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Informationen und Begründung
der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
(Integrationskursverordnung - IntV)

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A. Zielsetzung

Mit dem Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) werden staatliche Integrationsangebote (Sprachkurse, Einführungen in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands) für Ausländer, Spätaussiedler und Unionsbürger gesetzlich geregelt. Neuzuwandernde Ausländer aus Drittstaaten, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, und Spätaussiedler erhalten einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Berechtigte Ausländer, die nicht über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, sind darüber hinaus teilnahmeverpflichtet. Dieses Integrationsangebot wird ergänzt durch die Möglichkeit der Zulassung zur Kursteilnahme für bereits im Bundesgebiet lebende Ausländer und Unionsbürger.

Die im Zuwanderungsgesetz enthaltenen Regelungen über Integrationskurse bedürfen zu ihrer bundeseinheitlichen Durchführung einer Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung.

B. Lösung

Die Einzelheiten der Integrationskurse, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Teilnahme und ihre Ordnungsmäßigkeit, die Kostenbeteiligung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen werden auf der Rechtsgrundlage des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes in einer Rechtsverordnung geregelt, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Die Integrationskurse werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) koordiniert und durchgeführt.

Für Ausländer und Spätaussiedler werden gemeinsame einheitliche Integrationskurse eingerichtet.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Die Kosten für die Durchführung der Integrationskurse für Ausländer, Spätaussiedler und Unionsbürger trägt der Bund.

Verwaltungskosten entstehen dem Bund beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch die Einrichtung von Regionalkoordinatoren in den Außenstellen zur Umsetzung der Integrationskurse. In den Ländern entstehen Verwaltungskosten bei den Ausländerbehörden zur Feststellung der Teilnahmeberechtigung und Teilnahmeverpflichtung am Integrationskurs.

Ausgehend von der Annahme, dass als Berechnungsbasis für die Integrationskurse eine Stundenzahl von 630 mit einem Stundensatz von 2,05 Euro angesetzt werden kann, entstehen bei einer zu erwartenden Teilnehmerzahl von jährlich ca. 138.000 anspruchsberechtigten Neuzuwanderern (Ausländern und Spätaussiedlern) einschließlich der Kosten für Prüfungen im Jahr Kosten in Höhe von ca. 188 Mio. Euro.

Der Bund beabsichtigt, auf der Grundlage des § 44 Abs. 4 und § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes in den nächsten 5 bis 6 Jahren Integrationskurse für 280.000 bis 336.000 bereits in Deutschland lebende Ausländer durchzuführen. Dies bedeutet, dass der Bund in dieser Zeit insgesamt ca. 380 Mio. Euro bis 456 Mio. Euro verausgaben wird; jährlich ca. 76 Mio. Euro. Die Aufteilung dieser Mittel soll regional erfolgen. Hierfür ist vorgesehen, am Anfang eines Jahres in einem Planungsansatz die Verteilung der Mittel vorläufig festzustellen und diesen Ansatz im Laufe des Jahres auf der Grundlage des regionalen Bedarfs und Mittelabrufs regelmäßig anzupassen.

Einsparungen durch Eigenbeiträge der Kursteilnehmer sind nur bei einem Teil der Ausländer realisierbar und mit voraussichtlich 30 bis 50 Mio. Euro anzusetzen.

Für die Durchführung der Integrationskurse im Jahr 2005 sind Gesamtkosten von rund 208 Mio. Euro im Haushaltsentwurf vorgesehen.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

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Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem Zuwanderungsgesetz wird erstmalig im Aufenthaltsrecht der Grundsatz der Integration bundesgesetzlich geregelt. Deutschen Sprachkenntnissen kommt eine Schlüsselrolle bei der erfolgreichen Integration zu. Daher liegt ein Schwerpunkt bei der Sprachförderung. Darüber hinaus sollen Kenntnisse über die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland vermittelt werden. Sie sollen den Zuwanderern helfen, sich in der deutschen Gesellschaft zu orientieren und im täglichen Leben selbständig handeln zu können. Der nach dem Zuwanderungsgesetz für Ausländer und Spätaussiedler vorgesehene Integrationskurs verbindet diese beiden Zielsetzungen zu einem einheitlichen Kursangebot, das bundesweit zur Anwendung kommen soll. Der Integrationskurs stellt ein Grundangebot des Bundes für Neuzuwanderer und bereits hier lebende Ausländer dar.

Integration ist ein aktiver Prozess, bei dem der Neuzuwanderer auch selbst tätig werden muss. Aufgabe des Staates ist es, bei vorhandenem Integrationsbedarf unterstützende Hilfe zu leisten. Im Aufenthaltsgesetz ist daher ein Teilnahmeanspruch aber auch eine Teilnahmepflicht vorgesehen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat für die Umsetzung der Integrationsregelungen nach dem Zuwanderungsgesetz eine zentrale koordinierende und steuernde Funktion insbesondere auch auf regionaler und örtlicher Ebene.

Mit der Rechtsverordnung wird das notwendige Instrumentarium geschaffen, um die Teilnahmeberechtigung an Integrationskursen umzusetzen. Die Verordnung umfasst das gesamte Verfahren zur Durchführung des Integrationskurses von der Teilnahmebestätigung bis zur Zulassung der Träger. Die im Rahmen der Erprobung des bisherigen Gesamtsprachkonzepts des Bundes gewonnenen Erfahrungen sind in die Neugestaltung der Integrationsförderung eingegangen.

