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Das Anliegen des Zuwanderungsgesetzes, die komplexe und schwer überschaubare Materie des Ausländerrechts übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu strukturieren, wird auch bei den zu erlassenden Rechtsverordnungen verfolgt. Die Zahl der Verordnungen wird daher reduziert. Die Aufenthaltsverordnung fasst diejenigen Sachgebiete zusammen, die bisher in der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG), in der Ausländergebührenverordnung, in der Ausländerdatenübermittlungsverordnung und in der Ausländerdateienverordnung geregelt waren. Erstmals geregelt wird das Verfahren zur Verlegung des Wohnsitzes der nach der EU-Richtlinie zum vorübergehenden Schutz aufgenommenen Ausländer in einen anderen Mitgliedstaat der EU. Neu ist auch die Regelung über die einheitlichen Muster der bei der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes zu verwendenden Vordrucke. Der Aufbau der Aufenthaltsverordnung folgt dabei soweit wie möglich dem Aufbau des Aufenthaltsgesetzes, um dem Rechtsanwender eine rasche Orientierung zu ermöglichen. Ferner wird die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) an die neue Rechtslage angepasst.
Die bisher in der DVAuslG geregelten Sachverhalte wurden neu strukturiert und sowohl an die durch das Aufenthaltsgesetz veränderte Rechtslage als auch an die europäische Rechtsentwicklung angepasst.
Die zum Teil wenig aussagekräftige Bezeichnung der deutschen Passersatzpapiere wurde geändert, um die Funktion des jeweiligen Dokuments deutlicher hervortreten zu lassen. Die Umdeutung des Ausweisersatzes zum Grenzübertrittsdokument durch die Eintragung einer Rückkehrberechtigung hat sich nicht bewährt. Dieses Dokument wird von den meisten Staaten nicht anerkannt. Künftig kann in solchen Fällen ein Notreiseausweis ausgestellt werden und die Rückkehrberechtigung in diesen eingetragen werden.
Um künftig eine bessere Kontrolle über die Verwendung der von deutschen Behörden ausgestellten Passersatzdokumente zu ermöglichen und Missbräuchen entgegenzuwirken, wurden die Modalitäten der Ausstellung und Entziehung teilweise neu geregelt.
Kurzaufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten sind durch europäisches Recht (insbesondere das Schengener Durchführungsübereinkommen und die EU-Visum-Verordnung) geregelt. Durch nationales Recht können nur noch die im europäischen Recht angelegten Spielräume ausgefüllt werden. Dem trägt die Neuformulierung der Befreiungstatbestände Rechnung.
Da die Wiedergabe unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts in der Verordnung wegen des unterschiedlichen Ranges der Rechtsvorschriften nicht in Betracht kommt, wird das Zusammenspiel von Verordnung und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen durch Verweisungen deutlich gemacht.
Die bisher im See- und Luftverkehr üblichen Befreiungen für Passagiere mit Passierscheinen und Landgangsausweisen sind nach europäischem Recht nicht mehr zulässig, soweit sie Staatsangehörige von Staaten betreffen, die nach dem Anhang I zur EU-Visum-Verordnung beim Überschreiten der Schengen-Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen. Diese Passagiere müssen künftig im Besitz eines Grenzübertrittspapiers und eines Schengen-Visums sein. Flug- und Schiffspersonal können weiterhin vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit werden. Ihnen werden zum Nachweis der Befreiung an der Grenzübergangsstelle Passierscheine ausgestellt.
Umgesetzt wurden auch die im Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz vorgesehenen Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels und Regelungen über Sonderbescheinigungen für Grenzgänger. Zugleich wurde die auf Grund des EU-Beitritts überflüssig gewordene Regelung zur Ausstellung von Grenzgängerkarten an polnische und tschechische Staatsangehörige, wie sie die DVAuslG enthielt, abgeschafft. Solange die Beschäftigung solcher Grenzgänger noch übergangsweise erlaubnispflichtig ist, erhalten sie eine Arbeitsgenehmigung-EU nach § 284 SGB III.
Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird bisher im Ausländerrecht anders verwandt als im Arbeitsgenehmigungsrecht. Das Aufenthaltsgesetz geht jedoch von einem einheitlichen Begriff der Erwerbstätigkeit aus, der durch das Arbeitsrecht definiert wird. Für die Ausländer, die eine Erwerbstätigkeit im arbeitsgenehmigungsrechtlichen Sinne, jedoch nicht im ausländerrechtlichen Sinne ausübten und daher bisher in der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz zum Teil von der Visumpflicht befreit waren oder lediglich ein Visum ohne Zustimmung der Ausländerbehörde benötigten, werden daher in dieser Verordnung Befreiungstatbestände geschaffen.
