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	<description>Aufenthaltsrecht, Asyl &#38; Grenzbereiche - Praxis.</description>
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		<title>Blaue Karte EU kann kommen</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 08:26:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat am 11. Mai der Umsetzung der Richtlinie zur Blauen Karte EU zugestimmt. Neben der Richtlinienumsetzung werden weitere Änderungen in das Aufenthaltsrecht eingehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Der Bundesrat hat am Freitag dem Gesetz zur Umsetzung der Europ&#228;ischen Hochqualifizierten-Richtlinie zugestimmt. Es kann damit dem Bundespr&#228;sidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.</p>

	<p>Die Richtlinie regelt die Bedingungen f&#252;r Einreise und Aufenthalt von Drittstaatsangeh&#246;rigen zur Aus&#252;bung hochqualifizierter Besch&#228;ftigungen. Das Gesetz f&#252;hrt unter anderem den neuen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Aufenthaltstitel &#8220;Blaue Karte EU&#8221;</a> ein. Es dient auch dem Ziel, den Standort Deutschland f&#252;r gut ausgebildete ausl&#228;ndische Zuwanderer attraktiver zu gestalten.</p>

	<p>Es erleichtert daher unter anderem den dauerhaften Zuzug von hochqualifizierten Fachkr&#228;ften und verbessert die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Besch&#228;ftigung</a>saufnahme ausl&#228;ndischer Studierender nach dem Studienabschluss an einer deutschen Hochschule.</p>

	<p>Zudem gestaltet es die Aufnahme einer Berufsausbildung in Deutschland f&#252;r Angeh&#246;rige von Drittstaaten attraktiver und f&#252;hrt f&#252;r Fachkr&#228;fte aus Drittstaaten die M&#246;glichkeit ein, mit dem Ziel der Arbeitsuche f&#252;r einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einreisen zu k&#246;nnen.</p>

	<p>Bundesrat, <a href="http://www.bundesrat.de/cln_117/nn_8538/DE/presse/pm/2012/067-2012.html?__nnn=true">Pressemitteilung Nr. 67 | 2012</a></p>
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		<title>Arbeitsmigration passiert Innenausschuss des Bundestages</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Apr 2012 18:28:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie zur Blauen Karte EU hat den Innenausschuss passiert und wird bald abschließend vom Bundestag beraten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Der Innenausschuss des Bundestages hat gr&#252;nes Licht f&#252;r Erleichterungen bei der Zuwanderung hochqualifizierter Ausl&#228;nder gegeben. Gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke und bei Enthaltung der Fraktionen von <span class="caps">SPD</span> und B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen verabschiedete das Gremium am Mittwochvormittag einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Hochqualifizierten-Richtlinie</a> der Europ&#228;ischen Union (<a title="Drucksache 17/8682 (PDF) &#246;ffnet sich in neuem Fenster" href="http://dip.bundestag.de/btd/17/086/1708682.pdf" target="_blank">17/8682</a>) in modifizierter Fassung. Zuvor hatte der Ausschuss zwei &#196;nderungsantr&#228;ge der Koalitionsfraktionen von <span class="caps">CDU</span>/CSU und <span class="caps">FDP</span> angenommen. &#220;ber den Gesetzentwurf soll am Freitag im Bundestagsplenum abschlie&#223;end beraten werden.</p>

	<p>Dem Entwurf zufolge soll als neuer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Aufenthaltstitel die &#8222;Blaue Karte EU&#8220;</a> eingef&#252;hrt werden. Diese soll laut Vorlage k&#252;nftig erhalten, wer einen Hochschulabschluss oder eine &#8222;durch mindestens f&#252;nfj&#228;hrige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt&#8221;. Eine weitere Voraussetzung soll sein, dass Bewerber ein Arbeitsverh&#228;ltnis vorweisen k&#246;nnen, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.000 Euro erzielt wird. Damit wird die bisherige Gehaltsschwelle von derzeit 66.000 deutlich abgesenkt. F&#252;r Berufe, in denen &#8222;ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangeh&#246;rigen&#8221; besteht, ist die Gehaltsgrenze nochmals niedriger: F&#252;r die Erteilung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte EU</a> an Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, &#196;rzte und IT-Fachkr&#228;fte soll die Gehaltsgrenze laut Entwurf 33.000 Euro pro Jahr betragen. Zudem soll es ausl&#228;ndischen Absolventen deutscher Hochschulen erleichtert werden, nach ihrem Studienabschluss eine Besch&#228;ftigung aufzunehmen.</p>

	<p>Nach den &#196;nderungsantr&#228;gen der Koalitionsfraktionen soll die bisherige Regelung des Aufenthaltsgesetzes f&#252;r Hochqualifizierte, &#8222;deren Hochqualifikation sich ausschlie&#223;lich in der Erf&#252;llung der Gehaltsgrenze begr&#252;ndet&#8220;, gestrichen werden. Die &#8222;Zuwanderung &#252;ber Gehaltsgrenzen soll nur noch im Zusammenhang mit der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte EU</a> erfolgen&#8220;, hei&#223;t es in der Vorlage. Ferner sollen unter anderem die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Besch&#228;ftigung</a>sm&#246;glichkeit zum Nebenverdienst f&#252;r Studenten erweitert und ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche eingef&#252;hrt werden.</p>

	<p>Die <span class="caps">CDU</span>/CSU-Fraktion betonte, dass mit den geplanten Neuregelungen die Voraussetzungen daf&#252;r geschaffen w&#252;rden, dass die Wirtschaft &#252;ber die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewinnung ausl&#228;ndischer Fachkr&#228;fte verf&#252;ge. Auch mache man mit dem Gesetzesvorhaben &#8222;eine ganze Menge&#8220; f&#252;r ausl&#228;ndische Studenten, denen mehr Zeit f&#252;r die Arbeitsplatzsuche in Deutschland einger&#228;umt werde. Wie die Union verwies auch die <span class="caps">FDP</span>-Fraktion mit Blick auf eine Sachverst&#228;ndigen-Anh&#246;rung zu den Vorlagen vom Montag darauf, dass es selten so einm&#252;tige Zustimmung bei einer Anh&#246;rung zu Koalitionsvorhaben gegeben habe. Sie &#228;u&#223;erte zugleich die Hoffnung, dass sich auch im Verwaltungsalltag eine &#8222;Willkommenskultur&#8220; durchsetze.</p>

	<p>Die <span class="caps">SPD</span>-Fraktion bescheinigte der Koalition, sich &#8222;auf den richtigen Weg&#8220; gemacht zu haben. Dies sei anzuerkennen, auch wenn man sich gew&#252;nscht habe, dass die Koalition dabei noch etwas weiter gegangen w&#228;re. Die Fraktion Die Linke kritisierte demgegen&#252;ber, dass der Gesetzentwurf nicht den Vorgaben der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/richtlinieneu.html">EU-Richtlinie</a> gerecht werde. In diesem Zusammenhang wandte sich die Fraktion gegen die vorgesehene Gehaltsschwelle. Die Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen bem&#228;ngelte, bei den Neuregelungen gebe es neben &#8222;unzureichenden Verbesserungen&#8220; auch Verschlechterungen. Zudem trage die Bundesregierung mit dem Gesetzesvorhaben nicht dazu bei, dass die Aufenthaltsgesetzgebung &#252;berschaubarer wird.</p>
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		<title>Zuzug von Akademikern Thema im Innenausschuss des Bundestages.</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/04/23/zuzug-von-akademikern-thema-im-innenausschuss-des-bundestages/</link>
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		<pubDate>Mon, 23 Apr 2012 17:03:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Ein gemischtes Echo gab es auf Pläne zu erleichtertem Zuzug ausländischer Akademiker im
Innenausschuss (Anhörung) ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Ein gemischtes Echo gab es auf Pl&#228;ne zu erleichtertem Zuzug ausl&#228;ndischer Akademiker im<br />
Innenausschuss (Anh&#246;rung) <span id="more-1578"></span><br />
Pl&#228;ne der schwarz-gelben Regierungskoalition zum erleichterten Zuzug hochqualifizierter Ausl&#228;nder sto&#223;en bei Experten auf ein gemischtes Echo. Das wurde am Montagnachmittag bei einer Sachverst&#228;ndigen-Anh&#246;rung des Innenausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie (17/8682) der EU sowie einem &#196;nderungsantrag der Koalitionsfraktionen von <span class="caps">CDU</span>/CSU und <span class="caps">FDP</span> deutlich. Gegenstand der Anh&#246;rung waren auch ein Antrag der <span class="caps">SPD</span>-Fraktion (17/9029) f&#252;r ein Programm, das die Sicherung des Fachkr&#228;ftebedarfs mit Mitteln des Aufenthaltsrechts unterst&#252;tzen soll sowie ein Antrag der Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen (17/3862), die Fachkr&#228;fteeinwanderung durch ein Punktesystem zu regeln.</p>

	<p>Um hochqualifizierten Ausl&#228;ndern die Zuwanderung nach Deutschland zu Erleichtern, will die Regierung einen neuen Aufenthaltstitel einf&#252;hren: die &#8222;<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blaue Karte EU</a>&#8220;. Diese soll dem Gesetzentwurf zufolge k&#252;nftig erhalten, wer einen Hochschulabschluss oder eine &#8222;durch mindestens f&#252;nfj&#228;hrige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt&#8221;. Eine weitere Voraussetzung soll laut Entwurf sein, dass Bewerber ein Arbeitsverh&#228;ltnis vorweisen k&#246;nnen, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.000 Euro erzielt wird. Damit wird die bisherige Gehaltsschwelle von derzeit 66.000 deutlich abgesenkt. F&#252;r Berufe, in denen &#8222;ein besonderer Bedarf an Drittstaatsangeh&#246;rigen&#8221; besteht, ist die Gehaltsgrenze nochmals niedriger: F&#252;r die Erteilung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte <span class="caps">EU </span></a>an Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, &#196;rzte und IT-Fachkr&#228;fte soll die Gehaltsgrenze laut Entwurf 33.000 Euro pro Jahr betragen.</p>

	<p>Nach dem &#196;nderungsantrag der Koalitionsfraktionen soll die bisherige Regelung des Aufenthaltsgesetzes f&#252;r Hochqualifizierte, &#8222;deren Hochqualifikation sich ausschlie&#223;lich in der Erf&#252;llung der Gehaltsgrenze begr&#252;ndet&#8220;, gestrichen werden. Die &#8222;Zuwanderung &#252;ber Gehaltsgrenzen soll nur noch im Zusammenhang mit der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte EU erfolgen</a>&#8220;, hei&#223;t es in der Vorlage. Ferner sollen unter anderem die Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit zum Nebenverdienst f&#252;r Studenten erweitert und ein Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche eingef&#252;hrt werden.</p>

	<p>Das Vorstandsmitglied der Bundesagentur f&#252;r Arbeit, Heinrich Alt, begr&#252;&#223;te den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Er er&#246;ffne neue Wege f&#252;r eine Zuwanderung, reagiere auf den aktuellen Fachkr&#228;ftebedarf und baue b&#252;rokratische H&#252;rden ab. Martin Strunden von s&#228;chsischen Innenministerium sagte, der Gesetzentwurf sei ein &#8222;sehr gro&#223;er Wurf&#8220; und in der Fassung des &#196;nderungsantrags &#8222;rundum zu begr&#252;&#223;en&#8220;. Der Richter Klaus Dienelt vom Verwaltungsgericht Darmstadt nannte den Gesetzentwurf einen wichtigen Schritt, um den Standort Deutschland f&#252;r Zuwanderer attraktiver zu machen. An einzelnen Regelungen m&#252;sse man jedoch noch &#8222;nacharbeiten&#8220;.</p>

	<p>Gunilla Fincke vom Sachverst&#228;ndigenrat deutscher Stiftungen f&#252;r Integration und Migration betonte, eine gesteuerte Zuwanderung von Fachkr&#228;ften sei notwendig. Die Zahl der zuwandernden Fachkr&#228;fte solle erh&#246;ht werden, wof&#252;r es auch in der Bev&#246;lkerung R&#252;ckhalt gebe. Professor Daniel Thym von der Universit&#228;t Konstanz unterstrich, &#8222;dass Unterschied zwischen dem k&#252;nftigen deutschen Recht und einem Punktesystem nur noch graduell ist&#8220;.</p>

	<p><span class="caps">DGB</span>-Vorstandsmitglied Anneli Buntenbach sagte, die mit dem demographischen Wandel verbundenen Herausforderungen erforderten auch eine Steigerung der Attraktivit&#228;t Deutschlands f&#252;r qualifizierte Zuwanderung aus der EU und aus Drittstaaten. Daf&#252;r brauche man eine grundlegende Ver&#228;nderung des Zuwanderungs- und Aufenthaltsrechts, das vereinfacht werden m&#252;sse. Sie begr&#252;&#223;te zugleich die im &#196;nderungsantrag vorgesehene Streichung bei der Mindestgehaltsgrenze</p>

	<p>Karl Brenke von Deutschen Institut f&#252;r Wirtschaftsforschung kritisierte, bei den geplanten Gesetzes&#228;nderungen gehe es offensichtlich darum, nicht einem Mangel an Fachkr&#228;ften entgegenzuwirken, sondern ausl&#228;ndische Fachkr&#228;fte nach Deutschland zu holen, &#8222;die bereit sind, zu m&#246;glichst billigen L&#246;hnen hier t&#228;tig zu werden&#8220;. Mit Blick auf die Sonderregelungen f&#252;r Berufsgruppen wie IT-Fachkr&#228;fte und Ingenieure betonte er, es gebe keine tragf&#228;hige Indikatoren, die einen ausgesprochenen Fachkr&#228;ftemangel in diesen Berufen anzeigten.</p>