Die Integrationskursverordnung soll den rechtlichen Rahmen für eine möglichst flexible und bedarfsgerechte Umsetzung der Einzelheiten des Integrationskurses bilden. Nach einer Evaluierungsphase sind die tatsächlichen Umsetzungsschritte beim Integrationskurs einer intensiven Prüfung zu unterziehen und ständig ergebnisorientiert zu verbessern.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen sind nicht zu erwarten. Die Regelungen der Integrationskursverordnung betreffen Männer und Frauen sowohl unmittelbar als auch mittelbar in gleicher Weise. Im Hinblick auf die sprachliche Anpassung von Personenbezeichnungen wird auf § 100 Aufenthaltsgesetz verwiesen.

Die mit der Durchführung von Integrationskursen verbundenen Kosten können nur auf der Basis der Erfahrungen mit vergleichbaren Programmen für Ausländer und Spätaussiedler und im Rahmen der dem Gesamtsprachenkonzept des Bundes zugrunde liegenden Vorgaben näherungsweise angegeben werden.

Soweit in der Verordnung eine Datenübermittlung der beteiligten Stellen vorgesehen ist, soll diese auch in elektronischer Form erfolgen können.

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B. Besonderer Teil

Zu § 1

Gesetzestext

In Ausgestaltung von § 43 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes wird klargestellt, dass der Bund die die Kurse grundsätzlich nicht selbst durchführt, sondern in der Regel durch erfahrene und qualifizierte Kursträger durchführen lässt. Das Bundesamt koordiniert und steuert die Durchführung durch die Kursträger auf Bundesebene aber auch auf regionaler und kommunaler Ebene. Die Mitwirkung der Kommunen erfolgt nur, sofern sie hierzu bereit sind (Mitwirkungsoption).

Zu § 2

Gesetzestext

§ 2 bestimmt, dass die Verordnung auch für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen gilt, die nach § 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU i. V. m. § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zum Integrationskurs zugelassen werden können. Hierdurch wird klargestellt, dass die aus dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes herausfallenden Unionsbürger, für die das Freizügigkeitsgesetzes gilt, nach § 11 des Freizügigkeitsgesetzes i.V.m. § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes auf Antrag zu Integrationskursen zugelassen werden können.

Zu § 3

Gesetzestext

Absatz 1: Der Integrationskurs dient zwar maßgeblich dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, aber die im Orientierungskurs zu vermittelnden Inhalte machen deutlich, dass Integration über den bloßen Spracherwerb hinausgeht. Ausreichende Sprachkenntnisse sind auch Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) und die Einbürgerung (§ 10 Abs. 3 i.V.m. § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).

Absatz 2 definiert den unbestimmten Rechtsbegriff "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache". Der Integrationskurs soll den Teilnehmern zum selbständigen Handeln in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens verhelfen. Der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ist erbracht, wenn die nach dem Integrationskurs vorgesehene Prüfung "Zertifikat Deutsch" auf der Niveaustufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER) erfolgreich bestanden wird. Das Zertifikat Deutsch ist ein auch in der Wirtschaft anerkanntes Sprachdiplom, so dass mit dem erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses auch die Integration in das Erwerbsleben unterstützt wird.

Zu § 4

Gesetzestext

Absatz 1

Satz 1 enthält die Definition der Teilnahmeberechtigung und umschreibt den Umfang des mit der Teilnahmeberechtigung verbundenen Rechts auf Teilnahme am Integrationskurs. Absatz 1 Satz 3 beruht darauf, dass jemand, der das mit dem Sprachkurs zu vermittelnde Sprachniveau bereits besitzt, nicht mehr im Rahmen des Kursangebotes gefördert werden kann. Es wird klargestellt, dass bei Ausschluss des Anspruchs auf Teilnahme am Sprachkurs die Teilnahme am Orientierungskurs unberührt bleibt.Absatz 1 Satz 4 bis 6 regelt die Prüfung der Teilnahmeberechtigung durch die Ausländerbehörde. Ist eine positive Feststellung der Verständigungsfähigkeit nicht möglich, ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet. Das Bundesamt stellt den Ausländerbehörden als Angebot einen Sprachtest zur Verfügung, den die Ausländerbehörden verwenden können. Zweck dieses Angebots ist es, zu einer bundeseinheitlichen Praxis bei der Feststellung der Sprachkenntnisse von Ausländern beizutragen. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Sprachtests durch die Ausländerbehörden ergibt sich aus dieser Regelung nicht.

Absatz 2 definiert, wann von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf im Sinne von § 44 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist. Die Festsstellung, ob ein erkennbar geringer Integrationsbedarf vorliegt, trifft die Ausländerbehörde in Absprache mit den für die Arbeitsmarktzulassung zuständigen Stellen der Bundesagentur für Arbeit.

