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Die Bundesregierung hat heute den Gesetzentwurf zur Änderung des Passgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz soll der rechtliche Rahmen geschaffen werden, um in deutschen Reisepässen neben dem Lichtbild künftig auch zwei Fingerabdrücke zu speichern.
"Konsequente Einbeziehung moderner Informationstechnik in eine moderne Sicherheitsarchitektur - so lautet der Auftrag aus dem Koalitionsvertrag, den wir heute um ein weiteres Stück erfüllt haben. Der Entwurf sieht vor, dass auf dem Chip neuer ePässe künftig auch Fingerabdrücke als zweites biometrisches Merkmal neben dem Lichtbild gespeichert werden. Damit erfüllt Deutschland als eines der ersten europäischen Länder auch diese Anforderungen der EG-Verordnung und nimmt somit eine Vorreiterrolle ein. Der Entwurf regelt darüber hinaus auch das Auslesen des Chips. So wird es möglich, die Identität von Personen insbesondere im Rahmen von Grenzkontrollen auch durch Vergleich biometrischer Merkmale zu überprüfen, wenn der vorgelegte Pass diese Daten enthält. Auf diese Weise dient der Einsatz biometrischer Verfahren dazu, eine missbräuchliche Nutzung deutscher Pässe - etwa durch Terroristen - zu verhindern. Der heutige Beschluss ebnet damit den Weg zur weiteren Stärkung der Inneren Sicherheit."
Seit 1. November 2005 werden in Deutschland Reisepässe ausgegeben, die einen Chip mit einem darauf gespeicherten Lichtbild enthalten. Genau zwei Jahre später - so hat es die Bundesregierung nunmehr beschlossen - soll auch die zweite Stufe einer alle Mitgliedstaaten der EU bindenden EG-Verordnung umgesetzt werden. Hierzu soll die Passbehörde ab 1. November 2007 bei der Passbeantragung die Abdrücke der beiden Zeigefinger des Passbewerbers im Wege des Einscannens abnehmen. Diese werden dann mit dem Lichtbild und den übrigen Passantragsdaten elektronisch an den Passhersteller übermittelt, der die Fingerabdrücke zusätzlich zu dem Lichtbild auf dem Chip des Reisepasses speichert. Die Daten sind gegen unberechtigten Zugriff gesichert und werden nirgendwo anders als im Chip des Passes gespeichert. Für die Bürgerinnen und Bürger entstehen durch die geplanten Änderungen keine Zusatzkosten; insbesondere ist keine Erhöhung der Passgebühr vorgesehen.
Alle bislang ausgegebenen Pässe bleiben im Rahmen ihrer Laufzeit gültig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Pässe bereits einen Chip mit Lichtbild aufweisen. Bereits mit einem Chip ausgestattete Pässe werden nicht zusätzlich mit Fingerabdrücken versehen.
Die neue Reisepassgeneration dient künftig einer verbesserten Identitätsüberprüfung, insbesondere an den Grenzen. Polizeivollzugsbehörden, Zollverwaltung, sowie Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden sollen die Befugnis erhalten, die auf dem elektronischen Speichermedium des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen, die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen. Vergleichbare Regelungen werden für Unionsbürger, Ausländer aus Drittstaaten und Asylbewerber in den jeweiligen Gesetzen geschaffen. Damit wird auch bei diesem Personenkreis eine Verbesserung der Kontrolle bei Einreisen ins Schengengebiet und der Identitätsüberprüfung herbeigeführt. Die aufenthaltsrechtliche Regelung geht noch einen Schritt weiter und sieht bei Drittstaatsangehörigen darüber hinaus eine Rechtsgrundlage für den Abgleich der Lichtbilder und Fingerabdrücke mit zentralen Datenbeständen vor.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf Anpassungen im Bereich der Kinderreisedokumente. So werden Kinderreisepässe als Dokumente ohne Biometrie statt wie bislang bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur noch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt. Die entstehende Lücke soll dadurch geschlossen werden, dass schon vor Beginn der Ausweispflicht mit 16 Jahren der preiswertere Personalausweis beantragt werden kann. Dies war bislang nur nach Landesrecht möglich. Schließlich soll zukünftig entsprechend der internationalen Entwicklung der Kindereintrag in den Pass der Eltern entfallen. Diese Regelung dient nicht zuletzt dem Schutz der Kinder und sorgeberechtigten Elternteile bei familienrechtlichen Streitigkeiten.
Quelle:
Bundesministerium des Innern, 20.12.2006
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