	<p>Quelle: <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/index.html">hib &#8211; Heute im Bundestag</a>, 23.04.2012</p>
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		<title>Aufenthaltsrecht für Türkische Staatsangehörige bei geringfügiger Beschäftigung</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/04/20/aufenthaltsrecht-fur-turkische-staatsangehorige-bei-geringfugiger-beschaftigung/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 08:33:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Türkischen Staatsangehörigen steht ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bei geringfügiger Beschäftigung zu (BVerwG).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgericht</a> in Leipzig hat im Anschluss an die Rechtsprechung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union (EuGH) </a>entschieden, dass auch ein geringf&#252;giges Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis mit einer geringen Wochenarbeitszeit t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arb180.html">assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht</a> vermitteln kann.</p>

	<p>Der Entscheidung liegt der Fall einer inzwischen 45j&#228;hrigen t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen zugrunde, die Mitte 2000 im Wege des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.html">Familiennachzugs</a> nach Deutschland kam. Ihr wurde wegen ihrer Ehe mit einem t&#252;rkischen Staatsangeh&#246;rigen eine befristete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>erteilt. Nach Trennung von ihrem Ehemann nahm die Kl&#228;gerin im Juni 2004 eine geringf&#252;gige <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Besch&#228;ftigung </a>als Raumpflegerin im Umfang von 5 &#189; Wochenstunden auf. Ihren Antrag auf Verl&#228;ngerung der Aufenthaltserlaubnis lehnte die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>im Februar 2008 wegen des Bezugs erg&#228;nzender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab. W&#228;hrend des gerichtlichen Verfahrens erweiterte die Kl&#228;gerin das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis </a>im Mai 2008 auf 10 Wochenstunden. Seitdem erh&#228;lt sie auch keine Sozialleistungen mehr. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten nach Einholung einer Vorabentscheidung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">EuGH</a> (Urteil vom 4. Februar 2010 &#8211; Rs. C-14/09) zur Auslegung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arb180.html">Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats <span class="caps">EWG</span>-T&#252;rkei &#252;ber die Entwicklung der Assoziation &#8211; <span class="caps">ARB </span>Nr. 1/80 &#8211; </a>verpflichtet, der Kl&#228;gerin eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>auszustellen, weil sie nach dieser Bestimmung ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung best&#228;tigt.</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgerichts </a>hat die Revision des Beklagten zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat er ausgef&#252;hrt: Der Kl&#228;gerin steht aufgrund ihrer langj&#228;hrigen geringf&#252;gigen Besch&#228;ftigung als Arbeitnehmerin ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arb180.html">Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich <span class="caps">ARB </span>Nr. 1/80</a> zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Kl&#228;gerin trotz der Wochenarbeitszeit von zun&#228;chst 5 &#189; Stunden und des vor&#252;bergehenden erg&#228;nzenden Bezugs &#246;ffentlicher Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts als <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Arbeitnehmerin </a>im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Der Arbeitnehmerbegriff ist nach der Rechtsprechung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">EuGH </a>unionsrechtlich auszulegen. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tats&#228;chliche und echte T&#228;tigkeit w&#228;hrend einer bestimmten Zeit f&#252;r einen anderen nach dessen Weisungen aus&#252;bt und hierf&#252;r eine Verg&#252;tung erh&#228;lt. Dabei bleiben T&#228;tigkeiten au&#223;er Betracht, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als v&#246;llig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Die hierf&#252;r erforderliche Gesamtbewertung fiel zu Gunsten der Kl&#228;gerin aus. Dabei war neben der vereinbarten Wochenarbeitszeit von zun&#228;chst 5 &#189;, sp&#228;ter 10 Stunden auch zu ber&#252;cksichtigen, dass die Kl&#228;gerin die Besch&#228;ftigung im ma&#223;geblichen Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bei demselben Reinigungsunternehmen seit fast sieben Jahren aus&#252;bte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von Anfang an Anspruch auf den Tariflohn und weitere tarifvertragliche Verg&#252;nstigungen hatte.</p>

	<p><a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/1e58b6eac813bae788e161306ad204a2,d0a86c7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093134313732093a095f7472636964092d093133333430/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html">BVerwG 1 <span class="caps">C 10</span>.11 &#8211; Urteil vom 19. April 2012</a>, Pressemitteilung 35/2012</p>
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		<title>Abschiebungsverbote bei Kontigentflüchtlingen</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 20:09:55 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Abschiebungshindernis]]></category>
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		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
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		<category><![CDATA[Kontingentflüchtling]]></category>
		<category><![CDATA[Mord]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht urteilte über die Frage, ob Kontingentflüchtlinge bei einer Einreise vor 2005 automatisch ein Abschiebungsverbot für sich beanspruchen können.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgericht </a>in Leipzig hat heute entschieden, dass <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/konti.html">j&#252;dische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion</a>, die von der Bundesrepublik Deutschland seit 1991 aufgenommen worden sind, jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht die Rechtsstellung eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/konti.html">Kontingentfl&#252;chtlings </a>genie&#223;en und das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/gfk.html">Abschiebungsverbot </a>des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html#33">Art. 33 der Genfer Fl&#252;chtlingskonvention (GFK)</a> bzw. dessen Umsetzung in <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60">&#167; 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)</a> nicht automatisch zu ihren Gunsten eingreift.</p>

	<p>Der Entscheidung liegt der Fall eines 46 j&#228;hrigen russischen Staatsangeh&#246;rigen zugrunde, der 1997 als j&#252;discher Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden war. Im Dezember 2003 wurde er wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Strafkammer ging von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsf&#228;higkeit wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung aus.</p>

	<p>Die beklagte <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>wies den Kl&#228;ger im Februar 2006 aus und drohte ihm die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">Abschiebung </a>in die Russische F&#246;deration an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Ausweisung gerichtete Klage abgewiesen; insoweit ist seine Entscheidung rechtskr&#228;ftig. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">Abschiebung</a>sandrohung hat er aufgehoben, da j&#252;dische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion aufgrund eines Beschlusses der Regierungschefs des Bundes und der L&#228;nder vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung von Kontingentfl&#252;chtlingen entsprechend<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/humhag.html"> &#167; 1 des Gesetzes &#252;ber Ma&#223;nahmen f&#252;r im Rahmen humanit&#228;rer Hilfsaktionen aufgenommene Fl&#252;chtlinge &#8211; Kontingentfl&#252;chtlingsgesetz </a>- genie&#223;en w&#252;rden. Sie k&#246;nnten sich auch ohne Vorliegen eines Verfolgungsschicksals auf das fl&#252;chtlingsrechtliche Abschiebungsverbot (<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html#33">Art. 33 <span class="caps">GFK</span></a> bzw.<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60"> &#167; 60 Abs. 1 AufenthG</a>) berufen. Denn die Aufnahme dieses Personenkreises sei vor dem Hintergrund der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland f&#252;r die Verbrechen des Nationalsozialismus erfolgt. Zudem d&#252;rfe der Kl&#228;ger auch deshalb nicht abgeschoben werden, weil er herzkrank sei und die notwendige medizinische Behandlung in der Russischen F&#246;deration nicht finanzieren k&#246;nne (<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60.7">&#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG</a>).</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Der Senat hat offen gelassen, ob die dem Kl&#228;ger durch die Aufnahme im Jahr 1997 vermittelte Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/humhag.html">Kontingentfl&#252;chtlingsgesetzes </a>das Abschiebungsverbot des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html#33">Art. 33 <span class="caps">GFK</span></a> bzw. <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60">&#167; 60 Abs. 1 AufenthG </a>umfasst hat. Denn jedenfalls mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 hat der Gesetzgeber die Rechte dieser Personengruppe neu geregelt. Nach dem nunmehr geltenden <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#23">&#167; 23 Abs. 2 AufenthG</a> kann das Bundesministerium des Inneren zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland gegen&#252;ber dem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bafl.html">Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge</a> anordnen, Ausl&#228;ndern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausl&#228;ndergruppen eine Aufnahmezusage zu erteilen. Diesen wird nach der Einreise ein humanit&#228;rer Aufenthaltstitel erteilt; Abschiebungsschutz nach <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/genferkonvention.html#33">Art. 33 <span class="caps">GFK</span></a> bzw. <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60">&#167; 60 Abs. 1 AufenthG</a> genie&#223;en sie nicht. Aus den &#220;bergangsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass die Neuregelung auch die zuk&#252;nftige Rechtsstellung der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen j&#252;dischen Emigranten abschlie&#223;end ausformen soll. Dagegen bestehen auch aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine Bedenken, da die Betroffenen ein Daueraufenthaltsrecht besitzen und ihnen die M&#246;glichkeit verbleibt, bei Furcht vor Verfolgung einen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylantrag.html">Asylantrag </a>zu stellen.</p>

	<p>Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der Herzerkrankung greife das Abschiebungsverbot des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#60.7">&#167; 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG</a> zugunsten des Kl&#228;gers ein, verst&#246;&#223;t ebenfalls gegen Bundesrecht. Sie verfehlt die Ma&#223;st&#228;be, die bei der Prognose des k&#252;nftigen Krankheitsverlaufs und der Erreichbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung anzulegen sind. Zur Nachholung der daf&#252;r notwendigen tats&#228;chlichen Feststellungen hat der Senat die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zur&#252;ckverwiesen.</p>

	<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=14136">BVerwG 1 <span class="caps">C 3</span>.11 &#8211; Urteil vom 22. M&#228;rz 2012</a>, Pressemitteilung 25/2012 vom 22.03.2012,</p>