Absatz 3: Aufgrund der zentralen Koordinierung des Kursangebotes und der ausschließlichen Mittelbewirtschaftung durch das Bundesamt sind auch nur dort das Wissen und die Übersicht über verfügbare Kursplätze vorhanden. Im Hinblick darauf, dass die Zulassung zur Teilnahme an Integrationskursen für Ausländer im Sinne § 44 a Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze erfolgen kann, ist den Ausländerbehörden vom Bundesamt der Umfang der jeweils verfügbaren Kursplätze mitzuteilen. Die Verfügbarkeit wird vom Bundesamt auf der Grundlage der tatsächlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Finanzierung der Integrationskurse geprüft. Bei der Frage der zumutbaren Erreichbarkeit nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes ist von den ortsüblichen räumlich-zeitlichen Entfernungen und Fahrtkosten auszugehen, d.h. die Entfernung, die bei der Bewältigung des Alltags im Rahmen von üblichen beruflichen und familiären Verpflichtungen, von Behördengängen, Einkäufen und sonstigen Erledigungen zurückgelegt werden müssen und auf die der Ausländer daher grundsätzlich eingestellt sein muss. Insofern können z.B. im ländlichen Bereich längere Wegstrecken üblich sein als in städtischer Umgebung. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Ausländers kann im Einzelfall ein Integrationskurs trotz ortsüblicher Entfernung nicht zumutbar erreichbar sein, so z.B. aufgrund einer körperlichen Behinderung wie auch aufgrund besonderer beruflicher oder familiärer Verpflichtungen. Andererseits kann auch eine weitere als ortsübliche Entfernung zumutbar erreichbar sein, so typischerweise bei beruflich und familiär nicht oder in geringem Umfang gebundenen Personen. Satz 5 trägt dem Umstand Rechung, dass es trotz einer vorgesehenen angemessenen Versorgungsdichte an Integrationskursen in ländlichen Gebieten nicht immer möglich sein wird, ein Integrationskursangebot ortsnah zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Teilnahmeverpflichteten kann daher ein Fahrtkostenzuschuss vom Bundesamt gewährt werden.

Absatz 4 beschreibt einen nicht abschließenden Regelfall der besonderen Integrationsbedürftigkeit. Die besondere Integrationsbedürftigkeit setzt voraus, dass an der Integration auch ein öffentliches Interesse besteht. Dies sind z.B. soziale Problemlagen im unmittelbaren Lebens- oder Arbeitsumfeld aufgrund von Integrationsdefiziten, die auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuführen sind. Nach Absatz 5 muss bei der Teilnahmeverpflichtung insbesondere die Vereinbarkeit mit einer ausgeübten Berufstätigkeit berücksichtigt werden. Dabei ist von der Ausländerbehörde zunächst zu prüfen, ob ein Teilzeitangebot (§ 11 Abs. 1) vorhanden ist. Die Informationen über Teilzeitangebote sind beim Bundesamt vorzuhalten. Neben einer Erwerbstätigkeit können auch sonstige Gründe zu einem Wegfall der Teilnahmepflicht führen. So ist die Kursteilnahme unzumutbar bei Ausländern, denen über einen längeren Zeitraum kein auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot unterbreitet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ausländer Familienangehörige pflegen, bei mangelnder Kinderbetreuung oder wenn die Teilnahme eine unzumutbare zeitliche Belastung darstellen würde.

Zu § 5

Gesetzestext

Grundsätzlich kommen alle Ausländer mit Integrationsbedarf für eine Zulassung zur Kursteilnahme in Betracht, sofern sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und ihre eigenen Integrationsbemühungen daher unterstützt werden sollen. Soweit Ausländer im Einzelfall zugelassen werden, sind sie nach § 4 teilnahmeberechtigt. Die Verfügbarkeit setzt zunächst offene Kursplätze voraus, die voraussichtlich über die Besetzung mit Teilnahmeberechtigten hinaus finanziert werden können. Das Bundesamt legt in einer regelmäßig aktualisierten Planung die Zahl der verfügbaren Kursplätze auf der Grundlage der vorhandenen Mittel fest. Dabei soll auch Beachtung finden, ob durch die Zulassung weiterer Teilnehmer das Zustandekommen von Kursen gezielt ermöglicht oder beschleunigt werden kann. Dies gilt besonders auch für die Startphase der Integrationskurse, in der eine vermehrte Zulassung von Teilnehmern nach § 5 in Frage kommt, bis die Zahl der anspruchsberechtigten Neuzuwanderer die Durchführung der Kurse weitgehend trägt. Der Ausländer braucht für die Zulassung zur Kursteilnahme nicht persönlich beim Bundesamt vorstellig zu werden. Die Zulassung zur Kursteilnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und kann schriftlich durch das Bundesamt erledigt werden. Der Antrag soll zur Vereinfachung auch über einen Kursträger erfolgen können.

Durch die Befristung der Zulassung in Absatz 2 soll die Anmeldung des Zugelassenen innerhalb eines Jahres sichergestellt werden. Hierdurch soll für das Bundesamt Planungssicherheit im Hinblick auf die Zahl der verfügbaren Kursplätze gewährleistet werden. Bei der Verteilung verfügbarer Kursplätze im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die individuelle Integrationsbedürftigkeit sowie das Erfordernis des Spracherwerbs im Hinblick auf den aufenthaltsrechtlichen Status und die Einbürgerung. Hierbei sollten auch Einbürgerungsbewerber vorrangig berücksichtigt werden, die eine Verkürzung der Aufenthaltszeit auf sieben Jahre durch Vorlage der Integrationskursbescheinigung nicht mehr in Anspruch nehmen können (§ 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes), weil sie sich bereits mehr als sieben Jahre in Deutschland aufhalten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, ob ein Ausländer seinen ursprünglichen Teilnahmeanspruch aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verloren hat.

