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vom 28. Juli 1951,
und Liste der Vertragsstaaten
Genfer Flüchtlingskonvention
vom 28. Juli 1951
verkündet mit Gesetz vom 01.09.1953 (BGB. II S. 559), in Kraft getreten am 22.04.1954 gemäß Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 25.04.1954 (BGBl. II S. 619)
Präambel
Die hohen vertragschließenden Teile
in der Erwägung, dass die Satzung der Vereinten Nationen und die
am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung angenommene Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte den Grundsatz bestätigt haben,
dass die Menschen ohne Unterschied die Menschenrechte und Grundfreiheiten
genießen sollen,
in der Erwägung, dass die Organisation der Vereinten Nationen wiederholt
die tiefe Verantwortung zum Ausdruck gebracht hat, die sie für
die Flüchtlinge empfindet, und sich bemüht hat, diesen in
möglichst großem Umfange die Ausübung der Menschenrechte
und der Grundfreiheiten zu sichern,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, frühere
internationale Vereinbarungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
zu revidieren und zusammenzufassen und den Anwendungsbereich dieser
Regelungen sowie den dadurch gewährleisteten Schutz durch eine
neue Vereinbarung zu erweitern,
in der Erwägung, dass sich aus der Gewährung des Asylrechts
nicht zumutbare schwere Belastungen für einzelne Länder ergeben
können und dass eine befriedigende Lösung des Problems, dessen
internationalen Umfang und Charakter die Organisation der Vereinten
Nationen anerkannt hat, ohne internationale Zusammenarbeit unter diesen
Umständen nicht erreicht werden kann,
in dem Wunsche, dass alle Staaten in Anerkennung des sozialen und humanitären
Charakters des Flüchtlingsproblems alles in ihrer Macht Stehende
tun, um zu vermeiden, dass dieses Problem zwischenstaatliche Spannungen
verursacht,
in Anerkenntnis dessen, dass dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge die Aufgabe obliegt, die Durchführung
der internationalen Abkommen zum Schutz der Flüchtlinge zu überwachen,
und dass eine wirksame Koordinierung der zur Lösung dieses Problems
getroffenen Maßnahmen von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem
Hohem Kommissar abhängen wird,
haben Folgendes vereinbart:
Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Definition des Begriffs "Flüchtling"
A.
Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck "Flüchtling"
auf jede Person Anwendung:
- Die in Anwendung der Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und 30. Juni
1928 oder in Anwendung der Abkommen vom 28. Oktober 1933 und 10. Februar
1938 und des Protokolls vom 14. September 1939 oder in Anwendung der
Verfassung der Internationalen Flüchtlingsorganisation als Flüchtling
gilt.
Die von der internationalen Flüchtlingsorganisation während
der Dauer ihrer Tätigkeit getroffenen Entscheidungen darüber,
dass jemand nicht als Flüchtling im Sinne ihres Statuts anzusehen
ist, stehen dem Umstand nicht entgegen, dass die Flüchtlingseigenschaft
Personen zuerkannt wird, die die Voraussetzungen der Ziffer 2 dieses
Artikels erfüllen;
- die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten
sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb
des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und
den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser
Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als
staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet,
in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin
zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen
nicht dorthin zurückkehren will.
Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit
hat, bezieht sich der Ausdruck "das Land, dessen Staatsangehörigkeit
sie besitzt" auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit
diese Person hat. Als des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit
sie hat, beraubt, gilt nicht eine Person, die ohne einen stichhaltigen,
auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den
Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit
sie besitzt.
B.
- Im Sinne dieses Abkommens können die im Artikel 1 Abschnitt
A enthaltenen Worte "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten
sind" in dem Sinne verstanden werden, dass es sich entweder um
- "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten
sind" - oder
- "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder
anderswo eingetreten sind",
handelt.
Jeder vertragschließende Staat wird zugleich mit der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, welche Bedeutung er diesem Ausdruck vom Standpunkt der von ihm auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtung zu geben beabsichtigt.
Jeder vertragschließende Staat, der die Formulierung zu a)
angenommen hat, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation seine Verpflichtungen
durch Annahme der Formulierung b) erweitern.
C.
Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt
nicht mehr unter dieses Abkommen,
- wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
- wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
- wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
- wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
- wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
- wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit
besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie
als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land
zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf
keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses
Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren
Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr
in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte.
D.
Diese zurzeit Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der
Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen
für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese
Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das
Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf
bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten
Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter
die Bestimmungen dieses Abkommens.
E.
Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf eine Person, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt
genommen hat, als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte und
Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses
Landes verknüpft sind.
F.
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, in Bezug auf die aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
- dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen haben, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
- dass sie ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen wurden;
- dass sie sich Handlungen zu Schulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
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Artikel 2
Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Flüchtling hat gegenüber dem Land, in dem er sich befindet,
Pflichten, zu denen insbesondere der Verpflichtung gehört, die
Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.
Artikel 3
Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die vertragschließenden Staaten werden die Bestimmungen dieses
Abkommens auf Flüchtlinge ohne unterschiedliche Behandlung aus
Gründen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes anwenden.
Artikel 4
Religion
Die vertragschließenden Staaten werden den in ihrem Gebiet befindlichen
Flüchtlingen in Bezug auf die Freiheit der Religionsausübung
und die Freiheit des Religionsunterrichts ihrer Kinder eine mindestens
ebenso günstige Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen
gewähren.
Artikel 5
Unabhängig von diesem Abkommen gewährte Rechte
Rechte und Vergünstigungen, die unabhängig von diesem Abkommen
den Flüchtlingen gewährt werden, bleiben von den Bestimmungen
dieses Abkommens unberührt.
Artikel 6
Der Ausdruck "unter den gleichen Umständen"
Im Sinne dieses Abkommens ist der Ausdruck "unter den gleichen
Umständen" dahingehend zu verstehen, dass die betreffende
Person alle Bedingungen erfüllen muss (einschließlich derjenigen,
die sich auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden
oder des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erfüllen müsste,
wenn sie nicht Flüchtling wäre, um das in Betracht kommende
Recht in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme der Bedingungen, die ihrer
Natur nach ein Flüchtling nicht erfüllen kann.
Artikel 7
Befreiung von der Gegenseitigkeit
- Vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen günstigeren
Bestimmungen wird jeder vertragschließende Staat den Flüchtlingen
die Behandlung gewähren, die er Ausländern im Allgemeinen
gewährt.
