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Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B-W zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV)
vom 01.07.2004


Inhaltsübersicht

1 Allgemeines
2 Gewerbliche Tätigkeiten

3 Anzeigepflichtige Vorgänge
3.1 Stehendes Gewerbe
3.2 Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle
3.3 Gewerbe-Anmeldung
3.4 Gewerbe-Ummeldung
3.5 Gewerbe-Abmeldung
3.6 Reisegewerbe

4 Anzeigepflichtige Personen
4.1 Natürliche und juristische Personen
4.2 Personengesellschaften
4.3 Selbständige Personen

5 Verfahren
5.1 Erfüllung der Anzeigepflicht
5.2 Vordrucke
5.3 Erstattung der Anzeigen
5.4 Prüfung von Erlaubnispflichten

6 Auswertung der Anzeigen, Auskünfte
6.1 Erstschrift
6.2 Hinweise nach § 11 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz
6.3 Empfangsbescheinigung
6.4 Übermittlung von Daten, Auskünfte

7  Überprüfung
8  Inkrafttreten


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Zur Ausführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) wird Folgendes bestimmt:

1 Allgemeines

1.1
Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c GewO über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit werden bei den Gemeinden grundsätzlich auf Vordrucken erstattet, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 GewO besteht für die Gemeinde die Möglichkeit, bei der elektronischen Verarbeitung (Bearbeitung, Übermittlung etc.) der Gewerbeanzeigen vom Format der Muster, nicht aber von ihrem Inhalt abzuweichen.

Mit "Vordruck GewA 1 (2 oder 3)" ist in den folgenden Ausführungen jeweils das betreffende Muster der Anlagen 1, 2 oder 3 zu § 14 Abs. 4 GewO gemeint, mit "Feld-Nummer ... GewA 1 (2 oder 3)" die Nummer des betreffenden Feldes dieses Muster.

1.2
Die §§ 14 und 55c GewO lassen andere Anzeigepflichten, z.B. nach der Makler- und Bauträgerverordnung, dem Gaststättengesetz und der Handwerksordnung, unberührt. Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c GewO gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung.

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2 Gewerbliche Tätigkeiten

2.1
Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55c GewO besteht nur für den Betrieb eines "Gewerbes" bzw. für "selbständige Gewerbetreibende". Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.

2.2
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind daher insbesondere die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (unter bestimmten Umständen z.B. Kettenbriefaktionen, s. GewArch 1988, S. 348; Laserdromes, soweit Menschen oder Tiere als Ziele vorgegeben sind). Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sog. Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit (z.B. wenn ein Landwirt Fleisch aus einer eigenen Hausschlachtung nicht in erster Linie zu seiner Eigenversorgung, sondern zum Verkauf an Letztverbraucher verwendet, insbesondere wenn er in nicht unerheblichem Umfang Wurstwaren an Letztverbraucher verkauft; wenn ein Winzer eine Straußwirtschaft i.S. des § 14 GastG betreibt oder eigenen Wein in einem Ladengeschäft verkauft; wenn eine Gärtnerei fremde Erzeugnisse zu mehr als 10 % verkauft; wenn ein Architekt überwiegend eine wirtschaftliche Baubetreuung i.S. des § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2b GewO ausübt; wenn eine selbständige Tätigkeit eines Versicherungsvertreters nicht mehr als unbedeutender Annex seiner unselbständigen Tätigkeit angesehen werden kann).

2.3
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sindferner die in § 6 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten wie z.B. der Nachhilfeunterricht und der Musikunterricht. Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit. Desgleichen stellt der Betrieb einer Fahrschule eine gewerbliche Tätigkeit dar.

Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbständiger Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, med.-techn. Assistenten, Logopäden, Podologen (medizinische Fußpfleger), Alten- und Krankenpfleger usw., nicht jedoch die sog. Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (z.B. die in den Nummern 33 - 38 der Anlage A zur HwO aufgeführten Berufe sowie Kosmetiker (vgl. Nr. 48 des Abschnittes 2 der Anlage B zur HwO) oder nicht medizinische Fußpfleger usw.).

Mit dem in § 6 Satz 2 GewO genannten Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sind nicht die selbständigen Versicherungsvertreter freigestellt.

