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vom 17. Juli 1997 (BGBl I 1997, S. 1810, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19.03.2001, BGBl. I 390
Hinweise auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL
364/90 (CELEX Nr: 390L0364)
EWGRL
365/90 (CELEX Nr: 390L0365)
EWGRL
96/93 (CELEX Nr: 393L0096)
Quelle:
Bundesministerium des Innern, 14.11.2003
Auf Grund des § 15a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Januar 1997 (BGBl. I S. 51) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und denen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht auf Grund des § 1 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes/EWG zukommt, wird Freizügigkeit nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewährt.
(2) Freizügigkeit nach dieser Verordnung wird auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt, wenn sie bei einer nach Absatz 1 berechtigten Person ihre Wohnung nehmen. Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung sind:
(3) Abweichend von Absatz 2 genießen Freizügigkeit nach dieser Verordnung als Familienangehörige eines Studenten nur der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder. Student im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die eine schriftliche Zulassung zu einer staatlichen oder nach Landesrecht staatlich anerkannten Universität, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule oder sonstigen Einrichtung des höheren Bildungswesens besitzt oder an einer solchen immatrikuliert ist.
(4) Die zuständigen Behörden können von Personen, die Freizügigkeit nach dieser Verordnung beanspruchen, den Nachweis verlangen, daß die in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
(1) Den in § 1 bezeichneten Personen wird die Einreise in das Bundesgebiet gestattet. Für Familienangehörige gilt dies nur, wenn der Person, deren Familienangehörige sie sind, die Einreise oder der Aufenthalt gestattet ist.
(2) Die in § 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, bedürfen für die Einreise keiner Aufenthaltsgenehmigung.
(1) Den Personen, die nach dieser Verordnung Freizügigkeit genießen, wird auf Antrag die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Aufenthaltserlaubnis-EG) erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis-EG ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG gilt für das gesamte Bundesgebiet.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG beträgt mindestens fünf Jahre, wenn sie nicht für einen kürzeren Zeitraum beantragt ist. Die Gültigkeitsdauer kann bei der erstmaligen Erteilung auf zwei Jahre beschränkt werden. Studenten wird eine auf die voraussichtliche Dauer der Ausbildung beschränkte Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt; dauert die Ausbildung länger als zwei Jahre, kann die Aufenthaltserlaubnis-EG zunächst für zwei Jahre erteilt werden.
(4) Familienangehörigen wird ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltserlaubnis-EG mit der gleichen Gültigkeitsdauer ausgestellt wie der Person, deren Familienangehörige sie sind.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis-EG wird auf Antrag um mindestens fünf Jahre verlängert, wenn die nach dieser Verordnung für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen. Bei einem Studenten wird die Gültigkeitsdauer abweichend von Satz 1 um jeweils zwei Jahre verlängert.
(6) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG kann nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche Voraussetzung entfallen ist.
(7) Die §§ 11 und 13 des Aufenthaltsgesetzes/EWG finden entsprechende Anwendung.
(1) Soweit diese Verordnung Freizügigkeit gewährt, sind die Versagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis-EG oder ihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des Ausländergesetzes sowie die Ausweisung oder Abschiebung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit zulässig. § 3 Abs. 6 bleibt unberührt.
(2) § 12 Abs. 2 bis 9 des Aufenthaltsgesetzes/EWG findet entsprechende Anwendung.
Die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Familienangehörigen haben das Recht, im Bundesgebiet jedwede abhängige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses Recht darf nicht durch ausländerrechtliche Auflagen ausgeschlossen werden.
Die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nach dieser Verordnung setzt voraus, daß sich die in § 1 bezeichneten Personen durch einen Paß oder amtlichen Personalausweis ausweisen können. Familienangehörige können sich auch durch einen sonstigen, als Paßersatz zugelassenen amtlichen Ausweis ausweisen.
(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen müssen für die Gewährung der Freizügigkeit nach dieser Verordnung einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und ihre Familienangehörigen genießen. Der volle Leistungsumfang des Versicherungsschutzes muß ab dem Zeitpunkt der Einreise für die gesamte Dauer des voraussichtlichen Aufenthaltes bestehen.
(2) Der Krankenversicherungsschutz nach Absatz 1 ist als ausreichend anzusehen, wenn er im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung folgende Leistungen umfaßt:
(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen müssen für die Gewährung der Freizügigkeit nach dieser Verordnung über ausreichende Existenzmittel in solcher Höhe verfügen, daß sie für sich und ihre Familienangehörigen während ihres Aufenthalts keine Leistungen der Sozialhilfe oder vergleichbarer Landes- oder Bundesgesetze in Anspruch nehmen müssen. Die Existenzmittel müssen ab dem Zeitpunkt der Einreise für die gesamte Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts uneingeschränkt verfügbar sein.
(2) Existenzmittel im Sinne des Absatzes 1 sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungsoder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstiger auf einer Beitragsleistung beruhender öffentlicher Mittel.
(3) Die Existenzmittel sind als ausreichend anzusehen, wenn sie bei den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen einen monatlichen Betrag in Höhe von 1.170 Deutsche Mark übersteigen. Für jeden volljährigen Familienangehörigen müssen zusätzliche Existenzmittel in Höhe von 60 vom Hundert, für jedes minderjährige Kind in Höhe von 45 vom Hundert dieses Betrages nachgewiesen werden. Bei Personen, die mit einem Kind unter sieben Jahren oder die mit zwei oder mehr Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, sind zusätzliche Existenzmittel in Höhe von 20 vom Hundert, bei Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind, zusätzliche Existenzmittel in Höhe von 10 vom Hundert des Betrages nach Satz 1 nachzuweisen.
(4) Soweit für die in § 1 bezeichneten Personen insbesondere wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit Ansprüche auf Leistungen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht kommen, sind zusätzliche Existenzmittel nachzuweisen, die solche Ansprüche ausschließen. Soweit die in § 1 bezeichneten Personen nachweisen, daß nach ihren persönlichen Verhältnissen eine Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe oder vergleichbarer Landes- oder Bundesgesetze ausgeschlossen ist, können auch geringere als die in Absatz 3 genannten Existenzmittel als ausreichend angesehen werden.
(5) Die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen Existenzmittel sind in Form
(6) Anstelle des Monatsbetrages gemäß Absatz 3 Satz 1 gilt für Studenten in der Regel der jeweils geltende Höchstbetrag der Ausbildungsförderung für einen nicht bei den Eltern wohnenden Studierenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Die Möglichkeit eines geringfügigen Zuverdienstes kann berücksichtigt werden. Studenten, die Freizügigkeit nach dieser Verordnung beanspruchen, müssen für sich das Vorliegen der Existenzmittel nach Satz 1 und für ihre Familienangehörigen das Vorliegen zusätzlicher Existenzmittel nach Absatz 3 Satz 2 und 3 für die voraussichtliche Dauer der Ausbildung, höchstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren, glaubhaft machen. Dies gilt auch, soweit nach Absatz 4 zusätzliche Existenzmittel erforderlich sind oder geringere Existenzmittel als ausreichend angesehen werden können. Zur Glaubhaftmachung genügt in der Regel eine schriftliche Erklärung des Studenten.
Soweit diese Verordnung keine abweichende Vorschrift enthält, finden das Ausländergesetz und die auf Grund des Ausländergesetzes erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Soweit die Rechtsstellung der in § 1 bezeichneten Personen in den in Satz 1 genannten Vorschriften günstiger geregelt ist, bleiben diese unberührt.
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.