- Nach dreijährigem Aufenthalt werden alle Flüchtlinge in
dem Gebiet der vertragschließenden Staaten Befreiung von dem Erfordernis
der gesetzlichen Gegenseitigkeit genießen.
- Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen weiterhin
die Rechte und Vergünstigungen gewähren, auf die sie auch
bei fehlender Gegenseitigkeit beim Inkrafttreten dieses Abkommens für
diesen Staat bereits Anspruch hatten.
- Die vertragschließenden Staaten werden die Möglichkeit
wohl wollend in Erwägung ziehen, bei fehlender Gegenseitigkeit
den Flüchtlingen Rechte und Vergünstigungen außer denen,
auf die sie nach Ziffer 2 und 3 Anspruch haben, sowie Befreiung von
dem Erfordernis der Gegenseitigkeit den Flüchtlingen zu gewähren,
welche die Bedingungen von Ziffer 2 und 3 nicht erfüllen.
- Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 finden nicht nur auf die in
den Artikeln 13, 18, 19, 21 und 22 dieses Abkommens genannten Rechte
und Vergünstigungen Anwendung, sondern auch auf die in diesem Abkommen
nicht vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen.
Artikel 8
Befreiung von außergewöhnlichen Maßnahmen
Außergewöhnliche Maßnahmen, die gegen die Person, das
Eigentum oder die Interessen der Staatsangehörigen eines bestimmten
Staates ergriffen werden können, werden von den vertragschließenden
Staaten auf einen Flüchtling, der formell ein Staatsangehöriger
dieses Staates ist, allein wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht
angewendet. Die vertragschließenden Staaten, die nach dem bei
ihnen geltenden Recht den in diesem Artikel aufgestellten allgemeinen
Grundsatz nicht anwenden können, werden in geeigneten Fällen
Befreiung zu Gunsten solcher Flüchtlinge gewähren.
Artikel 9
Vorläufige Maßnahmen
Keine der Bestimmungen dieses Abkommens hindert einen vertragschließenden
Staat in Kriegszeiten oder bei Vorliegen sonstiger schwer wiegender
und aussergewöhnlicher Umstände daran, gegen eine bestimmte
Person vorläufig die Massnahmen zu ergreifen, die dieser Staat
für seine Sicherheit für erforderlich hält, bis dieser
vertragschließende Staat eine Entscheidung darüber getroffen
hat, ob diese Person tatsächlich ein Flüchtling ist und die
Aufrechterhaltung dieser Massnahmen im vorliegenden Falle im Interesse
der Sicherheit des Staates notwendig ist.
Artikel 10
Fortdauer des Aufenthalts
- Ist ein Flüchtling während des Zweiten Weltkrieges zwangsverschickt
und in das Gebiet eines der Vertragsstaaten verbracht worden und hält
er sich dort auf, so wird die Dauer dieses Zwangsaufenthaltes als rechtmäßiger
Aufenthalt in diesem Gebiet gelten.
- Ist ein Flüchtling während des Zweiten Weltkrieges aus
dem Gebiet eines Vertragsstaates zwangsverschickt worden und vor Inkrafttreten
dieses Abkommens dorthin zurückgekehrt, um dort seinen dauernden
Aufenthalt zu nehmen, so wird die Zeit vor und nach dieser Zwangsverschickung
für alle Zwecke, für die ein ununterbrochener Aufenthalt erforderlich
ist, als ein ununterbrochener Aufenthalt gelten.
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Artikel 11
Geflüchtete Seeleute
Bei Flüchtlingen, die ordnungsgemäß als Besatzungsangehörige
eines Schiffes angeheuert sind, das die Flagge eines Vertragsstaates
führt, wird dieser Staat die Möglichkeit wohl wollend in Erwägung
ziehen, diesen Flüchtlingen die Genehmigung zur Niederlassung in
seinem Gebiet zu erteilen und ihnen Reiseausweise auszustellen oder
ihnen vorläufig den Aufenthalt in seinem Gebiet zu gestatten, insbesondere
um ihre Niederlassung in einem anderen Land zu erleichtern.
Kapitel II - Rechtsstellung
Artikel 12
Personalstatut
- Das Personalstatut jedes Flüchtlings bestimmt sich nach dem
Recht des Landes seines Wohnsitzes oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes,
nach dem Recht seines Aufenthaltslandes.
- Die von einem Flüchtling vorher erworbenen und sich aus seinem
Personalstatut ergebenden Rechte, insbesondere die aus der Eheschließung,
werden von jedem vertragschließenden Staat geachtet, gegebenenfalls
vorbehaltlich der Formalitäten, die nach dem in diesem Staat geltenden
Recht vorgesehen sind. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass das betreffende
Recht zu demjenigen gehört, das nach den Gesetzen dieses Staates
anerkannt worden wäre, wenn die in Betracht kommende Person kein
Flüchtling geworden wäre.
Artikel 13
Bewegliches und unbewegliches Eigentum
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Flüchtling hinsichtlich
des Erwerbs von beweglichem und unbeweglichem Eigentum und sonstiger
diesbezüglicher Rechte sowie hinsichtlich von Miet-, Pacht- und
sonstigen Verträgen über bewegliches und unbewegliches Eigentum
eine möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige
Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter
den gleichen Umständen gewährt wird.
Artikel 14
Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte
Hinsichtlich des Schutzes von gewerblichen Rechten, insbesondere an
Erfindungen, Mustern und Modellen, Warenzeichen und Handelsnamen, sowie
des Schutzes von Rechten an Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft
geniesst jeder Flüchtling in dem Land, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat, den Schutz, der den Staatsangehörigen des Landes
gewährt wird. Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden
Staates geniesst er den Schutz, der in diesem Gebiet den Staatsangehörigen
des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
Artikel 15
Vereinigungsrecht
Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen,
die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, hinsichtlich
der Vereinigungen, die nicht politischen und nicht Erwerbszwecken dienen,
und den Berufsverbänden die günstigste Behandlung wie den
Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen
gewähren.
Artikel 16
Zugang zu den Gerichten
- Jeder Flüchtling hat in dem Gebiet der vertragschließenden
Staaten freien und ungehinderten Zugang zu den Gerichten.
-
In dem vertragschließenden Staat, in dem ein Flüchtling
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, geniesst er hinsichtlich des
Zugangs zu den Gerichten einschließlich des Armenrechts und der
Befreiung von Sicherheitsleistung für Prozesskosten dieselbe Behandlung
wie ein eigener Staatsangehöriger.