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3 Anzeigepflichtige Vorgänge

3.1 Stehendes Gewerbe

Zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes i.S.d. Titels III der Gewerbeordnung darstellen oder die nicht im Rahmen des Titels IV der Gewerbeordnung auf festgesetzten (§ 69 Abs. 1 GewO) Veranstaltungen i.S.d. §§ 64 bis 68 GewO ausgeübt werden.

Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume i.S.d. § 42 Abs. 2 GewO ist für die Annahme eines stehenden Gewerbes nicht entscheidend.

Auch die Durchführung bestellter Arbeiten im Inland durch einen ausländischen Gewerbetreibenden, der im Inland keine Betriebsstätte unterhält, stellt die Ausübung eines stehenden Gewerbes dar, wenn es sich nicht nur um eine einmalige Tätigkeit von kurzer Dauer handelt. Die Anzeige ist dann bei jeder Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet die Arbeiten ausgeführt werden.

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3.2 Hauptniederlassung, Zweigniederlassung undunselbständige Zweigstelle

Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO dar, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Abs. 2 HGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Eine Hauptniederlassung ist auch dann gegeben, wenn daneben keine Zweigniederlassungen oder unselbständige Zweigstellen i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO betrieben werden, sie kann auch in der Wohnung des Gewerbetreibenden (z.B. eines Maklers) liegen.

Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit ihrer Zweigniederlassungen oder unselbständigen Zweigstellen geleitet wird.

Eine Zweigniederlassung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO kann entsprechend dem handelsrechtlichen Begriff der Zweigniederlassung (§ 13 HGB) dann angenommen werden, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen befugt ist.

Der Begriff der unselbständigen Zweigstelle i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z.B. ein Auslieferungslager). Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen i.d.R. keine unselbständige Zweigstelle dar; anderes kann jedoch z.B. bei sog. Baubüros auf Großbaustellen gelten, insbesondere wenn von dort unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt werden.

Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle ist eine eigene Anzeige bei der für sie örtlich zuständigen Behörde zu erstatten.

Bei der Aufstellung von Automaten ist die besondere Regelung des § 14 Abs. 3 GewO zu beachten.

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3.3 Gewerbe-Anmeldung

Der Beginn eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 1 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen. Soweit die Daten elektronisch verarbeitet werden, ist es gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 GewO ausreichend, wenn der Inhalt des Vordrucks vollständig übernommen wird, das Format kann nach Bedarf verändert werden (vgl. Nr. 1.1).

Den Beginn eines Gewerbes i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z.B. durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar.

Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde ist bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung zu behandeln.

Der Inhaber eines Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 HwO hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 GewO zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs anzuzeigen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HwO).

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3.4 Gewerbe-Ummeldung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder einer Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früherer angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen. Bezüglich elektronischer Verarbeitung s. Nr. 1.1.

Das Formular wurde mit der 3. GewO-Novelle 2002 erweitert, so dass Gewerbetreibende nicht auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 genannten - verpflichtend anzuzeigenden - Tatbestände beschränkt sind, sondern bei der Ummeldung auch freiwillig über sonstige Änderungen informieren können. Unter Feld-Nummer 16a ist für alle Beweggründe der Ummeldung Raum gegeben.

 

3.5 Gewerbe-Abmeldung

Die Aufgabe eines stehenden Gewerbebetriebes ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 GewO anzuzeigen. Bezüglich elektronischer Verarbeitung und Übermittlung s. Nr. 1.1. Eine Aufgabe i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor. Eine Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist daher nicht anzeigepflichtig, ebenso eine nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z.B. eines sog. Strandcafes oder eines Skilifts, die nur während bestimmter Jahreszeiten betrieben werden).

In den Feld-Nummern 23/24/25 des Formulars GewA 3 gibt der Gewerbetreibende den Grund für die Abmeldung an. Mit der 3. GewO-Novelle 2002 wurden die Gründe ergänzt, um häufige Fallgestaltungen besser zu erfassen. Bei der Variante "Gründung nach Umwandlungsgesetz" wird für den durch die Umwandlung "verschwundenen" Betrieb eine Abmeldung notwendig, gleichzeitig mit einer Anmeldung für den neu gegründeten Betrieb.

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3.6 Reisegewerbe

Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus § 55c Gew0. Bezüglich elektronischer Verarbeitung siehe Nr. 1.1.

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4 Anzeigepflichtige Personen

4.1 Natürliche und juristische Personen

Gewerbetreibende i.S.d. § 14 GewO sind nur natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien).

