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	<description>Aufenthaltsrecht, Asyl &#38; Grenzbereiche - Praxis.</description>
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		<title>Bundesrat berät Gesetzentwurf zu dynamischen Bleiberecht</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2013/03/21/bundesrat-berat-gesetzentwurf-zu-dynamischen-bleiberecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 21 Mar 2013 07:08:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Neuer Gesetzesentwurf zu Bleiberechtsregelung wird am 22. März im Bundesrat behandelt.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Auf der 908. Sitzung des Bundesrates ber&#228;t dieser auch &#252;ber ein <a title="zur Seite des Bundesrates mit dem Gesetzesentwurf" href="http://www.bundesrat.de/SharedDocs/Drucksachen/2012/0501-600/505-12.html">Gesetz zur &#196;nderung des Aufenthaltsgesetzes. Die L&#228;nder Hamburg und Baden-W&#252;rttemberg, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz &#038; Schleswig-Holstein m&#246;chten das Aufenthaltsrecht f&#252;r gut integrierte Ausl&#228;nder reformieren</a> und damit einen Beitrag gegen sogenannte Kettenduldungen leisten.</p>

	<p>Der Entwurf sieht unter anderem vor, jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausl&#228;ndern eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>zu erteilen, wenn sie sich seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhalten und einen erfolgreichen Schulbesuch in Deutschland nachweisen k&#246;nnen. Erwachsene <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>sollen nach achtj&#228;hrigem Aufenthalt und nachgewiesener nachhaltiger Integration eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>erhalten.</p>

	<p>Quelle: <a href="http://www.bundesrat.de/DE/presse/pm/2013/059-2013.html">Bundesrat, Pressemeldung 59/20013 vom 19.03.2013 (Top 26)</a></p>

	<p>&nbsp;</p>
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		</item>
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		<title>BeschV und BeschVerfV aktualisiert</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/12/27/beschv-und-beschverfv-aktualisiert/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Dec 2012 21:24:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Endlich sind die BeschV und BeschVerfV aktualisiert worden.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Die mit Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europ&#228;ischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. <span class="caps">I S</span>. 1224) einher gehenden &#196;nderungen sind nun auch in der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/beschverfv.html">Besch&#228;ftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)</a> und der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/beschv.html">Bech&#228;ftigungsverordnung (BeschV)</a> ber&#252;cksichtigt.</p>
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		<title>Bundesverwaltungsgericht zur Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen</title>
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		<pubDate>Sun, 02 Dec 2012 13:08:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen grundsätzlich anerkannt werden müssen.Dies gilt dann  nicht, wenn die Entscheidungen mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar sind.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Sorgerechtsentscheidungen ausl&#228;ndischer Stellen grunds&#228;tzlich anerkannt werden m&#252;ssen. Dies gilt dann nicht, wenn die Entscheidungen mit der &#246;ffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar sind.</p>

	<p><span id="more-1624"></span></p>

	<p>&nbsp;</p>

	<p>Deutsche Beh&#246;rden und Gerichte m&#252;ssen ausl&#228;ndische Sorgerechtsentscheidungen im Visumverfahren grunds&#228;tzlich anerkennen. Sie d&#252;rfen diese nur dann au&#223;er Acht lassen, wenn ihre Anwendung mit der &#246;ffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig&#160; entschieden.</p>

	<p>Das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgericht </a>hatte &#252;ber mehrere F&#228;lle zu entscheiden, in denen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/minderjaehrig.html">minderj&#228;hrige </a><a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>zu einem in Deutschland lebenden <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.html">Elternteil nachziehen</a> wollen. In drei F&#228;llen war dem im Bundesgebiet lebenden Vater durch eine Entscheidung eines t&#252;rkischen Gerichts, in einem Fall einer hier lebenden mongolischen Mutter das alleinige Sorgerecht &#252;bertragen worden.</p>

	<p>Die Antr&#228;ge auf Erteilung von <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/dvisum.html">Visa </a>zum Zweck des Kindernachzugs wurden von den zust&#228;ndigen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslandsvertr_derbrd.html">deutschen Auslandsvertretungen</a> abgelehnt. Das Ausw&#228;rtige Amt war der Auffassung, dass die in <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#32">&#167; 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes </a>(AufenthG) enthaltene Nachzugsvoraussetzung der alleinigen Personensorgeberechtigung bei dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil nicht vorliege. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">ausl&#228;ndischen </a>Sorgerechtsentscheidungen seien nicht anzuerkennen, da sie mit der &#246;ffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar seien. In den die T&#252;rkei betreffenden F&#228;llen h&#228;tten weder die Voraussetzungen f&#252;r die &#220;bertragung des Sorgerechts nach den Vorschriften des t&#252;rkischen Familienrechts vorgelegen noch sei das Kindeswohl der Kl&#228;ger von den t&#252;rkischen Stellen ausreichend ber&#252;cksichtigt worden. In dem Fall der Sorgerechts&#252;bertragung in der Mongolei sei die bereits 14j&#228;hrige Kl&#228;gerin im gerichtlichen Verfahren nicht angeh&#246;rt worden, was mit rechtsstaatlichen Grunds&#228;tzen nicht vereinbar sei.</p>

	<p>In den Verfahren der t&#252;rkischen Kl&#228;ger hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der beantragten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/dvisum.html">Visa </a>verpflichtet bzw. die Berufung der Beklagten zur&#252;ckgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zur Anerkennung der Sorgerechtsentscheidungen gefolgt. Es hat seine Entscheidung darauf gest&#252;tzt, dass diese Sorgerechtsentscheidungen mit dem deutschen ordre public zu vereinbaren und deshalb aufenthaltsrechtlich zu respektieren sind. Nach Art. 16 des hier anzuwendenden Haager Minderj&#228;hrigenschutz-&#220;bereinkommens kann eine von einem ausl&#228;ndischen Gericht getroffene Sorgerechtsentscheidung nur dann unbeachtet bleiben, wenn die Anwendung mit der &#246;ffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist. Dieser ordre public-Vorbehalt schlie&#223;t es grunds&#228;tzlich aus, <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">ausl&#228;ndische </a>Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu &#252;berpr&#252;fen. Von Bedeutung ist bei einer ausl&#228;ndischen Sorgerechts&#252;bertragung nur, ob das Entscheidungsergebnis in einem so starken Widerspruch zu dem Grundgedanken des Kindeswohls steht, dass es untragbar erscheint, oder die Entscheidung in einem Verfahren zustande gekommen ist, das grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht gen&#252;gt. Daran gemessen sind die hier zugrundeliegenden Sorgerechtsentscheidungen der t&#252;rkischen Gerichte nicht zu beanstanden. Die Kl&#228;ger sind angeh&#246;rt worden und haben &#8211; wie auch ihre M&#252;tter &#8211; der Sorgerechts&#252;bertragung zugestimmt. Die zugrundeliegende wirtschaftliche Motivation, dem Kind durch die &#220;bersiedlung nach Deutschland eine bessere F&#246;rderung und Ausbildung zu bieten, spricht nicht gegen das Kindeswohl.</p>

	<p>Der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwei der Berufungsurteile allerdings teilweise aufgehoben und die Sachen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen, weil die Berechnungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#5">&#167; 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. &#167; 2 Abs. 3 AufenthG</a>) Anlass zur Beanstandung gaben.</p>

	<p>Im Fall der Kl&#228;gerin aus der Mongolei hat das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgericht </a>die strittige Sorgerechtsentscheidung nicht anerkannt. Denn es ist mit Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts unvereinbar, im Sorgerechtsverfahren dem Kind keine Gelegenheit zur &#196;u&#223;erung einzur&#228;umen. Vielmehr hat eine Anh&#246;rung entweder unmittelbar vor dem entscheidenden Gericht oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle zu erfolgen. Ist dies &#8211; wie hier &#8211; nicht geschehen, ist der Sorgerechts&#252;bertragung die Anerkennung in Deutschland zu versagen. In diesem Verfahren wird das Berufungsgericht zu pr&#252;fen haben, ob sich ein Nachzugsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund ergibt.</p>

	<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=14447">BVerwG 10 <span class="caps">C 4</span>.12, 5.12, 11.12 und 14.12</a> &#8211; Urteile vom 29. November 2012</p>
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		<title>Staatsangehörigkeitsgesetz aktualisiert</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/08/02/staatsangehorigkeitsgesetz-aktualisiert-2/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Aug 2012 22:01:13 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die mit Artikel 2 des Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) einher gehenden Änderungen sind im Staatsangehörigkeitengesetz berücksichtigt.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Die mit Artikel 2 des Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europ&#228;ischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. <span class="caps">I S</span>. 1224) einher gehenden &#196;nderungen sind nun auch im <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stag.html">Staatsangeh&#246;rigkeitengesetz</a>ber&#252;cksichtigt.</p>
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		<title>Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jul 2012 22:01:40 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die mit Artikel 1 des Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) einher gehenden Änderungen sind im Aufenthaltsgesetz berücksichtigt.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Die mit Artikel 1 des Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europ&#228;ischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. <span class="caps">I S</span>. 1224) einher gehenden &#196;nderungen sind im <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#oben">Aufenthaltsgesetz </a>ber&#252;cksichtigt.</p>
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		<title>Keine Ausweisung mehr ohne Befristung.</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/07/11/keine-ausweisung-mehr-ohne-befristung/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jul 2012 13:00:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil zum Anspruch auf Befristung der Sperrwirkung (§ 11 AufenthG) nach Umsetzung der Rückführungsrichtlinie veröffentlicht.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Ein Ausl&#228;nder, der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">ausgewiesen </a>wird, kann beanspruchen, dass die Wirkungen der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>bereits mit dem Erlass der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisungsverf&#252;gung </a>befristet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.</p>

	<p>Der Kl&#228;ger des Ausgangsverfahrens, ein 1964 geborener t&#252;rkischer Staatsangeh&#246;riger, zog mit zw&#246;lf Jahren zu seinen Eltern in das Bundesgebiet und erhielt 1987 eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltsberechtigung.html">Aufenthaltsberechtigung</a>. Er war verheiratet und hat zwei T&#246;chter. Im November 2000 wurde er wegen Vergewaltigung seiner damaligen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bew&#228;hrung verurteilt. Zwischen 2005 und 2009 verb&#252;&#223;te er eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs seiner &#228;lteren Tochter. Klage und Berufung gegen die von der Ausl&#228;nderbeh&#246;rde ohne Befristung angeordnete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>und <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">Abschiebung</a>sandrohung hatten in den Vorinstanzen u.a. wegen der erh&#246;hten R&#252;ckfallgef&#228;hrdung des Kl&#228;gers keinen Erfolg.</p>

	<p>Auf die Revision des Kl&#228;gers hatte das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgericht </a>das Verfahren im Jahre 2009 ausgesetzt und dem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Europ&#228;ischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die </a>Frage vorgelegt, ob der in Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Rates der Europ&#228;ischen Union (Unionsb&#252;rgerrichtlinie) geregelte Ausweisungsschutz von Unionsb&#252;rgern auf assoziationsberechtigte und damit privilegierte t&#252;rkische Staatsangeh&#246;rige zu &#252;bertragen ist.* Der EuGH hat die Frage in einem Parallelverfahren verneint und entschieden, dass Art. 14 <span class="caps">ARB 1</span>/80 einer Ausweisung nicht entgegensteht, sofern das pers&#246;nliche Verhalten des Betroffenen gegenw&#228;rtig eine tats&#228;chliche und hinreichend schwere Gefahr f&#252;r ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Ma&#223;nahme f&#252;r die Wahrung dieses Interesses unerl&#228;sslich ist (Urteil vom 8. Dezember 2011 &#8211; Rs. C-371/08 &#8211; Ziebell).</p>

