Sie befinden sich hier: Startseite -> VO (EG) Nr. 539/2001, EU-VisumVO
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Amtsblatt Nr. L 081 vom 21/03/2001 S. 0001 - 0007 Internet-Link (Stand: 14.10.2002)
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(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i),
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) beschließt der Rat die Vorschriften für Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten; es obliegt ihm daher, insbesondere die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, aufzustellen. Gemäß Artikel 61 gehört die Aufstellung dieser Listen zu den flankierenden Maßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts stehen.
(2) Diese Verordnung entspricht einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zu dessen Einbeziehung in den Rahmen der Europäischen Union, nachstehend "Schengen-Protokoll" genannt. Sie berührt nicht die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus diesem Besitzstand ergeben, der in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (3) festgelegt ist.
(3) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen dar, für die nach dem Schengen-Protokoll eine verstärkte Zusammenarbeit zulässig ist und die zu dem Bereich nach Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) gehören.
(4) In Anwendung von Artikel 1 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich.
(5) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen, und der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind, erfolgt durch eine fallweise gewichtete Bewertung mehrerer Kriterien, die insbesondere die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die Außenbeziehungen der Union zu den Drittländern betreffen; dabei sind auch die regionale Kohärenz und das Gegenseitigkeitsprinzip zu beachten. Für den Fall, dass eines der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittländer beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Visumpflicht einzuführen, sollte ein Gemeinschaftsmechanismus zur Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden.
(6) Da der freie Personenverkehr für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewährleistet ist, sind diese Länder nicht in der Liste in Anhang II enthalten.
(7) Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten "Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge" muss für Staatenlose und für anerkannte Flüchtlinge die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften für Staatenlose und anerkannte Flüchtlinge können die Mitgliedstaaten jedoch festlegen, ob für diese Personengruppen die Visumpflicht gilt, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.
(8) In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen, können die Mitgliedstaaten, insbesondere im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder sie dieser Pflicht unterwerfen.
(9) Um die Transparenz des Systems und die Unterrichtung der beteiligten Personen zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sind diese Informationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.
(10) Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für die Visumerteilung lassen die derzeitigen Bestimmungen über die Anerkennung der Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt.
(11) Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Visumregelung notwendig und angemessen, die Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung zu regeln.
(12) Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.
(2) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Von der Visumpflicht befreit sind außerdem:
(3) Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I und II aufgeführten Ländern hervorgegangen sind, unterliegen Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vertragsvorschrift etwas anderes beschließt.
(4) Führt ein Drittland, das in der Liste in Anhang II aufgeführt ist, für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht ein, so finden folgende Bestimmungen Anwendung:
(5) Solange weiterhin keine Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht zwischen einem Drittland, das in Anhang II aufgeführt ist, und einem der Mitgliedstaaten besteht, erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. Juli eines jeden geraden Jahres Bericht über die nicht bestehende Gegenseitigkeit und legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor.
Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Visum" eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für
-aufgehoben-
(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen von der Visumpflicht gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen:
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht befreien:
(3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Visumbefreiung gemäß Artikel 1 Absatz 2 vorsehen.
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen zehn Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 3 zweiter Gedankenstrich und Artikel 4 getroffen hat. Spätere Änderungen dieser Maßnahmen werden binnen fünf Arbeitstagen mitgeteilt.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates (1) wird durch diese Verordnung ersetzt.
(2) Die endgültige Fassung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) des Gemeinsamen Handbuchs, wie sie sich aus dem Beschluss des Exekutivausschusses von Schengen vom 28. April 1999 (SCH/Com-ex(99) 13) ergibt, wird wie folgt geändert:
(3) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses von Schengen vom 15. Dezember 1997 (SCH/Com-ex(97) 32) und vom 16. Dezember 1998 (SCH/Com-ex(98) 53 REV 2) werden aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Im Falle der Staatsangehörigen des in Anhang II
aufgeführten
Landes, das mit einem Sternchen gekennzeichnet ist,
wird jedoch der Beginn der Anwendung des Artikels 1 Absatz
2 vom Rat später nach dem Verfahren des Artikels 67 Absatz 3
des Vertrags auf der Grundlage des Berichts nach Unterabsatz 2
beschlossen.
In dieser Hinsicht ersucht die Kommission das betreffende Land
um Angabe der Verpflichtungen, die dieses Land hinsichtlich
der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts,
einschließlich der Rückführung von illegal aufhältigen Personen
mit Herkunft aus diesem Land einzugehen bereit ist, und
erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Kommission unterbreitet
dem Rat bis spätestens 30. Juni 2001 einen ersten Bericht
zusammen mit etwaigen zweckdienlichen Empfehlungen.
Bis zur Annahme des Rechtsakts des Rates betreffend den vorstehend genannten Beschluss unterliegen die Staatsangehörigen dieses Landes der Verpflichtung nach Artikel 1 Absatz 1. Die Artikel 2 bis 6 dieser Verordnung sind uneingeschränkt anwendbar. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2001.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M-I. KLINGVALL
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(*) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
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Fußnoten:
(1) ABl. C 177 E vom 27.6.200, S. 66.
(2) Stellungnahme vom 5. Juli 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(1) ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 2.
(1) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes "Hong Kong Special Administrative Region".
(2) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber des Passes "Região Administrativa Especial de Macau".