Bei einer bereits gegründeten, aber noch nicht in das betreffende Register eingetragenen juristischen Person (z.B. einer GmbH in Gründung) sind bis zur Registereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen. Dem gegenüber sind bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als (anzeigepflichtige) Gewerbetreibende anzusehen.

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4.2 Personengesellschaften

Bei Personengesellschaften (die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR - i.S.d. § 705 BGB, die offene Handelsgesellschaft - OHG - i.S.d. § 105 HGB und die Kommanditgesellschaft - KG - i.S.d. § 161 HGB) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, da diese keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Wechsel eines Vertretungsberechtigten einer juristischen Person nach § 14 GewO nicht anzeigepflichtig ist. Sollte die Behörde jedoch Kenntnis von einem derartigen Wechsel erlangen, ist eine Berechtigung des einschlägigen Datenfeldes sinnvoll. Unabhängig davon existieren spezialgesetzliche Regelungen (z.B. § 9 Satz 2 MaBV, § 9 Satz 3 BewachV), nach denen der Wechsel eines Vertretungsberechtigten zum Zwecke der präventiven Zuverlässigkeitsüberprüfung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen ist.

Bei einer OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten; dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbe-Anmeldung, beim Ausscheiden eines Gesellschafters von letzterem eine Gewerbe-Abmeldung zu erstatten.

Bei einer GbR ist auf der Gewerbeanzeige (Feld-Nummer 1) ein Hinweis auf den oder die anderen Gesellschafter vorzunehmen (Angabe ist durch eine Ergänzung der Feld-Nummer 1 verpflichtend geworden). Hierbei reichen Namen und Vorname aus. Ebenso muss bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z.B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten; die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen.

In den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke werden jeweils die Angaben für die betreffende Personengesellschaft gemacht; falls es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen handelt (z.B. wenn eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG ist) werden bei den Feld-Nummern 1 und 2 der Vordrucke unter den Angaben für juristische Personen zusätzlich noch die Angaben für die betreffende Personengesellschaft gemacht.

Entsprechendes gilt für die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV), bei der neben der EWG-Verordnung Nr. 2137/85 (ABI. EG Nr. L 199 S 1) gemäß § 1 des EWIV-Ausführungsgesetzes vom 14.04.1988 (BGBl. I S. 514) die für die OHG geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden, falls deren Mitglieder gewerbliche Tätigkeiten (vgl. dazu oben Nr. 2) ausüben. Anzeigepflichtig sind dann nur die im Inland tätigen geschäftsführenden Gesellschafter.

Dagegen kommen Partnerschaftsgesellschaften nach § 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25.07.1994 (BGBl. I S. 1744) nur zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten in Betracht, für die daher auch im Rahmen einer solchen Gesellschaft Gewerbeanzeigen i.S.d. § 14 GewO nicht zu erstatten sind; ausgenommen sind erhebliche gewerbliche Nebentätigkeiten gemäß Ziff. 2.2.

Ebenfalls gilt entsprechendes für den nicht rechtsfähigen Verein i.S.d. § 54 BGB, bei dem nur die geschäftsführungsbefugten Vereinsmitgliedern (Vorstandsmitglieder) als Gewerbetreibende anzusehen sind, auch wenn aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 2 GastG dem nicht rechtsfähigen Verein als solchem eine Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann.

Dementsprechend sind auch bei einem zur Eintragung im Vereinsregister gegründeten, dort aber noch nicht eingetragenen Verein bis zu seiner Eintragung nur die geschäftsführenden Vereinsmitglieder (Vorstandsmitglieder) als anzeigepflichtige Gewerbetreibende anzusehen, weil ein solcher ("Vor-") Verein nach der Rechtsprechung bis zu seiner Registereintragung als nicht rechtsfähiger Verein angesehen wird.

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4.3 Selbständige Personen

Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO setzt den Betrieb eines selbständigen Gewerbes voraus, sie besteht daher nicht für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten.

4.3.1
Auch die Anzeigepflicht nach § 55c GewO besteht nur dann, wenn das Reisegewerbe selbständig ausgeübt wird.

4.3.2
Als selbständig tätig ist anzusehen, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, d.h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außenhin betreibt und in bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbständigkeit genießt. Dabei kommt es darauf an, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild sich als die eines selbständigen Gewerbetreibenden darstellt oder den Eindruck der Abhängigkeit von einem Unternehmer vermittelt. Ein Stellvertreter (§ 45 Gew0) oder ein gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person ist nicht selbständiger Gewerbetreibender i.S. der §§ 14 und 55c Gew0.