	<p>Vorinstanzen:<br />
<span class="caps">VGH M</span>&#252;nchen, 19 <span class="caps">B 09</span>.824 &#8211; Beschluss vom 22. Dezember 2010 &#8211; <span class="caps">VG </span>Ansbach, <span class="caps">AN 19 K 06</span>.1116 &#8211; Urteil vom 30. Januar 2007 -</p>
 ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wichtige Verfahren des Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2012</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/02/23/wichtige-verfahren-des-bundesverwaltungsgericht-im-jahre-2012/</link>
		<comments>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/02/23/wichtige-verfahren-des-bundesverwaltungsgericht-im-jahre-2012/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 15:03:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[ARB 1/80]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Unionsbürgerrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Unionsbürgerschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat auch 2012 wieder einige Verfahren aus dem aufenthaltsrechtlichen Bereich zu entscheiden. Es geht neben Zuständigkeitsfragen auch um die Nachfolgeorganisation der PKK, "Scheineheverdacht" beim Familiennachzug zu EU-Bürgern, dem Beschluss ARB 1/80 (Türkei) und um Sprachkenntnisse.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat auch 2012 wieder einige Verfahren aus dem aufenthaltsrechtlichen Bereich zu entscheiden. Es geht neben Zust&#228;ndigkeitsfragen auch um die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/pkk.html">Nachfolgeorganisation der <span class="caps">PKK</span></a>, &#8220;Scheineheverdacht&#8221; beim Familiennachzug zu EU-B&#252;rgern, dem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arb180.html">Beschluss <span class="caps">ARB 1</span>/80 (T&#252;rkei)</a> und <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/referenzrahmen.html">Sprachkenntnissen</a>.<br />
<div><br />
<h3>Zust&#228;ndigkeit f&#252;r Befristung der Wirkungen einer Abschiebung</h3><br />
Die 1934 geborene Kl&#228;gerin ist t&#252;rkische Staatsangeh&#246;rige. Sie reiste erstmals 1984 nach Deutschland ein und beantragte hier erfolglos Asyl. 1988 wurde sie auf Veranlassung des Landrats des Hochsauerlandkreises (Nordrhein-Westfalen) in die T&#252;rkei abgeschoben. 2005 reiste sie erneut ein, betrieb wiederum erfolglos ein Asylverfahren und wurde noch im gleichen Jahr in die T&#252;rkei <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">abgeschoben</a>. 2006 beantragte sie beim Landrat des Hochsauerlandkreises, die Wirkung der beiden <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">Abschiebungen </a>mit sofortiger Wirkung zu befristen. Sie leide an altersbedingten Krankheiten und vertraue darauf, die notwendige Lebenshilfe bei ihrem in Berlin lebenden Sohn zu finden. Der Landrat befristete daraufhin die Wirkung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">Abschiebung </a>auf den 30. April 2010. Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die auf sofortige Befristung gerichtete Klage mit der Begr&#252;ndung ab, die Kl&#228;gerin m&#252;sse sich mit ihrem Begehren an die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>des Landes Berlin wenden, wohin sie nach Einreise ziehen wolle. Im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen wurde der Befristungsbescheid auf Anregung des Gerichts aufgehoben und der Rechtsstreit f&#252;r erledigt erkl&#228;rt. Im Dezember 2009 beantragte die Kl&#228;gerin die Befristung nunmehr bei dem beklagten Land Berlin. Die von ihr erhobene Unt&#228;tigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht Berlin ab, weil es nicht das Land Berlin, sondern den Landrat des Hochsauerlandkreises in Nordrhein-Westfalen f&#252;r zust&#228;ndig ansieht. Mit der Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht soll die Zust&#228;ndigkeitsfrage gekl&#228;rt werden.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 5</span>.11; Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung: 22. M&#228;rz 2012<br />
<h3><a name="_Toc317519817"></a>Versagung einer Aufenthaltserlaubnis f&#252;r anerkannten Fl&#252;chtling wegen Unterst&#252;tzung des <span class="caps">KONGRA</span>-GEL?</h3><br />
Der Kl&#228;ger, ein t&#252;rkischer Staatsangeh&#246;riger kurdischer Volkszugeh&#246;rigkeit, begehrt eine Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 25 Abs. 2 AufenthG, nachdem ihn das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge als Fl&#252;chtling anerkannt hat. Die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde lehnte den Antrag ab, da der Kl&#228;ger als Aktivist des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/pkk.html"><span class="caps">KONGRA</span>-GEL (Volkskongress Kurdistan)</a> bekannt sei. Der Versagungsgrund des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#5.4">&#167; 5 Abs. 4 AufenthG </a>i.V.m. dem Ausweisungsgrund der Unterst&#252;tzung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterst&#252;tzt (<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#54">&#167; 54 Nr. 5 AufenthG</a>), stehe der Erteilung der begehrten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat ihr stattgegeben. Im Revisionsverfahren ist zu kl&#228;ren, ob der allgemeine Versagungsgrund des &#167; 5 Abs. 4 i.V.m. &#167; 54 Nr. 5 AufenthG auch bei anerkannten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/fluechtling.html">Fl&#252;chtlingen </a>anzuwenden ist.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 8</span>.11<br />
<h3><a name="_Toc317519818"></a>Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 Abs. 1 <span class="caps">ARB 1</span>/80 bei geringf&#252;giger Besch&#228;ftigung</h3><br />
Die Kl&#228;gerin, eine t&#252;rkische Staatsangeh&#246;rige, kam im Jahr 2000 nach Deutschland. Seit Juni 2004 &#252;bt sie eine geringf&#252;gige Besch&#228;ftigung als Raumpflegerin aus. Die Beteiligten streiten dar&#252;ber, ob der Kl&#228;gerin aufgrund dieser Besch&#228;ftigung, f&#252;r die sie zun&#228;chst einen pauschalen Lohn von durchschnittlich 180 &#8364; monatlich bei einer Wochenarbeitszeit von 5&#189; Stunden erhielt, ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht als <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Arbeitnehmerin </a>nach <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/arb180.html">Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EG-T&#252;rkei &#252;ber die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) </a>erworben hat. Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Februar 2010 &#8211; Rs. C-14/09, Genc &#8211; NVwZ 2010, 367 ff.) der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung best&#228;tigt. Im Revisionsverfahren ist &#8211; in Ankn&#252;pfung an die Vorgaben des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshofs </a>- zu kl&#228;ren, ob es sich bei der von der Kl&#228;gerin ausge&#252;bten T&#228;tigkeit im unionsrechtlichen Sinne um eine nicht v&#246;llig untergeordnete und unwesentliche T&#228;tigkeit handelt.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 10</span>.11<br />
<h3><a name="_Toc317519819"></a>Visum zum Ehegattennachzug zu Unionsb&#252;rger bei Verdacht einer Scheinehe</h3><br />
Der Kl&#228;ger, ein Kosovare, begehrt ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.html">Visum zum Nachzug zu seiner in Deutschland lebenden Ehefrau</a>, einer italienischen Staatsangeh&#246;rigen, die ebenfalls als Kl&#228;gerin auftritt. Die Eheleute, die sich zuvor nicht gesehen hatten, heirateten im Juli 2007 w&#228;hrend eines dreit&#228;gigen Besuchsaufenthalts der Kl&#228;gerin im Kosovo. Auf den Visumantrag des Kl&#228;gers wurde im Dezember 2007 eine zeitgleiche Befragung des Kl&#228;gers im Kosovo und der Kl&#228;gerin durch die Ausl&#228;nderbeh&#246;rde in Deutschland durchgef&#252;hrt. Die Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Kosovo lehnte den Antrag daraufhin ab, weil es sich nicht um eine schutzw&#252;rdige eheliche Lebensgemeinschaft handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen Vorliegens einer Scheinehe abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat ihr stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die Erteilung des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/visum.html">Visums </a>zum Ehegattennachzug eines Drittstaatsangeh&#246;rigen zu einem Unionsb&#252;rger richte sich nach dem Freiz&#252;gigkeitsgesetz/EU, das in Umsetzung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2004_38_eg.html">Richtlinie 2004/38/EU (Unionsb&#252;rgerrichtlinie)</a> ergangen sei. Danach d&#252;rfe die Beklagte vor Erteilung eines Visums nicht &#8211; wie hier geschehen &#8211; in einem aufw&#228;ndigen Verfahren mittels Befragung beider Eheleute pr&#252;fen, ob die Ehe schutzw&#252;rdig im Sinne von <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/gg.html#6">Art. 6 Abs. 1 GG</a> sei. Unabh&#228;ngig davon fehle es auch an einer Rechtsgrundlage f&#252;r die Versagung der Einreise bei einer nur zum Schein eingegangenen Ehe, weil der deutsche Gesetzgeber die in der Unionsb&#252;rgerrichtlinie enthaltene Missbrauchsregelung nicht umgesetzt habe. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 11</span>.11<br />
<h3><a name="_Toc317519820"></a>Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug zum Ehemann mit doppelter Staatsangeh&#246;rigkeit</h3><br />
Die Kl&#228;gerin ist afghanische Staatsangeh&#246;rige. Sie heiratete 2004 einen Landsmann, der 1999 nach Deutschland eingereist war und mittlerweile die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/einbuergerung.html">deutsche </a>und die afghanische Staatsangeh&#246;rigkeit besitzt. Die Kl&#228;gerin beantragte im Mai 2008 bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/visum.html">Visums </a>zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Den Antrag lehnte die Botschaft im April 2009 mit der Begr&#252;ndung ab, die Kl&#228;gerin habe <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/referenzrahmen.html">ausreichende deutsche Sprachkenntnisse</a> nicht nachgewiesen. Die Verpflichtungsklage der Kl&#228;gerin, die vortr&#228;gt Analphabetin zu sein, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat zugleich den Hilfsantrag, gerichtet auf Erteilung eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/visum.html">Visums </a>zum Spracherwerb, abgewiesen. Das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/verwaltungsgerichtsbarkeit.html">Verwaltungsgericht </a>hat sich u.a. auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. M&#228;rz 2010 bezogen, das das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausl&#228;ndischen Staatsangeh&#246;rigen als vereinbar mit dem Grundgesetz und mit Europarecht angesehen hat. Es ist der Auffassung, dass das Urteil auf den Nachzug zu einem Ehemann mit deutscher Staatsangeh&#246;rigkeit &#252;bertragbar sei. Es sei nicht erkennbar, warum es dem Ehemann unzumutbar sein sollte, vor&#252;bergehend zur F&#252;hrung der Ehe nach Afghanistan zur&#252;ckzukehren. Hiergegen richtet sich die Revision der Kl&#228;gerin.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 14</span>.11</p>

	<p></div><br />
Quelle: <a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/87cc51fbec6a19dba2c174e5ea08cea1,0/Jahrespressegespraech_2_ss2/Rechtsprechungsvorschau_2_ss2_qc.html#_Toc317519816">www.bundesverwaltungsgericht.de</a>, 23.02.2012</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht äußert sich zur Ausweisung &#8220;Verwurzelter&#8221; aus Gründen der Generalprävention.</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/02/14/bundesverwaltungsgericht-ausert-sich-zur-ausweisung-verwurzelter-aus-grunden-der-generalpravention/</link>
		<comments>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/02/14/bundesverwaltungsgericht-ausert-sich-zur-ausweisung-verwurzelter-aus-grunden-der-generalpravention/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 14 Feb 2012 17:20:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[faktischer Inländer]]></category>
		<category><![CDATA[Generalprävention]]></category>
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		<category><![CDATA[Spezialprävention]]></category>
		<category><![CDATA[spezialpräventiv]]></category>
		<category><![CDATA[Straftaten]]></category>
		<category><![CDATA[Verwurzelung]]></category>

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		<description><![CDATA[Keine unbefristete Ausweisung „verwurzelter“ Ausländer aus generalpräventiven Gründen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der eine Ausweisung straffällig gewordener Ausländer, die besonderen Ausweisungsschutz nach nationalem Recht genießen, unter engen Voraussetzungen auch allein aus generalpräventiven Gründen zulässig sein kann. Es hat sie dahin fortentwickelt, dass eine solche Ausweisung grundsätzlich mit einer Befristung ihrer Wirkungen verbunden sein muss.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Keine unbefristete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>&#8222;verwurzelter&#8220; <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden.</p>

	<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute seine bisherige Rechtsprechung best&#228;tigt, nach der eine Ausweisung straff&#228;llig gewordener <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder</a>, die besonderen Ausweisungsschutz nach nationalem Recht genie&#223;en, unter engen Voraussetzungen auch allein aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden zul&#228;ssig sein kann. Es hat sie dahin fortentwickelt, dass eine solche Ausweisung grunds&#228;tzlich mit einer Befristung ihrer Wirkungen verbunden sein muss.</p>

	<p>Der Entscheidung lag der Fall eines kosovarischen Staatsangeh&#246;rigen zugrunde, der 1996 im Alter von 18 Jahren nach Deutschland kam und seit 2004 eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">unbefristete Aufenthaltserlaubnis</a> besa&#223;. Nachdem er im Februar 2009 wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in mehreren F&#228;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden war, wies ihn das Regierungspr&#228;sidium Karlsruhe im Juni 2009 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>war sowohl zur Abwehr der vom Kl&#228;ger ausgehenden Gefahren (<strong>Spezialpr&#228;vention</strong>) als auch zur abschreckenden Einwirkung auf andere Ausl&#228;nder (<strong>Generalpr&#228;vention</strong>) verf&#252;gt worden. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt: Von dem Kl&#228;ger, der inzwischen unter <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bewaehrung.html">Aussetzung des Strafrests zur Bew&#228;hrung</a> aus der Strafhaft entlassen worden sei, gehe zwar keine Wiederholungsgefahr aus. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>sei aber wegen der besonderen Schwere der von ihm begangenen Straftaten aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden gerechtfertigt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat der Berufung des Kl&#228;gers stattgegeben und die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>aufgehoben. Sie sei nicht, wie nach dem Gesetz erforderlich <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#56">(&#167; 56 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz)</a>, aus schwerwiegenden Gr&#252;nden der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt. Ein allein generalpr&#228;ventiv begr&#252;ndetes &#246;ffentliches Interesse an der Ausweisung stelle bei der Personengruppe der &#8220;verwurzelten&#8221; <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder</a>, zu der der Kl&#228;ger geh&#246;re, regelm&#228;&#223;ig keinen schwerwiegenden Grund in diesem Sinne dar. Vor dem Hintergrund, dass nach dem Recht der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eu.html">Europ&#228;ischen Union</a> f&#252;r etwa zwei Drittel aller in Deutschland lebenden Ausl&#228;nder ein absolutes Verbot der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden bestehe, sei in Anpassung an diese Rechtslage auch bei nachhaltig &#8220;verwurzelten&#8221; sonstigen Ausl&#228;ndern eine solche <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>regelm&#228;&#223;ig unzul&#228;ssig.</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Aus den vom Verwaltungsgerichtshof aufgef&#252;hrten Umst&#228;nden l&#228;sst sich f&#252;r die von den Privilegierungen des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eu.html">Unionsrechts </a>nicht erfassten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>ein regelm&#228;&#223;iges Verbot generalpr&#228;ventiv begr&#252;ndeter <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisungen </a>in F&#228;llen einer &#8220;Verwurzelung&#8221; nicht herleiten. Das bedeutet allerdings nicht, dass an eine derart begr&#252;ndete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>nicht besonders hohe Anforderungen zu stellen sind. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist in F&#228;llen des besonderen Ausweisungsschutzes eine allein generalpr&#228;ventiv motivierte <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>nur ausnahmsweise zul&#228;ssig, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bed&#252;rfnis daran besteht, &#252;ber eine strafrechtliche Sanktion hinaus andere <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>von &#228;hnlichen Straftaten abzuhalten. Dies kommt insbesondere bei Drogendelikten in Betracht, aber auch bei Straftaten, die &#8211; wie hier der schwere Bandendiebstahl &#8211; der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ok.html">organisierten Kriminalit&#228;t</a> zuzurechnen sind. Dabei ist jeweils im Einzelfall unter Ber&#252;cksichtigung der Gesamtumst&#228;nde zu pr&#252;fen, ob schwerwiegende Gr&#252;nde der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen und das &#246;ffentliche Interesse an der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>das sch&#252;tzenswerte private Interesse des betroffenen Ausl&#228;nders &#252;berwiegt. Dar&#252;ber hinaus ist eine allein generalpr&#228;ventiv begr&#252;ndete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>in derartigen F&#228;llen zur Wahrung der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit in ihren Wirkungen grunds&#228;tzlich zugleich von Amts wegen zu befristen. Denn wenn von dem Ausl&#228;nder pers&#246;nlich keine Gefahr mehr ausgeht, l&#228;sst sich bereits bei der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>beurteilen, wie lange er aus generalpr&#228;ventiven Gr&#252;nden unter Ber&#252;cksichtigung seiner privaten Belange von der Bundesrepublik Deutschland ferngehalten werden muss. Es w&#228;re deshalb unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, ihn &#252;ber diesen f&#252;r seine Lebensplanung wichtigen Umstand im Unklaren zu lassen, ohne dass hierf&#252;r ein sachlicher Grund besteht. Hat die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>keine Befristung verf&#252;gt und erweist sich die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>ansonsten als rechtm&#228;&#223;ig, ist &#252;ber den Befristungsanspruch im gerichtlichen Verfahren gegen die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>mit zu entscheiden. Mit einer Klage gegen eine unbefristet verf&#252;gte <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>ist n&#228;mlich immer das Hilfsbegehren verbunden, die Wirkungen der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>jedenfalls zu befristen. Der Ausl&#228;nder darf insoweit nicht auf ein neues, eigenst&#228;ndiges Verfahren verwiesen werden. &#220;ber die L&#228;nge der Frist ist im gerichtlichen Verfahren abschlie&#223;end zu entscheiden. Ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">beh&#246;rdliches Ermessen</a> besteht insoweit nicht.</p>

	<p>Da der Verwaltungsgerichtshof &#8211; aus seiner Sicht folgerichtig &#8211; keine Feststellungen zu Art und Schwere der konkreten Straftaten des Kl&#228;gers getroffen hat, konnte der Senat nicht selbst abschlie&#223;end beurteilen, ob die besonderen Voraussetzungen f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit einer generalpr&#228;ventiv begr&#252;ndeten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>vorliegen. Das Verfahren war daher an den Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Aufkl&#228;rung zur&#252;ckzuverweisen. Sollte die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>sich danach nicht schon aus anderen Gr&#252;nden als rechtswidrig erweisen, w&#228;re der Beklagte jedenfalls verpflichtet, von Amts wegen eine Entscheidung &#252;ber die Befristung ihrer Wirkungen zu treffen.</p>