Die Vorschriften über die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet wurden in Teilen neu gestaltet. Die Vorschriften treffen hierbei eine Abwägung zwischen dem Bedürfnis an der Einhaltung des Visumverfahrens zum Zweck der Zuwanderungskontrolle und dem schutzwürdigen Vertrauen des Ausländers darauf, ohne vorherige Ausreise seinen Inlandsaufenthalt über die ursprünglich erlaubte Dauer hinaus fortsetzen zu können. In Fällen, in denen der Aufenthaltstitel grundsätzlich vom Ausland aus zu beantragen ist, kann jedoch im Einzelfall ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommen.
Die Verordnung regelt auch das Verfahren zur Wohnsitzverlegung eines Ausländers, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen wurde, vom Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Damit wird insbesondere das in Artikel 26 der Richtlinie 2001/55/EG vorgesehene Verfahren der Wohnsitzverlegung in nationales Recht umgesetzt. Die getroffenen Regelungen orientieren sich an dem Verfahren für die freiwillige Ausreise nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 50, S. 1), der so genannten "Dublin-II-Verordnung".
Das Aufenthaltsgesetz überlässt es dem Verordnungsgeber, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze unter Beachtung vorgegebener Höchstsätze im Einzelnen festzulegen (§ 69 Abs. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz) und auch Bearbeitungsgebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen sowie Gebühren für die Einlegung eines Widerspruchs vorzusehen (§ 69 Abs. 5 und 6 Aufenthaltsgesetz). Die Gebührentatbestände der neuen, in die Aufenthaltsverordnung implementierten Gebührenregelungen orientieren sich grundsätzlich an der Systematik der Ausländergebührenverordnung von 1990. Bedingt durch das neue System der Aufenthaltstitel und aufenthaltsrechtlichen Regelungen im Aufenthaltsgesetz war jedoch eine Anpassung der Gebührentatbestände erforderlich.
Nach Artikel 3 Nr. 2 und 3 dieser Verordnung treten die Verordnung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 7. August 1961 (BGBl. I S. 1097) sowie die Verordnung zur Durchführung des Abkommens vom 4. Mai 1962 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat vom 13. Dezember 1962 (BGBl. II S. 2330) außer Kraft. Der Regelungsgehalt dieser Verordnungen erschöpfte sich in der Anordnung der Visumfreiheit der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge dieser Staaten für Aufenthalte von bestimmter Dauer. Eine entsprechende Regelung enthält nunmehr § 16 in Verbindung mit Anlage A Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung (Artikel 1 dieser Verordnung). Durch die Verweisung dieser Vorschriften auf die betreffenden Abkommen ist deren innerstaatliche Umsetzung vollständig gewährleistet, so dass die bisherigen besonderen Verordnungen im Sinne einer Rechtsbereinigung aufzuheben waren. Die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die Abkommen wird hierdurch nicht berührt. Ermächtigungsgrundlage für die Verordnungsgebung ist insoweit § 99 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz.
Nach Artikel 3 Nr. 5 dieser Verordnung tritt die Verordnung über Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden (Ausländerdatenübermittlungsverordnung - AuslDÜV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2997, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1997 (BGBl. I 1130) außer Kraft. Die Regelungen der bisherigen Ausländerdatenübermittlungsverordnung werden im Wesentlichen in die Aufenthaltsverordnung übernommen und treten mit ihr in Kraft. Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 14 Aufenthaltsgesetz. Nach dieser Vorschrift wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, in der Aufenthaltsverordnung zu bestimmen, welche Behörden verpflichtet werden, ohne Ersuchen bestimmte Daten an Ausländerbehörden zu übermitteln. Die Bestimmungen der bisherigen Ausländerdatenübermittlungsverordnung, die sich in der Praxis bewährt haben, werden inhaltlich mit geringfügigen Änderungen übernommen. Diese Änderungen beruhen einerseits darauf, dass ein Verweis, der sich auf Regelungen im Ausländergesetz bezog, an die neuen Vorschriften des Zuwanderungsgesetzes anzupassen ist. Andererseits beruhen sie darauf, dass die bisherige Vorschrift, die sich auf Mitteilungen der Arbeitsämter im Zusammenhang mit Entscheidungen über Arbeitserlaubnisse bezog, an die neue Rechtslage anzupassen ist, die nicht mehr die Erteilung von Arbeitserlaubnissen vorsieht, sondern Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung von Aufenthaltstiteln.