Zu § 6

Gesetzestext

Absatz 1 sieht die Aushändigung einer Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung nach § 44 des Aufenthaltsgesetzes an den Ausländer durch die Ausländerbehörde mit den erforderlichen Angaben vor. Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Bestätigung der einmaligen Teilnahmeberechtigung am Integrationskurs fest. Dies soll ein bundeseinheitliches Verfahren der Ausstellung von Teilnahmebestätigungen gewährleisten.

Absatz 2 sieht die Aushändigung der Bestätigung zur Teilnahme am Integrationskurs nach Abschluss der Prüfung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes durch das Bundesverwaltungsamt an den Spätaussiedler, Ehegatten oder Abkömmling vor. Eine Teilnahme am Integrationskurs soll auch schon möglich sein, bevor die Bescheinigung über die Eigenschaft eines Spätaussiedlers, Ehegatten oder Abkömmlings nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellt wird. Da erst mit der Ausstellung der Bescheinigung eine für die Leistungsbehörden bindende Feststellung der Anspruchsberechtigung erfolgt, soll diese möglichst schnell herbeigeführt werden. Durch die Auflage werden die Betroffenen deshalb dazu angehalten, auf die Einleitung des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes durch die zuständigen Behörden der Länder in den Fällen hinzuwirken, in denen die Länder gemäß § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes für die Durchführung des Bescheinigungsverfahrens zuständig bleiben. Den örtlichen Behörden ist häufig der Aufenthaltsort der Betroffenen zunächst nicht bekannt, wodurch sich die Einleitung des Bescheinigungsverfahrens nicht unerheblich verzögern könnte. Im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsamt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Bundesvertriebenengesetzes das jeweilige aufzunehmende Land festlegt, sind die Teilnahmeberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen, bei welchen Stellen in den jeweiligen Ländern sie eine Liste der an ihrem zukünftigen Wohnort nach § 18 zugelassenen Kursträger erhalten können. Eine Übersicht über die jeweiligen Stellen in den Ländern stellt das Bundesamt zur Verfügung.

Absatz 4: Für den Teilnehmer ist das Integrationskursangebot und dessen integrationspolitische Ziele transparent zu machen und durch ein Merkblatt zu erläutern. Dieses Merkblatt ist auch in den Hauptherkunftssprachen von Zuwanderern zu erstellen. Neben dem Anmeldeverfahren und den Kursinhalten (einschließlich Abschlusstest) sind auch die rechtlichen Aspekte (u.a. Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung) sowie die sich aus der Teilnahme ergebenden Pflichten in einer für den Zuwanderer verständlichen Form darzustellen.

Zu § 7

Gesetzestext

Absatz 1 verweist darauf, dass die Anmeldung zum Integrationskurs durch den Teilnahmeberechtigten selbst erfolgt. Weiterhin regelt er die in dem Anmeldeformular aufzunehmenden Informationen. Diese Daten sollen einerseits der Identifizierung der Teilnehmer (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) dienen und darüber hinaus eine sinnvolle Zusammensetzung der Kurse sowie insbesondere die Einrichtung von Kursen für spezielle Zielgruppen (Jugendliche, Frauen, Analphabeten) gewährleisten. Die Identifizierung der Teilnehmer ist sowohl für die spätere Abrechnung der Kurse zwischen Bundesamt und Kursträger als auch zur Vermeidung von Missbrauch notwendig (durch mehrfache Inanspruchnahme von Kursen durch denselben Kursteilnehmer). Aufgrund der Angaben zu Nationalität und Bildungstand ist es möglich, die Kurse einerseits homogen in Bezug auf erwartete Lerngeübtheit, andererseits aber mit Teilnehmern verschiedener Nationalitäten zusammenzusetzen, um für die einzelnen Teilnehmer einen hohen Lernerfolg zu erreichen. Die Angaben zur Schreibkundigkeit und zum Geschlecht ermöglichen eine Kursbildung für spezifische Zielgruppen.

Absatz 2 regelt im Fall der Teilnahmepflicht an einem Integrationskurs die Auferlegung einer entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflicht anlässlich der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Die Bestimmung einer Frist für die Anmeldung zum Kurs sollen dem Ausländer die Ernsthaftigkeit der Verpflichtung und den Auftrag der Ausländerbehörde zur Kontrolle der tatsächlichen Erfüllung der Teilnahmeverpflichtung aufzeigen.

Zu § 8

Gesetzestext

Die teilnehmerbezogenen Daten dürfen nur zur bedarfsgerechten Steuerung und Koordination des Kursangebotes, zur Umsetzung und Kontrolle der Teilnahmeverpflichtung und zur Auswertung des Kursangebotes gespeichert und verwendet werden.

Absatz 1 regelt die Datenübermittlung in den Fällen der Verpflichtung nach § 44 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) des Aufenthaltsgesetzes.

Absatz 2 beinhaltet die Übermittlung von Daten der Teilnehmer durch die Übersendung eines Abdrucks von der Ausländerbehörde und vom Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt. Mittels dieser Daten kann das Bundesamt Rückschlüsse über die Akzeptanz des Kursangebots ziehen und auf das Kursangebot Einfluss nehmen.