- In den vertragschließenden Staaten, in denen ein Flüchtling
nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, geniesst er hinsichtlich
der in Ziffer 2 erwähnten Angelegenheit dieselbe Behandlung wie
ein Staatsangehöriger des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
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Kapitel III - Erwerbstätigkeit
Artikel 17
Nichtselbständige Arbeit
- Die vertragschließenden Staaten werden hinsichtlich der Ausübung
nichtselbständiger Arbeit jedem Flüchtling, der sich rechtmäßig
in ihrem Gebiet aufhält, die günstigste Behandlung gewähren,
die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen
Umständen gewährt wird.
- In keinem Falle werden die einschränkenden Maßnahmen,
die für Ausländer oder für die Beschäftigung von
Ausländern zum Schutz des eigenen Arbeitsmarktes bestehen, Anwendung
auf Flüchtlinge finden, die beim Inkrafttreten dieses Abkommens
durch den betreffenden Vertragsstaat bereits davon befreit waren oder
eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- wenn sie sich drei Jahre im Lande aufgehalten haben;
- wenn sie mit einer Person, die die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltslandes
besitzt, die Ehe geschlossen haben. Ein Flüchtling kann sich nicht
auf die Vergünstigung dieser Bestimmung berufen, wenn er seinen
Ehegatten verlassen hat;
- wenn sie ein oder mehrere Kinder haben, die die Staatsangehörigkeit
des Aufenthaltslandes besitzen.
- Die vertragschließenden Staaten werden hinsichtlich der Ausübung
nichtselbständiger Arbeit Maßnahmen wohl wollend in Erwägung
ziehen, um alle Flüchtlinge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen
eines Programms zur Anwerbung von Arbeitskräften oder eines Einwanderungsplanes
in ihr Gebiet gekommen sind, den eigenen Staatsangehörigen rechtlich
gleichzustellen.
Artikel 18
Selbständige Tätigkeit
Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen,
die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet befinden, hinsichtlich
der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Landwirtschaft,
Industrie, Handwerk und Handel sowie der Errichtung von Handels- und
industriellen Unternehmen eine möglichst günstige und jedenfalls
nicht weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern
im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
Artikel 19
Freie Berufe
- Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen,
die sich rechtmäßig in seinem Gebiet aufhalten, Inhaber von
durch die zuständigen Behörden dieses Staates anerkannten
Diplomen sind und einen freien Beruf auszuüben wünschen, eine
möglichst günstige und jedenfalls nicht weniger günstige
Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen unter
den gleichen Umständen gewährt wird.
- Die vertragschließenden Staaten werden alles in ihrer Macht
Stehende tun, um im Einklang mit ihren Gesetzen und Verfassungen die
Niederlassung solcher Flüchtlinge in den ausserhalb des Mutterlandes
gelegenen Gebieten sicherzustellen, für deren internationale Beziehungen
sie verantwortlich sind.
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Kapitel IV - Wohlfahrt
Artikel 20
Rationierung
Falls ein Rationierungssystem besteht, dem die Bevölkerung insgesamt
unterworfen ist und das die allgemeine Verteilung von Erzeugnissen regelt,
an denen Mangel herrscht, werden Flüchtlinge wie Staatsangehörige
behandelt.
Artikel 21
Wohnungswesen
Hinsichtlich des Wohnungswesens werden die vertragschließenden
Staaten insoweit, als die Angelegenheit durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschriften
geregelt ist oder der Überwachung öffentlicher Behörden
unterliegt, den sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhaltenden
Flüchtlingen eine möglichst günstige und jedenfalls nicht
weniger günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern
im Allgemeinen unter den gleichen Bedingungen gewährt wird.
Artikel 22
Öffentliche Erziehung
- Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen
dieselbe Behandlung wie ihren Staatsangehörigen hinsichtlich des
Unterrichts in Volksschulen gewähren.
- Für über die Volksschule hinausgehenden Unterricht, insbesondere
die Zulassung zum Studium, die Anerkennung von ausländischen Studienzeugnissen,
Diplomen und akademischen Titeln, den Erlass von Gebühren und Abgaben
und die Zuerkennung von Stipendien, werden die vertragschließenden
Staaten eine möglichst günstige und in keinem Falle weniger
günstige Behandlung gewähren, als sie Ausländern im Allgemeinen
unter den gleichen Bedingungen gewährt wird.
Artikel 23
Öffentliche Fürsorge
Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen,
die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf
dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen
die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren.
Artikel 24
Arbeitsrecht und soziale Sicherheit
- 1 Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, dieselbe Behandlung gewähren wie ihren Staatsangehörigen, wenn es sich um folgende Angelegenheiten handelt:
- a Lohn einschließlich Familienbeihilfen, wenn diese einen Teil des Arbeitsentgelts bilden, Arbeitszeit, Überstunden, bezahlter Urlaub, Einschränkungen der Heimarbeit, Mindestalter für die Beschäftigung, Lehrzeit und Berufsausbildung, Arbeit von Frauen und Jugendlichen und der Genuss der durch Tarifverträge gebotenen Vergünstigungen, soweit alle diese Fragen durch das geltende Recht geregelt sind oder in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallen;
- b Soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Arbeitsunfälle, der Berufskrankheiten, der Mutterschaft, der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit, des Alters und des Todes, der Arbeitslosigkeit, des Familienunterhalts sowie jedes anderen Wagnisses, das nach dem im betreffenden Land geltenden Recht durch ein System der sozialen Sicherheit gedeckt wird) vorbehaltlich
- i geeigneter Abmachungen über die Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften,
- ii besonderer Bestimmungen, die nach dem im Aufenthaltsland geltenden Recht vorgeschrieben sind und die Leistungen oder Teilleistungen betreffen, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, sowie Zuwendungen an Personen, die nicht die für die Gewährung einer normalen Rente geforderten Bedingungen der Beitragsleistung erfüllen.
- 2 Das Recht auf Leistung, das durch den Tod eines Flüchtlings infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit entsteht, wird nicht dadurch berührt, dass sich der Berechtigte außerhalb des Gebietes des vertragschließenden Staates aufhält.