Nach Artikel 3 Nr. 6 dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen (Ausländerdateienverordnung - AuslDatV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2999), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) außer Kraft. Die Regelungen der bisherigen Ausländerdateienverordnung werden im Wesentlichen in die Aufenthaltsverordnung übernommen und treten mit ihr in Kraft. Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Nach dieser Vorschrift wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, in der Aufenthaltsverordnung zu bestimmen, dass Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen und sonstige mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden Dateien führen können. Die Bestimmungen der bisherigen Ausländerdateienverordnung, die sich in der Praxis bewährt haben, werden inhaltlich mit geringfügigen Änderungen übernommen. Diese Änderungen beruhen im Wesentlichen darauf, dass die Rechtsgrundlagen für die in den Dateien zu speichernden Sachverhalte nicht mehr in Bestimmungen des außer Kraft tretenden Ausländergesetzes, sondern im Aufenthaltsgesetz enthalten sind. Die in den Vorschriften der früheren Ausländerdateienverordnung enthaltenen Verweise sind damit anzupassen. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen, weil das Aufenthaltsgesetz den im Ausländergesetz verwendeten Begriff "Aufenthaltsgenehmigung" nicht übernommen hat, sondern dafür den Begriff "Aufenthaltstitel" verwendet. Da die Durchführung von Integrationskursen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln bzw. für die Fristverkürzung bei Einbürgerungen von Bedeutung sein kann, enthalten die Bestimmungen auch eine Rechtsgrundlage für die Speicherung von Angaben zu Integrationskursen.
Die Kosten, die den für die Ausführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder durch den Erwerb der Vordrucke sowie der zum Ausfüllen erforderlichen technischen Ausstattung (Scanner, PC, Tintenstrahldrucker) entstehen, sind aus dem Gebührenaufkommen sowie aus dem allgemeinen Sachmittelhaushalt zu bestreiten. Trotz des stetigen technischen Fortschritts bei Produktion und Einsatz der erforderlichen IT-Ausstattung wird für die anteiligen Sachmittelkosten - verglichen mit dem bisherigen Abschreibungsbedarf - von einem erhöhten Finanzbedarf ausgegangen, der jedoch auf Grund der heterogenen Ausstattungsverhältnisse in den einzelnen Behörden im Bereich der Landesbehörden nicht im Einzelnen beziffert werden kann. Die Mehraufwendungen, die den ausstellenden Behörden durch die unter Sicherheitsaspekten verbesserten Vordrucke entstehen, werden durch eine entsprechende Bemessung der Gebührensätze berücksichtigt.
Im Übrigen entstehen weitere Kosten im Bereich der Informationstechnik bei den zuständigen Behörden des Bundes (Auswärtiges Amt, Bundesverwaltungsamt, Bundesagentur für Arbeit und Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) und bei den Ländern (insbesondere Ausländerbehörden) im Zusammenhang mit der Anpassung der IT-Infrastruktur an die geänderten Regelungen. Die Informationstechnik, die zum Betrieb des Ausländerzentralregisters in Verwendung ist, bleibt in den bisherigen Räumlichkeiten und wird trotz des Überganges der Zuständigkeit auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Führung des Registers dort weiter genutzt. Die Umstellung des Ausländerzentralregisters auf die neuen Speicher- und Übermittlungssachverhalte einschließlich der Umsetzung der hierfür vorgesehenen Übergangsregelungen sind Folgekosten des Erlasses des Zuwanderungsgesetzes; sie liegen in einer Größenordnung von 1,6 Millionen Euro und sind in der bestehenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.
Dem Auswärtigen Amt entstehen Kosten durch die Modifizierung der Visumantragsunterlagen. Es werden zudem Kosten für die Erstinvestition in die entsprechende Hardware, deren Installation und Wartung in den Auslandsvertretungen anfallen. Die auf die Umstellung der Informationstechnik entstehenden Kosten beruhen auf Maßnahmen, die im Bereich des Auswärtigen Amtes auch ohne die durch diese Verordnung vorgesehenen Rechtsänderungen anfallen würden. Passbilder von Visaantragstellern wurden auf Grund der bestehenden Rechtslage bereits testweise in die bestehende Software zur Visumantragsbearbeitung integriert. Die Feldtests haben ergeben, dass die dabei eingesetzte Technologie aus der Mitte der 1990er Jahre hierfür nicht ausreicht. Insofern sind die Fortentwicklung der Software und die Einrichtung der an die hohen Verfügbarkeitsanforderungen angepassten Server in 200 Auslandsvertretungen ohnehin anfallende Kosten. Dasselbe gilt für die Datenübernahme in die neu zu installierenden Systeme. Die Umstellungskosten im Bereich des Auswärtigen Amtes werden etwa 2 Millionen Euro betragen und sind in der bestehenden Finanzplanung bereits berücksichtigt.
Im Bereich der Bundesagentur für Arbeit entstehen durch die Umsetzung dieser Verordnung keine Kosten, die von den Kosten, die auf Grund der nach § 42 Aufenthaltsgesetz zu erlassenden Rechtsverordnungen entstehen, getrennt werden könnten.