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5 Verfahren

Die Anzeigen sind bei den Gemeinden zu erstatten.

5.1 Erfüllung der Anzeigepflicht

Den Gemeinden wird empfohlen, die Erfüllung der Anzeigepflicht in angemessener Weise zu überwachen (z.B. auch durch stichprobenweise Überprüfung von Werbeanzeigen oder Mitteilungen über Handelsregistereintragungen in den Tageszeitungen) und erforderlichenfalls auf die Erstattung der Anzeigen hinzuwirken. Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest (z.B. wegen Todes des Anzeigepflichtigen, Gewerbeuntersagung oder Widerruf der Erlaubnis) und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen (§ 14 Abs. 1 Satz 5 GewO). Hierzu ist der Vordruck gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 4 GewO zu verwenden. Die regelmäßige Übermittlung der Daten aus der Abmeldung erfolgt gemäß Nr. 6.4.1. Wird eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann, s. § 146 Abs. 3 i.V.m. § 146 Abs. 2 Nr. 1 GewO.

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5.2 Vordrucke

Von den Gemeinden werden für die Entgegennahme und die Bescheinigung der Anzeigen Vordrucke bereitgehalten, die den Anlagen zur Gewerbeordnung entsprechen.

Der Anzeigende ist verpflichtet, den Inhalt dieser Vordrucke zu verwenden. Zur Förderung und Erleichterung sowohl der elektronischen Verarbeitung der Anzeige durch die Behörde als auch bereits der elektronischen Übermittlung des Musterformulars an den Gewerbetreibenden wird durch § 14 Abs. 4 Satz 3 GewO ausdrücklich gestattet, dass in beiden Fällen von dem vorgegebenen Format der Muster abgewichen werden kann.

Sofern die Behörde die technischen Vorrichtungen (e-mail und Empfangsmöglichkeiten der elektronischen Signatur als Unterschriftersatz) besitzt, ist auch eine elektronische Übermittlung des Formulars des Gewerbetreibenden an die Behörde zulässig.

Eine Behörde ist nicht verpflichtet, die technischen Voraussetzungen vorzuhalten, die für eine elektronische Übermittlung und den Empfang der elektronischen Signatur notwendig wären.

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5.3 Erstattung der Anzeigen

Wird die Anzeige persönlich erstattet, soll insbesondere bei der erstmaligen Anmeldung die Identität des Anzeigenden und soweit möglich auch die Richtigkeit der "Angaben zum Betriebsinhaber" anhand der persönlichen Ausweise (Personalausweis, Reisepass) überprüft werden. Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, kann der Nachweis seiner Vollmacht verlangt werden; bestehen in diesem Fall oder bei einer durch die Post übersandten Gewerbeanzeige Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder an der Richtigkeit der "Angaben zum Betriebsinhaber", sollen die Zweifel durch geeignete Maßnahmen (z.B. schriftliche oder fernmündliche Rückfrage, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde usw.) geklärt werden. Auf den in § 11 Abs. 2 GewO normierten Grundsatz der Datenerhebung beim Betroffenen wird ausdrücklich hingewiesen.

Bei natürlichen und juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, muss sowohl die genaue Rechtsform sowie der genaue Firmenname angegeben werden. Die Vorlage eines Registerauszuges soll gefordert werden. Wird für eine schon gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (z.B. eine GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer zu fordern, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll.

Solange Zweifel an der Registereintragung bestehen, sind die Anzeigen unter dem Namen der anzeigepflichtigen natürlichen Person entgegenzunehmen. Bei nachweislich bereits gegründeten, aber noch nicht in dem betreffenden Register eingetragenen juristischen Personen ist hinter der Firma der Zusatz "in Gründung" einzufügen.

Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommen besondere Bedeutung auch für die Beurteilung der Frage zu, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Betrieb des betreffenden Gewerbes erfüllt sind.

Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss daher genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben wie z.B. "Handel mit Waren aller Art", weil hieraus nicht ersichtlich ist, ob ein Groß- und/oder Einzelhandel gemeint ist und mit welchen Gegenständen dieser betrieben werden soll.