- 3 Die vertragschließenden Staaten werden auf die Flüchtlinge die Vorteile der Abkommen erstrecken, die sie hinsichtlich der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit untereinander abgeschlossen haben oder abschließen werden, soweit die Flüchtlinge die Bedingungen erfüllen, die für Staatsangehörige der Unterzeichnerstaaten der in Betracht kommenden Abkommen vorgesehen sind.
- 4 Die vertragschließenden Staaten werden wohl wollend die Möglichkeit prüfen, die Vorteile ähnlicher Abkommen, die zwischen diesen vertragschließenden Staaten und Nichtvertragsstaaten in Kraft sind oder sein werden, so weit wie möglich auf Flüchtlinge auszudehnen.
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Kapitel V - Verwaltungsmaßnahmen
Artikel 25
Verwaltungshilfe
- Würde die Ausübung eines Rechts durch einen Flüchtling
normalerweise die Mitwirkung ausländischer Behörden erfordern,
die er nicht in Anspruch nehmen kann, so werden die vertragschließenden
Staaten, in deren Gebiet er sich aufhält, dafür sorgen, dass
ihm diese Mitwirkung entweder durch ihre eigenen Behörden oder
durch eine internationale Behörde zuteil wird.
- Die in Ziffer 1 bezeichneten Behörden werden Flüchtlingen
diejenigen Urkunden und Bescheinigungen ausstellen oder unter ihrer
Aufsicht ausstellen lassen, die Ausländern normalerweise von den
Behörden ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt
werden.
- Die so ausgestellten Urkunden oder Bescheinigungen werden die amtlichen
Schriftstücke ersetzen, die Ausländern von den Behörden
ihres Landes oder durch deren Vermittlung ausgestellt werden; sie werden
bis zum Beweis des Gegenteils als gültig angesehen.
- Vorbehaltlich der Ausnahmen, die zu Gunsten Bedürftiger zuzulassen
wären, können für die in diesem Artikel erwähnten
Amtshandlungen Gebühren verlangt werden; diese Gebühren sollen
jedoch niedrig sein und müssen denen entsprechen, die von eigenen
Staatsangehörigen für ähnliche Amtshandlungen erhoben
werden.
- Die Bestimmungen dieses Artikels berühren nicht die Artikel
27 und 28.
Artikel 26
Freizügigkeit
Jeder vertragschließende Staat wird den Flüchtlingen, die
sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewähren,
dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich
der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen
Umständen Anwendung finden.
Artikel 27
Personalausweise
Die vertragschließenden Staaten werden jedem Flüchtling,
der sich in ihrem Gebiet befindet und keinen gültigen Reiseausweis
besitzt, einen Personalausweis ausstellen.
Reiseausweise
- Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen,
die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise
ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten,
es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung entgegenstehen; die Bestimmungen des Anhanges zu diesem
Abkommen werden auf diese Ausweise Anwendung finden. Die vertragschließenden
Staaten können einen solchen Reiseausweis jedem anderen Flüchtling
ausstellen, der sich in ihrem Gebiet befindet; sie werden ihre Aufmerksamkeit
besonders jenen Flüchtlingen zuwenden, die sich in ihrem Gebiet
befinden und nicht in der Lage sind, einen Reiseausweis von dem Staat
zu erhalten, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben.
- Reiseausweise, die auf Grund früherer internationaler Abkommen
von den Unterzeichnerstaaten ausgestellt worden sind, werden von den
vertragschließenden Staaten anerkannt und so behandelt werden,
als ob sie den Flüchtlingen auf Grund dieses Artikels ausgestellt
worden wären.
Artikel 29
Steuerliche Lasten
- Die vertragschließenden Staaten werden von den Flüchtlingen
keine anderen oder höheren Gebühren, Abgaben oder Steuern,
gleichviel unter welcher Bezeichnung, erheben, als unter ähnlichen
Verhältnissen von ihren eigenen Staatsangehörigen jetzt oder
künftig erhoben werden.
- Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer schließen nicht aus,
die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über Gebühren
für die Ausstellung von Verwaltungsurkunden einschließlich
Personalausweisen an Ausländer auf Flüchtlinge anzuwenden.
Artikel 30
Überführung von Vermögenswerten
- Jeder vertragschließende Staat wird in Übereinstimmung
mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Landes den Flüchtlingen
gestatten, die Vermögenswerte, die sie in sein Gebiet gebracht
haben, in das Gebiet eines anderen Landes zu überführen, in
dem sie zwecks Wiederansiedlung aufgenommen worden sind.
- Jeder vertragschließende Staat wird die Anträge von Flüchtlingen
wohl wollend in Erwägung ziehen, die auf die Erlaubnis gerichtet
sind, alle anderen Vermögenswerte, die zu ihrer Wiederansiedlung
erforderlich sind, in ein anderes Land zu überführen, in dem
sie zur Wiederansiedlung aufgenommen worden sind.
Flüchtlinge, die sich nicht rechtmäßig im Aufnahmeland aufhalten
- Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger
Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen,
die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre
Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis
in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich
dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den
Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmässige
Einreise oder ihren unrechtmässigen Aufenthalt rechtfertigen.
- Die vertragschließenden Staaten werden den Flüchtlingen
beim Wechsel des Aufenthaltsortes keine Beschränkungen auferlegen,
außer denen, die notwendig sind; diese Beschränkungen werden
jedoch nur so lange Anwendung finden, wie die Rechtsstellung dieser
Flüchtlinge im Aufnahmeland geregelt oder es ihnen gelungen ist,
in einem anderen Land Aufnahme zu erhalten. Die vertragschließenden
Staaten werden diesen Flüchtlingen eine angemessene Frist sowie
alle notwendigen Erleichterungen zur Aufnahme in einem anderen Land
gewähren.
Ausweisung
- Die vertragschließenden Staaten werden einen Flüchtling,
der sich rechtmässig in ihrem Gebiet befindet, nur aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausweisen.
- Die Ausweisung eines Flüchtlings darf nur in Ausführung
einer Entscheidung erfolgen, die in einem durch gesetzliche Bestimmungen
geregelten Verfahren ergangen ist. Soweit nicht zwingende Gründe
für die öffentliche Sicherheit entgegenstehen, soll dem Flüchtling
gestattet werden, Beweise zu seiner Entlastung beizubringen, ein Rechtsmittel
einzulegen und sich zu diesem Zweck vor einer zuständigen Behörde
oder vor einer oder mehreren Personen, die von der zuständigen
Behörde besonders bestimmt sind, vertreten zu lassen.