	<p>Im Anschluss an diese Entscheidung hat der 1. Senat des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgerichts </a>nun festgestellt, dass die Ausweisung des Kl&#228;gers diesen Ma&#223;st&#228;ben entspricht und deshalb die Revision insoweit zur&#252;ckgewiesen. Zugleich hat er aber den Beklagten verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung zu befristen. Denn w&#228;hrend des Revisionsverfahrens ist das Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 in Kraft getreten, das u.a. der Umsetzung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2008_115_eg.html">unionsrechtlichen Richtlinie 2008/115/EG (R&#252;ckf&#252;hrungsrichtlinie)</a> dient. Nach<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#11"> &#167; 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)</a> in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes haben Ausl&#228;nder einen Anspruch darauf, dass mit einer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>zugleich deren Wirkungen befristet werden. Dies entnimmt der Senat insbesondere der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2008_115_eg.html">R&#252;ckf&#252;hrungsrichtlinie </a>sowie den Grundrechten einschlie&#223;lich des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes und der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/emrk.html">Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention</a>. Hat die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>- wie hier unter der fr&#252;heren Rechtslage &#8211; keine Befristung verf&#252;gt und erweist sich die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>ansonsten als rechtm&#228;&#223;ig, ist &#252;ber den Befristungsanspruch im gerichtlichen Verfahren gegen die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>mit zu entscheiden; der Beh&#246;rde steht bei der Bemessung der Fristl&#228;nge kein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessen </a>zu. Auf der Grundlage der f&#252;r die tats&#228;chliche Beurteilung ma&#223;geblichen Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Senat die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>verpflichtet, das mit der Ausweisung verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sieben Jahre zu befristen.</p>

	<p><a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/418516b341614d9b475a942d5adc5b77,f46b967365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093134323639093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html">BVerwG 1 <span class="caps">C 19</span>.11 &#8211; Urteil vom 10. Juli 2012</a>&#160;(Pressemeldung 22/12)</p>

	<p>Vorinstanzen:<br />
<span class="caps">OVG M</span>&#252;nster, 18 <span class="caps">A 855</span>/07 &#8211; Beschluss vom 5. September 2008 &#8211; <span class="caps">VG D</span>&#252;sseldorf, 27 <span class="caps">K 4870</span>/06 &#8211; Urteil vom 16. Januar 2007 -</p>
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		<item>
		<title>Freizügigkeit &#8211; Deutschland soll nachbessern.</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/06/22/freizugigkeit-deutschland-soll-nachbessern/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Jun 2012 14:47:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
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		<category><![CDATA[Freizügigkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsverletzungsverfahren]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Meinung der EU Kommission hat Deutschland die Unionsbürgerrichtlinie nicht richtig umgesetzt. Die Kommission hat eine mit Gründen versehenen Stellungnahme angefordert.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p><a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eukomm.html">Kommission </a>fordert &#214;sterreich, Deutschland und Schweden zur Wahrung der B&#252;rgerrechte auf</p>

	<p>Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eukomm.html">Europ&#228;ische Kommission</a> gibt &#214;sterreich, Deutschland und Schweden zwei Monate Zeit, um die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/richtlinieneu.html">EU-Vorschriften</a> &#252;ber die Freiz&#252;gigkeit von EU-B&#252;rgern und ihrer Familienangeh&#246;rigen innerhalb der EU umzusetzen. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form von &#8222;mit Gr&#252;nden versehenen Stellungnahmen&#8220;, dem zweiten von drei Schritten von EU-Vertragsverletzungsverfahren. Sollte die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie die drei Staaten beim <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshof der Europ&#228;ischen Union</a> verklagen.</p>

	<p>Mit den Vorschriften in der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2004_38_eg.html">EU-Richtlinie 2004/38/EG</a> &#252;ber die Freiz&#252;gigkeit wird sichergestellt, dass EU-B&#252;rger und ihre Familien in der gesamten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eu.html"><span class="caps">EU </span></a>ungehindert reisen, leben und arbeiten k&#246;nnen. Die Richtlinie musste bis April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Auf Initiative der Vizepr&#228;sidentin der Kommission Viviane Reding konnte die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eukomm.html">Kommission </a>das Recht auf Freiz&#252;gigkeit erfolgreich durchsetzen (IP/11/981). Bisher wurden mehr als 90 % der Umsetzungsm&#228;ngel in bilateralen Gespr&#228;chen mit den <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eu.html">EU-Mitgliedstaaten</a> behoben, einige konnten aber noch nicht ausger&#228;umt werden.</p>

	<p>Im Jahr 2011 hat die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eukomm.html">Kommission </a>Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Deutschland, Italien, Litauen, Malta, Polen, &#214;sterreich, Spanien, Schweden, die Tschechische Republik, das Vereinigte K&#246;nigreich und Zypern eingeleitet. Der zweite Schritt des Verfahrens wurde im Januar 2012 gegen die Tschechische Republik und Litauen (IP/12/75) und im April 2012 gegen das Vereinigte K&#246;nigreich (IP/12/417) eingeleitet. Jetzt folgen drei weitere mit Gr&#252;nden versehene Stellungnahmen an &#214;sterreich, Deutschland und Schweden.</p>

	<p>&#214;sterreich gew&#228;hrt den Angeh&#246;rigen des &#8222;erweiterten&#8220; Familienkreises eines EU-B&#252;rgers, der in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, nicht die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte. Angeh&#246;rige des erweiterten Familienkreises sind z. B. Onkel/Tanten oder Cousins/Cousinen eines EU-B&#252;rgers, die in ihrem Herkunftsland finanziell von ihm abh&#228;ngig sind. Gem&#228;&#223; der Richtlinie m&#252;ssen die Mitgliedstaaten die pers&#246;nlichen Umst&#228;nde dieser Personen genau untersuchen und eine Verweigerung von Einreise oder Aufenthalt begr&#252;nden. Wurde ihnen die Einreise und der Aufenthalt gestattet, so genie&#223;en sie s&#228;mtliche von der Richtlinie zugestandenen Rechte (d. h. Schutz gegen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung</a>, Recht auf Aufnahme einer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Besch&#228;ftigung </a>usw.). Nach &#246;sterreichischem Recht wird Angeh&#246;rigen des erweiterten Familienkreises keine &#8222;Aufenthaltsgenehmigung f&#252;r Familienangeh&#246;rige eines EU-B&#252;rgers&#8220;, sondern eine &#8222;Niederlassungsbewilligung &#8211; Angeh&#246;riger&#8220; ausgestellt, die nur f&#252;r ein Jahr g&#252;ltig ist (und nicht, wie in der Richtlinie vorgesehen, f&#252;r f&#252;nf Jahre bzw. den vorgesehenen Zeitraum des Aufenthalts des EU-B&#252;rgers, wenn dieser Zeitraum k&#252;rzer als f&#252;nf Jahre ist). Sie k&#246;nnen auch nicht automatisch eine Besch&#228;ftigung aufnehmen, sondern m&#252;ssen um eine spezielle Bewilligung ansuchen, die ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt gew&#228;hrt, sofern weitere Bedingungen erf&#252;llt sind. Das &#246;sterreichische Recht ist also nicht vollst&#228;ndig mit der Richtlinie konform.</p>

	<p>In <strong>Deutschland</strong> wurde die Richtlinie in drei Punkten nicht korrekt umgesetzt. Erstens wurde kein Verfahren zur Erleichterung von Einreise und Aufenthalt f&#252;r Angeh&#246;rige des erweiterten Familienkreises eines EU-B&#252;rgers eingef&#252;hrt, wie in der Richtlinie vorgesehen.</p>

	<p>Zweitens hat Deutschland keine rechtlichen Ma&#223;nahmen getroffen, um zu gew&#228;hrleisten, dass den Angeh&#246;rigen des erweiterten Familienkreises s&#228;mtliche von der Richtlinie zugestandenen Rechte gew&#228;hrt werden (siehe die Ausf&#252;hrungen zu &#214;sterreich). Zum Beispiel wird ihnen (als Unionsb&#252;rger) keine Anmeldebescheinigung oder (als Drittstaatsangeh&#246;rige) keine Aufenthaltskarte wie f&#252;r Angeh&#246;rige der Kernfamilie ausgestellt.</p>

	<p>Drittens sind Entscheidungen zur Ausweisung von EU-B&#252;rgern und ihrer Familienangeh&#246;rigen nach Recht und Gesetz mit einem unbefristeten Aufenthaltsverbot verbunden. Das Verbot der Wiedereinreise in deutsches Hoheitsgebiet kann nur auf Antrag des Betreffenden zeitlich befristet werden. Aufenthaltsverbote stellen die absolute Negierung des Rechts auf Freiz&#252;gigkeit innerhalb der EU dar. Die Tatsache, dass Aufenthaltsverbote nach Recht und Gesetz unbefristet sind, entspricht nicht dem Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit &#8211; einem der Grunds&#228;tze des Rechtssystems der EU.</p>

	<p>In Schweden wurden elf Punkte unvollst&#228;ndiger oder nicht korrekter Umsetzung moniert. Die wichtigsten sind:</p>

	<p>Der Geltungsbereich des schwedischen Gesetzes in Bezug auf Angeh&#246;rige des &#8222;erweiterten&#8220; Familienkreises ist enger als der Geltungsbereich der Richtlinie. Daher unterliegen einige Angeh&#246;rige des erweiterten Familienkreises, die in den Genuss der von der Richtlinie geschaffenen Rechte kommen sollten, weiterhin den schwedischen Einwanderungsvorschriften wie alle anderen Drittstaatsangeh&#246;rigen.</p>

	<p>In Schweden gibt es kein Verfahren zur Erleichterung von Einreise und Aufenthalt f&#252;r Angeh&#246;rige des erweiterten Familienkreises, und es ist auch keine Anmeldebescheinigung (f&#252;r Unionsb&#252;rger) oder Aufenthaltskarte (f&#252;r Drittstaatsangeh&#246;rige) f&#252;r diese Familienmitglieder vorgesehen, wie nach der Richtlinie erforderlich.</p>

	<p>In Schweden ist weder ein beschleunigtes Verfahren f&#252;r die Visaausstellung f&#252;r Familienangeh&#246;rige von EU-B&#252;rgern vorgesehen, noch sind diese kostenlos. Dies f&#252;hrt zu hohem Verwaltungsaufwand f&#252;r Familienangeh&#246;rige, sowohl aus Drittstaaten als auch aus der EU, was sie daran hindern kann, den EU-B&#252;rger zu begleiten oder ihm nachzufolgen. Auch kann das Verfahren &#252;berm&#228;&#223;ig kompliziert werden, z. B. wenn sie um eine nationale Aufenthaltsbewilligung ansuchen m&#252;ssen, um sich legal in Schweden aufzuhalten. Die Lage ist umso ernster, weil Entscheidungen &#252;ber die Ablehnung von Antr&#228;gen auf Anmeldebescheinigungen und Aufenthaltskarten nach geltendem schwedischen Recht nicht angefochten werden k&#246;nnen.</p>

	<p>Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eukomm.html">Kommission </a>wird weiterhin genau beobachten, wie alle anderen EU-L&#228;nder, die gerade ihre nationalen Vorschriften im Hinblick auf die Bedenken der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eukomm.html">Kommission </a>ge&#228;ndert oder solche &#196;nderungen angek&#252;ndigt haben, ihren Verpflichtungen nachkommen.</p>

	<p>Quelle: <a href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/12/646&#038;format=HTML&#038;aged=0&#038;language=DE&#038;guiLanguage=de"><span class="caps">EU </span>Kommission</a>, Pressemitteilung vom 21.06.2012</p>
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		<title>Umfrage zu Asyl, Migration &amp; Freizügigkeit</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/06/04/umfrage-zu-asyl-migration-freizugigkeit/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 04:30:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Migration]]></category>
		<category><![CDATA[Umfrage]]></category>

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		<description><![CDATA[Alle EU-Mitgliedstaaten sollten Bedürftigen Schutz und Asyl gewähren, und die Vorschriften für die Aufnahme von Asylbewerbern sollten in allen Ländern einheitlich sein. Nicht so eindeutig sehen die Ergebnisse bei dem Punkt Arbeitsmigration aus.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Alle EU-Mitgliedstaaten sollten Bed&#252;rftigen Schutz und <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asyl.html">Asyl </a>gew&#228;hren, und die Vorschriften f&#252;r die Aufnahme von Asylbewerbern sollten in allen L&#228;ndern einheitlich sein.</p>

	<p>Das denken laut dem neuesten Eurobarometer achtzig Prozent der Europ&#228;er. Die EU-Kommission hat die Ergebnisse der Umfrage zu grenz&#252;bergreifender Mobilit&#228;t, Migration und Sicherheit sowie den diesj&#228;hrigen Bericht &#252;ber die Entwicklungen in den Bereichen Einwanderung und Asyl in 2011 in Br&#252;ssel vorgestellt.</p>