Bei einer AG ist auf die Angabe der vertretungsberechtigten Personen zu verzichten. Bei einer GmbH kann bei der Anzeige einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle auf die Angabe der vertretungsberechtigten Gesellschafter verzichtet werden. In diesen Fällen ist der Betriebsleiter anzugeben (Feld-Nummer 11).

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5.4 Prüfung von Erlaubnispflichten

Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler-, Baubetreuer- oder Gaststättengewerbe) oder ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A zur HwO betreiben wollen oder Ausländer, sind bei der Entgegennahme der Anzeige ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle bzw. bei Ausländern ohne die entsprechende Aufenthaltsgenehmigung unzulässig ist und durch die Behörde verhindert bzw. mit Bußgeld geahndet werden kann. Die voranstehende Regelung bezüglich erlaubnispflichtiger Gewerbe bezieht sich nur auf solche i.S.d. GewO und der gewerberechtlichen Nebengesetze. Soweit bekannt ist, dass andere Erlaubnispflichten (z.B. nach dem GüKG, KrW-/ AbfG, PbefG) eingreifen, empfiehlt es sich, auch auf diese hinzuweisen.

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6 Auswertung der Anzeigen, Auskünfte

Die bei den Gemeinden erstatteten Anzeigen sind wie folgt zu behandeln:

6.1 Erstschrift

Die vom Anzeigepflichtigen zu unterschreibende Erstschrift der Anzeige ist zum Verbleib bei der Gemeinde bestimmt.

6.2 Hinweise nach § 14 Landesdatenschutzgesetz

Die Gewerbetreibenden sind durch ein Merkblatt, das ihnen bei der Erstattung einer Gewerbeanzeige von der Gemeinde auszuhändigen ist, nach § 14 Landesdatenschutzgesetz auf folgendes hinzuweisen:

Hinweise nach § 14 Landesdatenschutzgesetz
Nach § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) sind der Beginn eines selbständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes oder einer unselbständigen Zweigstelle sowie die Verlegung, Änderung, Erweiterung und Aufgabe des Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen. Gleiches gilt nach § 55c GewO für die selbständige Ausübung bestimmter reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten.

Die Gewerbeanzeige dient der Überwachung der Gewerbeausübung sowie dem Zweck, statistische Erhebeungen nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 - 11 GewO zu ermöglichen.

Ordnungswidrig handelt, wer eine Gewerbeanzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Daten aus der Gewerbeanzeige werden nach § 14 GewO regelmäßig übermittelt an das Landratsamt bzw. die Verwaltungsgemeinschaft, das Finanzamt, das Statistische Landesamt, das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, das Eichamt, das örtlich zuständige Agentur für Arbeit, den Landesverband Südwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften, das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handelsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt sowie den örtlich zuständigen Polizeivollzugsdienst (Wirtschaftskontrolldienst).

Die Merkblätter sind von der Gemeinde stetsvorrätig zu halten.

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6.3 Empfangsbescheinigung

Den Empfang mangelfreier Anzeigen hat die Gemeinde nach § 15 Abs. 1 GewO innerhalb von 3 Tagen zu bescheinigen, auch wenn der Gewerbetreibende eine für die betreffende Täzigkeit erforderliche Erlaubnis nicht nachgewiesen hat oder Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit bestehen.

Für die Empfangsbescheinigung ist die erste Durchschrift bzw. eine Kopie oder ein zweiter Ausdruck der Anzeige zu verwenden, wobei bei An- und Ummeldungen der Hinweis nach der Feld-Nr. 31 zu ersetzen ist durch die Worte: "Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes sowie die Hinweise beachten. Der Empfang dieser Anzeige wird gem. § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt".

Bei Abmeldungen ist der Hinweis nach Feld-Nummer 27 durch folgenden Text zu ersetzen: "Bitte auf der Rückseite die Unterrichtung nach § 17 des Bundesstatistikgesetzes beachten. Es wird darauf hingewiesen, daß eine Wiederaufnahme der abgemeldeten Tätigkeit erneut anzeigepflichtig ist".

Auf der Rückseite der Empfangsbestätigung ist aufzunehmen:
Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz

Die allgemein bei allen Gewerbeanzeigepflichtigen durchgeführte Statistik dient der Gewinnung zuverlässiger, aktueller und bundesweit vergleichbarer Daten über die Gewerbean-, -ab und -ummeldungen. Sie ist unentbehrliche Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik.