In den Ländern entstehen Kosten dadurch, dass die Änderungen im Ausländerzentralregister Folgeänderungen in der eigenen IT-Infrastruktur der Ausländerbehörden verursachen. Auf Grund der heterogenen IT-Infrastruktur in den Nutzerbehörden des AZR sind die Anpassungskosten unterschiedlich hoch und derzeit nicht bezifferbar.
Vollzugsaufwand wird in vergleichbarem Umfang anfallen wie bei der Ausführung der derzeit geltenden Verordnungen zum Ausländergesetz. Ein Mehraufwand ist nicht zu erwarten.
Es sind keine Auswirkungen auf Preise und Preisniveau zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, entstehen keine Kosten.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen sind nicht zu erwarten. Die Durchführungsbestimmungen zum Zuwanderungsgesetz betreffen Männer und Frauen sowohl unmittelbar als auch mittelbar in gleicher Weise.
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Das Kapitel enthält einen einzigen Paragrafen.
In § 1 sind Definitionen von Begriffen enthalten, die entweder häufig im Verordnungstext verwendet werden oder wegen ihrer Länge nicht in den übrigen Text aufgenommen wurden, um die bessere Lesbarkeit zu gewährleisten.
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Der Abschnitt betrifft die Zulassung und Einführung von Passersatzpapieren für Ausländer. Die Verordnungsermächtigung ist in § 99 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes enthalten.
Passersatzpapier - oder kürzer Passersatz - im Sinne des allgemeinen ausländerrechtlichen Sprachgebrauchs ist ein Papier, das nach der Bestimmung der ausstellenden Stelle zumindest auch zum Grenzübertritt geeignet und bestimmt ist, ohne dass es sämtliche Merkmale eines Passes aufweist. Ist ein Passersatz im sogleich beschriebenen Sinne in Deutschland anerkannt, zugelassen oder eingeführt, so genügt ein Ausländer auch mit dem Passersatz der Passpflicht.
Nach § 3 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann ein Ausländer, der in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält, die Passpflicht durch Besitz eines anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzes erfüllen, sofern nicht durch Rechtsverordnung eine Befreiung geregelt oder im Einzelfall nach § 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Ausnahme zugelassen wurde. Kann ein Ausländer einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen, genügt der Ausländer gemäß § 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - im Inland, aber nicht beim Grenzübertritt - seiner Ausweispflicht durch Besitz eines Ausweisersatzes.
Nach § 99 Abs. 1 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes können zudem durch Rechtsverordnung andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz eingeführt oder zugelassen werden. Durch § 99 Abs. 1 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz wird zudem die Zulassung nicht deutscher amtlicher Ausweise als Passersatz im Wege der Rechtsverordnung ermöglicht. Die Unterscheidung zwischen deutschen und nicht deutschen Passersatzpapieren ist bereits im bisherigen § 14 DVAuslG vorgesehen. In dieser Verordnung werden zur Erleichterung des Verständnisses des Anwenders die entsprechenden Regelungen deutlicher voneinander abgesetzt.
Es ist somit zu unterscheiden:
Ermächtigungsgrundlage ist die Ermächtigung zur Zulassung ausländischer Passersatzpapiere in § 99 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz.
Die Vorschrift stellt klar, dass Minderjährige die Passpflicht auch durch Eintragung in einen Pass eines gesetzlichen Vertreters, in der Regel eines Elternteils, erfüllen können. Ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr ist im Interesse einer wirksameren Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenschmuggels ein Lichtbild erforderlich. Sofern ein Herkunftsstaat die Anbringung eines Lichtbildes in den Pass eines gesetzlichen Vertreters nicht zulässt, benötigt das Kind einen eigenen anerkannten Pass, gegebenenfalls Kinderausweis. Stellt ausnahmsweise ein Herkunftsstaat in solchen Fällen dem Kind auch keinen eigenen Pass (einschließlich eines Kinderausweises) aus, kommt die Ausstellung eines deutschen Passersatzpapiers oder Ausweisersatzes nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht, die stets eingreifen, wenn ein Herkunftsstaat einen Ausländer (also auch ein Kind) nicht mit Papieren ausstattet, die nach deutschem Recht für die Erfüllung der Passpflicht ausreichend sind. Auch für Kinder gelten hinsichtlich der Ausstellungsvoraussetzungen für ein deutsches Passersatzpapier die §§ 5 bis 13 und ergänzend die in internationalen Rechtsakten (vor allem die in § 1 genannten Rechtsakte) niedergelegten Voraussetzungen uneingeschränkt.
Die Regelung, deren Ermächtigungsgrundlage in § 99 Abs. 1 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz enthalten ist, betrifft die Zulassung ausländischer Ausweise sowie zwischen- und
überstaatlicher Stellen als Passersatzpapiere. Sie erfasst im Ergebnis den Regelungsgehalt des bisherigen § 14 Abs. 2 DVAuslG in klarerer Form.
