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Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie

vom 11. Juli 2000, BGBl I 2000, S. 1146
zuletzt geändert durch Artikel 110 des dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und des § 292 Abs. 2 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Grundsatz

Zur Deckung eines aktuellen, vorübergehenden Bedarfs an hoch qualifizierten Fachkräften der Informations- und Kommunikationstechnologie darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und an ausländische Absolventen deutscher Hochschulen und Fachhochschulen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilt werden.

§ 2 Erforderliche Qualifikation

Die Arbeitserlaubnis kann an Fachkräfte erteilt werden,

  1. die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen haben oder
  2. deren Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von mindestens 51.000 EUR nachgewiesen wird.
§ 3 Beschäftigungen

Die Arbeitserlaubnis kann in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie, beispielsweise für Beschäftigungen als

  1. System-, Internet- und Netzwerkspezialist,
  2. Software-, Multimedia-Entwickler und Programmierer,
  3. Entwickler von Schaltkreisen und IT-Systemen und
  4. Fachkraft für IT-Consulting

erteilt werden.

§ 4 Absolventen deutscher Hochschulen

Die Arbeitserlaubnis kann auch Ausländern erteilt werden, die sich im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie im Bundesgebiet aufhalten und eine Beschäftigung gemäß § 3 im Anschluss an den erfolgreichen Abschluss des Studiums aufnehmen.

§ 5

(aufgehoben)

Fassung bis zum 16.07.2003

§ 6 Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis

(1) Die erstmalige Arbeitserlaubnis kann bis zum 31. Dezember 2004 beantragt werden.

Fassung bis zum 16.07.2003

(2) Die Arbeitserlaubnis wird bei der Erteilung auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf fünf Jahre befristet. Bei mehreren aufeinander folgenden Beschäftigungen dürfen die Arbeitserlaubnisse bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.

(3) Nach Erteilung der erstmaligen Arbeitserlaubnis können weitere Arbeitserlaubnisse unabhängig von der Arbeitsmarktlage erteilt werden.

§ 7 Durchführungsvorschriften

(1) Über die Erteilung der Arbeitserlaubnis oder deren Zusicherung soll die Agentur für Arbeit in der Regel innerhalb einer Frist von einer Woche entscheiden, sobald die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.

(2) Die einem Arbeitgeber vor der Einreise der Fachkraft von der Agentur für Arbeit gegebene Zusicherung, die Arbeitserlaubnis zu erteilen, ersetzt für die ersten drei Monate der Beschäftigung des Arbeitnehmers die Arbeitserlaubnis.

§ 8

(weggefallen)

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Fassung bis zum 16.07.2003


Änderungen durch VO vom 16.07.2003

Inkrafttreten: Amt Tage nach der Verkündung am 16.07.2003

§ 5 Höchstzahl der Arbeitserlaubnisse

Die Zahl der Arbeitserlaubnisse ist für die erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung auf 10.000 festgelegt und wird bei weitergehendem Bedarf auf höchstens 20.000 erhöht.

§ 6 Beantragungszeitraum und Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis

(1) Die erstmalige Arbeitserlaubnis kann bis zum 31. Juli 2003 beantragt werden.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.