Rechtsgrundlage der Statistik ist § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 14 Abs. 8a der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG). Erhoben werden die Tatbestände zu § 14 Abs. 8a Satz 4 Nr.1 bis 3 Gewerbeordnung.

Gemäß § 14 Abs. 8a der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 15 BStatG besteht für die nach § 14 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung Anzeigepflichtigen Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung erfolgt mit der Gewerbeanzeige. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung habengemäß § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.

Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheimgehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG ist es möglich, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführungwissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben dann zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, daß sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind.

Die Angaben zu den Feld-Nummern 1 bis 4, 10 und 12 bis 14 sind Hilfsmerkmale, die lediglichder technischen Durchführung der Erhebung dienen. Die Angabe zu der Feld-Nummer 10 wird nach Abschluß der Prüfung der Angaben vernichtet. Die übrigen Angaben zu den Feld-Nummern werden zusammen mit den Angaben zu den Feld-Nummern 15, 18, 19 und 29 und dem Datum der Aufnahme zur Führung einer Adreßdatei nach § 13 BStatG verwendet. Darüber hinaus dienen die vorgenannten Angaben der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (ABl. EG Nr. L 196 S. 1).

Zur technischen Durchführung der Erhebungwerden für jedes Unternehmen bzw. für jeden Betrieb Ordnungsnummern vergeben. Bei den Unternehmens- und Betriebsstättennummern handelt es sich um laufende, länderspezifische Nummern; Postleitzahl, Art und Nummer enthalten die Angaben zu den in Feld-Nummer 1 genannten Registern.

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Bei An- und Ummeldungen zusätzlich:

Hinweise

  1. Diese Anzeige gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenanordnung bei dem für den angemeldeten Betrieb zuständigen Finanzamt; die übrigen steuerrechtlichen Vorschriften bleiben jedoch unberührt. Unberührt bleiben auch die sonstigen öffentlich rechtlichen Pflichten z.B. nachdem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder dem Außenwirtschafts- und Ausländerrecht. Diese Bescheinigung berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße,in bestimmten Fällen (vgl. § 148 Gew0) auch mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Die Fortsetzung eines ohne eine etwa erforderliche Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle begonnenen Betriebes kann verhindert werden (§ 15 Abs. 2 Gew0, § 16 HwO).
  2. Ein Wechsel des Betriebsinhabers (z.B.durch Kauf, Pacht, Erbfolge, Änderung der Rechtsform) einschließlich des Ein- oder Austritts geschäftsführender Gesellschafter bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR), ein Wechsel der Betriebstätigkeit (z.B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), eine Ausdehnung der Tätigkeit auf Waren oder Leistungen, die bei Betrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (z.B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel), eine Verlegung des Betriebs oder die Aufgabe des Betriebes ist erneut nach § 14 GewO anzuzeigen.
  3. Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle, eine Gaststätte oder eine sonstige jedermann zugängliche Betriebsstätte, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben oder Automaten außerhalb ihrer Betriebsräume aufstellen, haben ihren Namen und/oder ihre Firma an der Außenseite oder am Eingang des Betriebes anzubringen, bei einem stehenden Gewerbe haben sie an Automaten außerdem ihre Anschrift anzubringen.
    Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen nach § 15b Abs. 1 GewO im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.
  4. Bei bereits gegründeten, aber noch nicht im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen gilt die Gewerbeanmeldung bis zur Registereintragung nur als Gewerbeanzeige für die in dem Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung angegebenen Gründer; für die juristische Person gilt die Gewerbeanmeldung erst dann, wenn der auf der Vorderseite angegebenen Behörde ein Auszug über die Registereintragung vorgelegt wird, deren Inhalt mit den Angaben in der Gewerbeanzeige übereinstimmt.
  5. Ausländer, mit Ausnahme der EU/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist."

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6.4 Übermittlung von Daten, Auskünfte

Für die Übermittlung von Daten aus den Gewerbeanzeigen an öffentliche und nichtöffentliche Stellen werden in § 14 Abs. 5 bis 9 GewO abschließende Regelung getroffen.

