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vom 18. Dezember 1990 - BGBl I 1990, 2983
zuletzt geändert durch Artikel 32 des dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)
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§ 1 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte
§ 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren
§ 3 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Personen bei Vertretungen ausländischer
Staaten
§ 4
Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber besonderer
Ausweise und amtlicher Pässe
§ 5 Befreiung
von der Paßpflicht
§ 6 Befreiung
vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht
§ 6a
Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen
§ 7 Befreiungen
im Luftverkehr
§ 8 Befreiungen
im Schiffsverkehr
§ 9 Aufenthaltsgenehmigung
nach der Einreise
§ 10 Aufenthaltsgenehmigung
vor der Einreise
§ 11 Zustimmung
der Ausländerbehörde zur Visumserteilung
§ 12 Begriff
der Erwerbstätigkeit
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Paßersatz
§ 15
Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments
§ 16
Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im Ausland
§ 17
Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedokuments
§ 18 Entziehung
des Reisedokuments
§ 19 Grenzgängerkarte
§ 20 Reiseausweis
als Paßersatz
§ 21 Passierschein,
Landgangsausweis
§ 22 Muster
der Paßersatzpapiere; Datei
§ 23 Zuständigkeit
zur Ausstellung von Paßersatzpapieren
§ 24 Bescheinigung
der Rückkehrberechtigung
§ 25 Ausweisrechtliche
Pflichten
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Verwaltungsbehörden
im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Übergangsvorschrift
§ 29 Inkrafttreten
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Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, des § 4 Abs. 2, der §§ 38, 39 Abs. 2, des § 40 Abs. 2, des § 64 Abs. 4 und des § 80 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet der Bundesminister des Innern:
§ 1 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte
(1) Staatsangehörige der in der Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie
Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an beschränkt, soweit vor dem 1. September 1993 geschlossene Sichtvermerksabkornmen mit den in Nummer 1 der Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten nicht entgegenstehen
(2) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt auch für die Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) oder für Staatenlose (§ 14 Abs. 2 Nr. 2), wenn der Reiseausweis
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ausländer, die von einem anderen Staat wegen illegaler Einreise oder illegalen Aufenthalts rückgeführt werden.
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§ 2 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer unter 16 Jahren.
Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen die Staatsangehörigen unter 16 Jahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vorn 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S.266) und der Schweiz, wenn sie einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen amtlichen Personalausweis oder Kinderausweis besitzen. Das gleiche gilt für die Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Ecuador.
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§ 3 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten.
(1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn Gegenseitigkeit besteht.
(2) Die nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes als Familienangehörige vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreiten Ausländer bedürfen auch im Falle der erlaubten Aufnahme und Ausübung einer selbständigen oder einer arbeitsgenehmigungsfreien unselbständigen Erwerbstätigkeit keiner Aufenthaltsgenehmigung.
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§ 4 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Inhaber besonderer Ausweise und Dokumente.
(1) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen Inhaber
(2) Für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bedürfen Staatsangehörige der in der Anlage II zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten keiner Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie Inhaber eines in dieser Anlage bezeichneten amtlichen Passes sind. Der Aufenthalt im Bundesgebiet ist auf drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkornmens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013) an beschränkt, soweit vor dem 1. September 1993 geschlossene Sichtvermerksabkommen mit den in Nummer 2 der Anlage Ia zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten nicht entgegenstehen.
(3) Ausländische Schüler bedürfen nach Maßgabe des Artikels 1 Abs. 1 des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) keiner Aufenthaltsgenehmigung.
(4) Bei Ausländern, die unter den Voraussetzungen des Artikels 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 S. 1013) für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, sind Aufenthaltszeiten nach den §§ 1 und 4 dieser Verordnung, auf Grund eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt oder nach Artikel 21 Abs. 1 des Übereinkommens jeweils anzurechnen.
§ 5 Befreiung von der Paßpflicht.
Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen Ausländer keinen Paß, soweit sie auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Paßpflicht befreit sind.
§ 6 Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht.
Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht sind befreit
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§ 6a Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen.
Ausländer bedürfen für die Durchreise durch das Bundesgebiet nach Maßgabe einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestaltung der Durchreise für einen Zeitraum von bis zu drei tagen im Bundesgebiet keiner Aufenthaltsgenehmigung.