- Die vertragschließenden Staaten werden einem solchen Flüchtling
eine angemessene Frist gewähren, um ihm die Möglichkeit zu
geben, in einem anderen Lande um rechtmässige Aufnahme nachzusuchen.
Die vertragschließenden Staaten behalten sich vor, während
dieser Frist diejenigen Massnahmen anzuwenden, die sie zur Aufrechterhaltung
der inneren Ordnung für zweckdienlich erachten.
Verbot der Ausweisung und Zurückweisung
- Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling
auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder
zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner
Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht sein würde.
- Auf die Vergünstigung dieser Vorschrift kann sich jedoch ein
Flüchtling nicht berufen, der aus schwer wiegenden Gründen
als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist, in
dem er sich befindet, oder der eine Gefahr für die Allgemeinheit
dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines
besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.
Artikel 34
Einbürgerung
Die vertragschließenden Staaten werden so weit wie möglich
die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern.
Sie werden insbesondere bestrebt sein, Einbürgerungsverfahren zu
beschleunigen und die Kosten dieses Verfahrens so weit wie möglich
herabzusetzen.
nach oben
Kapitel VI - Durchführungs- und Übergangsbestimmungen
Artikel 35
Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen
- Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich zur Zusammenarbeit
mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
oder jeder ihm etwa nachfolgenden anderen Stelle der Vereinten Nationen
bei der Ausübung seiner Befugnisse, insbesondere zur Erleichterung
seiner Aufgabe, die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens
zu überwachen.
- Um es dem Amt des Hohen Kommissars oder jeder ihm etwa nachfolgenden
anderen Stelle der Vereinten Nationen zu ermöglichen, den zuständigen
Organen der Vereinten Nationen Berichte vorzulegen, verpflichten sich
die vertragschließenden Staaten, ihm in geeigneter Form die erbetenen
Auskünfte und statistischen Angaben zu liefern über
- die Lage der Flüchtlinge,
- die Durchführung dieses Abkommens und
- die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug
auf Flüchtlinge jetzt oder künftig in Kraft sind.
Artikel 36
Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften
Die vertragschließenden Staaten werden dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen den Wortlaut der Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften
mitteilen, die sie etwa erlassen werden, um die Durchführung dieses
Abkommens sicherzustellen.
Artikel 37
Beziehung zu früher geschlossenen Abkommen
Unbeschadet der Bestimmungen seines Artikels 28 Ziffer 2 tritt dieses
Abkommen im Verhältnis zwischen den vertragschließenden Staaten
an die Stelle der Vereinbarungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924, 12.
Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli 1935 sowie der Abkommen vom 28.
Oktober 1933, 10. Februar 1938, des Protokolls vom 14. September 1939
und der Vereinbarung vom 15. Oktober 1946.
nach oben
Kapitel VII - Schlussbestimmungen
Artikel 38
Regelung von Streitfällen
Jeder Streitfall zwischen den Parteien dieses Abkommens über dessen
Auslegung oder Anwendung, der auf andere Weise nicht beigelegt werden
kann, wird auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten Parteien
dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.
Artikel 39
Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
- Dieses Abkommen liegt in Genf am 28. Juli 1951 zur Unterzeichnung
auf und wird nach diesem Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt. Es liegt vom 28. Juli bis 31. August 1951 im Europäischen
Büro der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf, sodann erneut
vom 17. September 1951 bis 31. Dezember 1952 am Sitz der Organisation
der Vereinten Nationen.
- Dieses Abkommen liegt zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten
der Organisation der Vereinten Nationen, durch jeden Nicht-Mitgliedstaat,
der zur Konferenz der Bevollmächtigten über die Rechtsstellung
der Flüchtlingen und Staatenlosen eingeladen war, sowie durch jeden
anderen Staat auf, den die Vollversammlung zur Unterzeichnung einlädt.
Das Abkommen ist zu ratifizieren; die Ratifikations-Urkunden sind beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
- Die in Ziffer 2 dieses Artikels bezeichneten Staaten können
diesem Abkommen vom 28. Juli 1951 an beitreten. Der Beitritt erfolgt
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 40
Klausel zur Anwendung auf andere Gebiete
- Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation
oder des Beitritts erklären, dass sich die Geltung dieses Abkommens
auf alle oder mehrere oder eins der Gebiete erstreckt, die er in den
internationalen Beziehungen vertritt. Eine solche Erklärung wird
zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem dieses Abkommen für den betreffenden
Staat in Kraft tritt.
- Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen
zu richtende Mitteilung und wird am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen die
Mitteilung erhalten hat, oder zu dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen
für den betreffenden Staat in Kraft tritt, wenn dieser letztgenannte
Zeitpunkt später liegt.
- Bei Gebieten, für die dieses Abkommen im Zeitpunkt der Unterzeichnung,
Ratifikation oder des Beitritts nicht gilt, wird jeder beteiligte Staat
die Möglichkeit prüfen, sobald wie möglich alle erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, um den Geltungsbereich dieses Abkommens
auf diese Gebiete auszudehnen, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der Regierungen dieser Gebiete, wenn eine solche aus verfassungsmäßigen
Gründen erforderlich ist.
Artikel 41
Klausel für Bundesstaaten
Im Falle eines Bundes- oder Nichteinheitsstaates werden nachstehende
Bestimmungen Anwendung finden:
- Soweit es sich um die Artikel dieses Abkommens handelt, für
die der Bund die Gesetzgebung hat, werden die Verpflichtungen der Bundesregierung
dieselben sein wie diejenigen der Unterzeichnerstaaten, die keine Bundesstaaten
sind.
- Soweit es sich um die Artikel dieses Abkommens handelt, für
die die einzelnen Länder, Provinzen oder Kantone, die auf Grund
der Bundesverfassung zur Ergreifung gesetzgeberischer Maßnahmen
nicht verpflichtet sind, die Gesetzgebung haben, wird die Bundesregierung
sobald wie möglich diese Artikel den zuständigen Stellen der
Länder, Provinzen oder Kantone befürwortend zur Kenntnis bringen.
- Ein Bundesstaat als Unterzeichner dieses Abkommens wird auf das ihm
durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelte
Ersuchen eines anderen vertragschließenden Staates hinsichtlich
einzelner Bestimmungen des Abkommens eine Darstellung der geltenden
Gesetzgebung und ihrer Anwendung innerhalb des Bundes und seiner Glieder
übermitteln, aus der hervorgeht, inwieweit diese Bestimmungen durch
Gesetzgebung oder sonstige Maßnahmen wirksam geworden sind.