6.4.1
In § 14 Abs. 5 und 8a GewO werden diejenigen öffentlichen Stellen genannt, die regelmäßig Daten aus den Gewerbeanzeigen erhalten. Sämtliche in § 14 Abs. 5 GewO bezeichneten Behörden haben gegenüber dem Wirtschaftsministerium den Bedarf für den Erhalt der betreffenden Angaben zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer im Gesetz benannten Aufgaben geltend gemacht. Von der Befugnis zur regelmäßigen Datenübermittlung in allen in § 14 Abs. 5 GewO normierten Fällen ist daher auszugehen. Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 GewO i.V.m. § 10 GewOZuVO ist auch die Übermittlung an den zuständigen Polizeivollzugsdienst zulässig. Mit der 3. GewO-Novelle 2002 ist die Pflicht zur Übermittlung von Daten an die AOK entfallen. Auf der Grundlage des § 138 AO erhält auch das Finanzamt den Inhalt der Anzeige mit Ausnahme der Feld-Nummern 7, 8, 27 bis 31 und 33. Auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 GewO können die Daten der Gewerbeanzeigen an die für die Gewerbeüberwachung zuständigen oder mitzuständigen Behörden übermittelt werden. Die regelmäßige Übermittlung richtet sich nach den nachfolgenden Hinweisen.

Die Form der Datenübermittlung ist im Gesetz nicht geregelt worden. Bei der regelmäßigen Übermittlung von Daten nach § 14 Abs. 1 Satz 4 sowie Abs. 5 und Abs. 8a GewO (Nr. 6.4.1) werden Inhalt und Aufbau der Vordrucke zugrunde gelegt.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen werden die Daten für alle empfangsberechtigten Stellen nach einem einheitlichen Datensatz übersandt. Grundlage hierfür ist die Datensatzbeschreibung des Statistischen Bundesamtes, die allen bei Bedarf zur Verfügung steht. Eine Verschlüsselung der Daten ist zulässig. In diesem Fall können die Schlüsselverzeichnisse des Statistischen Bundesamtes verwendet werden; auch diese Verzeichnisse werden bei Bedarf allen zur Verfügung gestellt. Es empfiehlt sich die Form der Datenübermittlung nach den genannten Vorgaben mit der empfangsberechtigten Stelle vorher abzustimmen. Demgemäß ist wie folgt zu verfahren:

6.4.1.1
Die Landratsämter in ihrer Eigenschaft als Behörden der Landesverwaltung und Gewerbeüberwachungsbehörden erhalten zur Wahrnehmung dieser Aufgaben auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 GewO von den ihnen nachgeordneten Gemeinden unverzüglich eine Mehrfertigung der Gewerbeanzeigen. Von den Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, die untere Verwaltungsbehörde ist, ist aus dem gleichen Grund eine Mehrfertigung der Gewerbeanzeige unverzüglich der Verwaltungsgemeinschaft vorzulegen. Die früher vorgesehene Prüfpflicht der Gewerbeanzeigen auf Inhalt und Vollständigkeit hin ist aus Deregulierungsgründen mit der Übermittlung der Gewerbeanzeigen an Landratsämter und Verwaltungsgemeinschaften allerdings nicht mehr verbunden.

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6.4.1.2
Auch das Finanzamt erhält unverzüglich nach Eingang der Gewerbeanzeige bei der Gemeinde eine Mehrfertigung der Gewerbeanzeige mit Ausnahme der Daten der Feld-Nummer 7, 8, 27 bis 31 und 33 (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO).

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6.4.1.3
Die Gemeinden übermitteln darüber hinaus ferner regelmäßig bis zum 7. eines Monats jeweils für den vorhergehenden Monat die in § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 8 und Abs. 8a GewO bezeichneten Angaben aus den Gewerbeanzeigen an die dort genannten Stellen. In Baden-Württemberg sind die Gewerbeanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 GewO und § 10 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung sowie § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 8, § 14 Abs. 5 Satz 2 und § 14 Abs. 8a GewO somit außerdem zu übermitteln an:

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6.4.2
Im Übrigen dürfen nach § 14 Abs. 6 GewO die dort genannten Daten sonstigen Behörden und nach Abs. 7 den sachlich betroffenen Ämtern innerhalb der Verwaltungseinheit (z.B. gemeindliches Steueramt, Bauamt, Lebensmittelüberwachungsbehörde) unter den genannten Voraussetzungen übermittelt werden. Die Behörde hat jedoch zu prüfen, ob die im Einzelfall zu erfüllenden Aufgaben der anfragenden Stelle die Übermittlung der Daten aller Gewerbetreibenden erfordert. Die für die Aufgabenerfüllung der Lebensmittelüberwachungsbehörde erforderlichen Daten sind auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 GewO zur Verfügung zu stellen.

