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Prüfungsschema Anfechtungsklage

Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Zulässigkeit

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO
    1. keine 'aufdrängende' Sonderzuweisung
    2. Generalklause § 40 I 1 VwGO
      + öffentlich-rechtliche Streitigkeit
      + nicht verfassungsrechtlicher Art.
    3. keine 'abdrängende' Sonderzuweisung.
  2. Statthafte Klageart
    richtet sich vornehmlich nach dem Klagebegehren. Anfechtungsklage (§ 42 I, 1. Alt. VwGO) kommt in Betracht, wenn die Aufhebung eines belastenen VA begehrt wird.
    1. VA im Sinne von § 35 VwVfG
    2. noch keine Erledigung.
  3. Klagebefugnis § 42 II VwGO
    Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Klägers; als Adressat eines belastenen VAs ist immer möglicherweise zumindest ein Recht aus Art. 2 I GG verletzt.
  4. Vorverfahren erfolglos durchgeführt § 68 ff. VwGO
  5. Klagefrist, § 74 I VwGO
  6. Zuständigkeit des Gerichtes
    1. sachlich, §§ 45ff. VwGO
    2. örtlich, §§ 52 VwGO
  7. Partei- oder Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO
  8. Prozessfähigkeit, § 62 VwGO
  9. Ordnungsgemäße Vertretung, § 62 III VwGO
  10. Ordnungsgemäße Klageerhebung § 81ff. VwGO
  11. Keine entgegenstehende Rechtskraft §§ 121, 173 VwGO, 705 ZPO
  12. Keine anderweitige Rechtshängigkeit § 90, 173 VwGO, 17 I S. 2 GVG
  13. Allgemeines Rechtschutzbedürfnis

Zwischenergebnis: Klage ist zulässig / unzulässig.

Begründetheit

Klage ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 I Satz 1 VwGO).

  1. Pasivlegitimation
    Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, § 78 I Nr. 2 VwGO.
  2. Ermächtigungs- Rechtsgrundlage des Verwaltungsakt
    Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er auf einer gültigen rechtsgrundlage beruht und deren formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakt
    1. Zuständigkeit der Erlassbehörde
      • sachlich
      • örtlich
      • ggfls. instanziell
    2. Verfahrensgrundsätze beim Zusandekommen des Verwaltungsakt.
    3. Formvorschriften, § 37 VwVfG.
    4. Inhaltliche Bestimmtheit und Widerspruchslosigkeit, § 37 VwVfG
    5. Begründung, § 39 VwVfG
    6. Bekanntgabe, §§ 41, 43 VwVfG
    7. Anhörung, § 28 VwVfG
  4. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
    1. Gültigkeit der Rechtsgrundlage
    2. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
    3. Fehlerfreie Ermessensausübung, Verhältnismäßigkeitsprinzip
      • Geeignetheit
      • Erforderlichkeit
      • Angemessenheit
    4. Richtiger Adressat
  5. Verletzung des Klägers in eigenen Rechten

Erg.: Klage ist zulässig / unzulässig und / aber begründet, unbegründet. Das VG wird VA nach § 113 I 1 VwGO aufheben / nicht aufheben.


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