Vom 18. Dezember 1990
Zuletzt geändert durch Art. 15 TerrorismusbekämpfungsG vom 09. 01. 2002 (BGBl. I S. 361)
§ 1 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
§ 2 Ausländerdatei A
§ 3 Datensatz der Ausländerdatei A
§ 4 Erweiterter Datensatz
§ 5 Ausländerdatei B
§ 6 Löschung
§ 7 Visadatei
§ 8 Datei über Visaversagungen
§ 9 Übergangsvorschrift
§ 10 Inkrafttreten
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Die Ausländerbehörden führen zwei Dateien unter den Bezeichnungen "Ausländerdatei A" und "Ausländerdatei B".
(1) In die Ausländerdatei A werden die Daten von jedem Ausländer aufgenommen,
(2) Die Daten sind unverzüglich in die Datei einzustellen, sobald die Ausländerbehörde mit dem Ausländer befaßt wird oder ihr eine Mitteilung über den Ausländer zugeht.
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(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutscheRecht, der von dem im Paß eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.
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In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 3 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:
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(1) Die nach § 3 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer
(2) Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in der Datei zu vermerken. In der Datei ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 4 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.
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(1) In der Ausländerdatei A sind die Daten eines Ausländers zu löschen, wenn sie nach § 5 Abs. 1 in die Ausländerdatei B übernommen werden. In den Fällen, in denen ein Ausländer die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes erworben hat, sind die Daten nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen. Die nur aus Anlaß der Zustimmung zur Visumserteilung aufgenommenen Daten eines Ausländers sind zu löschen, wenn der Ausländer nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Geltungsdauer der Zustimmung eingereist ist.
(2) Die Daten eines Ausländers, der ausgewiesen oder abgeschoben wurde, sind in der Ausländerdatei B zu löschen, wenn die Unterlagen über die Ausweisung und die Abschiebung nach § 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes zu vernichten sind. Im übrigen sind die Daten eines Ausländers in der Ausländerdatei B zehn Jahre nach Übernahme der Daten zu löschen. In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 sollen die Daten fünf Jahre nach Übernahme des Datensatzes gelöscht werden.
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(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Transit-Visa eine Visadatei. Wird sie als Kartei geführt, ist zusätzlich eine nach den Seriennummern der Visa geordnete Liste zu führen.
(2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:
(3) In die Visadatei dürfen zusätzlich folgende Daten aufgenommen werden:
(4) Die Daten eines Ausländers sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums oder Transit-Visums zu löschen.
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(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über die Versagungen von Visa führen.
(2) In die Datei dürfen die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 6 bis 8 genannten Daten über den Ausländer und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen werden.
(3) Die Daten eines Ausländers sind in der Datei zu löschen
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Sofern Ausländerbehörden oder Auslandsvertretungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine oder den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Dateien führen, sind die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Dateien innerhalb von drei Jahren einzurichten. Auch innerhalb dieser Frist dürfen in Dateien nur die in § 80 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes bestimmten Daten aufgenommen werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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