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§ 7 Befreiungen im Luftverkehr.
(1) Flugpersonal ist vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht befreit, wenn es
(2) Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit, wenn es einen Passierschein besitzt.
(3) Fluggäste mit durchgehendem Flugausweis, die für die Einreise in den Zielstaat erforderliche amtliche Dokumente und Erlaubnisse besitzen, sind
(4) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Bulgarien, Eritrea, Indien, Rumänien und der Türkei nur, wenn sie im Besitz eines gültigen Visums oder einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 266), Kanada, die Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind.
(4a) Absatz 3 gilt für Staatsangehörige von Äthiopien, Afghanistan, Bangladesch, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Demokratische Republik Kongo), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka nur, wenn sie im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S.266) oder einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung für Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, der Schweiz, des Vatikans oder der Vereinigten Staaten von Amerika sind. Absatz: 3 gilt uneingeschränkt für iranische Staatsangehörige, die sich mit einem amtlichen iranischen Paß ausweisen.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Staatsangehörige der in der Anlage III zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten und für sonstige Ausländer, die sich nur mit einem Paß oder Paßersatz eines dieser Staaten ausweisen.
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§ 8 Befreiungen im Schiffsverkehr.
(1) Vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung und von der Paßpflicht sind befreit
(2) Keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen
(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 1 gelten nicht für Fahrgäste auf Fähren und für Fahrgäste, die nur bis zum Bundesgebiet befördert werden.
(4) In der Rhein- oder Donauschiffahrt einschließlich Main-Donau-Kanal auf einem im Ausland für ein Unternehmen mit Sitz im Ausland registrierten Schiff tätige Ausländer, die einen ausländischen Paß oder Paßersatz besitzen, in dem die Eigenschaft als Rheinschiffer bescheinigt ist, oder die Inhaber eines Donauschifferausweises, Schifferdienstpasses, Seemannspasses oder Seefahrtbuches und in die Besatzungsliste eingetragen sind, bedürfen für Aufenthalte bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zur grenzüberschreitenden Beförderung von Personen oder Sachen sowie der Donauschifffahrt zur Weiterbeförderung derselben Personen und Sachen keiner Aufenthaltsgenehmigung
Das gleiche gilt für die in den Donauschifferausweisen, Schifferdienstpässen, Seemannspässen und Seefahrtbüchern eingetragenen Familienangehörigen.
§ 9 Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise.
(1) Die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens vorn 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S.266) und der Schweiz können eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen. Das gleiche gilt für die Staatsangehörigen von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
(2) Ein Ausländer kann die Aufenthaltserlaubnis zu dem in § 17 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Zweck nach der Einreise einholen, wenn er sich rechtmäßig, geduldet oder gestattet nach § 55 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes im Bundesgebiet aufhält und
Dem Besitz einer Duldung steht es gleich, wenn die Ausreisepflicht oder die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
(3) Die Staatsangehörigen von Honduras, Monaco und San Marino, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, können die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen.
(4) Die Staatsangehörigen der in Anlage I zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten können in Ausnahmefällen nach der Einreise eine Aufenthaltsbewilligung für einen weiteren Aufenthalt von längstens drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einholen.
(5) Ein Ausländer kann die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen, wenn er
(6) Die Aufenthaltsgenehmigung ist in den Fällen der Absätze 1 und 3 innerhalb von drei Monaten nach der Einreise und in den Fällen der Absätze 4 und 5 bis zum Ablauf der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Die Antragsfristen enden vorzeitig, wenn
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Ausländer, die ausgewiesen oder abgeschoben wurden, solange noch keine Frist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimmt oder diese Frist nicht abgelaufen ist.
§ 10 Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise.
Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, in dem die Bundesrepublik Deutschland keine Auslandsvertretung unterhält oder in dem die deutsche Auslandsvertretung vorübergehend keine Visa erteilen kann, können die Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise bei der für den Sitz des Auswärtigen Amtes zuständigen Ausländerbehörde einholen, soweit das Auswärtige Amt keine andere Auslandsvertretung zur Visaerteilung ermächtigt hat.
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§ 11 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung.