Artikel 42
Vorbehalte
- Im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation oder des Beitritts
kann jeder Staat zu den Artikeln des Abkommens, mit Ausnahme der Artikel
1, 3, 4, 16 (1), 33, 36 bis 46 einschließlich, Vorbehalte machen.
- Jeder vertragschließende Staat, der gemäß Ziffer
1 dieses Artikels einen Vorbehalt gemacht hat, kann ihn jederzeit durch
eine diesbezügliche, an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu richtende Mitteilung zurücknehmen.
Artikel 43
Inkrafttreten
- Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in
Kraft.
- Für jeden der Staaten, die das Abkommen nach Hinterlegung der
sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifizieren oder ihm
beitreten, tritt es am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung
der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Artikel 44
Kündigung
- Jeder vertragschließende Staat kann das Abkommen jederzeit
durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtende
Mitteilung kündigen.
- Die Kündigung wird für den betreffenden Staat ein Jahr
nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen eingegangen ist.
- Jeder Staat, der eine Erklärung oder Mitteilung gemäß
Artikel 40 gegeben hat, kann jederzeit später dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Abkommen auf ein in der Mitteilung
bezeichnetes Gebiet nicht mehr Anwendung findet. Das Abkommen findet
sodann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem diese Mitteilung beim Generalsekretär
eingegangen ist, auf das in Betracht kommende Gebiet keine Anwendung
mehr.
Artikel 45
Revision
- Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit mittels einer
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu richtenden Mitteilung
die Revision dieses Abkommens beantragen.
- Die Vollversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt die Massnahmen,
die gegebenenfalls in Bezug auf diesen Antrag zu ergreifen sind.
Artikel 46
Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten Nicht-Mitgliedstaaten
Mitteilung über:
- Erklärungen und Mitteilungen gemäß Artikel 1, Abschnitt
B;
- Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitrittserklärungen gemäß
Artikel 39;
- Erklärungen und Anzeigen gemäß Artikel 40;
- gemäß Artikel 42 erklärte oder zurückgenommene
Vorbehalte;
- den Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen gemäß Artikel 43
in Kraft tritt;
- Kündigungen und Mitteilungen gemäß Artikel 44;
- Revisionsanträge gemäß Artikel 45.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten gehörig beglaubigten
Vertreter namens ihrer
Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Genf, am achtundzwanzigsten Juli neunzehnhunderteinundfünfzig,
in einem einzigen Exemplar, dessen englischer und französischer
Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, das in den Archiven der Organisation
der Vereinten Nationen hinterlegt wird, und von dem beglaubigte Ausfertigungen
allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den im Artikel 39 bezeichneten
Nicht-Mitgliedstaaten übermittelt werden.
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Stand 24. Juni 2002
des Abkommens vom 28. Juli 1951 und/oder des Protokolls vom
31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Bisher sind 144 Staaten der Konvention von 1951 und/oder
dem Protokoll von 1967 beigetreten. Staaten, die nur Vertragspartei der
Konvention von 1951 sind, wurden mit (K) gekennzeichnet, jene, die nur dem
Protokoll von 1967 beigetreten sind, mit (P).
* diese Staaten haben gemäß Artikel 1 B1 der Konvention
erklärt, dass sie unter "Ereignissen, die vor dem 1. Januar
1951" eingetreten sind, nur Ereignisse verstehen, "die vor
dem 1. Januar 1951 in Europa eingetreten sind", d.h., dass sie
keine nichteuropäischen Flüchtlinge als Konventionsflüchtlinge
anerkennen/ aufnehmen.
Ägypten
Äquatorialguinea
Äthiopien
Albanien
Algerien
Angola
Antigua u. Barbuda
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Australien
Bahamas
Belarus (P)
Belgien
Belize
Benin
Bolivien
Bosnien und
Herzegowina
Botswana
Brasilien
Bulgarien
Burkina Faso
Burundi
Chile
China
Costa Rica
Côte d'Ivoire
Dänemark
Deutschland
Dominica
Dominikanische
Republik
Dschibuti
Ecuador
El Salvador
Estland
Fidschi
|
Finnland
Frankreich
Gabun
Gambia
Georgien
Ghana
Griechenland
Großbritannien
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Haiti
Heiliger Stuhl (Vatikan)
Honduras
Iran
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Jemen
Jugoslawien BR
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Kap Verde (P)
Kasachstan
Kenia
Kirgisistan
Kolumbien
Kongo*
Dem. Rep. Kongo (Zaire)
Korea, Republik
Kroatien
Lesotho
Lettland |
Liberia
Liechtenstein
Litauen
Luxemburg
Madagaskar (K)*
Malawi
Mali
Malta *
Marokko
Mauretanien
Mazedonien
(ehem.jug.Rep.)
Mexiko
Rep. Moldau
Monaco (K) *
Mosambik
Namibia (K)
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande
Niger
Nigeria
Norwegen
Österreich
Panama
Papua-Neuguinea
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Ruanda
Rumänien
Russische Föderation
Salomonen
Sambia
Samoa
São Tomé und Príncipe |
Schweden
Schweiz
Senegal
Seychellen
Sierra Leone
Simbabwe
Slowakei
Slowenien
Salomonen
Somalia
Spanien
St. Kitts und Nevis (K)
St. Vincent und
die Grenadinen (K)
Südafrika
Sudan
Surinam
Swasiland
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Rep.
Togo
Trinidad und Tobago
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Türkei *
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda
Ukraine
Ungarn *
Uruguay
Venezuela (P)
Vereinigte Staaten von Amerika (P)
Zentralafrikanische
Republik
Zypern
|
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Paragraph 1
- Der im Artikel 28 dieses Abkommens vorgesehene Reiseausweis hat dem anliegenden Muster zu entsprechen.
- Der Ausweis ist in mindestens zwei Sprachen abzufassen, von denen eine englisch oder französisch ist.
Paragraph 2
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Ausstellungslandes können die Kinder auf dem Ausweis eines der Elternteile, oder unter besonderen Umständen, eines anderen erwachsenen Flüchtlings aufgeführt werden.
Paragraph 3
Die für die Ausstellung des Ausweises zu erhebenden Gebühren dürfen den für die Ausstellung von nationalen Pässen geltenden Mindestsatz nicht überschreiten.