	<p><a href="http://www.bverwg.de/enid/9d.html?search_displayContainer=14085">BVerwG 1 <span class="caps">C 7</span>.11 &#8211; Urteil vom 14. Februar 2012</a> (Pressemeldung 14/2012)</p>

	<p>Vorinstanzen:<br />
<span class="caps">VGH </span>Mannheim, Urteil vom 18. M&#228;rz 2011 &#8211; <span class="caps">VGH 11 S 2</span>/11 &#8211; <span class="caps">VG </span>Karlsruhe, Urteil vom 21. Juli 2010 &#8211; <span class="caps">VG 5 K 1778</span>/09 -</p>
 ]]></content:encoded>
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		<title>Blaue Karte EU &#8211; Bundesrat beschließt umfangreiche Stellungnahme</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 14:34:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat umfangreich zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie Stellung genommen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Der Bundesrat hat in seiner 892. Sitzung am 10. Februar 2012 beschlossen, zu dem<br />
Gesetzentwurf gem&#228;&#223; Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu<br />
nehmen:<br />
1. Zum Gesetzentwurf allgemein<br />
Der Bundesrat begr&#252;&#223;t ausdr&#252;cklich den von der Bundesregierung vorgelegten<br />
Gesetzentwurf. Mit dem Entwurf werden nicht nur die Vorgaben der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Europ&#228;ischen<br />
Union</a> umgesetzt, sondern dar&#252;ber hinaus Verbesserungen in der Arbeitsmigration<br />
geschaffen.<br />
a) Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blaue Karte EU</a> auch f&#252;r<br />
Berufe, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss voraussetzen, ein attraktives<br />
Instrument ist, um die Zuwanderung von qualifizierten Fachkr&#228;ften<br />
zu f&#246;rdern und so einem erh&#246;hten Fachkr&#228;ftebedarf auch in diesem Sektor<br />
zu begegnen.<br />
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auf,<br />
zeitnah eine Rechtsverordnung im Sinne des neu eingef&#252;gten &#167; 19a Absatz<br />
1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 AufenthG-<br />
E zu erarbeiten und dem Normsetzungsverfahren zuzuf&#252;hren. Durch<br />
&#167; 19a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer<br />
2 AufenthG-E wird das Bundesministerium f&#252;r Arbeit und Soziales<br />
erm&#228;chtigt, durch Rechtsverordnung Berufe zu bestimmen, in denen durch<br />
mindestens f&#252;nfj&#228;hrige Berufserfahrung eine einem h&#246;heren beruflichen<br />
Bildungsabschluss vergleichbare Qualifikation nachgewiesen werden kann.<br />
Damit bleibt der Anwendungsbereich der Blauen Karte EU nicht auf Hochschulabsolventen begrenzt.<br />
b) Des Weiteren fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, M&#246;glichkeiten<br />
zu schaffen, die Fachkr&#228;ften aus Drittstaaten auch ohne bestehenden<br />
Arbeitsvertrag erm&#246;glichen, mit dem Ziel der Arbeitssuche f&#252;r einen begrenzten<br />
Zeitraum nach Deutschland einzureisen, sofern ihr Lebensunterhalt<br />
f&#252;r diese Zeit gesichert ist und eine berechtigte Annahme besteht, dassihre Qualifikation (wie zum Beispiel Abschluss oder Sprachkenntnisse) eine<br />
erfolgreiche Arbeitsaufnahme erwarten lassen.<br />
c) Die Bundesregierung wird gebeten zu pr&#252;fen, ob anl&#228;sslich der &#196;nderung<br />
des Aufenthaltsgesetzes im Zusammenhang mit der Hochqualifizierten-<br />
Richtlinie nicht auch Erleichterungen f&#252;r die Aufnahme einer selbst&#228;ndigen<br />
T&#228;tigkeit durch an deutschen Hochschulen Studierende bzw. Absolventen<br />
von deutschen Hochschulen, die Ausl&#228;nder im Sinne des Aufenthaltsgesetzes<br />
sind, geschaffen werden k&#246;nnen.<br />
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die finanziellen Auswirkungen<br />
darzulegen, wenn k&#252;nftig die volle Rente an alle Berechtigten mit gew&#246;hnlichem<br />
Auslandsaufenthalt exportiert w&#252;rde.</p>

	<p>(...)</p>

	<p>Quelle: <a href="http://www.bundesrat.de/cln_152/SharedDocs/Drucksachen/2011/0801-900/848-11_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/848-11(B).pdf">www.bundesrat.de</a>, 13.02.2012</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Blaue Karte EU im Bundesrat</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Feb 2012 14:01:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Als Tagesordnungspunkt 19 wird am Freitag, 10.02.2012 auf der Sitzung des Bundesrates über die Aufenthaltserlaubnis für hoch qualifizierte Arbeitnehmer beraten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Als Tagesordnungspunkt&#160;19 wird am Freitag, 10.02.2012 auf der Sitzung des Bundesrates &#252;ber die Aufenthaltserlaubnis f&#252;r hoch qualifizierte Arbeitnehmer beraten.</p>

	<p>Die Erl&#228;uterungen des Bundesrates geben folgende Hinweise:<span id="more-1547"></span><br />
<p align="left">Mit dem Gesetzentwurf soll die so genannte Hochqualifizierten-Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung m&#246;chte dabei die in der Richtlinie enthaltenen Spielr&#228;ume f&#252;r eine attraktive Ausgestaltung dieser Zuwanderung nutzen. Im Wesentlichen sieht der Gesetzentwurf Folgendes vor:</p><br />
<p align="left">Es soll ein neuer Aufenthaltstitel eingef&#252;hrt werden: die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blaue Karte EU</a>.&#160; Neben einem Hochschulabschluss soll f&#252;r den Erwerb der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte EU</a> ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/beschaeftigung.html">Arbeitsverh&#228;ltnis </a>erforderlich sein, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44 000 Euro erzielt wird. Auf eine Vorrangpr&#252;fung und eine Pr&#252;fung vergleichbarer Arbeitsbedingungen soll verzichtet werden. Das soll den Zugang vereinfachen und das Verfahren erheblich beschleunigen. F&#252;r Hochqualifizierte in Mangelberufen soll eine Gehaltsgrenze von 33 000 Euro gelten. Dazu z&#228;hlen insbesondere alle Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkr&#228;fte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie &#196;rzte. Auch bei diesen Hochqualifizierten soll auf die Vorrangpr&#252;fung verzichtet werden, jedoch eine Pr&#252;fung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen stattfinden.</p><br />
<p align="left">Beide Gruppen sollen bereits nach zwei Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten k&#246;nnen. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.html">Familienangeh&#246;rigen </a>dieser Hochqualifizierten sollen sofort uneingeschr&#228;nkt arbeiten d&#252;rfen.</p><br />
<p align="left">&#220;ber die reine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/richtlinieneu.html">Richtlinie</a>numsetzung hinaus soll es weitere Erleichterungen zur Fachkr&#228;ftemigration geben. Hervorzuheben sind folgende &#196;nderungen:</p></p>

	<p><ul></p>
	<p><li><br />
<div align="left">Die Gehaltsgrenze f&#252;r Hochqualifizierte, die sofort ein Daueraufenthaltsrecht, also eine so genannte <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/niederlassungserlaubnis.html">Niederlassungserlaubnis </a>erhalten, soll auf 48 000 Euro gesenkt werden. Falls sie jedoch in den ersten drei Jahren Sozialtransferleistungen beziehen, sollen sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren.</div></li><br />
<li><br />
<div align="left">Absolventen deutscher Hochschulen sollen im Jahr der Arbeitsplatzsuche, das ihnen bereits nach geltender Rechtslage einger&#228;umt ist, unbeschr&#228;nkt arbeiten d&#252;rfen und, wenn sie zwei Jahre gearbeitet haben, ein Daueraufenthaltsrecht erhalten k&#246;nnen.</div></li><br />
<li>F&#252;r Forscher, die in dem besonderen Verfahren nach der Forscher-Richtlinie einreisen, soll das Verfahren vereinfacht werden.</li><br />
<li><br />
<div align="left">Ausl&#228;nder, die nach Deutschland gekommen sind, um hier eine Berufsausbildung zu absolvieren, sollen hier bleiben k&#246;nnen, um in dem erlernten Beruf zu arbeiten.</div></li><br />
</ul></p>
	<p><p align="left">Der federf&#252;hrende <strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Ausschuss f&#252;r Innere Angelegenheiten</span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">, der&#160; </span></span><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Ausschuss f&#252;r </span></strong>Arbeit und Soziales&#160;<span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">und der </span></span><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Wirtschaftsausschuss&#160;</span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">empfehlen dem Bundesrat, </span>umfangreich zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen: &#160;</p><br />
<p align="left">So empfehlen die Aussch&#252;sse, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf grunds&#228;tzlich zu begr&#252;&#223;en. Mit dem Entwurf w&#252;rden nicht nur die Vorgaben der Europ&#228;ischen Union umgesetzt, sondern dar&#252;ber hinaus Verbesserungen in der Arbeitsmigration geschaffen. Dar&#252;ber hinaus empfehlen sie insbesondere &#196;nderungen, die eine weitere Erleichterung der Arbeitsmigration schaffen sollen.</p><br />
<p align="left">So empfiehlt der <strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Ausschuss f&#252;r Arbeit und Soziales </span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">u. a. eine uneingeschr&#228;nkte </span>Zahlung einer deutschen Rente an Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU und deren Hinterbliebene zu erm&#246;glichen. Der Gesetzentwurf sieht dies nur f&#252;r Angeh&#246;rige eines Mitgliedstaates der Europ&#228;ischen Union, Angeh&#246;rige eines Vertragsstaates des Abkommens &#252;ber den Europ&#228;ischen Wirtschaftsraum oder Staatsangeh&#246;rige der Schweiz vor. Zur Vereinfachung der Auslandsrentenbestimmungen sollten alle Rentenzahlungen in das Ausland, ungeachtet der Staatsangeh&#246;rigkeit, uneingeschr&#228;nkt erfolgen. F&#252;r einen Gro&#223;teil der Berechtigten sehe das &#252;ber- und zwischenstaatliche Recht sowie Sonderregelungen f&#252;r Drittstaatsangeh&#246;rige ohnehin bereits heute einen uneingeschr&#228;nkten Export von Rentenleistungen ins Ausland vor, so dass aktuell nur noch wenige Personen von der vorgesehenen Einschr&#228;nkung im Gesetzentwurf erfasst w&#252;rden.</p><br />
<p align="left">&#160;Der federf&#252;hrende <strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Ausschuss f&#252;r Innere Angelegenheiten </span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">empfiehlt festzustellen, </span>dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen f&#252;r Hochqualifizierte mit einem bestimmten Mindesteinkommen in der Folge zu Ma&#223;nahmen im Aufenthaltsrecht f&#252;hre, die eine weitere, sachlich nicht erforderliche Verkomplizierung des Aufenthaltsrechts darstellen und damit der erkl&#228;rten Absicht &#8211; insbesondere das Arbeitsmigrationsrecht einfacher, &#252;bersichtlicher und transparenter zu gestalten &#8211; zuwiderlaufen w&#252;rden. So sei die Regelung, dass eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/niederlassungserlaubnis.html">Niederlassungserlaubnis </a>sowie alle hierzu erteilten Aufenthaltserlaubnisse kraft Gesetzes erl&#246;schen, wenn eine Leistungsbeh&#246;rde&#160;einen positiven Bewilligungsbescheid erlassen habe, eine unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Regelung. Diese existiere f&#252;r keinen anderen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitel </a>und f&#252;r keinen anderen Aufenthaltszweck und k&#246;nne zu zahlreichen rechtlichen und tats&#228;chlichen Unsicherheiten f&#252;hren. Insofern solle gebeten werden, im weiteren Gesetzgebungsverfahren diese Sonderregelungen zu streichen.</p><br />
<p align="left">&#160;Der <strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Wirtschaftsausschuss </span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">empfiehlt insbesondere die Einf&#252;hrung eines neuen </span><a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitels </a>zur gesteuerten Anwerbung. F&#252;r Fachkr&#228;fte aus Drittstaaten sei es schwierig, potentielle Arbeitgeber allein aus dem Ausland heraus zu identifizieren, etwaige Kontakte zu kn&#252;pfen, Vorstellungsgespr&#228;che zu f&#252;hren und letztlich einen Arbeitsvertrag festzuschreiben. Ebenso sei es f&#252;r potentielle Arbeitgeber schwierig, ausl&#228;ndische Fachkr&#228;fte &#8220;aus der Ferne&#8221; einzusch&#228;tzen, ob sie die notwendigen Qualifikationen bieten und f&#252;r das Unternehmen als Fachkraft von Interesse sind.</p><br />
<p align="left">Es sei daher erforderlich, dass Fachkr&#228;fte aus Drittstaaten M&#246;glichkeiten erhielten, mit dem Ziel der Arbeitssuche f&#252;r einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einzureisen. Der Titel d&#252;rfe aber kein Einfallstor in die Sozialsysteme werden und daher sollte ausdr&#252;cklich noch einmal auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung verwiesen werden.</p><br />
<p align="left">Der <strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;"><strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">Finanzausschuss </span></strong></span></strong><span style="font-family: Times New Roman; font-size: medium;">empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine </span>Einwendungen zu erheben.</p></p>
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		<title>Aufenthaltstitel erlischt nicht durch Auslieferung</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2012/01/18/aufenthaltstitel-erlischt-nicht-durch-auslieferung/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Jan 2012 14:00:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufenthaltstitel]]></category>
		<category><![CDATA[Auslieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Erlöschen]]></category>
		<category><![CDATA[Niederlassungserlaubnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Aufenthaltstitel nicht durch Auslieferung in einen fremden Staat erlischt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><div></p>