(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn der Ausländer
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei
(3) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumserteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist.
(4) Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach Absatz
1, wenn die oberste Landesbehörde der Visumserteilung zugestimmt hat.
§ 12 Begriff der Erwerbstätigkeit.
(1) Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist jede selbständige und unselbständige Tätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn gerichtet oder für die ein Entgelt vereinbart oder üblich ist oder für die eine Genehmigung für die Beschäftigung als Arbeitnehmer oder eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist.
(2) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer als Arbeitnehmer im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens insgesamt drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im Bundesgebiet
(3) Im Bundesgebiet übt keine Erwerbstätigkeit aus, wer von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet als Arbeitnehmer im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt wird und sich unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland im Rahmen seiner Beschäftigung insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten im Bundesgebiet aufhält.
(4) Für Selbständige gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5) Eine in § 9 Nr. 1, 4, 6 bis 12, 15 bis 17 der Arbeitsgenehmigungsverordnung bezeichnete Tätigkeit, die ein Ausländer als Arbeitnehmer oder als Selbständiger unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland längstens drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im Bundesgebiet ausübt, ist nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen.
(6) Die Ausübung eines Reisegewerbes im Bundesgebiet ist stets als Ausübung einer Erwerbstätigkeit anzusehen.
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§ 13 Anzeigepflicht.
Ausländer unter 16 Jahren, die nach § 2 vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, haben innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreise ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen.
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§ 14 Paßersatz.
(1) Als Paßersatz für Ausländer werden eingeführt
(2) Als Paßersatz für Ausländer werden zugelassen
(3) Die Zulassung als Paßersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist auf den Geltungsbereich beschränkt, der sich aus den Ausweisen oder aus sonstigen Bestimmungen ergibt.
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Ausweise werden nicht als Paßersatz zugelassen, wenn aus ihrem Geltungsbereich der ausstellende Staat ausgenommen oder die Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt sind.
(5) Die Zulassung der in Absatz 2 bezeichneten Ausweise entfällt, wenn der Bundesminister des Innern feststellt, daß
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§ 15 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments.
(1) Einem Ausländer, der nachweislich einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf ein Reisedokument ausgestellt werden, wenn er
(2) Den in § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Familienangehörigen eines Deutschen, die im Ausland mit dem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft leben, kann in begründeten Ausnahmefällen ein Reisedokument ausgestellt werden, wenn sie nachweislich einen Paß oder Paßersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können.
(3) 1Ein Reisedokument wird nach den Absätzen 1 und 2 nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Paßersatzes wegen Nichtableistung des Wehrdienstes oder Nichterfüllung einer sonstigen zumutbaren Anforderung oder aus einem anderen dem deutschen Paßrecht entsprechenden Versagungsgrund verweigert. 2Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn dem Ausländer aus zwingenden Gründen die Ableistung des Wehrdienstes nicht zugemutet werden kann.
(4) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden, wenn es erforderlich ist, um einem Ausländer die erstmalige Einreise ins Bundesgebiet oder um ihm die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen, weil er für die rechtzeitige Ausreise einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht mehr in zumutbarer Weise erlangen kann.
(5) Das Reisedokument darf nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(6) Einem Asylbewerber, der nachweislich einen Paß oder Paßersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann, darf in begründeten Ausnahmefällen ein Reisedokument bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt werden, wenn hierfür ein dringendes privates oder öffentliches Interesse besteht, und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird. Der Geltungsbereich des Reisedokuments ist grundsätzlich auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten ausgenommen den Herkunffsstaat zu beschränken. Die Verlängerung des Reisedokuments ist ausgeschlossen.
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§ 16 Ausstellung und Verlängerung des Reisedokuments im Ausland.
Im Ausland darf ein Reisedokument nur mit Zustimmung des Auswärtigen Amtes und des Bundesministers des Innern ausgestellt werden. Das gleiche gilt für die Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reisedokuments im Ausland. Im übrigen dürfen Reisedokumente im Ausland nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde, die das Reisedokument ausgestellt oder seine Gültigkeitsdauer zuletzt verlängert hat, verlängert werden.
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§ 17 Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich des Reisedokuments.