Absatz 3 beinhaltet die Übermittlung der Daten des Anmeldeformulars an das Bundesamt. Hierdurch soll die Wahrnehmung der Koordinierungs- und Steuerungsfunktion durch das Bundesamt gewährleistet werden. Das Bundesamt ist aufgrund der Übersendung der Formulare in der Lage, den Bedarf an Integrationskursen für spezielle Zielgruppen festzustellen und kann gegebenenfalls den Besuch eines spezifischen Integrationskurses beim Teilnehmer direkt anregen und auf diese Weise das Zustandekommen solcher Kurse für Interessierte ermöglichen ohne durch eine verbindliche Zuweisung in die Entscheidungsfreiheit der Teilnehmer einzugreifen. Absatz 3 Satz 3 sieht die Übermittlung von Daten des Kursträgers an das Bundesamt zu ausschließlich statistischen Zwecken vor. Es handelt sich bei den Ziffern 1 bis 4 um Daten, die für die Steuerung und Koordinierung des bundesweiten Kursangebotes für das Bundesamt erforderlich sind. Sämtliche Daten kann das Bundesamt für eine Auswertung und Analyse des Integrationsangebots nutzen.

In Absatz 4 wird die notwendige Datenübermittlung an die für die Zahlung der Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch jeweils zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende geregelt. Der Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch besteht nicht für Zeiten, in denen der Anspruchsberechtigte - ohne einen wichtigen Grund - nicht am Integrationskurs teilnimmt. Daher muss der Kursträger die Ausländerbehörden über Kursbeginn und Fehlzeiten informieren. Die Ausländerbehörden leiten die Informationen zur Feststellung der Verletzung einer Teilnahmepflicht nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes an die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch weiter.

Durch Absatz 5 wird sichergestellt, dass die Erhebung personenbezogener Daten allein der Durchführung und Abrechnung der Kurse dient. Die Speicherung des Namens und Geburtsdatums für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ist dabei zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich. Diese Daten sollen auch nach Kursabschluss die Identifizierung der Teilnehmer ermöglichen, um zu verhindern, dass Integrationskurse mehrmals auf Staatskosten von demselben Teilnehmer besucht werden.

Zu § 9

Gesetzestext

§ 9 regelt die Eigenbeteiligung des Teilnehmers an den Kurskosten. Es ist sowohl im Hinblick auf das mit der Zuwanderung verfolgte Eigeninteresse verhältnismäßig als auch zur Motivation zur tatsächlichen Teilnahme am Integrationskurs sinnvoll, den Teilnehmer an den Kurskosten in angemessenem Umfang zu beteiligen. Absatz 1 legt die Höhe des Kostenbeitrages auf 1,00 Euro pro Unterrichtsstunde fest. Vor dem Hintergrund des Stundensatzes in Höhe von 2,05 Euro pro Unterrichtsstunde stellt dieser Eigenbetrag eine angemessene Beteiligung des Teilnehmenden dar. Nicht nur der Teilnehmer selbst, sondern bei dessen Mittellosigkeit ist auch der zum Lebensunterhalt Verpflichtete verpflichtet, den Kostenbeitrag zu erbringen. Dies ist insbesondere beim Familiennachzug von Belang. In Höhe des Kostenbeitrags wird die Zahlungspflicht des Bundesamts gegenüber dem Kursträger im Rahmen des Abrechnungsverfahrens vermindert.

Absatz 2: Mit der Möglichkeit der vollständigen Befreiung von der Zuzahlung wird dem Auftrag des Gesetzgebers nachgekommen, dass die Kosten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Das Bundesamt kann in besonderen Fällen auf Antrag einen Ausländer von seiner Kostenbeitragspflicht ganz oder teilweise befreien, soweit die Übernahme des vollen Kostenbeitrags durch den Ausländer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte ergeben würde.

Mit der in Absatz 3 geregelten Kostenbeitragsvorauszahlung wird das finanzielle Risiko des Kursträgers verringert. Der Kursträger erhält eine gewisse Planungssicherheit, welcher angemeldete Teilnehmer auch tatsächlich am Integrationskurs teilnehmen wird. Für den Teilnehmer wird überdies eine zusätzliche Motivation zur Kursteilnahme geschaffen.

Absatz 4: Um den jeweiligen Kurs auch im Interesse der anderen Teilnehmer zu Ende führen zu können, kann das durch den Kursabbruch verursachte finanzielle Risiko nicht dem Kursträgers auferlegt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Ausländer die Nichtteilnahme oder einen Kursabbruch nicht zu vertreten hat. Der Ausländer hat eine Nichtteilnahme nicht zu vertreten, wenn er aus einem wichtigen Grund, der bei Beginn des Kursabschnittes nicht vorhersehbar war, an der Teilnahme gehindert ist. Wichtige Gründe sind z. B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit, Geburt eines Kindes, erforderliche Kinderbetreuung oder Pflege eines Angehörigen. Weitere wichtige Gründe können vom Bundesamt berücksichtigt werden.

Zu § 10

Gesetzestext

Absatz 1: Nach der gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und in § 9 Abs.1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes ist der Integrationskurs in einen Sprach- und Orientierungskurs gegliedert. Die abschließende Aufzählung der Kurselemente lässt für eine Erweiterung des Kursangebots selbst keinen Spielraum. Um eine an den Vorkenntnissen der Teilnehmer orientierte Gestaltung der Kurse zu ermöglichen, ist ein differenzierter und modularer Aufbau in drei Kursabschnitte vorgesehen. Dies stellt gleichzeitig die Abrechnungsgröße für den Kursträger gegenüber dem Bundesamt dar. Ist eine Differenzierung der Teilnehmer nach Progressionsstufen auf Grund geringer Teilnehmerzahlen nicht möglich, soll der Kurs in einer Lerngruppe durchgeführt werden. In diesen Fällen muss mit einer Binnendifferenzierung gearbeitet werden. Der modulare Aufbau bleibt davon unberührt.