	<p>&#8220;Die Zahlen des Berichts und das Ergebnis der Meinungsumfrage best&#228;tigen die Ansicht der Kommission, dass die Europ&#228;ische Union eine starke und einheitliche Migrationspolitik braucht, die sowohl kurzfristigen als auch langfristigen Bed&#252;rfnissen Rechnung tr&#228;gt. Wir m&#252;ssen unsere Au&#223;engrenzen wirksam verwalten, die Freiz&#252;gigkeit innerhalb der EU wahren und Bed&#252;rftigen echten Schutz bieten. Gleichzeitig m&#252;ssen wir Kan&#228;le f&#252;r legale Migration und Mobilit&#228;t gew&#228;hrleisten&#8220;, erkl&#228;rte EU-Innenkommissarin Cecilia Malmstr&#246;m.</p>

	<p>Eine gro&#223;e Mehrheit der Europ&#228;er, n&#228;mlich 70 Prozent, ist der Meinung, dass legale Einwanderer die gleichen Rechte wie alle B&#252;rger haben sollten. Allerdings ist weniger als die H&#228;lfte daf&#252;r, dass die EU die Zuwanderung von Arbeitskr&#228;ften aus Nicht-EU-L&#228;ndern f&#246;rdern sollte, um Mangel an Fachpersonal und den Bev&#246;lkerungsr&#252;ckgang auszugleichen.</p>

	<p>Die Zahlen der abgelehnten, festgenommenen sowie der ausgewiesenen Personen waren in 2011 r&#252;ckl&#228;ufig. Die Zahl der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylantrag.html">Asylantr&#228;ge </a>hingegen ist im Vergleich zum Vorjahr um 16,2 Prozent auf 302.000 Antr&#228;ge gestiegen.</p>

	<p>Quelle: <a href="http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/10688_de.htm">Pressever&#246;ffentlichung der EU-Kommission</a>, 01.06.2012</p>
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		<title>Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge bei Unterstützung des KONGRA-GEL</title>
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		<pubDate>Tue, 22 May 2012 21:42:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Flüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Kongra-Gel]]></category>
		<category><![CDATA[Kurdistan]]></category>
		<category><![CDATA[PKK]]></category>

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		<description><![CDATA[Aufenthaltserlaubniserteilung für anerkannten Flüchtling wegen Unterstützung des KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistan) fraglich.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass einem anerkannten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/fluechtling.html">Fl&#252;chtling </a>eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>versagt werden kann, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterst&#252;tzt, die den <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/terrorismus.html">Terrorismus </a>unterst&#252;tzt. Unionsrecht gebietet jedoch, ihm die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>nur dann zu versagen, sofern er aus schwerwiegenden Gr&#252;nden als eine Gefahr f&#252;r die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist.</p>

	<p>Der Entscheidung lag der Fall eines t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen kurdischer Volkszugeh&#246;rigkeit zugrunde, der 1996 als <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/fluechtling.html">Fl&#252;chtling </a>anerkannt worden war. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte zun&#228;chst fortlaufend befristete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltsgenehmigung.html">Aufenthaltsgenehmigungen</a>. Im Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf weitere Verl&#228;ngerung der humanit&#228;ren <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>nach <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#25.2">&#167; 25 Abs. 2 AufenthG</a> ab. Sie hielt dem Kl&#228;ger entgegen, dass er seit 2004 in verschiedener Weise f&#252;r den <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/pkk.html"><span class="caps">KONGRA</span>-GEL aktiv sei, die Nachfolgeorganisation der verbotenen <span class="caps">PKK</span></a>. Beide Organisationen unterst&#252;tzten den Terrorismus. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Es hat seine Entscheidung darauf gest&#252;tzt, dass die Voraussetzungen des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#5.4">&#167; 5 Abs. 4 i.V.m. &#167; 54 Nr. 5 AufenthG</a> in der Person des Kl&#228;gers vorl&#228;gen. Dieser allgemeine Versagungsgrund werde hier jedoch durch die spezielle Ausschlussregelung in <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#25">&#167; 25 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Abs. 2 Satz 2</a> verdr&#228;ngt. Danach ist einem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/fluechtling.html">anerkannten Fl&#252;chtling</a> keine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis</a> zu erteilen, wenn er aus schwerwiegenden Gr&#252;nden der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen l&#228;gen nicht vor, da der Kl&#228;ger nicht ausgewiesen worden sei.</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts auf die Revision des Beklagten aufgehoben. Sowohl aus der Gesetzessystematik als auch den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Versagungsgrund des<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#5.4"> &#167; 5 Abs. 4 AufenthG</a> f&#252;r die hier im Streit stehende Aufenthaltserlaubnis gem&#228;&#223; <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#25.2">&#167; 25 Abs. 2 AufenthG</a> gilt. Allerdings gebietet bei anerkannten Fl&#252;chtlingen die Richtlinie 2004/83/EG &#8211; sog. Qualifikationsrichtlinie &#8211; hier eine Einschr&#228;nkung: Sie geht in ihrem Art. 24 Abs. 1 von einem grunds&#228;tzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus. In Art. 21 Abs. 3 erm&#246;glicht sie den Mitgliedstaaten allerdings in F&#228;llen, in denen deren v&#246;lkerrechtliche Verpflichtung auf Achtung des Grundsatzes der Nichtzur&#252;ckweisung nach<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html#33"> Art. 33 der Genfer Fl&#252;chtlingskonvention</a> nicht eingreift, die Versagung eines Aufenthaltstitels. Auf den Grundsatz der Nichtzur&#252;ckweisung kann sich u.a. derjenige nicht berufen, der aus schwerwiegenden Gr&#252;nden als Gefahr f&#252;r die Sicherheit des Aufnahmelandes anzusehen ist. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegen&#252;ber einem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/fluechtling.html">Fl&#252;chtling </a>steht demzufolge nur dann im Einklang mit Unionsrecht, wenn sein Verhalten diese erh&#246;hte Gefahrenschwelle &#252;berschreitet. Dies gilt auch dann, wenn eine Abschiebung aus tats&#228;chlichen oder rechtlichen Gr&#252;nden nicht beabsichtigt ist.</p>

	<p>Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Schwere der vom Kl&#228;ger ausgehenden Gefahr getroffen hat, konnte der Senat nicht selbst abschlie&#223;end entscheiden, ob im Fall des Kl&#228;gers die Voraussetzungen des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#5.4">&#167; 5 Abs. 4 i.V.m. &#167; 54 Nr. 5 AufenthG</a> mit Blick auf die erh&#246;hte Gefahrenschwelle der Qualifikationsrichtlinie vorliegen. Das Verfahren war daher an das Oberverwaltungsgericht zur&#252;ckzuverweisen, um den Sachverhalt insoweit weiter aufzukl&#228;ren.</p>

	<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=14209">BVerwG 1 <span class="caps">C 8</span>.11 &#8211; Urteil vom 22. Mai 2012</a></p>
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		</item>
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		<title>Blaue Karte EU kann kommen</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/05/14/blaue-karte-eu-kann-kommen/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 08:26:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitskräfte]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsmigration]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltserlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Blaue Karte EU]]></category>
		<category><![CDATA[Blue Card]]></category>
		<category><![CDATA[Migration]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 11. Mai der Umsetzung der Richtlinie zur Blauen Karte EU zugestimmt. Neben der Richtlinienumsetzung werden weitere Änderungen in das Aufenthaltsrecht eingehen.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Der Bundesrat hat am Freitag dem Gesetz zur Umsetzung der Europ&#228;ischen Hochqualifizierten-Richtlinie zugestimmt. Es kann damit dem Bundespr&#228;sidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.</p>

	<p>Die Richtlinie regelt die Bedingungen f&#252;r Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangeh&#246;rigen zur Aus&#252;bung hochqualifizierter Besch&#228;ftigungen. Das Gesetz f&#252;hrt unter anderem den neuen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Aufenthaltstitel &#8220;Blaue Karte EU&#8221;</a> ein. Es dient auch dem Ziel, den Standort Deutschland f&#252;r gut ausgebildete ausl&#228;ndische Zuwanderer attraktiver zu gestalten.</p>

	<p>Es erleichtert daher unter anderem den dauerhaften Zuzug von hochqualifizierten Fachkr&#228;ften und verbessert die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Besch&#228;ftigung</a>saufnahme ausl&#228;ndischer Studierender nach dem Studienabschluss an einer deutschen Hochschule.</p>

	<p>Zudem gestaltet es die Aufnahme einer Berufsausbildung in Deutschland f&#252;r Angeh&#246;rige von Drittstaaten attraktiver und f&#252;hrt f&#252;r Fachkr&#228;fte aus Drittstaaten die M&#246;glichkeit ein, mit dem Ziel der Arbeitsuche f&#252;r einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einreisen zu k&#246;nnen.</p>

	<p>Bundesrat, <a href="http://www.bundesrat.de/cln_117/nn_8538/DE/presse/pm/2012/067-2012.html?__nnn=true">Pressemitteilung Nr. 67 | 2012</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitsmigration passiert Innenausschuss des Bundestages</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/04/26/arbeitsmigration-passiert-innenausschuss-des-bundestages/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 18:28:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Blauen Karte EU hat den Innenausschuss passiert und wird bald abschließend vom Bundestag beraten.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Der Innenausschuss des Bundestages hat gr&#252;nes Licht f&#252;r Erleichterungen bei der Zuwanderung hochqualifizierter Ausl&#228;nder gegeben. Gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und bei Enthaltung der Fraktionen von <span class="caps">SPD</span> und B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen verabschiedete das Gremium am Mittwochvormittag einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Hochqualifizierten-Richtlinie</a> der Europ&#228;ischen Union (<a title="Drucksache 17/8682 (PDF) &#246;ffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/086/1708682.pdf" target="_blank">17/8682</a>) in modifizierter Fassung. Zuvor hatte der Ausschuss zwei &#196;nderungsantr&#228;ge der Koalitionsfraktionen von <span class="caps">CDU</span>/CSU und <span class="caps">FDP</span> angenommen. &#220;ber den Gesetzentwurf soll am Freitag im Bundestagsplenum abschlie&#223;end beraten werden.</p>

	<p>Dem Entwurf zufolge soll als neuer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Aufenthaltstitel die &#8222;Blaue Karte EU&#8220;</a> eingef&#252;hrt werden. Diese soll laut Vorlage k&#252;nftig erhalten, wer einen Hochschulabschluss oder eine &#8222;durch mindestens f&#252;nfj&#228;hrige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt&#8221;. Eine weitere Voraussetzung soll sein, dass Bewerber ein Arbeitsverh&#228;ltnis vorweisen k&#246;nnen, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.000 Euro erzielt wird. Damit wird die bisherige Gehaltsschwelle von derzeit 66.000 deutlich abgesenkt. F&#252;r Berufe, in denen &#8222;ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangeh&#246;rigen&#8221; besteht, ist die Gehaltsgrenze nochmals niedriger: F&#252;r die Erteilung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte EU</a> an Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, &#196;rzte und IT-Fachkr&#228;fte soll die Gehaltsgrenze laut Entwurf 33.000 Euro pro Jahr betragen. Zudem soll es ausl&#228;ndischen Absolventen deutscher Hochschulen erleichtert werden, nach ihrem Studienabschluss eine Besch&#228;ftigung aufzunehmen.</p>

	<p>Nach den &#196;nderungsantr&#228;gen der Koalitionsfraktionen soll die bisherige Regelung des Aufenthaltsgesetzes f&#252;r Hochqualifizierte, &#8222;deren Hochqualifikation sich ausschlie&#223;lich in der Erf&#252;llung der Gehaltsgrenze begr&#252;ndet&#8220;, gestrichen werden. Die &#8222;Zuwanderung &#252;ber Gehaltsgrenzen soll nur noch im Zusammenhang mit der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte EU</a> erfolgen&#8220;, hei&#223;t es in der Vorlage. Ferner sollen unter anderem die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Besch&#228;ftigung</a>sm&#246;glichkeit zum Nebenverdienst f&#252;r Studenten erweitert und ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche eingef&#252;hrt werden.</p>