Paragraph 4
Soweit es sich nicht um besondere oder Ausnahmefälle handelt, wird
der Ausweis für die größtmögliche Anzahl von Ländern
ausgestellt.
Paragraph 5
Die Geltungsdauer des Ausweises beträgt je nach Wahl der ausstellenden
Behörde ein oder zwei Jahre.
Paragraph 6
- Zur Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer des Ausweises
ist die ausstellende Behörde zuständig, solange der Inhaber
sich rechtmäßig nicht in einem anderen Gebiet niedergelassen
hat und rechtmäßig im Gebiet der genannten Behörde wohnhaft
ist. Zur Ausstellung eines neuen Ausweises ist unter den gleichen Voraussetzungen
die Behörde zuständig, die den früheren Ausweis ausgestellt
hat.
- Diplomatische oder konsularische Vertreter, die zu diesem Zweck
besonders ermächtigt sind, haben das Recht, die Geltungsdauer der
von ihren Regierungen ausgestellten Reiseausweise für eine Zeitdauer,
die sechs Monate nicht überschreiten darf, zu verlängern.
- Die vertragschließenden Staaten werden die Möglichkeit
der Erneuerung oder Verlängerung der Geltungsdauer der Reiseausweise
oder der Ausstellung neuer wohl wollend prüfen, wenn es sich um
Flüchtlinge handelt, die sich nicht mehr rechtmäßig
in ihrem Gebiet aufhalten und nicht in der Lage sind, von dem Lande,
in dem sie rechtmäßig wohnhaft sind, einen Reiseausweis zu
erhalten.
Paragraph 7
Die vertragschließenden Staaten werden die Gültigkeit der
im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 28 dieses Abkommens ausgestellten
Ausweise anerkennen.
Paragraph 8
Die zuständigen Behörden des Landes, in welches der Flüchtling
sich zu begeben wünscht, werden, wenn sie zu seinem Aufenthalt
bereit sind und ein Sichtvermerk erforderlich ist, einen Sichtvermerk
auf seinem Ausweis anbringen.
Paragraph 9
- Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, den Flüchtlingen,
die den Sichtvermerk ihres endgültigen Bestimmungsgebietes erhalten
haben, Durchreisesichtvermerke zu erteilen.
- Die Erteilung dieses Sichtvermerks darf aus Gründen verweigert
werden, die jedem Ausländer gegenüber zur Verweigerung eines
Sichtvermerks berechtigen würden.
Paragraph 10
Die Gebühren für die Erteilung von Ausreise-, Einreise- oder
Durchreisesicht-vermerken dürfen den für ausländische
Pässe geltenden Mindestsatz nicht überschreiten.
Paragraph 11
Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt er sich
rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragschließenden
Staates nieder, so geht gemäß Artikel 28 die Verantwortung
für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf die zuständige
Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling
seinen Antrag zu stellen berechtigt ist.
Paragraph 12
Die Behörde, die einen neuen Ausweis ausstellt, hat den alten Ausweis
einzuziehen und an das Land zurückzusenden, das ihn ausgestellt
hat, wenn in dem alten Ausweis ausdrücklich bestimmt ist, dass
er an das Ausstellungsland zurückzusenden ist; im anderen Fall
wird die Behörde, die den neuen Ausweis ausstellt, den alten einziehen
und ihn vernichten.
Paragraph 13
- Jeder der vertragschließenden Staaten verpflichtet sich, dem
Inhaber eines Reiseausweises, der ihm vom Staat gemäß Artikel
28 dieses Abkommens ausgestellt wurde, die Rückkehr in sein Gebiet
zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises
zu gestatten.
- Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Ziffer kann ein
vertragschließender Staat verlangen, dass sich der Inhaber dieses
Ausweises allen Formalitäten unterwirft, die für aus- oder
einreisende Personen jeweils vorgeschrieben sind.
- Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor,
in Ausnahmefällen oder in Fällen, in denen die Aufenthaltsgenehmigung
des Flüchtlings für eine ausdrücklich bestimmte Zeitdauer
gültig ist, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises den Zeitabschnitt
zu beschränken, während dessen der Flüchtling zurückkehren
darf; diese Zeit darf jedoch nicht weniger als drei Monate betragen.
Paragraph 14
Unter alleinigem Vorbehalt der Bestimmungen des Paragraphen 13 berühren
die Bestimmungen des Anhangs in keiner Weise die Gesetze und Vorschriften,
die in den Gebieten der vertragschließenden Staaten die Voraussetzungen
für die Aufnahme, Durchreise, den Aufenthalt, die Niederlassung
und Ausreise regeln.
Paragraph 15
Die Ausstellung des Ausweises und die darin angebrachten Vermerke bestimmen
und berühren nicht die Rechtsstellung des Inhabers, insbesondere
nicht seine Staatsangehörigkeit.
Paragraph 16
Die Ausstellung des Ausweises gibt dem Inhaber keinen Anspruch auf den
Schutz der diplomatischen und konsularischen Vertreter des Ausstellungslandes
und verleiht diesen Vertretern kein Schutzrecht.
Anlage
Muster-Ausweis
(nicht aufgenommen)
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Protokoll
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967
(In Kraft getreten am 4. Oktober 1967)
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
In der Erwägung, dass das am 28. Juli 1951 in Genf beschlossene Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden als das Abkommen bezeichnet) nur auf Personen Anwendung findet, die infolge von vor dem 1. Januar 1951 eingetretenen Ereignissen Flüchtlinge geworden sind,
In der Erwägung, dass seit Annahme des Abkommens
neue Kategorien von Flüchtlingen entstanden sind und dass die betreffenden
Flüchtlinge daher möglicherweise nicht unter das Abkommen fallen,
In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, allen Flüchtlingen im Sinne des Abkommens unabhängig
von dem Stichtag des 1. Januar 1951 die gleiche Rechtsstellung zu gewähren -
sind wie folgt übereingekommen:
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Artikel 1
Allgemeine Bestimmung
- Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich, die Artikel 2
bis 34 des Abkommens auf Flüchtlinge im Sinne der nachstehenden
Begriffsbestimmung anzuwenden.
- Außer für die Anwendung des Absatzes 3 dieses
Artikels bezeichnet der Ausdruck "Flüchtling" im Sinne
dieses Protokolls jede unter die Begriffsbestimmung des Artikel 1 des
Abkommens fallende Person, als seien die Worte "infolge von Ereignissen,
die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und ..." sowie die
Worte "... infolge solcher Ereignisse" in Artikel 1 Abschnitt
A Absatz 2 nicht enthalten.