Absatz 2 verweist darauf, dass das Bundesamt die inhaltliche Ausgestaltung des Sprachkurses festlegt. Das Bundesamt legt hierfür ein entsprechendes Konzept mit dem Ziel vor, dass ein möglichst hoher Anteil der Teilnehmer das Kursziel B 1 des GER erreicht. Das Konzept verfolgt den Grundsatz der individuellen Förderung zur Erreichung des Kursziels. Danach kann auch vorgesehen werden, dass der Kursträger mit dem einzelnen Teilnehmer einen individuellen Lehrplan auf der Grundlage einer Sprachprüfung entwickelt, in welchem die einzelnen Lernschritte, Etappen und Maßnahmen vereinbart und schriftlich festgehalten werden. Mit dem modularen Aufbau ist in Abhängigkeit der erreichten Sprachkenntnisse und des Lernfortschritts ein Wechsel und Überspringen einzelner Module möglich. Hierzu ist im Einzelfall die Zustimmung des Kursträgers erforderlich, der seine Entscheidung am Stand der Deutschkenntnisse, der Bildungsvo raussetzung und Lerngeschwindigkeit des Teilnehmers sowie an einer Prognose zum - schnelleren - Erreichen des Kursziels ausrichtet.

Zu § 11

Gesetzestext

Absatz 1 legt die Rahmenbedingungen der Wochenunterrichtsstunden bei ganztägigem Unterricht und Teilzeitunterricht fest. Eine darüber hinausgehende teilnehmerorientierte Differenzierung ist durch das Angebot von Intensivkursen möglich. Für Teilnehmer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen, wird die Verpflichtung vorgesehen, zur Ermöglichung der Arbeitsaufnahme und damit einer Entlastung der öffentlichen Hand, von einem Vollzeit- in einen Teilzeitkurs zu wechseln.

Absatz 2 greift erneut den Grundsatz einer individuellen Förderung auf. Eine Teilnahme am Basissprachkurs ist nicht mehr sinnvoll, wenn das durchschnittlich im Basissprachkurs zu erreichende Sprachniveau bereits erreicht ist oder nicht mehr wesentlich gefördert werden kann.

Absatz 3: Der Einstufungstest gibt Aufschluss über bereits vorhandene deutsche Sprachk enntnisse. Um den Lernfortschritt zu dokumentieren, wird am Ende des Basissprach- und Aufbaussprachkurses der erreichte Leistungsstand des Teilnehmers ermittelt. Der Leistungsstand am Ende des Aufbausprachkurses soll den Teilnehmer auch auf den Abschlusstest vorbereiten. Er kann anhand dieser Information entscheiden, ob ggf. eine Wiederholung von Kursteilen erforderlich ist.

Absatz 4: Zur Förderung des aktiven Benutzens der deutschen Sprache und, um die Fähigkeit des Verständnisses und den Gebrauch der deutschen Sprache im alltäglichen Leben erproben zu können, kann der Aufbausprachkurs zum Zweck eines Praktikums unterbrochen werden.

Zu § 12

Gesetzestext

Absatz 1: Der Orientierungskurs soll das Sprachkursangebot ergänzen und den Integrationsprozess beschleunigen. Die Durchführung des Orientierungskurses erfolgt im Anschluss an den Sprachkurs und in deutscher Sprache (vgl. § 10 Abs. 1). Er bietet neben der reinen Wissensvermittlung auch Anwendungs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten der erreichten Sprachkenntnisse und führt insoweit zu einem Synergieeffekt. Der Integrationskurs sollte möglichst in einer Hand bleiben, da die Lehrkraft bereits die Teilnehmer kennt und die individuellen Lernfähigkeiten und Lernvoraussetzungen einschätzen kann. In Ausnahmefällen, und zwar dann, wenn sich die Fachkompetenz der Lehrkraft ausschließlich nur auf den Sprachkurs bezieht, kann der Kursträger im Wege einer Trägergemeinschaft die Durchführung des Orientierungskurses einem anderen Träger überlassen. Absatz 2: Ausländer und Spätaussiedler, die auf Grund ausreichender deutscher Sprachkenntnisse keinen Anspruch auf Teilnahme am Sprachkurs haben, können grundsätzlich zu einem Orientierungskurs in einem Integrationskurs zugelassen werden. Bei ausreichendem Bedarf kann ein gesonderter Orientierungskurs angeboten werden. Zu einem derartigen Orientierungskurs sollten in der Regel nur Personen, die bislang nicht an einem Integrationskurs teilgenommen haben, zugelassen werden.

Zu § 13

Gesetzestext

Mit der Einrichtung spezieller Integrationskurse werden Erfahrungen der Praxis berücksichtigt. Mit spezifischen Inhalten, insbesondere bei den Jugendintegrationskursen, soll die Grundlage für einen möglichst hohen Lernerfolg gelegt werden. Die speziellen Zulassungskriterien werden vom Bundesamt entwickelt und veröffentlicht. Für Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse kann nach Bedarf und mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes eine Kinderbetreuung organisiert werden. Die Aufzählung der speziellen Kurstypen ist nicht abschließend.