	<p>Die <span class="caps">CDU</span>/CSU-Fraktion betonte, dass mit den geplanten Neuregelungen die Voraussetzungen daf&#252;r geschaffen w&#252;rden, dass die Wirtschaft &#252;ber die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewinnung ausl&#228;ndischer Fachkr&#228;fte verf&#252;ge. Auch mache man mit dem Gesetzesvorhaben &#8222;eine ganze Menge&#8220; f&#252;r ausl&#228;ndische Studenten, denen mehr Zeit f&#252;r die Arbeitsplatzsuche in Deutschland einger&#228;umt werde. Wie die Union verwies auch die <span class="caps">FDP</span>-Fraktion mit Blick auf eine Sachverst&#228;ndigen-Anh&#246;rung zu den Vorlagen vom Montag darauf, dass es selten so einm&#252;tige Zustimmung bei einer Anh&#246;rung zu Koalitionsvorhaben gegeben habe. Sie &#228;u&#223;erte zugleich die Hoffnung, dass sich auch im Verwaltungsalltag eine &#8222;Willkommenskultur&#8220; durchsetze.</p>

	<p>Die <span class="caps">SPD</span>-Fraktion bescheinigte der Koalition, sich &#8222;auf den richtigen Weg&#8220; gemacht zu haben. Dies sei anzuerkennen, auch wenn man sich gew&#252;nscht habe, dass die Koalition dabei noch etwas weiter gegangen w&#228;re. Die Fraktion Die Linke kritisierte demgegen&#252;ber, dass der Gesetzentwurf nicht den Vorgaben der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/richtlinieneu.html">EU-Richtlinie</a> gerecht werde. In diesem Zusammenhang wandte sich die Fraktion gegen die vorgesehene Gehaltsschwelle. Die Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen bem&#228;ngelte, bei den Neuregelungen gebe es neben &#8222;unzureichenden Verbesserungen&#8220; auch Verschlechterungen. Zudem trage die Bundesregierung mit dem Gesetzesvorhaben nicht dazu bei, dass die Aufenthaltsgesetzgebung &#252;berschaubarer wird.</p>
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		<title>Zuzug von Akademikern Thema im Innenausschuss des Bundestages.</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/04/23/zuzug-von-akademikern-thema-im-innenausschuss-des-bundestages/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 17:03:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Akademiker]]></category>
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		<category><![CDATA[Migration]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein gemischtes Echo gab es auf Pläne zu erleichtertem Zuzug ausländischer Akademiker im
Innenausschuss (Anhörung) ]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Ein gemischtes Echo gab es auf Pl&#228;ne zu erleichtertem Zuzug ausl&#228;ndischer Akademiker im<br />
Innenausschuss (Anh&#246;rung) <span id="more-1578"></span><br />
Pl&#228;ne der schwarz-gelben Regierungskoalition zum erleichterten Zuzug hochqualifizierter Ausl&#228;nder sto&#223;en bei Experten auf ein gemischtes Echo. Das wurde am Montagnachmittag bei einer Sachverst&#228;ndigen-Anh&#246;rung des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie (17/8682) der EU sowie einem &#196;nderungsantrag der Koalitionsfraktionen von <span class="caps">CDU</span>/CSU und <span class="caps">FDP</span> deutlich. Gegenstand der Anh&#246;rung waren auch ein Antrag der <span class="caps">SPD</span>-Fraktion (17/9029) f&#252;r ein Programm, das die Sicherung des Fachkr&#228;ftebedarfs mit Mitteln des Aufenthaltsrechts unterst&#252;tzen soll sowie ein Antrag der Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen (17/3862), die Fachkr&#228;fteeinwanderung durch ein Punktesystem zu regeln.</p>

	<p>Um hochqualifizierten Ausl&#228;ndern die Zuwanderung nach Deutschland zu Erleichtern, will die Regierung einen neuen Aufenthaltstitel einf&#252;hren: die &#8222;<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blaue Karte EU</a>&#8220;. Diese soll dem Gesetzentwurf zufolge k&#252;nftig erhalten, wer einen Hochschulabschluss oder eine &#8222;durch mindestens f&#252;nfj&#228;hrige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt&#8221;. Eine weitere Voraussetzung soll laut Entwurf sein, dass Bewerber ein Arbeitsverh&#228;ltnis vorweisen k&#246;nnen, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.000 Euro erzielt wird. Damit wird die bisherige Gehaltsschwelle von derzeit 66.000 deutlich abgesenkt. F&#252;r Berufe, in denen &#8222;ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangeh&#246;rigen&#8221; besteht, ist die Gehaltsgrenze nochmals niedriger: F&#252;r die Erteilung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte <span class="caps">EU </span></a>an Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, &#196;rzte und IT-Fachkr&#228;fte soll die Gehaltsgrenze laut Entwurf 33.000 Euro pro Jahr betragen.</p>

	<p>Nach dem &#196;nderungsantrag der Koalitionsfraktionen soll die bisherige Regelung des Aufenthaltsgesetzes f&#252;r Hochqualifizierte, &#8222;deren Hochqualifikation sich ausschlie&#223;lich in der Erf&#252;llung der Gehaltsgrenze begr&#252;ndet&#8220;, gestrichen werden. Die &#8222;Zuwanderung &#252;ber Gehaltsgrenzen soll nur noch im Zusammenhang mit der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte EU erfolgen</a>&#8220;, hei&#223;t es in der Vorlage. Ferner sollen unter anderem die Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit zum Nebenverdienst f&#252;r Studenten erweitert und ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche eingef&#252;hrt werden.</p>

	<p>Das Vorstandsmitglied der Bundesagentur f&#252;r Arbeit, Heinrich Alt, begr&#252;&#223;te den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Er er&#246;ffne neue Wege f&#252;r eine Zuwanderung, reagiere auf den aktuellen Fachkr&#228;ftebedarf und baue b&#252;rokratische H&#252;rden ab. Martin Strunden von s&#228;chsischen Innenministerium sagte, der Gesetzentwurf sei ein &#8222;sehr gro&#223;er Wurf&#8220; und in der Fassung des &#196;nderungsantrags &#8222;rundum zu begr&#252;&#223;en&#8220;. Der Richter Klaus Dienelt vom Verwaltungsgericht Darmstadt nannte den Gesetzentwurf einen wichtigen Schritt, um den Standort Deutschland f&#252;r Zuwanderer attraktiver zu machen. An einzelnen Regelungen m&#252;sse man jedoch noch &#8222;nacharbeiten&#8220;.</p>

	<p>Gunilla Fincke vom Sachverst&#228;ndigenrat deutscher Stiftungen f&#252;r Integration und Migration betonte, eine gesteuerte Zuwanderung von Fachkr&#228;ften sei notwendig. Die Zahl der zuwandernden Fachkr&#228;fte solle erh&#246;ht werden, wof&#252;r es auch in der Bev&#246;lkerung R&#252;ckhalt gebe. Professor Daniel Thym von der Universit&#228;t Konstanz unterstrich, &#8222;dass Unterschied zwischen dem k&#252;nftigen deutschen Recht und einem Punktesystem nur noch graduell ist&#8220;.</p>

	<p><span class="caps">DGB</span>-Vorstandsmitglied Anneli Buntenbach sagte, die mit dem demographischen Wandel verbundenen Herausforderungen erforderten auch eine Steigerung der Attraktivit&#228;t Deutschlands f&#252;r qualifizierte Zuwanderung aus der EU und aus Drittstaaten. Daf&#252;r brauche man eine grundlegende Ver&#228;nderung des Zuwanderungs- und Aufenthaltsrechts, das vereinfacht werden m&#252;sse. Sie begr&#252;&#223;te zugleich die im &#196;nderungsantrag vorgesehene Streichung bei der Mindestgehaltsgrenze</p>

	<p>Karl Brenke von Deutschen Institut f&#252;r Wirtschaftsforschung kritisierte, bei den geplanten Gesetzes&#228;nderungen gehe es offensichtlich darum, nicht einem Mangel an Fachkr&#228;ften entgegenzuwirken, sondern ausl&#228;ndische Fachkr&#228;fte nach Deutschland zu holen, &#8222;die bereit sind, zu m&#246;glichst billigen L&#246;hnen hier t&#228;tig zu werden&#8220;. Mit Blick auf die Sonderregelungen f&#252;r Berufsgruppen wie IT-Fachkr&#228;fte und Ingenieure betonte er, es gebe keine tragf&#228;hige Indikatoren, die einen ausgesprochenen Fachkr&#228;ftemangel in diesen Berufen anzeigten.</p>

	<p>Quelle: <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/index.html">hib &#8211; Heute im Bundestag</a>, 23.04.2012</p>
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		<title>Aufenthaltsrecht für Türkische Staatsangehörige bei geringfügiger Beschäftigung</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 08:33:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<category><![CDATA[türkische Staatsangehörige]]></category>

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		<description><![CDATA[Türkischen Staatsangehörigen steht ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bei geringfügiger Beschäftigung zu (BVerwG).]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgericht</a> in Leipzig hat im Anschluss an die Rechtsprechung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union (EuGH) </a>entschieden, dass auch ein geringf&#252;giges Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis mit einer geringen Wochenarbeitszeit t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arb180.html">assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht</a> vermitteln kann.</p>

	<p>Der Entscheidung liegt der Fall einer inzwischen 45j&#228;hrigen t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen zugrunde, die Mitte 2000 im Wege des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.html">Familiennachzugs</a> nach Deutschland kam. Ihr wurde wegen ihrer Ehe mit einem t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen eine befristete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>erteilt. Nach Trennung von ihrem Ehemann nahm die Kl&#228;gerin im Juni 2004 eine geringf&#252;gige <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Besch&#228;ftigung </a>als Raumpflegerin im Umfang von 5 &#189; Wochenstunden auf. Ihren Antrag auf Verl&#228;ngerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>im Februar 2008 wegen des Bezugs erg&#228;nzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. W&#228;hrend des gerichtlichen Verfahrens erweiterte die Kl&#228;gerin das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis </a>im Mai 2008 auf 10 Wochenstunden. Seitdem erh&#228;lt sie auch keine Sozialleistungen mehr. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Einholung einer Vorabentscheidung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">EuGH</a> (Urteil vom 4. Februar 2010 &#8211; Rs. C-14/09) zur Auslegung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arb180.html">Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats <span class="caps">EWG</span>-T&#252;rkei &#252;ber die Entwicklung der Assoziation &#8211; <span class="caps">ARB </span>Nr. 1/80 &#8211; </a>verpflichtet, der Kl&#228;gerin eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>auszustellen, weil sie nach dieser Bestimmung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung best&#228;tigt.</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgerichts </a>hat die Revision des Beklagten zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt: Der Kl&#228;gerin steht aufgrund ihrer langj&#228;hrigen geringf&#252;gigen Besch&#228;ftigung als Arbeitnehmerin ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arb180.html">Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich <span class="caps">ARB </span>Nr. 1/80</a> zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kl&#228;gerin trotz der Wochenarbeitszeit von zun&#228;chst 5 &#189; Stunden und des vor&#252;bergehenden erg&#228;nzenden Bezugs &#246;ffentlicher Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts als <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Arbeitnehmerin </a>im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Der Arbeitnehmerbegriff ist nach der Rechtsprechung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">EuGH </a>unionsrechtlich auszulegen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tats&#228;chliche und echte T&#228;tigkeit w&#228;hrend einer bestimmten Zeit f&#252;r einen anderen nach dessen Weisungen aus&#252;bt und hierf&#252;r eine Verg&#252;tung erh&#228;lt. Dabei bleiben T&#228;tigkeiten au&#223;er Betracht, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als v&#246;llig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Die hierf&#252;r erforderliche Gesamtbewertung fiel zu Gunsten der Kl&#228;gerin aus. Dabei war neben der vereinbarten Wochenarbeitszeit von zun&#228;chst 5 &#189;, sp&#228;ter 10 Stunden auch zu ber&#252;cksichtigen, dass die Kl&#228;gerin die Besch&#228;ftigung im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bei demselben Reinigungsunternehmen seit fast sieben Jahren aus&#252;bte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an Anspruch auf den Tariflohn und weitere tarifvertragliche Verg&#252;nstigungen hatte.</p>