Eine - abstrakt wirkende - Zulassung durch Verordnung - im Gegensatz zur Einzelanerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes - ist nur dann geboten, wenn wegen der Vielfalt der in Frage kommenden einzelnen Muster der Ausweise die Einzelanerkennung eines Ausweises als Passersatz nicht zweckmäßig ist. Dies gilt vor allem, wenn Muster nicht in jedem Fall an das Bundesministerium des Innern übermittelt werden, da die Ausweise auch anderen Funktionen dienen (etwa Flugbesatzungsausweise) und nicht von ausländischen Passbehörden ausgestellt werden (bei Flugbesatzungsausweisen etwa durch Zivilluftfahrtbehörden). Wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union verpflichtet ist, den Inhabern unter den in den jeweiligen Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten, muss jedoch der Grenzübertritt mit dem Papier ermöglicht werden.
Absatz 1 erfasst die bislang nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 DVAuslG zugelassenen Passersatzpapiere in abstrakter Form.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 14 Abs. 5 DVAuslG. Danach kann das Bundesministerium des Innern ausnahmsweise Ausweise, die nach Absatz 1 grundsätzlich zugelassen sind, ausdrücklich von der allgemeinen Zulassung ausnehmen; dies gilt wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht für Ausweise, die nach dem Recht der Europäischen Union zum Grenzübertritt berechtigen.
Bei der Verletzung des Gegenseitigkeitsprinzips (bislang § 14 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG) handelt es sich um eine völkerrechtlich zulässige Reaktion. Das Fehlen der Identifikationsmöglichkeit als Ausnahmetatbestand entspricht dem Sinn nach dem bisherigen § 14 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG. Da weder erwartet werden kann, dass die Angaben zur Person in dem ausländischen Pass in allen Punkten mit den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Passgesetzes für deutsche Pässe vorgeschriebenen Angaben identisch sind, noch dies für die eindeutige Identifikation des Inhabers erforderlich ist, wird auf die Bezugnahme auf das Passgesetz verzichtet. Angesichts der weltweiten Weiterentwicklung des Ausweiswesens, insbesondere im Zuge der zunehmend automatisierten Ausstellung, wurde in Abweichung von der bisherigen Regelung auf eine Aufzählung der wesentlichen Bestandteile verzichtet. So erscheint etwa das noch in § 14 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG enthaltene Erfordernis der Unterschrift oder des Ausstellungsortes angesichts der hinreichenden Alternativmöglichkeiten, etwa der Anbringung eines fälschungssicheren Hologramms, und der zunehmenden Zentralisierung der Ausweisausstellung in anderen Staaten ersetzbar. Neu aufgenommen wurde hingegen vor dem Hintergrund der erhöhten internationalen Fälschungskriminalität das Kriterium der Fälschungssicherheit.
Absatz 3 enthält zur Erleichterung der Anwendbarkeit eine Aufzählung der in der grenzpolizeilichen Praxis wichtigsten der nach Absatz 1 zugelassenen Passersatzpapiere. Übernommen wurden die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, 7 und 8, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 4 DVAuslG genannten Ausweise.
Ausweise für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr (§ 14 Abs. 2 Nr. 5 DVAuslG) sind nicht mehr in Gebrauch. Soweit noch in Gebrauch, berechtigen Grenzkarten der Schweiz nach Maßgabe der entsprechenden zwischenstaatlichen Regelungen zum Grenzübertritt; § 3 Abs. 1 Nr. 1.
Nicht aufgenommen wurden zudem die - unabhängig von ihrer Bezeichnung rechtlich zumeist ohnehin als Pass einzuordnenden - Kinderausweise (bisher § 14 Abs. 2 Nr. 9 DVAuslG), die auch nach deutschem Recht künftig "Kinderreisepass" heißen werden, und die Seefahrtbücher (bislang § 14 Abs. 2 Nr. 10 DVAuslG), zu deren Anerkennung als Passersatz die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich nicht verpflichtet ist. Diese Papiere unterliegen systematisch stimmiger dem Anerkennungsverfahren nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes. Insbesondere Seefahrtbücher sind häufig nicht hinreichend fälschungssicher. Zudem lässt sie oftmals der Ausstellerstaat selbst nur unter verschiedensten Bedingungen (etwa bestimmter Einträge zur Staatsangehörigkeit oder Rückkehrberechtigung) als Passersatz zu. So sind etwa deutsche Seefahrtbücher, die an Ausländer ausgestellt wurden, nach deutschem Recht kein Passersatz (vgl. bisher § 8 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG).
Die Aufzählung ist nicht abschließend, Absatz 1 erfasst etwa auch Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates zum Grenzübertritt berechtigen, oder Passierscheine der Vereinten Nationen.
