Quelle:
Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 064 vom 07/03/2003 S. 0001 - 0008
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer ii),
auf Initiative des Königreichs Spanien (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Vorschriften über die Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf der Durchreise müssen präzisiert und aktualisiert werden, damit insbesondere an der Grenze Seeleuten, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und in einer Gruppe reisen, Sammelvisa für die Durchreise erteilt werden können, sofern der Durchreisezeitraum begrenzt ist.
(2) Deshalb ist es erforderlich, die Vorschriften des Beschlusses des Schengener Exekutivausschusses vom 19. Dezember 1996 bezüglich der Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf der Durchreise (SCH/Com-ex (96) 27)(3) durch die Vorschriften dieser Verordnung zu ersetzen. Im Interesse der Klarheit sollten diese Vorschriften mit den allgemeinen Vorschriften des Beschlusses des Schengener Exekutivausschusses vom 26. April 1994 bezüglich der Ausstellung von einheitlichen Visa an der Grenze (SCH/Com-ex (94) 2)(4), der auch der Anlage 14 des Gemeinsamen Handbuchs(5) entspricht, verschmolzen werden. Daher sollten die genannten Beschlüsse und der Anhang aufgehoben werden. Das Gemeinsame Handbuch und die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden(6), sollten auch geändert werden, um dieser Verordnung Rechnung zu tragen.
(3) Die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer Entscheidung über die Gestaltung des in Anhang I genannten gesonderten Blatts, auf dem das Sammeltransitvisum aufzubringen ist, der einheitlichen Gestaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen(7), Rechnung tragen.
(4) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.
(5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.
(6) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(9) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenen Übereinkommen(10) genannten Bereich fallen.
(7) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(11), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.
(8) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2000/192/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(12) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.
(9) Diese Verordnung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Beitrittsvertrags dar -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) In Abweichung von der allgemeinen Regel, dass Visa nach Artikel 12 Absatz 1 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens von 14. Juni 1985(13), im Folgenden Schengener Durchführungsübereinkommen genannt, von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen erteilt werden, kann einem Drittstaatsangehörigen, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, ausnahmsweise an der Grenze ein Visum erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Ein Visum, das bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Bedingungen an der Grenze erteilt wird, kann je nach Fall entweder ein Durchreisevisum (Typ B) oder ein Einreisevisum (Typ C) im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens sein, das
In beiden Fällen ist das erteilte Visum nur für eine Einreise gültig. Die Gültigkeitsdauer solcher Einreisevisa beträgt maximal 15 Tage. Die Gültigkeitsdauer solcher Durchreisevisa beträgt maximal 5 Tage.
(3) Ein Drittstaatsangehöriger, der an der Grenze ein Durchreisevisum beantragt, muss im Besitz der Visa sein, die für seine Weiterreise in andere Transitstaaten als Mitgliedstaaten, die Titel II Kapitel 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens anwenden, und für den Bestimmungsstaat erforderlich sind. Das erteilte Durchreisevisum erlaubt die unmittelbare Durchreise durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten.
(4) Einem Drittstaatsangehörigen, der zu einer Kategorie von Personen gehört, für die zwingend vorgeschrieben ist, eine oder mehrere Zentralbehörden anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren, wird an der Grenze grundsätzlich kein Visum erteilt.
In Ausnahmefällen kann diesen Personen jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ein Visum an der Grenze erteilt werden.
(1) Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Durchreisevisum erteilt werden, wenn
Das Durchreisevisum wird in Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 erteilt und enthält ferner den Hinweis, dass der Inhaber Seemann ist.
(2) Seeleuten derselben Staatsangehörigkeit, die in einer Gruppe von 5 bis 50 Personen reisen, kann an der Grenze ein Sammelvisum für die Durchreise erteilt werden, sofern jeder einzelne Seemann der Gruppe die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.
(3) Vor der Visumerteilung an der Grenze an einen Seemann oder an Seeleute auf der Durchreise kommen die zuständigen nationalen Behörden den in Anhang I enthaltenen Weisungen nach.
(4) Bei der Ausführung dieser Weisungen tauschen die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann oder die betreffenden Seeleute anhand eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anhang II aus.
(5) Die Anhänge I und II werden gemäß dem Regelungsverfahren des Artikels 3 Absatz 2 geändert.
(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4.
(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1683/95(14) eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Identitäts- und Reisedokumenten, die von deren Behörden ausgestellt werden.
(1) Folgendes wird aufgehoben:
(2) Die Nummer 5 und die Nummer 5.1 von Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhalten folgende Fassung:
Die Vorschriften über die Visumerteilung an der Grenze sind in der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise(15), enthalten (siehe Anlage 14).
(3) Satz 1 der Anlage 14 erhält folgende Fassung:
Die Vorschriften über die Visumerteilung an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise, sind in der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise, enthalten oder werden auf deren Grundlage erlassen.
Der Rest der Anlage 14 wird aufgehoben.
(4) In Teil I Nummer 2.1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird am Ende folgender Satz angefügt:
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können Seeleuten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise(16), Sammelvisa für die Durchreise erteilt werden.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen Ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2003.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Chrisochoïdis
(1) ABl. C 139 vom 12.6.2002, S. 6.
(2) Stellungnahme vom 11. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 182.
(4) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 163.
(5) ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97.
(6) ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 1.
(7) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(9) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(10) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(11) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(12) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(13) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(14) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7).
(15) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.
(16) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.
ANHANG I
Ziel dieser Weisung ist es, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, in Bezug auf visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise zu regeln. Wird auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen an der Grenze ein Visum ausgestellt, so liegt die Zuständigkeit dafür bei dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt.
Für die Zwecke dieser Weisung bezeichnet der Ausdruck
Schengen-Hafen einen Hafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, darstellt;
Schengen-Flughafen einen Flughafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, darstellt;
Schengen-Gebiet das Gebiet der Mitgliedstaaten, in dem der Schengen-Besitzstand in vollem Umfang angewendet wird.
Anhang 2
-nicht wiedergegeben-