Zu § 14

Gesetzestext

Im Hinblick auf den Lernerfolg ist die Festsetzung einer Höchstzahl von 25 Teilnehmern pro Kurs notwendig. Das Bundesamt kann bei nur geringen Überschreitungen der Teilnehmerzahl Ausnahmen zulassen, um dadurch z. B. sehr lange Wartezeiten von einzelnen Teilnehmern für einen Kursbeginn zu vermeiden. Im Übrigen regelt § 14 Abs. 1 bis 3 sonstige organisatorische Fragen des Integrationskurses. Nach § 14 Abs. 2 kann ein Kurswechsel ausnahmsweise unter Beibehaltung der Förderdauer, d.h. ohne finanzielle Nachteile für den Teilnehmer, gestattet werden. Dabei sollte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich Vorrang haben und der Kurswechsel daher in aller Regel gestattet werden. Nach § 14 Abs. 4 hat der Kursträger den Teilnehmern eine Bestätigung über die ordnungsmäßige Teilnahme auszustellen. Für die Ordnungsmäßigkeit kommt es darauf an, ob durch die regelmäßige Teilnahme am Integrationskurs die Voraussetzung für einen Lernerfolg geschaffen wurde. Im Fall eines Kursabbruchs ist der mit dem Kurs bezweckte Lernerfolg grundsätzlich nicht gewährleistet. Versäumt ein Teilnehmer einzelne Stunden, ohne den Kurs abzubrechen, ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der mit dem Kurs bezweckte Lernerfolg trotz der Fehlzeiten gewährleistet ist (z.B. weil die ve rsäumten Stunden eigenständig nachgeholt werden) oder ob aufgrund der Fehlzeiten der Anschluss zu den anderen Kursteilnehmern verloren geht oder der Lernerfolg deutlich hinter dem bei regelmäßiger Teilnahme zu erwartenden Lernerfolg zurückbleibt.

Zu § 15

Gesetzestext

Mit § 15 wird das Niveau der Qualifikation für Lehrkräfte für den Sprachkurs festgelegt. Bei anderweitig erworbener Qualifikation kann durch das Bundesamt auf Antrag des Kursträgers im Einzelfall die Lehrkraft anerkannt und zugelassen werden. Bis zum 31. Dezember 2009 gilt eine Übergangsregelung für Lehrkräfte, die die nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 erforderliche Qualifizierung noch nicht haben.

Zu § 16

Gesetzestext

Zur bundeseinheitlichen Durchführung der Integrationskurse werden vom Bundesamt Lehr- und Lernmittel zugelassen. Dies soll im Benehmen mit der Bewertungskommission (§ 21) erfolgen.

Zu § 17

Gesetzestext

Absatz 1: Der Abschlusstest besteht aus den Bestandteilen Zertifikat Deutsch und Test zum Orientierungskurs. Da für den Orientierungskurs derzeit kein standardisiertes Testverfahren vorhanden ist, muss die Lernkontrolle innerhalb der einzelnen Kurse durch die jeweilige Lehrkraft erfolgen.

Absatz 2 sieht vor, dass das Testergebnis zu bescheinigen ist. Soweit die Mindestpunktzahl für das Zertifikat Deutsch nicht erreicht wird, soll in der Bestätigung über den Abschlusstest das erreichte Niveau ausgewiesen werden.

Absatz 3 regelt die Kostenübernahme für die einmalige Teilnahme am Abschlusstest. Für Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmeanspruch werden die Kosten einmalig übernommen. Hierunter fallen auch Personen die gesetzlich oder aufgrund einer Aufforderung der Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet worden sind. Bei nach § 44 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zugelassenen Ausländern ist im Wege des Ermessens zu entscheiden, ob die Kosten für den Abschlusstest übernommen werden. Hierbei können - wie bei der Zulassungsentscheidung selbst (§ 5 Abs. 3) - verschiedene Kriterien eine Rolle spielen: z.B. die finanzielle Bedürftigkeit des Ausländers, die Notwendigkeit einen Test abzulegen, um die Erfüllung aufenthaltsrechtlicher Erfordernisse nachzuweisen. Dem Kursteilnehmer bleibt unbenommen, den Abschlusstest jederzeit auf eigene Kosten zu wiederholen.

Zu § 18

Gesetzestext

§ 18 legt fest, dass die Zulassung der Kursträger im Wege eines öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahrens erfolgt. Die Zulassung für die Kursträger aller vom Bundesamt durchgeführten Integrationskurse nimmt das Bundesamt in alleiniger Zuständigkeit vor.

Zu § 19

Gesetzestext

Ausgehend von der Auswahlmöglichkeit des Ausländers, Spätaussiedlers oder Unionsbürgers, am Integrationskurs eines beliebigen Kursträgers teilzunehmen, sind Qualitätskriterien erforderlich, die eine bundesweit einheitliche Trägerlandschaft gewährleisten und den Integrationserfolg nicht dem Zufall überlassen. Zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags kommt dem Zulassungsverfahren daher eine entscheidende Bedeutung zu. Das Verfahren soll Qualität, Wettbewerb und Transparenz schaffen. Um hierbei auch bundeseinheitliche Anforderungskriterien an die Maßnahmeträger zur Anwendung zu bringen, lehnen sich die Zulassungskriterien an die "Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachlichen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch" (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung- Weiterbildung-AZWV) vom 16. Juni 2004 (BGBl 2004 Teil I Nr. 28) an.

