wird, dass einmal begonnene Ausbildungsverhältnisse auch zum Abschluss gebracht werden können.

2. Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu Ausbildungsgszwecken

Um zu vermeiden, dass durch eine Aufenthaltsbeendigung eine Ausbildung abgebrochen werden muss, ist mit dem Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen abgestimmt worden, dass bei der Erteilung von Arbeitserlaubnissen zu Ausbildungszwecken ab sofort wie folgt zu verfahren ist:

2.1

Beantragt eine ausländische Jugendliche oder ein ausländischer Jugendlicher, die oder der eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzt eine Arbeitserlaubnis zu Ausbildungszwecken, setzt sich das Arbeitsamt mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung, um die aufenthaltsrechtliche Situation der oder des Jugendlichen zu klären.

2.2

Ergibt die Prüfung der Ausländerbehörde, dass der Aufenthalt kurzfristig beendet werden muss und kann insbesondere, weil die Ausreisepflicht bereits vollziehbar ist und keine Gründe für eine längerfristige Duldung ersichtlich sind, sieht das Arbeitsamt von einer näheren Prüfung der arbeitserlaubnisrechtlichen Voraussetzungen ab. Die Ausländerbehörde versieht die Aufenthaltsgestattung oder Duldung mit der Auflage "Aufnahme einer Berufsausbildung nicht gestattet".

2.3

Ist eine kurzfristige Aufenthaltsbeendigung nicht möglich und ist die Ausländerbehörde davon überzeugt, dass ein längerer Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist, prüft das Arbeitsamt, ob eine Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes erteilt werden kann.

Ist dies der Fall, beteiligt das Arbeitsamt erneut die Ausländerbehörde, die bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zusichert, den Aufenthalt für die Dauer der Ausbildung zu ermöglichen:

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Aufnahme einer Ausbildung durch die oben genannte Auflage untersagt.

3. Abschluss einer bereits begonnenen Ausbildung

In den Fällen, in denen ausländische Jugendliche gegenwärtig bereits eine Ausbildung absolvieren, ist davon auszugehen, dass vor Abschluss der Ausbildung eine Abschiebung unverhältnismäßig und damit i. S. des § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes rechtlich unmöglich wäre, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4. Schlussbestimmung

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

An die Bezirksregierungen, Landkreise, kreisfreier und großen selbständigen Städte