Auch § 14 der bisherigen DVAuslG enthielt keine abschließende Aufzählung der als Passersatz zugelassenen Papiere. Denn § 14 Abs. 2 Nr. 6 DVAuslG verwies auf "sonstige Ausweise, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder sonstigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen". Probleme bei der praktischen Handhabung dieser im bisherigen Recht inmitten der Aufzählung aufgeführten Generalklausel sind bislang nicht bekannt geworden. In der Praxis weist das Bundesministerium des Innern auf die etwaige Neueinführung solcher Papiere hin.
Schülersammellisten (Nummer 6) dienen nach Artikel 2 der EU-Schülersammellistenregelung als gültiges Grenzübertrittsdokument,
Die Passersatzfunktion besitzen nur Schülersammellisten, die von den Behörden eines EU-Mitgliedstaats entsprechend bestätigt worden sind.
Absatz 1 enthält eine Aufzählung der von deutschen Behörden auszustellenden Passersatzpapiere. In der Vorschrift sind die betreffenden Dokumente abschließend aufgezählt.
Das bisherige "Reisedokument" wird nun als "Reiseausweis für Ausländer" bezeichnet. Die Benennung stellt im in- und ausländischen Rechtsverkehr deutlicher als bisher dar, dass es sich um ein Papier mit reiner Passersatzfunktion handelt, das nur an Ausländer ausgestellt wird und dessen Garantiefunktion im völkerrechtlichen Verkehr somit auch eingeschränkt ist. Der bisherige Begriff "Reisedokument" ist wenig aussagekräftig und außerdem eher ein Überbegriff für Pässe und Passersatzpapiere jedweder Art.
Der bisherige "Reiseausweis als Passersatz" heißt künftig "Notreiseausweis". Durch die Umbenennung wird sein behelfsmäßiger Charakter deutlicher hervorgehoben. Zudem wird klar zwischen dem an Ausländer auszugebenden Notreiseausweis und dem weiterhin, nunmehr ausschließlich für Deutsche, eingeführten "Reiseausweis als Passersatz" unterschieden. Dies macht das deutsche Passersatzwesen gegenüber auswärtigen Staaten leichter durchschaubar.
Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung in § 14 Abs. 1 DVAuslG sind der Passierschein für Flugpersonal und Fluggäste sowie der Landgangsausweis nicht mehr aufgenommen, weil sie auf Grund Schengen-rechtlicher Vorgaben nicht mehr als Passersatzdokumente in Gebrauch sind.
In den Nummern 4 bis 8 sind diejenigen Dokumente aufgeführt, die deutsche Behörden auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union ausstellen. Sie decken sich zum Teil mit den in § 3 Abs. 3 benannten, da sie auf Grund derselben Vereinbarungen oder Vorschriften sowohl von deutschen als auch von ausländischen Behörden ausgestellt werden können.
Die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (Nummer 7) dient als Passersatz- und damit Grenzübertrittspapier nur für die Wohnsitzverlegung von einem Staat der Europäischen Union in einen anderen gemäß der die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12). Die Einführung der Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung als Passersatz ist geboten, weil auch EU-Binnengrenzen von Drittstaatsangehörigen nur mit gültigem Pass oder Passersatz überschritten werden dürfen und die Richtlinie in Artikel 26 Abs. 5 die Verwendung dieser Bescheinigung vorschreibt. Die Begrenzung hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs und des Zweckes ergibt sich aus den in der Richtlinie geregelten Ausstellungsvoraussetzungen und wird durch die Eintragungen in dem durch die Richtlinie vorgeschriebenen Vordruck dokumentiert.
Das Standardreisedokument für die Rückführung (Nummer 8) dient, wenn es von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde, als Passersatz- und damit Grenzübertrittspapier nur für die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Seine Ausstellung erfolgt unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 8 genannten Empfehlung des Rates.
Eine Regelung zu den Ausstellungsvoraussetzungen für Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweisen für Staatenlose ist, weil die entsprechenden Bestimmungen in den betreffenden Vertragswerken und Ausführungsvorschriften enthalten sind, entbehrlich und war bislang auch nicht in der DVAuslG enthalten. Dasselbe gilt für die von den deutschen Ausländerbehörden bestätigten Schülersammellisten nach der EU-Schülersammellistenregelung.
Absatz 2 sieht eine besondere Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung eines Passersatzpapiers vor. Die Entziehung soll nach Satz 1 nur in der Regel erfolgen, da in der Praxis, etwa bei kosovarischen Inhabern von UNMIK-Pässen, Fälle aufgetreten sind, in denen die Belassung eines deutschen Passersatzes ausnahmsweise angezeigt erschien. Über das verbleibende Ermessen können entsprechende Fälle - etwa auch im Erlasswege - aufgefangen werden. Nach Satz 2 ist hingegen das Passersatzpapier stets zu entziehen, wenn eine gesetzliche Rückgabeverpflichtung besteht, jedoch nicht befolgt wird. Dies ist in den Fällen des § 72 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 6 Asylverfahrensgesetz, sowie des § 73 a Abs. 1 Satz 2 Asylverfahrensgesetz von Bedeutung.