	<p><a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/1e58b6eac813bae788e161306ad204a2,d0a86c7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093134313732093a095f7472636964092d093133333430/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html">BVerwG 1 <span class="caps">C 10</span>.11 &#8211; Urteil vom 19. April 2012</a>, Pressemitteilung 35/2012</p>
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		<title>Abschiebungsverbote bei Kontigentflüchtlingen</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/03/22/abschiebungsverbote-bei-kontigentfluchtlingen/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 20:09:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungshindernis]]></category>
		<category><![CDATA[Abschiebungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kontingentflüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht urteilte über die Frage, ob Kontingentflüchtlinge bei einer Einreise vor 2005 automatisch ein Abschiebungsverbot für sich beanspruchen können.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgericht </a>in Leipzig hat heute entschieden, dass <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/konti.html">j&#252;dische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion</a>, die von der Bundesrepublik Deutschland seit 1991 aufgenommen worden sind, jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht die Rechtsstellung eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/konti.html">Kontingentfl&#252;chtlings </a>genie&#223;en und das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/gfk.html">Abschiebungsverbot </a>des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html#33">Art. 33 der Genfer Fl&#252;chtlingskonvention (GFK)</a> bzw. dessen Umsetzung in <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60">&#167; 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)</a> nicht automatisch zu ihren Gunsten eingreift.</p>

	<p>Der Entscheidung liegt der Fall eines 46 j&#228;hrigen russischen Staatsangeh&#246;rigen zugrunde, der 1997 als j&#252;discher Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden war. Im Dezember 2003 wurde er wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Strafkammer ging von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsf&#228;higkeit wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung aus.</p>

	<p>Die beklagte <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>wies den Kl&#228;ger im Februar 2006 aus und drohte ihm die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">Abschiebung </a>in die Russische F&#246;deration an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Ausweisung gerichtete Klage abgewiesen; insoweit ist seine Entscheidung rechtskr&#228;ftig. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">Abschiebung</a>sandrohung hat er aufgehoben, da j&#252;dische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion aufgrund eines Beschlusses der Regierungschefs des Bundes und der L&#228;nder vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung von Kontingentfl&#252;chtlingen entsprechend<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/humhag.html"> &#167; 1 des Gesetzes &#252;ber Ma&#223;nahmen f&#252;r im Rahmen humanit&#228;rer Hilfsaktionen aufgenommene Fl&#252;chtlinge &#8211; Kontingentfl&#252;chtlingsgesetz </a>- genie&#223;en w&#252;rden. Sie k&#246;nnten sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals auf das fl&#252;chtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html#33">Art. 33 <span class="caps">GFK</span></a> bzw.<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60"> &#167; 60 Abs. 1 AufenthG</a>) berufen. Denn die Aufnahme dieses Personenkreises sei vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland f&#252;r die Verbrechen des Nationalsozialismus erfolgt. Zudem d&#252;rfe der Kl&#228;ger auch deshalb nicht abgeschoben werden, weil er herzkrank sei und die notwendige medizinische Behandlung in der Russischen F&#246;deration nicht finanzieren k&#246;nne (<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60.7">&#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG</a>).</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Der Senat hat offen gelassen, ob die dem Kl&#228;ger durch die Aufnahme im Jahr 1997 vermittelte Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/humhag.html">Kontingentfl&#252;chtlingsgesetzes </a>das Abschiebungsverbot des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html#33">Art. 33 <span class="caps">GFK</span></a> bzw. <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60">&#167; 60 Abs. 1 AufenthG </a>umfasst hat. Denn jedenfalls mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber die Rechte dieser Personengruppe neu geregelt. Nach dem nunmehr geltenden <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#23">&#167; 23 Abs. 2 AufenthG</a> kann das Bundesministerium des Inneren zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland gegen&#252;ber dem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bafl.html">Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge</a> anordnen, Ausl&#228;ndern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausl&#228;ndergruppen eine Aufnahmezusage zu erteilen. Diesen wird nach der Einreise ein humanit&#228;rer Aufenthaltstitel erteilt; Abschiebungsschutz nach <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html#33">Art. 33 <span class="caps">GFK</span></a> bzw. <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60">&#167; 60 Abs. 1 AufenthG</a> genie&#223;en sie nicht. Aus den &#220;bergangsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass die Neuregelung auch die zuk&#252;nftige Rechtsstellung der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen j&#252;dischen Emigranten abschlie&#223;end ausformen soll. Dagegen bestehen auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Bedenken, da die Betroffenen ein Daueraufenthaltsrecht besitzen und ihnen die M&#246;glichkeit verbleibt, bei Furcht vor Verfolgung einen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylantrag.html">Asylantrag </a>zu stellen.</p>

	<p>Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der Herzerkrankung greife das Abschiebungsverbot des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60.7">&#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG</a> zugunsten des Kl&#228;gers ein, verst&#246;&#223;t ebenfalls gegen Bundesrecht. Sie verfehlt die Ma&#223;st&#228;be, die bei der Prognose des k&#252;nftigen Krankheitsverlaufs und der Erreichbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung anzulegen sind. Zur Nachholung der daf&#252;r notwendigen tats&#228;chlichen Feststellungen hat der Senat die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur&#252;ckverwiesen.</p>

	<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=14136">BVerwG 1 <span class="caps">C 3</span>.11 &#8211; Urteil vom 22. M&#228;rz 2012</a>, Pressemitteilung 25/2012 vom 22.03.2012,</p>

	<p>Vorinstanzen:<br />
<span class="caps">VGH M</span>&#252;nchen, 19 <span class="caps">B 09</span>.824 &#8211; Beschluss vom 22. Dezember 2010 &#8211; <span class="caps">VG </span>Ansbach, <span class="caps">AN 19 K 06</span>.1116 &#8211; Urteil vom 30. Januar 2007 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Wichtige Verfahren des Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2012</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/02/23/wichtige-verfahren-des-bundesverwaltungsgericht-im-jahre-2012/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 15:03:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[ARB 1/80]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[BVerwG]]></category>
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		<category><![CDATA[Unionsbürgerrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsbürgerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat auch 2012 wieder einige Verfahren aus dem aufenthaltsrechtlichen Bereich zu entscheiden. Es geht neben Zuständigkeitsfragen auch um die Nachfolgeorganisation der PKK, "Scheineheverdacht" beim Familiennachzug zu EU-Bürgern, dem Beschluss ARB 1/80 (Türkei) und um Sprachkenntnisse.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auch 2012 wieder einige Verfahren aus dem aufenthaltsrechtlichen Bereich zu entscheiden. Es geht neben Zust&#228;ndigkeitsfragen auch um die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/pkk.html">Nachfolgeorganisation der <span class="caps">PKK</span></a>, &#8220;Scheineheverdacht&#8221; beim Familiennachzug zu EU-B&#252;rgern, dem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arb180.html">Beschluss <span class="caps">ARB 1</span>/80 (T&#252;rkei)</a> und <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/referenzrahmen.html">Sprachkenntnissen</a>.<br />
<div><br />
<h3>Zust&#228;ndigkeit f&#252;r Befristung der Wirkungen einer Abschiebung</h3><br />
Die 1934 geborene Kl&#228;gerin ist t&#252;rkische Staatsangeh&#246;rige. Sie reiste erstmals 1984 nach Deutschland ein und beantragte hier erfolglos Asyl. 1988 wurde sie auf Veranlassung des Landrats des Hochsauerlandkreises (Nordrhein-Westfalen) in die T&#252;rkei abgeschoben. 2005 reiste sie erneut ein, betrieb wiederum erfolglos ein Asylverfahren und wurde noch im gleichen Jahr in die T&#252;rkei <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">abgeschoben</a>. 2006 beantragte sie beim Landrat des Hochsauerlandkreises, die Wirkung der beiden <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">Abschiebungen </a>mit sofortiger Wirkung zu befristen. Sie leide an altersbedingten Krankheiten und vertraue darauf, die notwendige Lebenshilfe bei ihrem in Berlin lebenden Sohn zu finden. Der Landrat befristete daraufhin die Wirkung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">Abschiebung </a>auf den 30. April 2010. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die auf sofortige Befristung gerichtete Klage mit der Begr&#252;ndung ab, die Kl&#228;gerin m&#252;sse sich mit ihrem Begehren an die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>des Landes Berlin wenden, wohin sie nach Einreise ziehen wolle. Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen wurde der Befristungsbescheid auf Anregung des Gerichts aufgehoben und der Rechtsstreit f&#252;r erledigt erkl&#228;rt. Im Dezember 2009 beantragte die Kl&#228;gerin die Befristung nunmehr bei dem beklagten Land Berlin. Die von ihr erhobene Unt&#228;tigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht Berlin ab, weil es nicht das Land Berlin, sondern den Landrat des Hochsauerlandkreises in Nordrhein-Westfalen f&#252;r zust&#228;ndig ansieht. Mit der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht soll die Zust&#228;ndigkeitsfrage gekl&#228;rt werden.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 5</span>.11; Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung: 22. M&#228;rz 2012<br />
<h3><a name="_Toc317519817"></a>Versagung einer Aufenthaltserlaubnis f&#252;r anerkannten Fl&#252;chtling wegen Unterst&#252;tzung des <span class="caps">KONGRA</span>-GEL?</h3><br />
Der Kl&#228;ger, ein t&#252;rkischer Staatsangeh&#246;riger kurdischer Volkszugeh&#246;rigkeit, begehrt eine Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 25 Abs. 2 AufenthG, nachdem ihn das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge als Fl&#252;chtling anerkannt hat. Die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde lehnte den Antrag ab, da der Kl&#228;ger als Aktivist des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/pkk.html"><span class="caps">KONGRA</span>-GEL (Volkskongress Kurdistan)</a> bekannt sei. Der Versagungsgrund des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#5.4">&#167; 5 Abs. 4 AufenthG </a>i.V.m. dem Ausweisungsgrund der Unterst&#252;tzung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterst&#252;tzt (<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#54">&#167; 54 Nr. 5 AufenthG</a>), stehe der Erteilung der begehrten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat ihr stattgegeben. Im Revisionsverfahren ist zu kl&#228;ren, ob der allgemeine Versagungsgrund des &#167; 5 Abs. 4 i.V.m. &#167; 54 Nr. 5 AufenthG auch bei anerkannten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/fluechtling.html">Fl&#252;chtlingen </a>anzuwenden ist.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 8</span>.11<br />
<h3><a name="_Toc317519818"></a>Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 <span class="caps">ARB 1</span>/80 bei geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung</h3><br />
Die Kl&#228;gerin, eine t&#252;rkische Staatsangeh&#246;rige, kam im Jahr 2000 nach Deutschland. Seit Juni 2004 &#252;bt sie eine geringf&#252;gige Besch&#228;ftigung als Raumpflegerin aus. Die Beteiligten streiten dar&#252;ber, ob der Kl&#228;gerin aufgrund dieser Besch&#228;ftigung, f&#252;r die sie zun&#228;chst einen pauschalen Lohn von durchschnittlich 180 &#8364; monatlich bei einer Wochenarbeitszeit von 5&#189; Stunden erhielt, ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht als <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Arbeitnehmerin </a>nach <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arb180.html">Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EG-T&#252;rkei &#252;ber die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) </a>erworben hat. Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010 &#8211; Rs. C-14/09, Genc &#8211; NVwZ 2010, 367 ff.) der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung best&#228;tigt. Im Revisionsverfahren ist &#8211; in Ankn&#252;pfung an die Vorgaben des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshofs </a>- zu kl&#228;ren, ob es sich bei der von der Kl&#228;gerin ausge&#252;bten T&#228;tigkeit im unionsrechtlichen Sinne um eine nicht v&#246;llig untergeordnete und unwesentliche T&#228;tigkeit handelt.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 10</span>.11<br />
<h3><a name="_Toc317519819"></a>Visum zum Ehegattennachzug zu Unionsb&#252;rger bei Verdacht einer Scheinehe</h3><br />
Der Kl&#228;ger, ein Kosovare, begehrt ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.html">Visum zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau</a>, einer italienischen Staatsangeh&#246;rigen, die ebenfalls als Kl&#228;gerin auftritt. Die Eheleute, die sich zuvor nicht gesehen hatten, heirateten im Juli 2007 w&#228;hrend eines dreit&#228;gigen Besuchsaufenthalts der Kl&#228;gerin im Kosovo. Auf den Visumantrag des Kl&#228;gers wurde im Dezember 2007 eine zeitgleiche Befragung des Kl&#228;gers im Kosovo und der Kl&#228;gerin durch die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde in Deutschland durchgef&#252;hrt. Die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Kosovo lehnte den Antrag daraufhin ab, weil es sich nicht um eine schutzw&#252;rdige eheliche Lebensgemeinschaft handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Vorliegens einer Scheinehe abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat ihr stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die Erteilung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/visum.html">Visums </a>zum Ehegattennachzug eines Drittstaatsangeh&#246;rigen zu einem Unionsb&#252;rger richte sich nach dem Freiz&#252;gigkeitsgesetz/EU, das in Umsetzung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2004_38_eg.html">Richtlinie 2004/38/EU (Unionsb&#252;rgerrichtlinie)</a> ergangen sei. Danach d&#252;rfe die Beklagte vor Erteilung eines Visums nicht &#8211; wie hier geschehen &#8211; in einem aufw&#228;ndigen Verfahren mittels Befragung beider Eheleute pr&#252;fen, ob die Ehe schutzw&#252;rdig im Sinne von <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/gg.html#6">Art. 6 Abs. 1 GG</a> sei. Unabh&#228;ngig davon fehle es auch an einer Rechtsgrundlage f&#252;r die Versagung der Einreise bei einer nur zum Schein eingegangenen Ehe, weil der deutsche Gesetzgeber die in der Unionsb&#252;rgerrichtlinie enthaltene Missbrauchsregelung nicht umgesetzt habe. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 11</span>.11<br />
<h3><a name="_Toc317519820"></a>Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug zum Ehemann mit doppelter Staatsangeh&#246;rigkeit</h3><br />
Die Kl&#228;gerin ist afghanische Staatsangeh&#246;rige. Sie heiratete 2004 einen Landsmann, der 1999 nach Deutschland eingereist war und mittlerweile die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/einbuergerung.html">deutsche </a>und die afghanische Staatsangeh&#246;rigkeit besitzt. Die Kl&#228;gerin beantragte im Mai 2008 bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/visum.html">Visums </a>zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Den Antrag lehnte die Botschaft im April 2009 mit der Begr&#252;ndung ab, die Kl&#228;gerin habe <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/referenzrahmen.html">ausreichende deutsche Sprachkenntnisse</a> nicht nachgewiesen. Die Verpflichtungsklage der Kl&#228;gerin, die vortr&#228;gt Analphabetin zu sein, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat zugleich den Hilfsantrag, gerichtet auf Erteilung eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/visum.html">Visums </a>zum Spracherwerb, abgewiesen. Das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/verwaltungsgerichtsbarkeit.html">Verwaltungsgericht </a>hat sich u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. M&#228;rz 2010 bezogen, das das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausl&#228;ndischen Staatsangeh&#246;rigen als vereinbar mit dem Grundgesetz und mit Europarecht angesehen hat. Es ist der Auffassung, dass das Urteil auf den Nachzug zu einem Ehemann mit deutscher Staatsangeh&#246;rigkeit &#252;bertragbar sei. Es sei nicht erkennbar, warum es dem Ehemann unzumutbar sein sollte, vor&#252;bergehend zur F&#252;hrung der Ehe nach Afghanistan zur&#252;ckzukehren. Hiergegen richtet sich die Revision der Kl&#228;gerin.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 14</span>.11</p>