6.4.3
Für andere öffentliche Stellen und für nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen) trifft § 14 Abs. 8 GewO bei einem berechtigten Interesse eine dem Abs. 6 Satz 1 weitgehend entsprechende Regelung hinsichtlich der Übermittlung der drei Grunddaten. Zulässig sind unter diesen Voraussetzungen sowohl Einzel- als auch Gruppenauskünfte z.B. an Berufsverbände, Adressbuchverlage, Markt- und Meinungsforschungsinstitute, Versicherungen, Handelsauskunfteien usw. Der Auskunftssuchende muss schlüssig darlegen, aus welchen Gründen er auf eine Kenntnis der 3 Grunddaten angewiesen ist.

Weitere Daten können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO übermittelt werden, wenn der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse glaubhaft macht und das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden nicht überwiegt; dessen vorherige Anhörung wird empfohlen. Ein rechtliches Interesse liegt beispielsweise vor, wenn Auskünfte aufgrund eines abzuschließenden Kreditvertrages erforderlich sind. Bei der hier nach § 14 Abs. 8 Satz 2 GewO erforderlichen Abwägung, ob das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt, könnte beispielsweise die Regelung des § 21 Abs. 5 MRRG von Bedeutung sein, wonach die Anschrift besonders gefährdeter Personen nicht preisgegeben werden darf. Allein die Tatsache, dass es sich bei dem Anfragenden um einen Rechtsanwalt handelt, lässt im Übrigen nicht den Schluss zu, das rechtliche Interesse sei zu unterstellen. Vielmehr wird auch in diesen Fällen regelmäßig die Vorlage einer den Fragesteller legitimierenden Vollmacht sowie einer eingehenden Sachverhaltsdarstellung notwendig sein.

Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten in dem genannten Umfang ist nicht erforderlich.

Bei der Auskunftserteilung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Gewerbedatei kein öffentliches Register ist. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Mitteilung von Daten besteht nicht. Die Erteilung der Auskünfte steht vielmehr im Ermessen der zuständigen Behörde.

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6.4.4
Andere Rechtsvorschriften über die Übermittlung von Daten, z.B. nach der Ausländerdatenübermittlungsverordnung bleiben unberührt. Datenübermittlungen für andere Zwecke sind jedoch nur zulässig, wenn besondere Rechtsvorschriften dies ausdrücklich vorsehen. Die Übermittlungsvorschriften des Landesdatenschutzgesetzes kommen als Rechtsgrundlage nicht in Betracht.

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7 Überprüfung

7.1
Sofern Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden vorliegen und eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO in Betracht kommt, hat die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde die Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses nach § 31 BZRG und durch eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Abs. 1 Nr. 2b GewO zu überprüfen. Das Führungszeugnis ist nach § 31 Satz 1 BZRG zunächst beim Betroffenen zu erheben. Ist die Aufforderung des Betroffenen zur Vorlage eines Führungszeugnisses im Einzelfall nicht sachgerecht oder bleibt sie erfolglos, so ist das Führungszeugnis von Amts wegen einzuholen (§ 11 Abs. 3 GewO; § 31 Satz 1 BZRG).

7.2
Hat die Behörde das Führungszeugnis selbst eingeholt, so teilt sie nach dessen Eingang, wenn es einen Eintrag enthält, dem Betroffenen mit, wann und wo das Führungszeugnis einsehen kann. Von dieser Mitteilung kann nach § 18 der 1. BZRVwV abgesehen werden, wenn dadurch die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erschwert würde.

Hat die Behörde eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister eingeholt, die Eintragungen enthält und beabsichtigt sie, gegen den Betroffenen eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO bezeichnete Entscheidung zu treffen, so teilt sie ihm mit, wann und wo er die Auskunft einsehen kann. Von dieser Mitteilung kann nach § 7 der 1. GZRVwV abgesehen werden, wenn durch sie die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erschwert würde.

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8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01.07.2004 in Kraft.

 

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Vordrucke / Formulare

Es werden zwischenzeitlich bei den Internetauftritten vieler Behörden Vordrucke / Formulare zum Download angeboten. Es wird hierbei beispielhaft auf die Homepage der   Extern Stadt Aalen   verlinkt.



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