Absatz 3 erfordert - analog zu den für Reiseausweise für Ausländer geltenden Zustimmungserfordernissen nach § 11 Abs. 2 und 3 - bei die Entziehung von Passersatzpapieren durch Auslandsvertretungen ein Benehmen mit der aktenführenden Ausländerbehörde und sichert somit deren Beteiligung. Die Regelung, die wegen der im Einzelfall erfolgenden Übermittlung von Daten erforderlich ist, dient damit der besseren Sachverhaltsermittlung durch die Auslandsvertretung und ermöglicht zugleich den inländischen Ausländerbehörden die lückenlose Verfolgung des Verbleibs von Passersatzpapieren. Da die Ausländerakten einschließlich der Unterlagen über die Ausstellung des Passersatzes bei einem Wechsel der Zuständigkeit weiter versandt werden, ist die jeweils zuständige oder zuletzt zuständige örtliche Ausländerbehörde die für die Zustimmung geeignete Stelle. Sie ist für die Auslandsvertretung durch eine Abfrage des Ausländerzentralregisters in aller Regel leicht festzustellen. Nur wenn eine solche zuständige Behörde ausnahmsweise nicht vorhanden oder feststellbar ist, muss das Benehmen ersatzweise mit der zuletzt ausstellenden oder verlängernden Behörde hergestellt werden. Eine förmliche Zustimmung ist nicht erforderlich; sie wäre wegen der damit verbundenen Zeitverzögerung in Anbetracht der Notwendigkeit, eine rasche Entscheidung zu treffen, auch bedenklich und würde eine übermäßige Belastung der befassten Ausländerbehörde herbeiführen.
Die Ermächtigungsgrundlage für die §§ 5 ff. ist in § 99 Abs. 1 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes enthalten; für die Regelung in § 13 Abs. 4 enthält § 99 Abs. 1 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz eine besondere Ermächtigungsgrundlage.
§§ 5 bis 7 betreffen den bisher durch § 15 DVAuslG geregelten Bereich. Die bisherige Vorschrift wurde redaktionell und inhaltlich überarbeitet. Insbesondere wird nunmehr zwischen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen und der Ausstellung im Inland und im Ausland unterschieden.
Die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer erfolgt im Ermessen der zuständigen Behörde. Neben der Berücksichtigung der in der Verordnung genannten Kriterien kann sie weitere Erwägungen anstellen. Allgemein soll, vor allem im Hinblick auf die Passhoheit des Herkunftsstaates, die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer zurückhaltend gehandhabt werden.
§ 5 enthält allgemeine Bestimmungen für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer.
Absatz 1 fasst die bislang in § 15 Abs. 1, 2, 4 und 6 DVAuslG enthaltene Voraussetzung des Nichtbesitzes und der Unmöglichkeit, einen anderen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise zu erlangen, als Grundtatbestand zusammen. Damit wird der Vorrang der Beschaffung ausländischer Reisedokumente betont. Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer soll eine Ausnahme sein. § 5 gilt demnach für sämtliche Erteilungstatbestände der nachfolgenden Vorschriften.
Absatz 2 konkretisiert das in Absatz 1 enthaltene Zumutbarkeitserfordernis und hebt damit deutlicher als der bisherige § 15 DVAuslG die Anforderungen an den Ausländer hervor. Nummer 1 betont das Erfordernis rechtzeitiger Beantragung oder Verlängerung eines Passes oder Passersatzes des Herkunftsstaates. In Nummer 2 wird als Referenz für die Mitwirkungserfordernisse bei der Beantragung des ausländischen Passes oder Passersatzes das deutsche Passrecht unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften genannt. Geregelt wird in Nummer 2 lediglich der zumindest zu fordernde Umfang der Mitwirkung durch eigene Handlungen des Ausländers; Belastungen durch die Art und Weise der Weiterverarbeitung des Antrages müssen durch den Ausländer im Rahmen der Anforderungen an die Zumutbarkeit, wie sie durch die Rechtsprechung zum bisherigen § 30 Abs. 3 und 4 AuslG und zu § 15 Asylverfahrensgesetz entwickelt wurden, hingenommen werden, was ausdrücklich klargestellt wird. Klargestellt bleibt in Nummer 3 entsprechend der bisherigen Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 2 DVAuslG, dass die Ableistung eines unzumutbaren Wehrdienstes weiterhin nicht gefordert wird, jedoch zumutbare staatsbürgerliche Pflichten - wie es auch das deutsche Passrecht für bestimmte staatsbürgerliche Pflichten Deutscher vorsieht - erfüllt werden müssen, wenn ansonsten ein ausländischer Pass oder Passersatz versagt würde. Als staatsbürgerliche Pflichten, die hier in Betracht kommen können, sind beispielsweise jeweils auch im Einzelfall zumutbare Anforderungen der Registrierung bei Auslandsvertretungen auswärtiger Staaten einschließlich der Erteilung zumutbarer Auskünfte, der Beantragung einer Befreiung von Präsenzpflichten im Herkunftsstaat, der Zahlung von Steuern und Abgaben, der Erfüllung von Zivilschutzaufgaben nach dem Recht des Herkunftsstaates oder zur Ableistung eines Zivildienstes zu nennen. In Nummer 4 wird besonders klargestellt, dass die Zahlung allgemein festgelegter Gebühren vom Ausländer gefordert werden kann; auf willkürlicher Grundlage erhobene Gebühren oder sogar eine erforderliche Zahlung von Bestechungsgeldern ist hingegen nicht zumutbar.