	<p>Das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bverwg.html">Bundesverwaltungsgericht</a> hat am 17. Januar entschieden, dass der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitel</a> eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nders </a>durch seine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslieferung.html">Auslieferung </a>an ein Drittland auch bei einer l&#228;ngeren Abwesenheit nicht erlischt.</p>

	<p>Der Entscheidung lag der Fall eines 44j&#228;hrigen kosovarischen Staatsangeh&#246;rigen zugrunde, der 1992 nach Deutschland kam, 1996 eine Deutsche heiratete, mit der er drei Kinder hat, und dem 2002 eine unbefristete <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltserlaubnis.html">Aufenthaltserlaubnis </a>(jetzt: <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/niederlassungserlaubnis.html">Niederlassungserlaubnis</a>) erteilt wurde. 2005 wurde er aufgrund eines Europ&#228;ischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/untersuchungshaft.html">Untersuchungshaft</a> genommen. Nachdem er 2008 freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, verweigerte die beklagte <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde</a> dem zwischenzeitlich geschiedenen Kl&#228;ger die R&#252;ckkehr nach Deutschland, da sein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitel </a>erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zur&#252;ck, wo er sich seither aufh&#228;lt.</p>

	<p>2009 erhob der Kl&#228;ger Klage auf Feststellung, dass seine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/niederlassungserlaubnis.html">Niederlassungserlaubnis </a>nicht erloschen sei. Sowohl das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/verwaltungsgerichtsbarkeit.html">Verwaltungsgericht </a>als auch der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/verwaltungsgerichtsbarkeit.html">Verwaltungsgerichtshof </a>haben der Klage stattgegeben. Der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/verwaltungsgerichtsbarkeit.html">Verwaltungsgerichtshof </a>Mannheim hat dies im Wesentlichen damit begr&#252;ndet, dass die ma&#223;geblichen Erl&#246;schenstatbest&#228;nde des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#51">&#167; 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)</a> schon deshalb nicht vorl&#228;gen, weil es an einer freiwilligen Ausreise fehle.</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil im Ergebnis best&#228;tigt. Ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitel </a>erlischt nach den zitierten Vorschriften, wenn der Ausl&#228;nder aus einem nicht nur vor&#252;bergehenden Grund bzw. l&#228;nger als sechs Monate ausreist. Der Senat hat entschieden, dass die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslieferung.html">Auslieferung </a>keine Ausreise im Sinne dieser Vorschriften ist, weil es sich um eine staatlich veranlasste Ma&#223;nahme handelt. Zweck der genannten Erl&#246;schenstatbest&#228;nde ist es, die Aufenthaltstitel in den F&#228;llen zum Erl&#246;schen zu bringen, in denen der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will. Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration soll einer zeitlich unbegrenzten M&#246;glichkeit der Wiedereinreise entgegengewirkt werden.</p>

	<p>Verl&#228;sst der Betroffene die Bundesrepublik aufgrund staatlicher Zwangsma&#223;nahmen &#8211; hier der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslieferung.html">Auslieferung </a>an die Niederlande &#8211; ist ein R&#252;ckschluss auf ein fehlendes Interesse am Fortbestand des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltstitel.html">Aufenthaltstitels </a>nicht gerechtfertigt. Hier hat es der Staat selbst veranlasst, dass der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nder </a>das Bundesgebiet verlassen musste. Sollte es in einem solchen Fall Gr&#252;nde geben, das Aufenthaltsrecht des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaender.html">Ausl&#228;nders </a>zu beenden, kann die Beh&#246;rde auf andere Weise, etwa mittels einer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisungsverf&#252;gung</a>, vorgehen.</p>

	<p><a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/20afad4de0345170ce35f9441d879b84,6d745c7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093134303439093a095f7472636964092d093133333430/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html">BVerwG 1 <span class="caps">C 1</span>.11 &#8211; Urteil vom 17. Januar 2012, Pressemeldung 3/2012</a></p>

	<p>Vorinstanzen:<br />
<span class="caps">VGH </span>Mannheim, 11 <span class="caps">S 1089</span>/10 &#8211; Urteil vom 29. November 2010 &#8211; <span class="caps">VG </span>Karlsruhe, 1 <span class="caps">K 676</span>/09 &#8211; Urteil vom 10. Februar 2010 &#8211;<br />
</div></p>
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		<item>
		<title>EuGH zu Überstellungen nach Griechenland</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2011/12/23/eugh-zu-uberstellungen-nach-griechenland/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 15:40:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl. Abschiebung]]></category>
		<category><![CDATA[Überstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Dublin]]></category>
		<category><![CDATA[Zurückschiebung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der EuGH hat entschieden, dass ein Asylbewerber nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden darf, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden. Das Unionsrecht lässt keine unwiderlegbare Vermutung zu, dass alle die Mitgliedstaaten die Grundrechte der Asylbewerber beachten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Der EuGH hat zu dem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asyl.html">Asyl</a>system in Griechenland Stellung bezogen.</p>

	<p>In einem Verfahren ging es um einen afghanischen Staatsangeh&#246;rigen, der &#252;ber Griechenland in das Vereinigte K&#246;nigreich einreiste. In Griechenland wurde er im Jahr 2008 in Haft genommen. Nach vier Tagen entlie&#223;en ihn die griechischen Beh&#246;rden mit der Aufforderung, das griechische Staatsgebiet innerhalb von 30 Tagen zu verlassen.</p>

	<p>Der Betroffene stellte keinen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylantrag.html">Asylantrag</a>. Nach seinen Angaben wurde er bei dem Versuch, Griechenland zu verlassen, von der Polizei verhaftet und in die T&#252;rkei <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/abschiebung.html">abgeschoben</a>, wo er zwei Monate lang unter schrecklichen Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Er sei aus der Haft in der T&#252;rkei entkommen und dann nach England gereist wo er&#160;im Januar 2009 ankam und&#160;einen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylantrag.html">Asylantrag </a>stellte.</p>

	<p>Im Juli 2009 wurde ihm angek&#252;ndigt, dass er gem&#228;&#223; der Dublin-II-Verordnung an Griechenland &#252;berstellt werde. Daraufhin legte er einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ein, mit dem er sich auf die Gefahr berief, dass im Fall seiner R&#252;ckf&#252;hrung nach Griechenland seine Grundrechte verletzt w&#252;rden. Das vorliegende englische Gericht weist&#160;darauf hin, dass in Griechenland die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asyl.html">Asyl</a>verfahren schwere M&#228;ngel aufwiesen und die Asylgew&#228;hrungsquote &#228;u&#223;erst niedrig, der Rechtsweg unzureichend und schwer zug&#228;nglich und die Aufnahmebedingungen f&#252;r <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylgesuch.html">Asylbewerber</a> unzureichend seien.</p>

	<p>Eine weitere mit dem Urteil verbundene Rechtssache (C-493/10) betrifft f&#252;nf Personen aus Afghanistan, dem Iran und Algerien, die in keiner Beziehung zueinander stehen. Sie reisten durch das griechische Staatsgebiet, wo sie wegen illegaler Einreise festgenommen wurden. Sie <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asylantrag.html">beantragten ebenfalls kein Asyl</a>.</p>

	<p>Danach reisten sie&#160;nach Irland, wo sie erstmals <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/asyl.html">Asyl </a>beantragten. Sie widersetzen sich ihrer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/zurueckschiebung.html">R&#252;ckkehr nach Griechenland</a> und&#160;machten geltend, dass die Verfahren und Bedingungen f&#252;r Asylbewerber in Griechenland unangemessen sind.</p>

	<p>In diesem Verfahren m&#246;chten sowohl der Court of Appeal of England and Wales (Vereinigtes K&#246;nigreich) als auch der High Court (Irland) vom Gerichtshof wissen, ob &#8211; angesichts der &#220;berlastung des griechischen Asylsystems und der daraus resultierenden Folgen f&#252;r die Behandlung von Asylbewerbern und die Pr&#252;fung ihrer Antr&#228;ge &#8211; die Beh&#246;rden eines Mitgliedstaats, die die &#220;berstellung von Asylbewerbern an Griechenland (als Staat, der nach der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/vo_eu_343_2003.html">Dublin-II-Verordnung </a>f&#252;r die Pr&#252;fung des Asylantrags zust&#228;ndig ist) durchf&#252;hren m&#252;ssen, zu der vorherigen &#220;berpr&#252;fung verpflichtet sind, ob dieser Staat die Grundrechte tats&#228;chlich beachtet. Sie m&#246;chten auch wissen, ob die genannten Beh&#246;rden f&#252;r den Fall, dass dieser Staat die Grundrechte nicht beachtet, selbst in die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die Pr&#252;fung des Antrags eintreten m&#252;ssen.</p>

	<p>An den Verfahren beim <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshof</a> &#252;ber diese Rechtssachen haben eine hohe Anzahl an Staaten und Hilfsorganisationen beteiligt. Zwischen den Beteiligten, die Erkl&#228;rungen abgegeben haben, ist unstreitig, dass im Jahr 2010 fast 90 % der illegalen Einwanderer &#252;ber Griechenland in die Union gelangten, so dass die auf diesem Staat liegende Last au&#223;er Verh&#228;ltnis zu der Belastung der anderen Mitgliedstaaten steht. Es war den griechischen Beh&#246;rden&#160;nich m&#246;glich ist, diesen Zustrom zu bew&#228;ltigen.</p>

	<p>In seinem Urteil weist der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshof&#160;</a>darauf hin, dass das Gemeinsame Europ&#228;ische Asylsystem in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zul&#228;sst, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, und dass die Mitgliedstaaten insoweit ein gegenseitiges Vertrauen ineinander haben d&#252;rfen. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/vo_eu_343_2003.html">Dublin-II-Verordnung (VO Nr. 343/2003/EG)</a> erlassen, deren Hauptzweck darin besteht, die Bearbeitung der Asylantr&#228;ge im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen.</p>

	<p>Gest&#252;tzt auf dieses Prinzip pr&#252;fte der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshof</a>, ob die nationalen Beh&#246;rden, die die &#220;berstellung an den nach der Verordnung als f&#252;r den Asylantrag zust&#228;ndig bestimmten Mitgliedstaat durchf&#252;hren m&#252;ssen, zu der vorherigen &#220;berpr&#252;fung verpflichtet sind, ob die Grundrechte der Betroffenen in diesem Staat beachtet werden. Er stellt fest, dass nicht schon der geringste Versto&#223; gegen die asylrechtlichen Normen ausreicht, um die &#220;berstellung eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthaltsgestattung.html">Asylbewerbers </a>an den normalerweise zust&#228;ndigen Mitgliedstaat zu vereiteln.&#160;Sonst werden die Verpflichtungen der Staaten im Gemeinsamen Europ&#228;ischen Asylsystem ausgeh&#246;hlt&#160;und das Ziel, den zust&#228;ndigen Mitgliedstaat rasch zu bestimmen, gef&#228;hrdet.</p>

	<p>Allerdings steht das Unionsrecht einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, wonach der gem&#228;&#223; der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/vo_eu_343_2003.html">Dublin-II-Verordnung </a>als zust&#228;ndig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet. Es obliegt n&#228;mlich den Mitgliedstaaten einschlie&#223;lich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den als zust&#228;ndig bestimmten Mitgliedstaat zu &#252;berstellen, wenn ihnen nicht verborgen geblieben sein kann, dass die&#160;M&#228;ngel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen f&#252;r Asylbewerber ernstlich und erwiesenerma&#223;en Grund zu der Annahme geben, dass der Antragsteller tats&#228;chlich Gefahr l&#228;uft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europ&#228;ischen Union ausgesetzt zu werden. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten &#252;ber einige geeignete Instrumente verf&#252;gen, um die Beachtung der Grundrechte und damit die tats&#228;chlichen Risiken f&#252;r einen Asylbewerber im Fall seiner &#220;berstellung an den zust&#228;ndigen Mitgliedstaat zu beurteilen.</p>

	<p>Der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eugh.html">Gerichtshof </a>f&#252;hrt weiter aus, dass der Mitgliedstaat, der den Asylbewerber an den nach der Verordnung zust&#228;ndigen Staat &#252;berstellen muss, dies aber nicht kann, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag selbst zu pr&#252;fen, die weiteren Kriterien der Verordnung zu pr&#252;fen hat, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als f&#252;r die Pr&#252;fung des Asylantrags zust&#228;ndig bestimmt werden kann. Dabei muss der betreffende Mitgliedstaat darauf achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zust&#228;ndigen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag selbst pr&#252;fen.</p>

	<p>Schlie&#223;lich stellt der Gerichtshof klar, dass die Ber&#252;cksichtigung des Protokolls (Nr. 30) &#252;ber die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europ&#228;ischen Union auf die Republik Polen und das Vereinigte K&#246;nigreich keinen Einfluss auf die gegebenen Antworten hat.</p>

	<p><a href="http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&#038;jur=C,T,F&#038;num=C-411/10&#038;td=ALL#">Urteil des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BVerwG zur erstmaligen Ermessensausübung im Ausweisungsprozess</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2011/12/16/bverwg-zur-erstmaligen-ermessensausubung-im-ausweisungsprozess/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 14:29:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Ausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverwaltungsgericht]]></category>
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		<category><![CDATA[Irak]]></category>
		<category><![CDATA[Istausweisung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergewaltigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Für das Bundesverwaltungsgericht ist es unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich unbedenklich, wenn die Behörde erstmalig im Verwaltungsprozess eine Ermessensausübung vornimmt. ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><div><br />
<h2>Erstmalige <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessensaus&#252;bung</a> im Prozess gegen Ausweisung</h2><br />
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Ausl&#228;nderbeh&#246;rden ihr Ausweisungs<a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">ermessen</a> w&#228;hrend des Klageverfahrens aus&#252;ben d&#252;rfen, sofern sich erst dann die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ergibt. Diese Ermessenserw&#228;gungen sind der gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>zugrunde zu legen.</p>