	<p></div><br />
Quelle: <a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/87cc51fbec6a19dba2c174e5ea08cea1,0/Jahrespressegespraech_2_ss2/Rechtsprechungsvorschau_2_ss2_qc.html#_Toc317519816">www.bundesverwaltungsgericht.de</a>, 23.02.2012</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht äußert sich zur Ausweisung &#8220;Verwurzelter&#8221; aus Gründen der Generalprävention.</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/02/14/bundesverwaltungsgericht-ausert-sich-zur-ausweisung-verwurzelter-aus-grunden-der-generalpravention/</link>
		<comments>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/02/14/bundesverwaltungsgericht-ausert-sich-zur-ausweisung-verwurzelter-aus-grunden-der-generalpravention/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 17:20:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
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		<category><![CDATA[Spezialprävention]]></category>
		<category><![CDATA[spezialpräventiv]]></category>
		<category><![CDATA[Straftaten]]></category>
		<category><![CDATA[Verwurzelung]]></category>

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		<description><![CDATA[Keine unbefristete Ausweisung „verwurzelter“ Ausländer aus generalpräventiven Gründen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Ausweisung straffällig gewordener Ausländer, die besonderen Ausweisungsschutz nach nationalem Recht genießen, unter engen Voraussetzungen auch allein aus generalpräventiven Gründen zulässig sein kann. Es hat sie dahin fortentwickelt, dass eine solche Ausweisung grundsätzlich mit einer Befristung ihrer Wirkungen verbunden sein muss.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Keine unbefristete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>&#8222;verwurzelter&#8220; <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden.</p>

	<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute seine bisherige Rechtsprechung best&#228;tigt, nach der eine Ausweisung straff&#228;llig gewordener <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder</a>, die besonderen Ausweisungsschutz nach nationalem Recht genie&#223;en, unter engen Voraussetzungen auch allein aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden zul&#228;ssig sein kann. Es hat sie dahin fortentwickelt, dass eine solche Ausweisung grunds&#228;tzlich mit einer Befristung ihrer Wirkungen verbunden sein muss.</p>

	<p>Der Entscheidung lag der Fall eines kosovarischen Staatsangeh&#246;rigen zugrunde, der 1996 im Alter von 18 Jahren nach Deutschland kam und seit 2004 eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">unbefristete Aufenthaltserlaubnis</a> besa&#223;. Nachdem er im Februar 2009 wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in mehreren F&#228;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden war, wies ihn das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe im Juni 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>war sowohl zur Abwehr der vom Kl&#228;ger ausgehenden Gefahren (<strong>Spezialpr&#228;vention</strong>) als auch zur abschreckenden Einwirkung auf andere Ausl&#228;nder (<strong>Generalpr&#228;vention</strong>) verf&#252;gt worden. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt: Von dem Kl&#228;ger, der inzwischen unter <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bewaehrung.html">Aussetzung des Strafrests zur Bew&#228;hrung</a> aus der Strafhaft entlassen worden sei, gehe zwar keine Wiederholungsgefahr aus. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>sei aber wegen der besonderen Schwere der von ihm begangenen Straftaten aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat der Berufung des Kl&#228;gers stattgegeben und die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>aufgehoben. Sie sei nicht, wie nach dem Gesetz erforderlich <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#56">(&#167; 56 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz)</a>, aus schwerwiegenden Gr&#252;nden der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Ein allein generalpr&#228;ventiv begr&#252;ndetes &#246;ffentliches Interesse an der Ausweisung stelle bei der Personengruppe der &#8220;verwurzelten&#8221; <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder</a>, zu der der Kl&#228;ger geh&#246;re, regelm&#228;&#223;ig keinen schwerwiegenden Grund in diesem Sinne dar. Vor dem Hintergrund, dass nach dem Recht der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eu.html">Europ&#228;ischen Union</a> f&#252;r etwa zwei Drittel aller in Deutschland lebenden Ausl&#228;nder ein absolutes Verbot der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden bestehe, sei in Anpassung an diese Rechtslage auch bei nachhaltig &#8220;verwurzelten&#8221; sonstigen Ausl&#228;ndern eine solche <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>regelm&#228;&#223;ig unzul&#228;ssig.</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Aus den vom Verwaltungsgerichtshof aufgef&#252;hrten Umst&#228;nden l&#228;sst sich f&#252;r die von den Privilegierungen des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eu.html">Unionsrechts </a>nicht erfassten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>ein regelm&#228;&#223;iges Verbot generalpr&#228;ventiv begr&#252;ndeter <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisungen </a>in F&#228;llen einer &#8220;Verwurzelung&#8221; nicht herleiten. Das bedeutet allerdings nicht, dass an eine derart begr&#252;ndete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist in F&#228;llen des besonderen Ausweisungsschutzes eine allein generalpr&#228;ventiv motivierte <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>nur ausnahmsweise zul&#228;ssig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bed&#252;rfnis daran besteht, &#252;ber eine strafrechtliche Sanktion hinaus andere <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>von &#228;hnlichen Straftaten abzuhalten. Dies kommt insbesondere bei Drogendelikten in Betracht, aber auch bei Straftaten, die &#8211; wie hier der schwere Bandendiebstahl &#8211; der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ok.html">organisierten Kriminalit&#228;t</a> zuzurechnen sind. Dabei ist jeweils im Einzelfall unter Ber&#252;cksichtigung der Gesamtumst&#228;nde zu pr&#252;fen, ob schwerwiegende Gr&#252;nde der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und das &#246;ffentliche Interesse an der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>das sch&#252;tzenswerte private Interesse des betroffenen Ausl&#228;nders &#252;berwiegt. Dar&#252;ber hinaus ist eine allein generalpr&#228;ventiv begr&#252;ndete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>in derartigen F&#228;llen zur Wahrung der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit in ihren Wirkungen grunds&#228;tzlich zugleich von Amts wegen zu befristen. Denn wenn von dem Ausl&#228;nder pers&#246;nlich keine Gefahr mehr ausgeht, l&#228;sst sich bereits bei der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>beurteilen, wie lange er aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden unter Ber&#252;cksichtigung seiner privaten Belange von der Bundesrepublik Deutschland ferngehalten werden muss. Es w&#228;re deshalb unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, ihn &#252;ber diesen f&#252;r seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen, ohne dass hierf&#252;r ein sachlicher Grund besteht. Hat die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>keine Befristung verf&#252;gt und erweist sich die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>ansonsten als rechtm&#228;&#223;ig, ist &#252;ber den Befristungsanspruch im gerichtlichen Verfahren gegen die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>mit zu entscheiden. Mit einer Klage gegen eine unbefristet verf&#252;gte <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>ist n&#228;mlich immer das Hilfsbegehren verbunden, die Wirkungen der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>jedenfalls zu befristen. Der Ausl&#228;nder darf insoweit nicht auf ein neues, eigenst&#228;ndiges Verfahren verwiesen werden. &#220;ber die L&#228;nge der Frist ist im gerichtlichen Verfahren abschlie&#223;end zu entscheiden. Ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">beh&#246;rdliches Ermessen</a> besteht insoweit nicht.</p>

	<p>Da der Verwaltungsgerichtshof &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; keine Feststellungen zu Art und Schwere der konkreten Straftaten des Kl&#228;gers getroffen hat, konnte der Senat nicht selbst abschlie&#223;end beurteilen, ob die besonderen Voraussetzungen f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit einer generalpr&#228;ventiv begr&#252;ndeten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>vorliegen. Das Verfahren war daher an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Aufkl&#228;rung zur&#252;ckzuverweisen. Sollte die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>sich danach nicht schon aus anderen Gr&#252;nden als rechtswidrig erweisen, w&#228;re der Beklagte jedenfalls verpflichtet, von Amts wegen eine Entscheidung &#252;ber die Befristung ihrer Wirkungen zu treffen.</p>

	<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=14085">BVerwG 1 <span class="caps">C 7</span>.11 &#8211; Urteil vom 14. Februar 2012</a> (Pressemeldung 14/2012)</p>