(1) Das Reisedokument kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer
ausgestellt und verlängert werden.
(1a) Die Grenzgängerkarte kann auch dem mit einem deutschen Ehegatten in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländer für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz aus dem Bundesgebiet in einen anderen angrenzenden Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt haben und wenn der Ausländer mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehrt
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments darf die Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung des Ausländers nicht überschreiten. Das gilt nicht für minderjährige Ausländer, soweit ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung mit längerer Geltungsdauer besitzt.
(3) Das Reisedokument gilt für alle Staaten mit Ausnahme des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. In den Fällen des § 15 Abs. 4 und in Ausnahmefällen kann es abweichend von Satz 1 ausgestellt werden. Der Geltungsbereich kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile beschränkt werden.
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§ 18 Entziehung des Reisedokuments.
Das Reisedokument wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen entfallen sind.
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§ 19 Grenzgängerkarte.
(1) Die Grenzgängerkarte kann den Staatsangehörigen von Polen, der Schweiz und der Tschechische Republik erteilt werden, die in der Grenzzone eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer
(2) Die Grenzgängerkarte kann bei der erstmaligen Erteilung bis zu einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt werden. Sie kann bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von fünf Jahren verlängert werden.
(3) Die Grenzzonen zu den in Absatz 1 genannten Staaten sind in der Anlage IV zu dieser Verordnung festgelegt.
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§ 20 Reiseausweis als Paßersatz.
(1) Einem Ausländer darf zur Vermeidung einer unbilligen Härte an der Grenze ein Reiseausweis als Paßersatz ausgestellt werden, wenn er
(2) Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises als Paßersatz beträgt längstens einen Monat.
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§ 21 Passierschein, Landgangsausweis.
(1) Ein Passierschein kann Flugpersonal ohne Lizenz oder Besatzungsausweis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Fluggästen mit durchgehendem Flugausweis für einen Aufenthalt nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 erteilt werden.
(2) Ein Landgangsausweis kann Besatzungsmitgliedern und Fahrgästen eines in der See- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt verkehrenden Schiffes für den Aufenthalt in dem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafenortes für die Dauer der Liegezeit des Schiffes ausgestellt werden. Den in § 8 Abs. 3 bezeichneten Fahrgästen wird kein Landgangsausweis ausgestellt.
(3) Der Passierschein und der Landgangsausweis sind nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus dem die Personalien und die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen.
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§ 22 Muster der Paßersatzpapiere, Datei.
(1) Die in § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Passersatzpapiere und Ausweise werden nach einheitlichen Vordruckmustern ausgestellt. Vordruckmuster, Ausstellungsmodalitäten sowie die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Angaben bestimmt das Bundesministerium des Innern.
(2) Die Passersatzpapiere und Ausweise dürfen neben einer Seriennummer und einer Zone für das automatische Lesen nur die in § 39 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Daten enthalten. Zulässig sind die Eintragung von Auflagen zum Ausweis sowie amtliche Vermerke über ein Verwaltungshandeln gegenüber dem Ausländer, die auch in ausländischen Pässen angebracht werden.
(3) Über die ausgestellten Reisedokumente, Grenzgängerkarten und Reiseausweise als Paßersatz hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. Die Vorschriften über das Paßregister für deutsche Reisepässe gelten entsprechend.
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§ 23 Zuständigkeit zur Ausstellung von Paßersatzpapieren.
Der Reiseausweis als Paßersatz, der Passierschein und der Landgangsausweis werden von den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und Dienststellen ausgestellt. Diese Behörden und Dienststellen können an der Grenze auch die nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 und 6 als Paßersatz zugelassenen Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr sowie sonstige Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen, ausstellen, soweit die Gültigkeitsdauer einen Monat nicht überschreitet.
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§ 24 Bescheinigung der Rückkehrberechtigung.
Einem Ausländer, der keinen Paß oder Paßersatz besitzt, kann auf dem Ausweisersatz die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht erteilt werden, wenn er
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§ 25 Ausweisrechtliche Pflichten.
Ein Ausländer, der sich im Bundesgebiet aufhält, ist verpflichtet,
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§ 26 Ordnungswidrigkeiten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 93 Abs. 3 Nr. 3 des Ausländergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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§ 27 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird
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§ 28 Übergangsvorschrift.