	<p>Der Entscheidung lag der Fall eines Irakers zugrunde, der 2002 nach Deutschland gekommen war und hier eine Ukrainerin geheiratet hatte. 2006 wurde der Kl&#228;ger wegen Vergewaltigung einer F&#252;nfzehnj&#228;hrigen zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Wegen dieser Straftat wurde er <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">ausgewiesen</a>, ohne dass der Beh&#246;rde damals &#8211; auf Grund der Schwere der Tat &#8211; <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessen </a>er&#246;ffnet war (sog. Ist-Ausweisung). Erst w&#228;hrend des Klageverfahrens wurde der Kl&#228;ger dann als <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/fluechtling.html">Fl&#252;chtling </a>anerkannt. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>&#252;bte daraufhin das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessen</a>, das ihr nunmehr durch den besonderen Ausweisungsschutz er&#246;ffnet war, erstmals aus und hielt an der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>fest. Das Oberverwaltungsgericht M&#252;nster hob die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisungsverf&#252;gung </a>im Berufungsverfahren auf: Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessenserw&#228;gungen</a>, die die Beh&#246;rde im gerichtlichen Verfahren eingef&#252;hrt habe, d&#252;rften vom Gericht nicht ber&#252;cksichtigt werden, weil die erstmalige Aus&#252;bung von beh&#246;rdlichem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessen </a>im Klageverfahren prozessrechtlich unzul&#228;ssig sei <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/vwgo.html#114">(&#167; 114 Satz 2 VwGO</a>).</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Entscheidung aufgehoben. F&#252;r die gerichtliche Beurteilung der Rechtm&#228;&#223;igkeit einer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr wie zuvor auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beh&#246;rdenentscheidung, sondern nunmehr auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Das Ausl&#228;nderrecht verpflichtet somit die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rden</a>, die f&#252;r eine <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>notwendigen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessenserw&#228;gungen </a>zu treffen, auch wenn sich dazu erst w&#228;hrend des gerichtlichen Verfahrens Anlass bietet. Daraus folgt, dass auch neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die nach der beh&#246;rdlichen Entscheidung eingetreten oder bekanntgeworden sind, vom Gericht ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen, um die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisungsverf&#252;gung </a>m&#246;glichst aktuell und abschlie&#223;end beurteilen zu k&#246;nnen. Das gilt auch dann, wenn die Beh&#246;rde ihr <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessen </a>im Prozess erstmalig aus&#252;bt, weil sich die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ge&#228;ndert hat. In dem hier vorliegenden Fall, in dem &#252;ber eine vom Gesetz urspr&#252;nglich zwingend vorgegebene <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>auf Grund nachtr&#228;glicher &#196;nderungen der Sachlage im Wege einer beh&#246;rdlichen Ermessensentscheidung zu befinden war, bedeutet dies, dass die Beh&#246;rde ihre <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessensaus&#252;bung </a>nachholen darf und ihre Erw&#228;gungen der gerichtlichen Pr&#252;fung zugrunde gelegt werden m&#252;ssen. Die Vorschrift des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/vwgo.html#114">&#167; 114 Satz 2 VwGO</a> steht dem nicht entgegen. Sie verbietet die gerichtliche Ber&#252;cksichtigung erstmalig angestellter <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessenserw&#228;gungen </a>jedenfalls dann nicht, wenn sich &#8211; wie hier &#8211; die Notwendigkeit einer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessensentscheidung </a>erst im gerichtlichen Verfahren ergibt.</p>

	<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache daher an das Berufungsgericht zur&#252;ckverwiesen, damit dort die Rechtm&#228;&#223;igkeit der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ausweisung.html">Ausweisung </a>auf aktueller Tatsachengrundlage und unter Ber&#252;cksichtigung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ermessen.html">Ermessenserw&#228;gungen </a>der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/auslaenderbehoerde.html">Ausl&#228;nderbeh&#246;rde </a>gepr&#252;ft wird.</p>

	<p>BVerwG 1 <span class="caps">C 14</span>.10 &#8211; Urteil vom 13. Dezember 2011</p>

	<p>Vorinstanzen:<br />
<span class="caps">OVG M</span>&#252;nster, 18 <span class="caps">A 1450</span>/09 &#8211; Urteil vom 29. Juni 2010 &#8211; <span class="caps">VG M</span>&#252;nster, 8 <span class="caps">K 734</span>/08 &#8211; Urteil vom 26. Mai 2009 &#8211;<br />
</div></p>
 ]]></content:encoded>
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		<title>AufenthG aktualisiert</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 06:30:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
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		<category><![CDATA[Aufenthaltsverordnung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verordnung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Aufenthaltsgesetz ist wieder auf dem aktuellen Stand.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Die mit <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/2011/11/25/zweites-richtlinienumsetzungsgesetz-veroffentlicht/">Artikel 1 des Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europ&#228;ischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex</a> eingetretenen &#196;nderungen des <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html">Aufenthaltsgesetzes</a> sind nun erfasst.</p>

	<p>Aktualisierung 18.12.2011: Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsv.html">Aufenthaltsverordnung ist nun auch aktuell</a>.</p>
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		<title>Regierungsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie zur Blauen Karte EU</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Dec 2011 05:55:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Blue-Card-Richtlinie und für erleichterte Bedingungen zur Aufnahme einer Beschäftigung beschlossen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><h1>Bundesregierung beschlie&#223;t Erleichterungen bei der Zuwanderung ausl&#228;ndischer Fachkr&#228;fte</h1><br />
Die Bundesregierung hat den vom Bundesminister des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Hochqualifizierten-Richtlinie der Europ&#228;ischen Union</a> beschlossen.</p>

	<p>Mit diesem Gesetz soll die im Mai 2009 erlassene <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/richtlinieneu.html"><abbr title="Europ&#228;ische Union">EU</abbr>-Richtlinie</a>, die die Bedingungen f&#252;r die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangeh&#246;rigen zur Aus&#252;bung einer hochqualifizierten Besch&#228;ftigung festlegt, umgesetzt werden. Hierbei werden die in der Richtlinie enthaltenen Spielr&#228;ume f&#252;r eine attraktive Ausgestaltung dieser Zuwanderungsregelung genutzt:<br />
<ul></p>
	<p><li>Es wird ein neuer Aufenthaltstitel eingef&#252;hrt: Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blaue Karte <abbr title="Europ&#228;ische Union">EU</abbr></a>.</li><br />
</ul></p>
	<p>Neben einem Hochschulabschluss ist f&#252;r den Erwerb der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/bluecard.html">Blauen Karte <abbr title="Europ&#228;ische Union">EU</abbr></a> ein Arbeitsverh&#228;ltnis erforderlich, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44.000 Euro erzielt wird. Auf eine Vorrangpr&#252;fung und eine Pr&#252;fung der Arbeitsbedingungen wird verzichtet, wodurch der Zugang nicht nur vereinfacht, sondern das Verfahren auch erheblich beschleunigt wird.</p>

	<p>F&#252;r Hochqualifizierte in Mangelberufen gilt eine Gehaltsgrenze von 33.000 Euro. Dazu z&#228;hlen insbesondere alle Ingenieure, Akademische und vergleichbare Fachkr&#228;fte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie &#196;rzte.<br />
Auch bei Ihnen wird auf die Vorrangpr&#252;fung verzichtet, eine Pr&#252;fung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen findet jedoch statt.</p>

	<p>Beide Gruppen k&#246;nnen bereits nach zwei Jahren ein <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/niederlassungserlaubnis.html">Daueraufenthaltsrecht</a> erhalten</p>

	<p>Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.html">Familienangeh&#246;rigen</a> dieser Hochqualifizierten k&#246;nnen sofort uneingeschr&#228;nkt arbeiten.</p>

	<p>&#220;ber die reine Richtlinienumsetzung hinaus werden weitere Erleichterungen zur Fachkr&#228;ftemigration vorgenommen. Hervorzuheben sind folgende &#196;nderungen:<br />
<ul></p>
	<p><li>Die Gehaltsgrenze f&#252;r Hochqualifizierte, die sofort ein Daueraufenthaltsrecht erhalten, wird auf 48.000 Euro gesenkt. Wenn sie jedoch in den ersten drei Jahren Sozialtransferleistungen beziehen, verlieren sie ihr Aufenthaltsrecht.</li><br />
<li>Absolventen deutscher Hochschulen k&#246;nnen in dem Jahr der Arbeitsplatzsuche, das ihnen bereits nach geltender Rechtslage einger&#228;umt ist, unbeschr&#228;nkt arbeiten und wenn sie zwei Jahre gearbeitet haben, k&#246;nnen sie ein Daueraufenthaltsrecht erhalten.</li><br />
<li>F&#252;r Forscher, die in dem besonderen Verfahren nach der Forscher-Richtlinie einreisen, wird das Verfahren vereinfacht.</li><br />
<li>Ausl&#228;nder, die nach Deutschland gekommen sind, um hier eine Berufsausbildung zu absolvieren, k&#246;nnen hier bleiben, um in dem erlernten Beruf zu arbeiten.</li><br />
</ul></p>
	<p><dl><dt>Quelle: <a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2011/12/fachkraefte.html">www.bmi.bund.de</a>,&#160; 7.12.2011</dt></dl></p>
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		<title>Visa-Warndatei im Innenausschuss</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2011/12/01/visa-warndatein-im-innenausschuss/</link>
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		<pubDate>Thu, 01 Dec 2011 07:33:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Visa]]></category>
		<category><![CDATA[Visa-Warndatei]]></category>
		<category><![CDATA[Visum]]></category>
		<category><![CDATA[Warndatei]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Koalitionsmehrheit hat im Innenausschuss des Bundestages für die Errichtung einer Visa-Warndatei gestimmt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Der Innenausschuss hat den Weg f&#252;r die Errichtung einer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/warndatei.html">Visa-Warndatei</a> frei gemacht. Mit den Stimmen der Koalitionsmehrheit von <span class="caps">CDU</span>/CSU und <span class="caps">FDP</span> verabschiedete das Gremium am Mittwochvormittag einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/6643) in modifizierter Fassung. Das Bundestagsplenung will sich am Donnerstagabend mit der Vorlage abschlie&#223;end befassen.</p>

	<p>Mit dem Entwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen f&#252;r die Errichtung einer zentralen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/warndatei.html">Visa-Warndatei</a> sowie f&#252;r ein &#8222;Verfahren f&#252;r einen mittelbaren Abgleich von bestimmten Daten aus Visaverfahren f&#252;r Sicherheitszwecke&#8220; geschaffen werden. In erster Linie soll die Datei laut Bundesregierung der Vermeidung von Visummissbrauch dienen. In ihr sollen Warndaten zu Personen gespeichert werden, die wegen &#8222;einer der f&#252;r das Visumverfahren relevanten Katalogstraftaten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Schwarzarbeitsbek&#228;mpfungsgesetz oder im Zusammenhang mit Schleusung, Menschen- und Kinderhandel oder schwersten Bet&#228;ubungsmitteldelikten&#8220; verurteilt worden sind. Ein Zugriff von Sicherheitsbeh&#246;rden auf diese Datei soll &#8211; &#8222;abgesehen von den mit der polizeilichen Kontrolle des grenz&#252;berschreitenden Verkehrs beauftragten Beh&#246;rden f&#252;r die Erteilung von Ausnahmevisa und die R&#252;cknahme von Visa an den Grenzen&#8220; &#8211; der Vorlage zufolge nicht m&#246;glich sein.</p>

	<p>Zudem soll laut Entwurf ein neues Verfahren zum Abgleich der Visumantragsdaten mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbeh&#246;rden zu Personen mit Verbindung zum <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/terrorismus.html">internationalen Terrorismus</a> eingef&#252;hrt werden. Danach sollen die Auslandsvertretungen neben den Daten der Visumsantragsteller die Daten von <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ve.html">Einladern, Verpflichtungsgebern und sonstigen Referenzpersonen</a> an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende besondere Organisationseinheit &#252;bermitteln, die einen Abgleich mit bestimmten Daten aus der Antiterrordatei vornimmt. Damit soll eine R&#252;ckmeldung durch Sicherheitsbeh&#246;rden an die Visumbeh&#246;rden erm&#246;glicht werden, wenn Personen aus dem terroristischen Umfeld beabsichtigen, nach Deutschland einzureisen.</p>

	<p>In der Ausschusssitzung betonte die <span class="caps">CDU</span>/CSU-Fraktion, die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/warndatei.html">Visa-Warndatei</a> bringe &#8222;ein St&#252;ck mehr Sicherheit&#8220;. Mit der Datei bek&#228;men die Entscheider im Visa-Verfahren eine Entscheidungshilfe, in welchen F&#228;llen sie genauer hinsehen m&#252;ssten.</p>

	<p>Die <span class="caps">FDP</span>-Fraktion unterstrich, Ziel der Datei sei es, Visummissbrauch zu bek&#228;mpfen. Auch komme es mit der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/warndatei.html">Visa-Warndatei</a> zu B&#252;rokratieabbau.</p>

	<p>Die <span class="caps">SPD</span>-Fraktion sah ebenfalls Handlungsbedarf, um Visummissbrauch zu begegnen. Sie halte jedoch das von der Koalition vorgelegte Instrument f&#252;r nicht ad&#228;quat, f&#252;gte sie hinzu.</p>

	<p>Die Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen argumentierte, es sei nicht angemessen, die Daten jeder Person, die mit einem Visumantrag in Verbindung gebracht wird, mit der Antiterrordatei abzugleichen. Die Fraktion sprach in diesem Zusammenhang von einer &#8222;generellen Terrorverd&#228;chtigung&#8220;.</p>