	<p>Vorinstanzen:<br />
<span class="caps">VGH </span>Mannheim, Urteil vom 18. M&#228;rz 2011 &#8211; <span class="caps">VGH 11 S 2</span>/11 &#8211; <span class="caps">VG </span>Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2010 &#8211; <span class="caps">VG 5 K 1778</span>/09 -</p>
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		<item>
		<title>Blaue Karte EU &#8211; Bundesrat beschließt umfangreiche Stellungnahme</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 14:34:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat umfangreich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie Stellung genommen.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 beschlossen, zu dem<br />
Gesetzentwurf gem&#228;&#223; Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu<br />
nehmen:<br />
1. Zum Gesetzentwurf allgemein<br />
Der Bundesrat begr&#252;&#223;t ausdr&#252;cklich den von der Bundesregierung vorgelegten<br />
Gesetzentwurf. Mit dem Entwurf werden nicht nur die Vorgaben der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Europ&#228;ischen<br />
Union</a> umgesetzt, sondern dar&#252;ber hinaus Verbesserungen in der Arbeitsmigration<br />
geschaffen.<br />
a) Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blaue Karte EU</a> auch f&#252;r<br />
Berufe, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetzen, ein attraktives<br />
Instrument ist, um die Zuwanderung von qualifizierten Fachkr&#228;ften<br />
zu f&#246;rdern und so einem erh&#246;hten Fachkr&#228;ftebedarf auch in diesem Sektor<br />
zu begegnen.<br />
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf,<br />
zeitnah eine Rechtsverordnung im Sinne des neu eingef&#252;gten &#167; 19a Absatz<br />
1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-<br />
E zu erarbeiten und dem Normsetzungsverfahren zuzuf&#252;hren. Durch<br />
&#167; 19a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer<br />
2 AufenthG-E wird das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales<br />
erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung Berufe zu bestimmen, in denen durch<br />
mindestens f&#252;nfj&#228;hrige Berufserfahrung eine einem h&#246;heren beruflichen<br />
Bildungsabschluss vergleichbare Qualifikation nachgewiesen werden kann.<br />
Damit bleibt der Anwendungsbereich der Blauen Karte EU nicht auf Hochschulabsolventen begrenzt.<br />
b) Des Weiteren fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, M&#246;glichkeiten<br />
zu schaffen, die Fachkr&#228;ften aus Drittstaaten auch ohne bestehenden<br />
Arbeitsvertrag erm&#246;glichen, mit dem Ziel der Arbeitssuche f&#252;r einen begrenzten<br />
Zeitraum nach Deutschland einzureisen, sofern ihr Lebensunterhalt<br />
f&#252;r diese Zeit gesichert ist und eine berechtigte Annahme besteht, dassihre Qualifikation (wie zum Beispiel Abschluss oder Sprachkenntnisse) eine<br />
erfolgreiche Arbeitsaufnahme erwarten lassen.<br />
c) Die Bundesregierung wird gebeten zu pr&#252;fen, ob anl&#228;sslich der &#196;nderung<br />
des Aufenthaltsgesetzes im Zusammenhang mit der Hochqualifizierten-<br />
Richtlinie nicht auch Erleichterungen f&#252;r die Aufnahme einer selbst&#228;ndigen<br />
T&#228;tigkeit durch an deutschen Hochschulen Studierende bzw. Absolventen<br />
von deutschen Hochschulen, die Ausl&#228;nder im Sinne des Aufenthaltsgesetzes<br />
sind, geschaffen werden k&#246;nnen.<br />
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die finanziellen Auswirkungen<br />
darzulegen, wenn k&#252;nftig die volle Rente an alle Berechtigten mit gew&#246;hnlichem<br />
Auslandsaufenthalt exportiert w&#252;rde.</p>

	<p>(...)</p>

	<p>Quelle: <a href="http://www.bundesrat.de/cln_152/SharedDocs/Drucksachen/2011/0801-900/848-11_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/848-11(B).pdf">www.bundesrat.de</a>, 13.02.2012</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Blaue Karte EU im Bundesrat</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 14:01:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Als Tagesordnungspunkt 19 wird am Freitag, 10.02.2012 auf der Sitzung des Bundesrates über die Aufenthaltserlaubnis für hoch qualifizierte Arbeitnehmer beraten.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Als Tagesordnungspunkt&#160;19 wird am Freitag, 10.02.2012 auf der Sitzung des Bundesrates &#252;ber die Aufenthaltserlaubnis f&#252;r hoch qualifizierte Arbeitnehmer beraten.</p>

	<p>Die Erl&#228;uterungen des Bundesrates geben folgende Hinweise:<span id="more-1547"></span><br />
<p align="left">Mit dem Gesetzentwurf soll die so genannte Hochqualifizierten-Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung m&#246;chte dabei die in der Richtlinie enthaltenen Spielr&#228;ume f&#252;r eine attraktive Ausgestaltung dieser Zuwanderung nutzen. Im Wesentlichen sieht der Gesetzentwurf Folgendes vor:</p><br />
<p align="left">Es soll ein neuer Aufenthaltstitel eingef&#252;hrt werden: die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blaue Karte EU</a>.&#160; Neben einem Hochschulabschluss soll f&#252;r den Erwerb der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte EU</a> ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Arbeitsverh&#228;ltnis </a>erforderlich sein, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44 000 Euro erzielt wird. Auf eine Vorrangpr&#252;fung und eine Pr&#252;fung vergleichbarer Arbeitsbedingungen soll verzichtet werden. Das soll den Zugang vereinfachen und das Verfahren erheblich beschleunigen. F&#252;r Hochqualifizierte in Mangelberufen soll eine Gehaltsgrenze von 33 000 Euro gelten. Dazu z&#228;hlen insbesondere alle Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkr&#228;fte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie &#196;rzte. Auch bei diesen Hochqualifizierten soll auf die Vorrangpr&#252;fung verzichtet werden, jedoch eine Pr&#252;fung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen stattfinden.</p><br />
<p align="left">Beide Gruppen sollen bereits nach zwei Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten k&#246;nnen. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.html">Familienangeh&#246;rigen </a>dieser Hochqualifizierten sollen sofort uneingeschr&#228;nkt arbeiten d&#252;rfen.</p><br />
<p align="left">&#220;ber die reine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/richtlinieneu.html">Richtlinie</a>numsetzung hinaus soll es weitere Erleichterungen zur Fachkr&#228;ftemigration geben. Hervorzuheben sind folgende &#196;nderungen:</p></p>

	<p><ul></p>
	<p><li><br />
<div align="left">Die Gehaltsgrenze f&#252;r Hochqualifizierte, die sofort ein Daueraufenthaltsrecht, also eine so genannte <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/niederlassungserlaubnis.html">Niederlassungserlaubnis </a>erhalten, soll auf 48 000 Euro gesenkt werden. Falls sie jedoch in den ersten drei Jahren Sozialtransferleistungen beziehen, sollen sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren.</div></li><br />
<li><br />
<div align="left">Absolventen deutscher Hochschulen sollen im Jahr der Arbeitsplatzsuche, das ihnen bereits nach geltender Rechtslage einger&#228;umt ist, unbeschr&#228;nkt arbeiten d&#252;rfen und, wenn sie zwei Jahre gearbeitet haben, ein Daueraufenthaltsrecht erhalten k&#246;nnen.</div></li><br />
<li>F&#252;r Forscher, die in dem besonderen Verfahren nach der Forscher-Richtlinie einreisen, soll das Verfahren vereinfacht werden.</li><br />
<li><br />
<div align="left">Ausl&#228;nder, die nach Deutschland gekommen sind, um hier eine Berufsausbildung zu absolvieren, sollen hier bleiben k&#246;nnen, um in dem erlernten Beruf zu arbeiten.</div></li><br />
</ul></p>
	<p><p align="left">Der federf&#252;hrende <strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Ausschuss f&#252;r Innere Angelegenheiten</span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">, der&#160; </span></span><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Ausschuss f&#252;r </span></strong>Arbeit und Soziales&#160;<span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">und der </span></span><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Wirtschaftsausschuss&#160;</span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">empfehlen dem Bundesrat, </span>umfangreich zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen: &#160;</p><br />
<p align="left">So empfehlen die Aussch&#252;sse, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf grunds&#228;tzlich zu begr&#252;&#223;en. Mit dem Entwurf w&#252;rden nicht nur die Vorgaben der Europ&#228;ischen Union umgesetzt, sondern dar&#252;ber hinaus Verbesserungen in der Arbeitsmigration geschaffen. Dar&#252;ber hinaus empfehlen sie insbesondere &#196;nderungen, die eine weitere Erleichterung der Arbeitsmigration schaffen sollen.</p><br />
<p align="left">So empfiehlt der <strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Ausschuss f&#252;r Arbeit und Soziales </span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">u. a. eine uneingeschr&#228;nkte </span>Zahlung einer deutschen Rente an Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU und deren Hinterbliebene zu erm&#246;glichen. Der Gesetzentwurf sieht dies nur f&#252;r Angeh&#246;rige eines Mitgliedstaates der Europ&#228;ischen Union, Angeh&#246;rige eines Vertragsstaates des Abkommens &#252;ber den Europ&#228;ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangeh&#246;rige der Schweiz vor. Zur Vereinfachung der Auslandsrentenbestimmungen sollten alle Rentenzahlungen in das Ausland, ungeachtet der Staatsangeh&#246;rigkeit, uneingeschr&#228;nkt erfolgen. F&#252;r einen Gro&#223;teil der Berechtigten sehe das &#252;ber- und zwischenstaatliche Recht sowie Sonderregelungen f&#252;r Drittstaatsangeh&#246;rige ohnehin bereits heute einen uneingeschr&#228;nkten Export von Rentenleistungen ins Ausland vor, so dass aktuell nur noch wenige Personen von der vorgesehenen Einschr&#228;nkung im Gesetzentwurf erfasst w&#252;rden.</p><br />
<p align="left">&#160;Der federf&#252;hrende <strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Ausschuss f&#252;r Innere Angelegenheiten </span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">empfiehlt festzustellen, </span>dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen f&#252;r Hochqualifizierte mit einem bestimmten Mindesteinkommen in der Folge zu Ma&#223;nahmen im Aufenthaltsrecht f&#252;hre, die eine weitere, sachlich nicht erforderliche Verkomplizierung des Aufenthaltsrechts darstellen und damit der erkl&#228;rten Absicht &#8211; insbesondere das Arbeitsmigrationsrecht einfacher, &#252;bersichtlicher und transparenter zu gestalten &#8211; zuwiderlaufen w&#252;rden. So sei die Regelung, dass eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/niederlassungserlaubnis.html">Niederlassungserlaubnis </a>sowie alle hierzu erteilten Aufenthaltserlaubnisse kraft Gesetzes erl&#246;schen, wenn eine Leistungsbeh&#246;rde&#160;einen positiven Bewilligungsbescheid erlassen habe, eine unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Regelung. Diese existiere f&#252;r keinen anderen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitel </a>und f&#252;r keinen anderen Aufenthaltszweck und k&#246;nne zu zahlreichen rechtlichen und tats&#228;chlichen Unsicherheiten f&#252;hren. Insofern solle gebeten werden, im weiteren Gesetzgebungsverfahren diese Sonderregelungen zu streichen.</p><br />
<p align="left">&#160;Der <strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Wirtschaftsausschuss </span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">empfiehlt insbesondere die Einf&#252;hrung eines neuen </span><a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitels </a>zur gesteuerten Anwerbung. F&#252;r Fachkr&#228;fte aus Drittstaaten sei es schwierig, potentielle Arbeitgeber allein aus dem Ausland heraus zu identifizieren, etwaige Kontakte zu kn&#252;pfen, Vorstellungsgespr&#228;che zu f&#252;hren und letztlich einen Arbeitsvertrag festzuschreiben. Ebenso sei es f&#252;r potentielle Arbeitgeber schwierig, ausl&#228;ndische Fachkr&#228;fte &#8220;aus der Ferne&#8221; einzusch&#228;tzen, ob sie die notwendigen Qualifikationen bieten und f&#252;r das Unternehmen als Fachkraft von Interesse sind.</p><br />
<p align="left">Es sei daher erforderlich, dass Fachkr&#228;fte aus Drittstaaten M&#246;glichkeiten erhielten, mit dem Ziel der Arbeitssuche f&#252;r einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einzureisen. Der Titel d&#252;rfe aber kein Einfallstor in die Sozialsysteme werden und daher sollte ausdr&#252;cklich noch einmal auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung verwiesen werden.</p><br />
<p align="left">Der <strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Finanzausschuss </span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine </span>Einwendungen zu erheben.</p></p>
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		<title>Aufenthaltstitel erlischt nicht durch Auslieferung</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/01/18/aufenthaltstitel-erlischt-nicht-durch-auslieferung/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 14:00:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Aufenthaltstitel nicht durch Auslieferung in einen fremden Staat erlischt.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p><div></p>