(1) Solange das Muster für das Reisedokument noch nicht bestimmt ist und die Vordrucke noch nicht zur Verfügung stehen, wird für die Ausstellung des Reisedokuments der Vordruck für den Fremdenpaß nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, verwendet. Im übrigen kann bei der Ausstellung des Reisedokuments bis zum 31. Dezember 1992 der Vordruck für den Fremdenpaß verwendet werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gesamtgültigkeitsdauer des Reisedokuments längstens fünf Jahre.
(2) Ein vor dem 1. Januar 1991 nach § 4 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 ausgestellter Fremdenpaß bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig. Er kann nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 verlängert werden.
(3) Solange die Muster für den Reiseausweis als Paßersatz, den Passierschein und den Landgangsausweis nicht bestimmt sind und die Vordrucke nach diesen Mustern nicht zur Verfügung stehen, werden die bisherigen Vordrucke verwendet.
(4) Staatsangehörigen unter 16 Jahren von Bosnien und Herzegowina, der Bundesrepublik Jugoslawien, von Kroatien, Marokko, Mazedonien, Slowenien, der Türkei und von Tunesien, die einen Nationalpaß oder einen als Paßersatz zugelassenen Kinderausweis besitzen, wird, abgesehen von den gesetzlich vorgesehenen Fällen, bis zum 30. Juni 1998 von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt, wenn sie erlaubt eingereist sind, sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder nur vorübergehend ausgereist sind, mindestens ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt und die Anzeige- oder Meldepflicht erfüllt worden ist. In denjenigen Fällen, in denen die Anzeige- oder Meldepflicht nicht erfüllt worden ist, können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum 30. Juni 1998 im Bundesgebiet eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Sie bedürfen bis zum Ablauf der Frist und im Fall der rechtzeitigen Antragstellung oder der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung von Amts wegen bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde keiner Aufenthaltsgenehmigung. Wer ohne Verschulden außerstande war, die Antragsfrist einzuhalten, kann den Antrag noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben. Die Antragsfrist und die Befreiung enden vorzeitig, wenn
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§ 29 Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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(zu § 1 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und 4 sowie § 20 Abs. 1)
| Andorra Argentinien Australien sowie Kokosinseln, Norfolkinseln, Weihnachtsinsel Belgien Bolivien Brasilien Brunei Chile Costa Rica Dänemark Ecuador El Salvador Estland Finnland Frankreich einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Reunion, St. Pierre und Miquelon Griechenland Guatemala Honduras Irland Island Israel Italien Japan Kanada Kolumbien Korea (Republik Korea) Kroatien Lettland Litauen Luxemburg |
Malawi Malaysia Malta Mexiko Monaco Neuseeland einschließlich Cookinseln, Niue, Tokelau Nicaragua Niederlande einschließlich Niederländische Antillen und Aruba Norwegen Österreich Panama Paraguay Polen Portugal einschließlich Macau San Marino Schweden Schweiz und Liechtenstein Singapur Slowakische Republik Slowenien Spanien einschließlich Spanische Hoheitsgebiete in Nordafrika (mit Ceuta, Melilla) Tschechische Republik Ungarn Uruguay Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika einschließlich Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, Puerto Rico Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Kanalinseln, Insel Man und Bermuda Zypern |
(zu § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 2)
| Australien Chile Ecuador El Salvador Honduras Japan Kanada Korea (Republik Korea) Kroatien Malta Mexiko Monaco |
Neuseeland Panama Polen San Marino Schweiz und Liechtenstein Slowakische Republik Slowenien Tschechische Republik Ungarn Vereinigte Staaten von Amerika Ghana Philippinen |
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(zu § 4 Abs. 2)
Von der Visumspflicht sind befreit die Inhaber
1. amtlicher Pässe von
El Salvador
Ghana
Korea (Republik Korea)
Philippinen
Thailand
Türkei
Tschad
2. von Diplomatenpässen von
Bulgarien
Indien
Jamaika
Kenia
Malawi
Marokko
Mazedonien
Namibia
Pakistan
Peru
Rumänien
Südafrika
Tunesien
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