	<p>Auch die Fraktion Die Linke wandte sich gegen einen solchen &#8222;Generalverdacht&#8220;. Sie verwies darauf, dass bei einer Anh&#246;rung zu dem Gesetzentwurf Sachverst&#228;ndige keinen Anlass f&#252;r diese zus&#228;tzliche Datei gesehen h&#228;tten.</p>

	<p>Ein Vertreter des Bundesinnenministeriums sagte, es k&#246;nne keine Rede davon sein, dass mit der Datei Ausl&#228;nder diskriminiert w&#252;rden. Man m&#252;sse pr&#252;fen, inwieweit k&#252;nftig auch ein Abgleich der Daten mit der geplanten Datei gegen Rechtsextremismus erfolgen m&#252;sse.</p>

	<p>Dies k&#246;nnte Sie interessieren:<br />
<ul></p>
	<p><li>Stichwort: <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/vis.html">Visa-Invormations-System</a>.</li><br />
</ul></p>



	<p>Quelle: <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/index.html">hib &#8211; Heute im Bundestag</a> 494, 1.12.2011</p>
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		<item>
		<title>Zweites Richtlinienumsetzungsgesetz veröffentlicht.</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2011/11/25/zweites-richtlinienumsetzungsgesetz-veroffentlicht/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 18:11:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sanktionsrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Visakodex]]></category>

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		<description><![CDATA[Das zweite Richtlinienumsetzungsgesetz wurde heute veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Im Bundesgesetzblatt auf Seite 2258 wurde heute das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europ&#228;ischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex ver&#246;ffentlicht. Es tritt ab morgen in Kraft.</p>

	<p>Details zu den Regelungen finden Sie hier:<br />
<ul></p>
	<p><li>05.04.2011 | <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/1771.html">Bundesregierung beschlie&#223;t Umsetzung aufenthaltsrechtlicher EU-Richtlinien</a>.</li><br />
<li>26.09.2011 | <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/2011/09/26/zweites-richtlinienumsetzungsgesetz-2/">Bundesratsbeschluss zum Gesetz</a></li><br />
<li> Stichwort: <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/aufenthgaenderungen.html#13">&#196;nderungen im Aufenthaltsgesetz</a></li><br />
</ul></p>
	<p>Die Einarbeitung in die angebotene <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html">Textfassung des Aufenthaltsgesetzes</a> wird noch einige Wochen dauern.</p>
 ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesverwaltungsgericht zu Visumerteilungsvoraussetzungen</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2011/11/21/bundesverwaltungsgericht-zu-visumerteilungsvoraussetzungen/</link>
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		<pubDate>Sun, 20 Nov 2011 22:10:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
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		<category><![CDATA[Familiennachzug]]></category>
		<category><![CDATA[Visa]]></category>
		<category><![CDATA[Visum]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung zu den Erteilungsvoraussetzungen für Schengen-Visa bei Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft Stellung genommen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p><strong>Kein Schengen-Visum bei Zweifeln an der R&#252;ckkehrbereitschaft</strong></p>

	<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat &#8211; <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/2011/01/13/visum-zum-ehegattennachzug/">im Anschluss an sein Urteil vom 11. Januar 2011</a> &#8211; entschieden, dass begr&#252;ndete Zweifel an der R&#252;ckkehrbereitschaft der Erteilung eines f&#252;r den gesamten <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/cvisum.html">Schengen-Raum g&#252;ltigen Besuchsvisums</a> auch dann entgegenstehen, wenn der Fall von dem zwischen der Europ&#228;ischen Gemeinschaft und der Ukraine abgeschlossenen Visaerleichterungsabkommen erfasst wird. Auch die Erteilung eines auf das Gebiet der Bundesrepublik beschr&#228;nkten Visums zum Besuch naher Familienangeh&#246;riger ist nur ausnahmsweise m&#246;glich (vgl. Pressemitteilung Nr. 2/2011).</p>

	<p>Der Entscheidung liegt der Fall von zwei ukrainischen Staatsangeh&#246;rigen (Mutter und Sohn) zugrunde. Sie begehren die Erteilung von <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/cvisum.html">Schengenvisa </a>zum Besuch ihres in Deutschland lebenden ukrainischen Ehemannes bzw. Vaters. Die Antr&#228;ge wurden von der deutschen Auslandsvertretung in Kiew abgelehnt. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.</p>

	<p>Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts best&#228;tigt. Die Kl&#228;ger haben nach der seit April 2010 geltenden <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/visakodex.html">Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex &#8211; <span class="caps">VK </span>-)</a> keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum. Danach ist ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, f&#252;r den gesamten Schengen-Raum g&#252;ltigen Besuchsvisums zwingend abzulehnen bei begr&#252;ndeten Zweifeln an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der G&#252;ltigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK). Diese Regelung wird nicht durch das zwischen der Europ&#228;ischen Gemeinschaft und der Ukraine im Jahr 2007 geschlossene Visaerleichterungsabkommen verdr&#228;ngt oder modifiziert. Denn die dort geregelten Erleichterungen beziehen sich u.a. auf Art und Umfang der mit dem Antrag vorzulegenden Unterlagen, die Senkung oder den Erlass von Visageb&#252;hren und die vorgeschriebene Bearbeitungszeit, lassen aber die Notwendigkeit der Prognose zur R&#252;ckkehrbereitschaft unber&#252;hrt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen Zweifel am R&#252;ckkehrwillen der Kl&#228;ger aufgrund ihres prinzipiellen Wunsches nach <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/familiennachzug.html">Familienzusammenf&#252;hrung</a> sowie ihrer famili&#228;ren und wirtschaftlichen Situation in der Ukraine.</p>

	<p>Die Kl&#228;ger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung eines nur f&#252;r das Bundesgebiet g&#252;ltigen Besuchsvisums. Ein solches Visum wird von einem Mitgliedstaat nur in den in Art. 25 Abs. 1 VK aufgef&#252;hrten Ausnahmef&#228;llen erteilt. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Ausgehend von dem &#246;ffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung ist auch mit Blick auf den besonderen Schutz famili&#228;rer Bindungen die Erteilung eines <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/visum.html">Visums </a>nicht erforderlich. Die Kl&#228;ger sind zur Aufrechterhaltung der famili&#228;ren Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch des Ehemannes bzw. Vaters in Deutschland angewiesen, denn dieser kann sie in der Ukraine besuchen und zudem den Kontakt auf andere Weise (Briefe, Telefon, Internet) aufrechterhalten.</p>

	<p><a href="http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/537cf20628265a6d0fd9fa03b04d88e3,b3a0897365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133393639093a095f7472636964092d093133333430/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html" title="...zur Pressemtteilung">BVerwG 1 <span class="caps">C 15</span>.10 &#8211; Urteil vom 15. November 2011</a></p>

	<p>Vorinstanzen:<br />
<span class="caps">OVG </span>Berlin-Brandenburg, 2 <span class="caps">B 16</span>.09 &#8211; Urteil vom 24. Juni 2010 &#8211; <span class="caps">VG </span>Berlin, 24 <span class="caps">K 44</span>.09 V &#8211; Urteil vom 27. April 2009 -</p>
 ]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kommission will Familienzusammenführung erleichtern</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2011/11/15/kommission-will-familienzusammenfuhrung-erleichtern/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Nov 2011 18:10:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
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		<category><![CDATA[Familiennachzug]]></category>
		<category><![CDATA[Familiennachzugsrichtlnie]]></category>
		<category><![CDATA[Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[Richtlinie]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Kommission hat heute eine öffentliche Debatte gestartet, bei der es um das Recht auf Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, die in der EU leben, geht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Um die Integration von B&#252;rgern aus Drittstaaten zu unterst&#252;tzen, will die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eukomm.html">EU-Kommission</a> den Nachzug von deren Familienangeh&#246;rigen erleichtern. Mit einer heute (Dienstag) gestarteten Konsultation sind Interessierte aufgerufen, Vorschl&#228;ge zur &#196;nderung der bisherigen Vorschriften zu unterbreiten. &#8220;Durch Familienzusammenf&#252;hrung wird Einwanderern ein Familienleben erm&#246;glicht, aber auch ihre gesellschaftliche Eingliederung erleichtert. Ich hoffe, dass alle Interessentr&#228;ger an der Konsultation teilnehmen und mitteilen werden, wie die Regeln zur Familienzusammenf&#252;hrung ihrer Meinung nach wirkungsvoller gestaltet werden k&#246;nnen. Die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/eu.html">Mitgliedstaaten</a> werden besonders aufgefordert, die Probleme, die sie angeblich mit dem Missbrauch der derzeitigen Regelungen erleben, zu beschreiben&#8220;, sagte Cecilia Malmstr&#246;m, Kommissarin f&#252;r Inneres.</p>

	<p>&nbsp;</p>

	<p>Auch Migranten haben ein Recht auf Familienleben &#8211; wie kann dieses Recht gesichert werden?</p>

	<p>Br&#252;ssel, den 15.&#160;November 2011 &#8211; M&#252;ssen die EU-Bestimmungen zur Familienzusammenf&#252;hrung von Migranten ge&#228;ndert werden? Die Kommission hat heute eine &#246;ffentliche Debatte gestartet, bei der es um das Recht auf Familienzusammenf&#252;hrung von Drittstaatsangeh&#246;rigen, die in der EU leben, geht. Je nach dem Ergebnis der Konsultation wird die Kommission entscheiden, ob politische Folgema&#223;nahmen erforderlich sind und ob z.&#160;B. klare Leitlinien festgelegt oder die geltenden Regeln ge&#228;ndert werden m&#252;ssen, oder ob die Vorschriften unver&#228;ndert beibehalten werden k&#246;nnen. Interessentr&#228;ger und die Allgemeinheit sind aufgefordert, sich zu diesem Thema zu &#228;u&#223;ern unter <a href="http://ec.europa.eu/yourvoice/index_de.htm">ec.europa.eu/yourvoice</a> (Ihre Stimme in Europa).</p>

	<p>Seit 2003 gibt es <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2003_86_eg.html">gemeinsame EU-Vorschriften &#252;ber die Bedingungen, unter denen Familienangeh&#246;rige eines in einem Mitgliedstaat wohnhaften Nicht-EU-B&#252;rgers in die EU einreisen und dort leben d&#252;rfen</a>.</p>

	<p>&#8222;Durch Familienzusammenf&#252;hrung wird Einwanderern ein Familienleben erm&#246;glicht, aber auch ihre gesellschaftliche Eingliederung erleichtert&#8220;, erkl&#228;rte Cecilia Malmstr&#246;m, Kommissarin f&#252;r Inneres. &#8222;Ich hoffe, dass alle Interessentr&#228;ger an der Konsultation teilnehmen, &#252;ber ihre Erfahrungen berichten und mitteilen werden, wie die Regeln zur Familienzusammenf&#252;hrung ihrer Meinung nach wirkungsvoller gestaltet werden k&#246;nnen. Die Mitgliedstaaten werden besonders aufgefordert, die Probleme, die sie angeblich mit dem Missbrauch der derzeitigen Regelungen erleben, zu beschreiben und zu quantifizieren&#8220;, f&#252;gte sie hinzu.</p>

	<p>Das Gr&#252;nbuch konzentriert sich auf eine Reihe von Fragen, die mit der Anwendung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2003_86_eg.html">Richtlinie 2003/86/EG</a> zusammenh&#228;ngen. Jetzt werden alle Interessentr&#228;ger aufgefordert, sich bis sp&#228;testens 1. M&#228;rz 2012 beispielsweise zu folgenden Fragen zu &#228;u&#223;ern:<br />
<ul></p>
	<p><li>Die Personengruppen, f&#252;r die die Richtlinie gelten sollte: Wie lassen sich die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/migration.html">Migranten</a>, denen die EU-Regeln zugute kommen, am besten definieren; sollte das Recht auf Familienzusammenf&#252;hrung auf andere Familienangeh&#246;rige als die Kernfamilie ausgeweitet werden; die Probleme im Zusammenhang mit Zwangsehen;</li><br />
<li>Die Bedingungen f&#252;r Familienzusammenf&#252;hrung: M&#252;ssen die <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/integrationskurs.html">Integrationsma&#223;nahmen</a>, die die Mitgliedstaaten vorsehen d&#252;rfen, genauer festgelegt werden; sollten Garantien vorgesehen werden, um sicherzustellen, dass diese Ma&#223;nahmen wirklich integrationsf&#246;rdernd sind und nicht als Hemmnisse f&#252;r Familienzusammenf&#252;hrung genutzt werden;</li><br />
<li>M&#246;glichkeiten zur Bek&#228;mpfung von T&#228;uschung und Scheinehen;</li><br />
<li>Die Einhaltung bestimmter Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, wie die Ber&#252;cksichtigung des Kindeswohls bei der Antragspr&#252;fung.</li><br />
</ul></p>
	<p>Die Kommission beabsichtigt, nach dem Eingang schriftlicher Beitr&#228;ge eine &#246;ffentliche Anh&#246;rung zu veranstalten.</p>

	<p>Sachverhalt</p>

	<p>Die Familiennachugsrichtlinie enth&#228;lt gemeinsame Bedingungen, nach denen Nicht-EU-B&#252;rger ihren Familienangeh&#246;rigen, die aus einem Drittstaat stammen und rechtm&#228;&#223;ig in der EU leben, nachziehen d&#252;rfen. Sie bezieht sich nicht auf Drittstaatsangeh&#246;rige, deren Familienangeh&#246;rige EU-B&#252;rger sind. Deren Situation ist im Rahmen des freien Personenverkehrs von EU-B&#252;rgern geregelt.</p>