	<p>Das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgericht</a> hat am 17. Januar entschieden, dass der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitel</a> eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nders </a>durch seine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslieferung.html">Auslieferung </a>an ein Drittland auch bei einer l&#228;ngeren Abwesenheit nicht erlischt.</p>

	<p>Der Entscheidung lag der Fall eines 44j&#228;hrigen kosovarischen Staatsangeh&#246;rigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine unbefristete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>(jetzt: <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/niederlassungserlaubnis.html">Niederlassungserlaubnis</a>) erteilt wurde. 2005 wurde er aufgrund eines Europ&#228;ischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/untersuchungshaft.html">Untersuchungshaft</a> genommen. Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde</a> dem zwischenzeitlich geschiedenen Kl&#228;ger die R&#252;ckkehr nach Deutschland, da sein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitel </a>erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zur&#252;ck, wo er sich seither aufh&#228;lt.</p>

	<p>2009 erhob der Kl&#228;ger Klage auf Feststellung, dass seine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/niederlassungserlaubnis.html">Niederlassungserlaubnis </a>nicht erloschen sei. Sowohl das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/verwaltungsgerichtsbarkeit.html">Verwaltungsgericht </a>als auch der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/verwaltungsgerichtsbarkeit.html">Verwaltungsgerichtshof </a>haben der Klage stattgegeben. Der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/verwaltungsgerichtsbarkeit.html">Verwaltungsgerichtshof </a>Mannheim hat dies im Wesentlichen damit begr&#252;ndet, dass die ma&#223;geblichen Erl&#246;schenstatbest&#228;nde des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#51">&#167; 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)</a> schon deshalb nicht vorl&#228;gen, weil es an einer freiwilligen Ausreise fehle.</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil im Ergebnis best&#228;tigt. Ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitel </a>erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausl&#228;nder aus einem nicht nur vor&#252;bergehenden Grund bzw. l&#228;nger als sechs Monate ausreist. Der Senat hat entschieden, dass die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslieferung.html">Auslieferung </a>keine Ausreise im Sinne dieser Vorschriften ist, weil es sich um eine staatlich veranlasste Ma&#223;nahme handelt. Zweck der genannten Erl&#246;schenstatbest&#228;nde ist es, die Aufenthaltstitel in den F&#228;llen zum Erl&#246;schen zu bringen, in denen der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration soll einer zeitlich unbegrenzten M&#246;glichkeit der Wiedereinreise entgegengewirkt werden.</p>

	<p>Verl&#228;sst der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsma&#223;nahmen &#8211; hier der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslieferung.html">Auslieferung </a>an die Niederlande &#8211; ist ein R&#252;ckschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitels </a>nicht gerechtfertigt. Hier hat es der Staat selbst veranlasst, dass der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>das Bundesgebiet verlassen musste. Sollte es in einem solchen Fall Gr&#252;nde geben, das Aufenthaltsrecht des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nders </a>zu beenden, kann die Beh&#246;rde auf andere Weise, etwa mittels einer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisungsverf&#252;gung</a>, vorgehen.</p>

	<p><a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/20afad4de0345170ce35f9441d879b84,6d745c7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093134303439093a095f7472636964092d093133333430/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html">BVerwG 1 <span class="caps">C 1</span>.11 &#8211; Urteil vom 17. Januar 2012, Pressemeldung 3/2012</a></p>

	<p>Vorinstanzen:<br />
<span class="caps">VGH </span>Mannheim, 11 <span class="caps">S 1089</span>/10 &#8211; Urteil vom 29. November 2010 &#8211; <span class="caps">VG </span>Karlsruhe, 1 <span class="caps">K 676</span>/09 &#8211; Urteil vom 10. Februar 2010 &#8211;<br />
</div></p>
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		<title>EuGH zu Überstellungen nach Griechenland</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2011/12/23/eugh-zu-uberstellungen-nach-griechenland/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 15:40:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl. Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Überstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin]]></category>
		<category><![CDATA[Zurückschiebung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der EuGH hat entschieden, dass ein Asylbewerber nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden darf, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden. Das Unionsrecht lässt keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass alle die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[	<p>Der EuGH hat zu dem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asyl.html">Asyl</a>system in Griechenland Stellung bezogen.</p>

	<p>In einem Verfahren ging es um einen afghanischen Staatsangeh&#246;rigen, der &#252;ber Griechenland in das Vereinigte K&#246;nigreich einreiste. In Griechenland wurde er im Jahr 2008 in Haft genommen. Nach vier Tagen entlie&#223;en ihn die griechischen Beh&#246;rden mit der Aufforderung, das griechische Staatsgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen.</p>

	<p>Der Betroffene stellte keinen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylantrag.html">Asylantrag</a>. Nach seinen Angaben wurde er bei dem Versuch, Griechenland zu verlassen, von der Polizei verhaftet und in die T&#252;rkei <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">abgeschoben</a>, wo er zwei Monate lang unter schrecklichen Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Er sei aus der Haft in der T&#252;rkei entkommen und dann nach England gereist wo er&#160;im Januar 2009 ankam und&#160;einen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylantrag.html">Asylantrag </a>stellte.</p>

	<p>Im Juli 2009 wurde ihm angek&#252;ndigt, dass er gem&#228;&#223; der Dublin-II-Verordnung an Griechenland &#252;berstellt werde. Daraufhin legte er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ein, mit dem er sich auf die Gefahr berief, dass im Fall seiner R&#252;ckf&#252;hrung nach Griechenland seine Grundrechte verletzt w&#252;rden. Das vorliegende englische Gericht weist&#160;darauf hin, dass in Griechenland die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asyl.html">Asyl</a>verfahren schwere M&#228;ngel aufwiesen und die Asylgew&#228;hrungsquote &#228;u&#223;erst niedrig, der Rechtsweg unzureichend und schwer zug&#228;nglich und die Aufnahmebedingungen f&#252;r <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylgesuch.html">Asylbewerber</a> unzureichend seien.</p>

	<p>Eine weitere mit dem Urteil verbundene Rechtssache (C-493/10) betrifft f&#252;nf Personen aus Afghanistan, dem Iran und Algerien, die in keiner Beziehung zueinander stehen. Sie reisten durch das griechische Staatsgebiet, wo sie wegen illegaler Einreise festgenommen wurden. Sie <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylantrag.html">beantragten ebenfalls kein Asyl</a>.</p>

	<p>Danach reisten sie&#160;nach Irland, wo sie erstmals <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asyl.html">Asyl </a>beantragten. Sie widersetzen sich ihrer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/zurueckschiebung.html">R&#252;ckkehr nach Griechenland</a> und&#160;machten geltend, dass die Verfahren und Bedingungen f&#252;r Asylbewerber in Griechenland unangemessen sind.</p>

	<p>In diesem Verfahren m&#246;chten sowohl der Court of Appeal of England and Wales (Vereinigtes K&#246;nigreich) als auch der High Court (Irland) vom Gerichtshof wissen, ob &#8211; angesichts der &#220;berlastung des griechischen Asylsystems und der daraus resultierenden Folgen f&#252;r die Behandlung von Asylbewerbern und die Pr&#252;fung ihrer Antr&#228;ge &#8211; die Beh&#246;rden eines Mitgliedstaats, die die &#220;berstellung von Asylbewerbern an Griechenland (als Staat, der nach der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/vo_eu_343_2003.html">Dublin-II-Verordnung </a>f&#252;r die Pr&#252;fung des Asylantrags zust&#228;ndig ist) durchf&#252;hren m&#252;ssen, zu der vorherigen &#220;berpr&#252;fung verpflichtet sind, ob dieser Staat die Grundrechte tats&#228;chlich beachtet. Sie m&#246;chten auch wissen, ob die genannten Beh&#246;rden f&#252;r den Fall, dass dieser Staat die Grundrechte nicht beachtet, selbst in die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Pr&#252;fung des Antrags eintreten m&#252;ssen.</p>

	<p>An den Verfahren beim <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshof</a> &#252;ber diese Rechtssachen haben eine hohe Anzahl an Staaten und Hilfsorganisationen beteiligt. Zwischen den Beteiligten, die Erkl&#228;rungen abgegeben haben, ist unstreitig, dass im Jahr 2010 fast 90 % der illegalen Einwanderer &#252;ber Griechenland in die Union gelangten, so dass die auf diesem Staat liegende Last au&#223;er Verh&#228;ltnis zu der Belastung der anderen Mitgliedstaaten steht. Es war den griechischen Beh&#246;rden&#160;nich m&#246;glich ist, diesen Zustrom zu bew&#228;ltigen.</p>

	<p>In seinem Urteil weist der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshof&#160;</a>darauf hin, dass das Gemeinsame Europ&#228;ische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zul&#228;sst, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, und dass die Mitgliedstaaten insoweit ein gegenseitiges Vertrauen ineinander haben d&#252;rfen. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/vo_eu_343_2003.html">Dublin-II-Verordnung (VO Nr. 343/2003/EG)</a> erlassen, deren Hauptzweck darin besteht, die Bearbeitung der Asylantr&#228;ge im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.</p>

	<p>Gest&#252;tzt auf dieses Prinzip pr&#252;fte der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshof</a>, ob die nationalen Beh&#246;rden, die die &#220;berstellung an den nach der Verordnung als f&#252;r den Asylantrag zust&#228;ndig bestimmten Mitgliedstaat durchf&#252;hren m&#252;ssen, zu der vorherigen &#220;berpr&#252;fung verpflichtet sind, ob die Grundrechte der Betroffenen in diesem Staat beachtet werden. Er stellt fest, dass nicht schon der geringste Versto&#223; gegen die asylrechtlichen Normen ausreicht, um die &#220;berstellung eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltsgestattung.html">Asylbewerbers </a>an den normalerweise zust&#228;ndigen Mitgliedstaat zu vereiteln.&#160;Sonst werden die Verpflichtungen der Staaten im Gemeinsamen Europ&#228;ischen Asylsystem ausgeh&#246;hlt&#160;und das Ziel, den zust&#228;ndigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, gef&#228;hrdet.</p>

	<p>Allerdings steht das Unionsrecht einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, wonach der gem&#228;&#223; der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/vo_eu_343_2003.html">Dublin-II-Verordnung </a>als zust&#228;ndig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet. Es obliegt n&#228;mlich den Mitgliedstaaten einschlie&#223;lich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den als zust&#228;ndig bestimmten Mitgliedstaat zu &#252;berstellen, wenn ihnen nicht verborgen geblieben sein kann, dass die&#160;M&#228;ngel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen f&#252;r Asylbewerber ernstlich und erwiesenerma&#223;en Grund zu der Annahme geben, dass der Antragsteller tats&#228;chlich Gefahr l&#228;uft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europ&#228;ischen Union ausgesetzt zu werden. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten &#252;ber einige geeignete Instrumente verf&#252;gen, um die Beachtung der Grundrechte und damit die tats&#228;chlichen Risiken f&#252;r einen Asylbewerber im Fall seiner &#220;berstellung an den zust&#228;ndigen Mitgliedstaat zu beurteilen.</p>

	<p>Der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshof </a>f&#252;hrt weiter aus, dass der Mitgliedstaat, der den Asylbewerber an den nach der Verordnung zust&#228;ndigen Staat &#252;berstellen muss, dies aber nicht kann, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag selbst zu pr&#252;fen, die weiteren Kriterien der Verordnung zu pr&#252;fen hat, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als f&#252;r die Pr&#252;fung des Asylantrags zust&#228;ndig bestimmt werden kann. Dabei muss der betreffende Mitgliedstaat darauf achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zust&#228;ndigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag selbst pr&#252;fen.</p>

	<p>Schlie&#223;lich stellt der Gerichtshof klar, dass die Ber&#252;cksichtigung des Protokolls (Nr. 30) &#252;ber die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europ&#228;ischen Union auf die Republik Polen und das Vereinigte K&#246;nigreich keinen Einfluss auf die gegebenen Antworten hat.</p>

	<p><a href="http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&#038;jur=C,T,F&#038;num=C-411/10&#038;td=ALL#">Urteil des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10</a></p>
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