Zu § 20

Gesetzestext

Absatz 1: Der Prüfung zugrunde liegen der Antrag und die Antragsunterlagen des Kursträgers. Verfügt der Kursträger über verschiedene Standorte, an denen er Integrationskurse anbieten möchte, ist die örtliche Prüfung auf alle Standorte zu erstrecken. Mit einer örtlichen Prüfung ist eine Entscheidung nach Aktenlage ausgeschlossen. Die Zulassung darf erst erteilt werden, wenn alle Anforderungen und Kriterien erfüllt bzw. Abweichungen von den Anforderungen korrigiert und die Korrekturmaßnahmen überprüft worden sind. Anhörungen der Kursträger sind zugelassen. Die Kriterien, nach denen die Kursträger begutachtet werden, müssen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Das Bundesamt hat die Entscheidung über die Zulassung auf solche Inhalte zu beschränken, die sich ausdrücklich auf den Geltungsbereich der Zulassung beziehen. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen und insbesondere der Übereinstimmung von Antragsunterlagen und der Ergebnisse der örtlichen Prüfung kann die Zulassung sofort erteilt werden. Bei nicht erfüllten Voraussetzungen kann die Zulassung zur Nachbesserung einmalig für längstens drei Monate ausgesetzt werden. Das Bundesamt hat während des gesamten Zulassungsverfahrens bis zur Entscheidung die Vertraulichkeit, die Unabhängigkeit und die Objektivität zu wahren. Als Nachweis für eine erfolgte Zulassung stellt das Bundesamt ein Zertifikat aus.

Eine erneute Zulassung kann jederzeit auf der Grundlage dieser Verordnung beantragt werden. Zusammen mit der Ausgestaltung einer Anzeigepflicht des Kursträgers bei Veränderungen in Bezug auf einzelne oder mehrere Qualifikationsmerkmale, der Berechtigung des Bundesamtes zur Kontrolle der Kursträger und dem Verfahren zur Qualitätsprüfung soll sichergestellt werden, dass die staatlich finanzierten Integrationsmaßnahmen durch geeignete Träger wahrgenommen werden.

Zu § 21

Gesetzestext

Durch die Einrichtung einer Kommission soll eine fachliche Begleitung und Bewertung der Kursdurc hführung ermöglicht werden. Die Bewertungskommission unter Vorsitz des Bundesministerium des Innern soll Vertreter der Bundesregierung, des Bundesamtes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände sowie weitere vom Bundesamt zu benennende Experten für die Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache und für die Fort- und Weiterbildung umfassen. Die Mitglieder sollen für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen werden. Die Bewertungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern bedarf. Das Sekretariat der Bewertungskommission wird beim Bundesamt eingerichtet. Mit der Einbeziehung von Vertretern der Länder und der kommunalen Spitzenverbände soll unterstrichen werden, dass das Bundesangebot einer Abstimmung mit anderen öffentlichen Angeboten bedarf. Zur Gewährleistung einer auf Fachkompetenz und Praxisnähe begründeten Arbeit der Kommission sind insbe- sondere wissenschaftlich ausgewiesene Experten als auch Experten mit Praxisbezug zu benennen. Sie soll neben den anderen Aufgaben insbesondere ein Verfahren zur Qualitätskontrolle der Kursträger entwickeln und festlegen. Zur Transparenz der Arbeit der Bewertungskommission werden die Ergebnisse der Beratungen veröffentlicht. Die Kommission soll auch dazu dienen, die nach § 43 Abs. 5 AufenthG geforderte Evaluierung der Integrationskurse inhaltlich zu begleiten. Erste Zwischenberichte zur Evaluierung der Integrationskurse sollen bereits nach Jahresfrist, d.h. Anfang 2006 vorgelegt werden. Erste Zwischenberichte zur Evaluierung der Integrationskurse sollen bereits nach Jahresfrist, d.h. Anfang 2006 vorgelegt werden.

Zu § 22

Gesetzestext

Absatz 1: Die Übergangsregelung ist erforderlich, damit es ab dem 1. Januar 2005 zugelassene Träger für den Integrationskurs gibt. Deshalb sollen bis zum 31. Dezember 2004 erteilte Zulassungen zur Durchführung von Integrationskursen bis zum 31. Dezember 2005 als Zulassungen nach dieser Verordnung gelten. Die Fortsetzung der vor dem 1. Januar 2005 begonnenen Sprachkurse für Ausländer und Spätaussiedler, sind durch Regelung im Dritten Buch Sozialgesetzbuch, durch Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Garantiefonds-Richtlinie-Schule- und Berufsbildung vom 3. September 2004 und mit den im Rahmen der Grundsätze zur Förderung von Sprachkursen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilten Zuwendungsbescheiden sichergestellt. Diese Deutschkurse können bis zum Ende nach bisher geltenden Regelungen fortgeführt werden.

Absatz 2: Da den Ausländern nach § 104 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes ein Anspruch auf kostenlose Teilnahme eingeräumt wird, sind sie vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 auszunehmen.

Zu § 23

Gesetzestext

Satz 1 regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Mit Satz 2 wird die Übergangsregelung in § 15 Abs. 3 mit Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft gesetzt.

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