- Dieses Protokoll wird von seinen Vertragsstaaten ohne
jede geographische Begrenzung angewendet; jedoch finden die bereits
nach Artikel 1 Abschnitt B Absatz 1 Buchstabe a) des Abkommens abgegebenen
Erklärungen von Staaten, die schon Vertragsstaaten des Abkommens
sind, auch auf Grund dieses Protokolls Anwendung, sofern nicht die Verpflichtungen
des betreffenden Staates nach Artikel 1 Abschnitt B Absatz 2 des Abkommens
erweitert worden ist.
Artikel 2
Zusammenarbeit der staatlichen Behörden mit den Vereinten Nationen
- Die Vertragsstaaten dieses Protokolls verpflichten sich zur Zusammenarbeit
mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
oder jeder ihm etwa nachfolgenden anderen Stelle der Vereinten Nationen
bei der Ausübung ihrer Befugnisse, insbesondere zur Erleichterung
ihrer Aufgabe, die Anwendung des Protokolls zu überwachen.
- Um es dem Amt des Hohen Kommissars oder jeder ihm etwa
nachfolgenden anderen Stelle der Vereinten Nationen zu ermöglichen,
den zuständigen Organen der Vereinten Nationen Berichte vorzulegen,
verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses Protokolls, ihnen in geeigneter
Form die erbetenen Auskünfte und statistischen Angaben zu liefern
über
- die Lage der Flüchtlinge,
- die Durchführung dieses Protokolls,
- die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf Flüchtlinge jetzt in Kraft sind oder künftig in Kraft
sein werden.
Artikel 3
Auskünfte über innerstaatliche Rechtsvorschriften
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls teilen dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen den Wortlaut der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften
mit, die sie gegebenenfalls erlassen werden, um die Anwendung dieses
Protokolls sicherzustellen.
Artikel 4
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten dieses Protokolls über
dessen Auslegung oder Anwendung, die nicht auf andere Weise beigelegt
werden kann, wird auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen
Gerichtshof unterbreitet.
Artikel 5
Beitritt
Dieses Protokoll liegt für alle Vertragsstaaten des Abkommens und
jeden anderen Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer ihrer
Sonderorganisationen sowie für jeden Staat zum Beitritt auf, der
von der Vollversammlung eingeladen wurde, dem Protokoll beizutreten.
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 6
Bundesstaatsklausel
Für Bundes- oder Nichteinheitsstaaten gelten folgende Bestimmungen:
- soweit für bestimmte Artikel des Abkommens, die
nach Artikel I Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden sind, der Bund
die Gesetzgebungszuständigkeit besitzt, hat die Bundesregierung
die gleichen Verpflichtungen wie die Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten
sind;
- soweit für bestimmte Artikel des Abkommens, die
nach Artikel I Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden sind, die einzelnen
Länder, Provinzen oder Kantone, die Gesetzgebungszuständigkeiten
besitzen, ohne nach der Verfassungsordnung des Bundes zum Erlass von
Rechtsvorschriften verpflichtet zu sein, bringt die Bundesregierung
diese Artikel den zuständigen Stellen der einzelnen Länder,
Provinzen oder Kantone so bald wie möglich befürwortend zur
Kenntnis;
- richtet ein Vertragsstaat dieses Protokolls über
den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Anfrage hinsichtlich
des Rechts und der Praxis des Bundes und seiner Glieder in Bezug auf
einzelne Bestimmungen des Abkommens, die nach Artikel I Absatz 1 des
Protokolls anzuwenden sind, an einen Bundesstaat, der Vertragsstaat
des Protokolls ist, so legt dieser eine Darstellung vor, aus der ersichtlich
ist, inwieweit diese Bestimmungen durch den Erlass von Rechtsvorschriften
oder durch sonstige Maßnahmen wirksam geworden sind.
Artikel 7
Vorbehalte und Erklärungen
- Im Zeitpunkt seines Beitritts kann jeder Staat zu Artikel IV dieses Protokolls und zur Anwendung jeder Bestimmung des Abkommens - mit Ausnahme der Artikel 1, 3, 4, 16 Absatz 1 und 33 - nach Artikel I des Protokolls Vorbehalte machen, jedoch unter der Voraussetzung, dass im Falle eines Vertragsstaates des Abkommens die nach dem vorliegenden Artikel gemachten Vorbehalte sich nicht auf Flüchtlinge erstrecken, für die das Abkommen gilt.
- Die von Vertragsstaaten des Abkommens nach dessen Artikel 42 gemachten Vorbehalte finden, sofern sie nicht zurückgezogen werden, hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll Anwendung.
- Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 dieses Artikels macht, kann ihn jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Mitteilung zurückziehen.
- Erklärungen, die ein diesem Protokoll beitretender Vertragsstaat des Abkommens nach dessen Artikel 40 Absätze 1 und 2 abgibt, gelten auch in Bezug auf das Protokoll, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat bei seinem Beitritt eine gegenteilige Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen richtet. Artikel 40 Absätze 2 und 3 und Artikel 44 Absatz 3 des Abkommens gelten entsprechend für dieses Protokoll.
Artikel 8
Inkrafttreten
- Dieses Protokoll tritt am Tage der Hinterlegung der sechsten Beitrittsurkunde in Kraft.
- Für jeden Staat, der dem Protokoll nach Hinterlegung der sechsten Beitrittsurkunde beitritt, tritt es an dem Tage in Kraft, und dem der betreffende Staat seine Beitrittsurkunde hinterlegt.
Artikel 9
Kündigung
- Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls kann es jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation kündigen.
- Die Kündigung wird für den betreffenden Vertragsstaat ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zugegangen ist.
Artikel 10
Notifikation durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen in
Artikel V bezeichneten Staaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Protokolls, des Beitritts sowie der Hinterlegung und Zurücknahme
von Vorbehalten zu demselben, der Kündigung sowie der darauf bezüglichen
Erklärungen und Notifikationen.
Artikel 11
Hinterlegung des Protokolls im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen
Eine Ausfertigung dieses Protokolls, dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird nach Unterzeichnung durch den Präsidenten
der Vollversammlung und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär
übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den
anderen in Artikel V bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
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