	<p>Statistischen Angaben zufolge machte die Familienmigration Anfang der 2000er Jahre &#252;ber 50 % der gesamten legalen Einwanderung aus. Heute ist ihr Anteil stark zur&#252;ckgegangen und betr&#228;gt nur noch etwa ein Drittel der gesamten Zuwanderung in die EU. Noch geringer ist der Anteil, wenn Migranten, die unter die Richtlinie zur Familienzusammenf&#252;hrung fallen, als eigene Gruppe betrachtet werden (d. h. nur Drittstaatsangeh&#246;rige, die Nicht-EU-B&#252;rgern nachziehen). 21&#160;% aller Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen werden dieser Kategorie von Migranten erteilt, die 2010 etwa 500 000 Personen ausmachte. W&#228;hrend dieses Jahres erteilte Italien die gr&#246;&#223;te Zahl von Aufenthaltsgenehmigungen aus famili&#228;ren Gr&#252;nden f&#252;r Drittstaatsangeh&#246;rige, die Nicht-EU-B&#252;rgern nachziehen (160&#160;200); danach folgten das Vereinigte K&#246;nigreich (103&#160;187) und Spanien (89&#160;905).</p>

	<p>Nicht-EU-B&#252;rger, die Angeh&#246;rige von rechtm&#228;&#223;ig in der EU lebenden Drittstaatsangeh&#246;rigen sind, haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der EU, wenn der Zusammenf&#252;hrende sich seit mindestens einem Jahr in der EU aufh&#228;lt und begr&#252;ndete Aussichten auf das Recht auf Daueraufenthalt hat. Die Mitgliedstaaten k&#246;nnen dar&#252;ber hinaus die Erf&#252;llung weiterer Bedingungen verlangen, wie ausreichende Eink&#252;nfte, angemessene Unterkunft und Krankenversicherung sowie die Teilnahme an Integrationsma&#223;nahmen.</p>

	<p>Am 8.&#160;Oktober 2008 ver&#246;ffentlichte die Kommission einen Bericht &#252;ber die Anwendung der Richtlinie, in dem m&#246;gliche Probleme aufgezeigt und Empfehlungen zur Verbesserung der Anwendung abgegeben wurden. Insbesondere wurde deutlich, dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten bei einigen Kann-Bestimmungen einen zu gro&#223;en Ermessensspielraum bel&#228;sst; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Zeit, die der Drittstaatsangeh&#246;rige abwarten muss, bis seine Familienangeh&#246;rigen ihm nachziehen k&#246;nnen, sowie darauf, dass die Mitgliedstaaten von Drittstaatsangeh&#246;rigen verlangen k&#246;nnen, dass sie Integrationsma&#223;nahmen nachkommen.</p>

	<p>Deshalb startet die Kommission nun eine &#246;ffentliche Debatte zur Familienzusammenf&#252;hrung, um zu entscheiden, ob, und wenn ja, welche konkreten politischen Folgema&#223;nahmen erforderlich sind. Ziel des heute angenommenen Gr&#252;nbuchs ist die R&#252;ckmeldung von Interessentr&#228;gern und Mitgliedstaaten zu verschiedenen Fragen, die dieses Gebiet betreffen, um ein wirksames System der Familienzusammenf&#252;hrung auf EU-Ebene zu gew&#228;hrleisten.</p>

	<p>M&#246;gliche Folgema&#223;nahmen sollen eingehend darauf gepr&#252;ft werden, welche Wirkung sie auf die Grundrechte haben, insbesondere auf den Schutz der Privatsph&#228;re und die Achtung des Familienlebens, das Recht auf Eheschlie&#223;ung, die Rechte des Kindes und den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.</p>

	<p>Quelle: <a href="http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/11/1346&#038;format=HTML&#038;aged=0&#038;language=DE&#038;guiLanguage=en">europa.eu</a>, Abruf: 15.11.2011</p>
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		<title>Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse.</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 17:42:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennung]]></category>
		<category><![CDATA[ausländische Bildungsabschlüsse]]></category>
		<category><![CDATA[ausländischer Bildungsabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Bildungsabschluss]]></category>
		<category><![CDATA[Hochqualifizierte]]></category>
		<category><![CDATA[Hochschulabsolventen]]></category>
		<category><![CDATA[Qualifikation]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wurde heute durch den Bundesrat gewunken. Es sieht einen allgemeinen Anspruch auf eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit von aus- und inländischen Berufsqualifikationen vor.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Der Bundesrat hat einem Gesetz zugestimmt, das die wirtschaftliche Einbindung von Fachkr&#228;ften mit Auslandsqualifikationen ma&#223;geblich verbessern und die Integration von in Deutschland lebenden <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/migration.html" title="... Stichwort Migrant">Migranten</a> in den deutschen Arbeitsmarkt f&#246;rdern soll. Es kann damit dem Bundespr&#228;sidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.</p>

	<p>Im Rahmen einer begleitenden Entschlie&#223;ung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, den Vollzug des Gesetzes in geeigneter Weise kontinuierlich zu beobachten und bei offensichtlichem Anpassungsbedarf unverz&#252;glich gesetzgeberisch t&#228;tig zu werden.</p>

	<p>Das Gesetz sieht einen allgemeinen Anspruch auf eine individuelle Pr&#252;fung der Gleichwertigkeit von aus- und inl&#228;ndischen Berufsqualifikationen vor. Die europ&#228;ischen Anerkennungsregeln sollen zudem im Grundsatz auch f&#252;r Personen aus Drittstaaten bzw. in diesen erworbene Qualifikationen gelten, die bisher nicht ber&#252;cksichtigt wurden.</p>

	<p>Dies k&#246;nnte Sie interessieren:<br />
<ul></p>
	<p><li><a href="http://www.aufenthaltstitel.de/zuwg/1776.html">01.06.2011 | Gesetzentwurf zur Anerkennung ausl&#228;ndischer Qualifikationen noch verbesserungsf&#228;hig</a></li></p>

	<p>Quelle:<br />
</ul><ul></p>
	<p><li><a href="http://www.bundesrat.de/cln_235/nn_6898/DE/presse/pm/2011/161-2011.html?__nnn=true" title="... zur Pressemitteilung">www.bundesrat.de</a></li><br />
</ul></p>






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		<title>Innenausschuss berät über Visa-Warndatei</title>
		<link>http://www.aufenthaltstitel.de/2011/10/25/innenausschuss-berat-uber-visa-warndatei/</link>
		<comments>http://www.aufenthaltstitel.de/2011/10/25/innenausschuss-berat-uber-visa-warndatei/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 25 Oct 2011 18:15:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andi</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzgebung]]></category>
		<category><![CDATA[Visa]]></category>
		<category><![CDATA[Visa-Warndatei]]></category>
		<category><![CDATA[Visum]]></category>
		<category><![CDATA[Warndatei]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein alternativloses wirkungsvolles Instrument, verfassungsrechtlich bedenklich, überflüssig, ein Element im Datenschutz-Entwicklungsland "Deutschland" - Was ist die Visa - Warndatei?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[	<p>Innenausschuss (Anh&#246;rung)<br />
<h1>Experten uneins &#252;ber Visa-Warndatei</h1><br />
Die Regierungspl&#228;ne zur Einrichtung einer <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/warndatei.html">Visa-Warndatei</a> sto&#223;en bei einer Reihe von Experten auf Bedenken. Fachleute von Bundespolizei und Bundeskriminalamt begr&#252;&#223;ten demgegen&#252;ber bei einer Sachverst&#228;ndigen-Anh&#246;rung des Innenausschusses am Montagabend den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung. (17/6643).</p>

	<p>Mit der Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen f&#252;r die Errichtung einer zentralen <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/warndatei.html">Visa-Warndatei</a> sowie f&#252;r ein &#8222;Verfahren f&#252;r einen mittelbaren Abgleich von bestimmten Daten aus Visaverfahren f&#252;r Sicherheitszwecke&#8220; geschaffen werden. In erster Linie soll die Datei laut Bundesregierung der Vermeidung von Visummissbrauch dienen. In ihr sollen Warndaten zu Personen gespeichert werden, die wegen &#8222;einer der f&#252;r das Visumverfahren relevanten Katalogstraftaten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Schwarzarbeitsbek&#228;mpfungsgesetz oder im Zusammenhang mit Schleusung, Menschen- und Kinderhandel oder schwersten Bet&#228;ubungsmitteldelikten&#8220; verurteilt worden sind. Ein Zugriff von Sicherheitsbeh&#246;rden auf diese Datei soll &#8211; &#8222;abgesehen von den mit der polizeilichen Kontrolle des grenz&#252;berschreitenden Verkehrs beauftragten Beh&#246;rden f&#252;r die Erteilung von Ausnahmevisa und die R&#252;cknahme von <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/visum.html">Visa</a> an den Grenzen&#8220; &#8211; der Vorlage zufolge nicht m&#246;glich sein.</p>

	<p>Zudem soll laut Entwurf ein neues Verfahren zum Abgleich der Visumantragsdaten mit den Erkenntnissen der Sicherheitsbeh&#246;rden zu Personen mit Verbindung zum internationalen Terrorismus eingef&#252;hrt werden. Danach sollen die Auslandsvertretungen neben den Daten der Visumsantragsteller die Daten von Einladern, <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/ve.html">Verpflichtungsgebern </a>und sonstigen Referenzpersonen an eine im Bundesverwaltungsamt einzurichtende besondere Organisationseinheit &#252;bermitteln, die einen Abgleich mit bestimmten Daten aus der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/anti_terror_datei.html">Antiterrordatei</a> vornimmt. Damit soll eine R&#252;ckmeldung durch Sicherheitsbeh&#246;rden an die Visumbeh&#246;rden erm&#246;glicht werden, wenn Personen aus dem <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/terrorismus.html">terroristischen</a> Umfeld beabsichtigen, nach Deutschland einzureisen.</p>

	<p>Polizeidirektor Carsten Glade vom Bundespolizeipr&#228;sidium bef&#252;rwortete die Einf&#252;hrung der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/warndatei.html">Visa-Warndatei</a>. Sie stelle ein wirkungsvolles Instrument zur Verhinderung der irregul&#228;ren Migration dar. Durch die Datei k&#246;nnten die Grenzbeh&#246;rden k&#252;nftig &#8222;schnell und vor allem auch l&#252;ckenloser auf entscheidungserhebliche Informationen&#8220; zur&#252;ckgreifen. Auch bei der &#8222;grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung an den Binnengrenzen&#8220; habe die Datei eine wichtige Unterst&#252;tzungsfunktion. Keine Alternative zur <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/warndatei.html">Visa-Warndatei</a> sah der Vizepr&#228;sident des Bundeskriminalamts, J&#252;rgen Maurer. Sowohl die Warndatei als auch das Abgleichverfahren erh&#246;hten die Sicherheit in Deutschland, argumentierte er.</p>

	<p>F&#252;r den Deutschen Anwaltverein sagte Rechtsanwalt Niko H&#228;rting, bei der vorgesehenen Regelung zur Speicherung der Daten der Einladenden habe man &#8222;Bedenken, ob dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen standh&#228;lt&#8220;. Der einzige Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r die Speicherung sei, dass bei der &#8222;&#220;bernahme der Verpflichtung zur Kostentragung&#8220; falsche Angaben gemacht werden. Dabei reichten schon &#8222;kleine versehentliche Fehler&#8220; des Einladenden. &#8222;Das halten wir f&#252;r zu wenig&#8220;, betonte H&#228;rting. Christoph Sprich vom Bundesverband der Deutschen Industrie mahnte, das Gesetz d&#252;rfe nicht dazu f&#252;hren, dass seri&#246;se Unternehmen Probleme beim Einladen von Gesch&#228;ftspartnern bekommen. Mit Blick auf gro&#223;e Unternehmen stelle sich die Frage, wie sich Verfehlungen einzelner Mitarbeiter, Niederlassungen oder Unternehmensteile in der <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/warndatei.html">Visa-Warndatei</a> niederschlagen.</p>

	<p>Der Rechtsanwalt S&#246;nke Hilbrans mahnte, man m&#252;sse pr&#252;fen, ob man wirklich eine weitere Infrastruktur f&#252;r Sicherheitsbelange im Aufenthaltsrecht brauche. Er verwies in diesem Zusammenhang unter anderem auf das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/azr.html">Ausl&#228;nderzentralregister</a>, in dem Ausweisungsgr&#252;nde, Wiedereinreisesperren und andere Angaben vorhanden seien, die in die Visa-Warndatei aufgenommen werden sollten. Auch habe man die Visumdateien der Auslandsvertretungen und vor allem das <a href="http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/vis.html">Visa-Informationssystem der EU</a>. Aus seiner Sicht bestehe daher &#8222;kein Bedarf nach einer weiteren technischen Infrastruktur&#8220;.</p>

	<p>Schleswig-Holsteins Landesbeauftragter f&#252;r den Datenschutz, Thilo Weichert, stellte die Erforderlichkeit der Warndatei in Frage. Es gehe ja um die Vermeidung des Visa-Missbrauchs. Dies lasse sich auch mit anderen Dateien erreichen, sagte Weichert und nannte unter anderem das Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister, in dem Straftaten gespeichert seien. &#8222;Verfassungsrechtlich hoch problematisch&#8220; sei der Abgleich mit der Antiterrordatei. Dies gehe &#8222;gar nicht&#8220;.</p>

	<p>Der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Wiesbaden, Hans-Hermann Schild, verwies darauf, dass im Ausl&#228;nderrecht die EU-Datenschutzrichtlinie zur Anwendung komme. In knapp drei Jahren m&#252;ssten auch im Bereich der Sicherheitsbeh&#246;rden die Datenschutzrechtstandards der Richtlinie angewendet werden, sofern man nicht in dem jeweiligen Bereich Ausnahmen habe, die man &#8222;gesondert festlegen&#8220; m&#252;sse. Dabei sei Deutschland &#8222;Entwicklungsland&#8220;.</p>

	<p>Quelle: <a href="http://www.bundestag.de/presse/hib/index.html">hib &#8211; Heute im Bundestag 423</a>, 25.10.2011</p>
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