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Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz, AufnG)

Vom 11.März 2004

Quelle: (Nds. GVBl. Nr.8/2004 S.100) – VORIS 27100 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§1 Verteilung und Zuweisung

(1) Zuständig für die Verteilung und Zuweisung der Ausländerinnen und Ausländer,

  1. die nach § 50 Abs.1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) zu verteilen sind oder verteilt werden können, oder
  2. die wegen eines Krieges oder eines Bürgerkrieges in ihrem Heimatland aufgrund einer Anordnung des Fachministeriums nach § 32a des Ausländergesetzes (AuslG) Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis haben,

ist das Fachministerium oder die von ihm bestimmte Stelle. Die Ausländerinnen und Ausländer können zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden; dabei soll deren Einwohnerzahl berücksichtigt werden. Gemeinden, die Standort einer Aufnahmeeinrichtung nach §44 AsylVfG sind, können von der Verteilung der in Satz 1 Nr.1 genannten Ausländerinnen und Ausländer ganz oder teilweise ausgenommen werden.

(2) Ausländerinnen und Ausländer, die

  1. eine Duldung nach § 55 AuslG besitzen und nicht unter Absatz 1 Nr.1 fallen,
  2. wegen eines Krieges in ihrem Heimatland aufgrund einer Anordnung des Fachministeriums nach § 32 AuslG Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis haben,
  3. nach unanfechtbarer Entscheidung über den Asylantrag noch in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne des § 44 AsylVfG oder einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, die einer Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist,
  4. im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland nach oder in entsprechender Anwendung des § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge aufgenommen worden sind oder
  5. aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 AuslG aufgenommen worden sind,

können vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden.

(3) Bei der Verteilung nach Absatz 2 soll die Einwohnerzahl der Gemeinden berücksichtigt werden. Bei der Verteilung von jüdischen Emigrantinnen und Emigranten kann darüber hinaus berücksichtigt werden, ob in den jeweiligen Gemeinden oder einer Entfernung von bis zu 30 Kilometer jüdische Gemeinden vorhanden sind oder sich im Aufbau befinden.

(4) Die nach Absatz 2 aufzunehmende Person ist der Gemeinde zuzuweisen, auf die sie verteilt worden ist. Der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren ledigen Kindern unter 18 Jahren ist Rechnung zu tragen. Widerspruch und Klage gegen die Zuweisung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 2 Zuständigkeiten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) im übertragenen Wirkungskreis zuständig. Die Wahrnehmung der Aufgabe durch die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 obliegt den vom Fachministerium zu bestimmenden Landesbehörden die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes für Personen, die

  1. in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes nach § 44 AsylVfG oder einer der Aufnahmeeinrichtung angegliederten Gemeinschaftsunterkunft wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind oder
  2. in Abschiebehaft genommen worden sind.

(3) Die Landkreise können zur Durchführung der Aufgabe nach Absatz 1 durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen. Darin müssen Regelungen über die Erstattung der Aufwendungen enthalten sein. Vor Erlass einer Satzung über die Heranziehung sind die Gemeinden und Samtgemeinden zu hören.

§ 3 Unterbringung in Landeseinrichtungen

(1) Das Land kann neben den in § 2 Abs.2 Nr.1 genannten Aufnahmeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften auch sonstige Unterbringungseinrichtungen betreiben oder betreiben lassen. Soweit das Land dabei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz selbst erbringt, entfällt die Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte nach § 2 Abs.1.

(2) Die Aufnahme von Personen in Aufnahmeeinrichtungen oder sonstigen Unterbringungseinrichtungen des Landes begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.

§ 4 Kosten

(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten zur Abgeltung aller Kosten, die ihnen

  1. durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes und
  2. für die in § 1 Abs.2 Nrn.4 und 5 genannten Personen durch die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

entstehen, eine jährliche Pauschale in Höhe von 4270 Euro je Person. Die Höhe der Zahlungen nach Satz 1 errechnet sich aus der Vervielfältigung der Pauschale mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen. Die Zahlungen werden zur Jahresmitte geleistet.

(2) Die Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen nach Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aus dem Mittelwert der am 1.Januar und am 31.Dezember des vorvergangenen Jahres in der Asylbewerberleistungsstatistik für den jeweiligen Kostenträger eingetragenen Anzahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger. Hinzugezählt wird der entsprechende Mittelwert der Anzahl der Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2, die im vorvergangenen Jahr laufend Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten haben und bei denen der Zeitpunkt ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu diesen Stichtagen nicht länger als zwei Jahre zurücklag. Abweichend wird bei der Berechnung nach Satz 2 die Anzahl der Personen berücksichtigt, deren Einreise zu diesen Stichtagen nicht länger als vier Jahre zurücklag, wenn im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen kommunalen Kostenträgers der Anteil der nach Satz 2 berücksichtigungsfähigen Personen mehr als 20 vom Hundert der Gesamtzahl der nach den Sätzen 1 und 2 berücksichtigungsfähigen Personen beträgt. Die für die Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 erforderlichen Daten sind von den jeweiligen Kostenträgern zu ermitteln.

(3) In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Land mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarung treffen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden für ausländische Flüchtlinge, die in Einrichtungen untergebracht sind, die das Land auf seine Kosten betreibt oder betreiben lässt, nur insoweit Zahlungen geleistet, als die kommunalen Körperschaften zusätzliche Leistungen erbracht haben.

(5) Das Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung einen von Absatz 1 Satz 1 abweichenden Pauschalbetrag bestimmen, wenn sich die durchschnittlichen Ausgaben der Landkreise und kreisfreien Städte je berücksichtigungsfähiger Person aufgrund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändern.

§ 5 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Aufnahmegesetz vom 12.Juni 1997 (Nds.GVBl. S.264), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S.701), und
  2. die Verordnung über Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 9.November 1993 (Nds.GVBl. S.545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.Dezember 2001 (Nds.GVBl. S.734).
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