Absatz 3 betont die Passhoheit des Herkunftsstaates und entspricht weitgehend dem bisherigen § 15 Abs. 3 DVAuslG. Entspricht die Ausübung der ausländischen Passhoheit, die zur Verweigerung der Ausstellung eines Passes oder Passersatzes führt, den im deutschen Recht hierfür vorgesehenen Gründen, wobei beispielhaft die §§ 6 und 7 Passgesetz genannt werden, ist die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer regelmäßig ausgeschlossen.
Absatz 4 dient der Abwehr von Missbräuchen, wie etwa dem Handel mit Reiseausweisen für Ausländer oder der Verwendung zur Verschleierung der Identität; zudem wird der Verstoß gegen Beschränkungen sanktioniert. Da in solchen Fällen die Ausstellungsvoraussetzungen entfallen, kann der Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 3 auch entzogen werden. In Anlehnung an die Rechtsprechung wurde in Satz 3 klargestellt, dass die Behörde zudem im Hinblick auf den wiederholten Verlust von Passersatzpapieren durch denselben Inhaber einen weiteren Reiseausweis für Ausländer versagen kann. Damit wird der in der Praxis häufigste Fall des Missbrauchsverdachts erfasst. Eine schematische Anwendung des Absatzes 4 darf infolge der Nennung der Fallgruppen nicht erfolgen; vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
Absatz 5 entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 5 DVAuslG.
Die Vorschrift enthält die Voraussetzungen, unter denen ein Reiseausweis für Ausländer im Inland ausgestellt werden darf. Die Fallgruppen wurden an die neue Rechtslage nach dem des Aufenthaltsgesetzes angepasst und zudem gestrafft.
Nummer 1 erfasst die bislang in § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Fallgruppen. Der Reiseausweis für Ausländer kann nunmehr nicht mehr lediglich an Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis oder eines unbefristeten Aufenthaltstitels, deren Familienangehörige oder an Familienangehörige Deutscher ausgestellt werden, sondern an sämtliche Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis sind und sich somit nicht nur kurzfristig im Bundesgebiet aufhalten. An Inhaber von Visa kann hingegen ein Reiseausweis für Ausländer nicht ausgestellt werden. Mit der bisherigen Regelung sollten vor allem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (vor allem Touristen) ausgeschlossen werden; die Fälle, in denen entweder eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde oder ein Familiennachzug stattfand, waren die einzigen praktisch bedeutsamen Fälle, in denen ein Daueraufenthalt im Bundesgebiet möglich war. Da das Aufenthaltsgesetz nunmehr auch die Arbeitsmigration vorsieht, kann die bisherige Beschränkung nicht aufrechterhalten werden. Allerdings sollen die Ausstellungsbehörden bei der Ermessensentscheidung, ob sie einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen, auch die Dauer der Bindung des Antragstellers an das Bundesgebiet berücksichtigen. Im Hinblick auf Fälle, in denen auch ein Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis seiner Natur nach kurzfristig ist (so etwa ausdrücklich § 25 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz) ist daher für die Ausstellung eine besondere Rechtfertigung erforderlich. Ein gerechtfertigtes Bedürfnis für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer kann unabhängig vom Zweck des nicht nur kurzfristigen Aufenthaltes und der familiären Situation bestehen.
Nummer 2, für den keine Vorgängervorschrift besteht, stellt klar, dass es genügt, dass der Drittausländer erst gleichzeitig mit der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erhält. Dadurch soll Situationen begegnet werden, in denen ansonsten ein Ausländer nur deshalb keinen Aufenthaltstitel erhalten würde, weil er die Passpflicht nicht erfüllen kann, andererseits aber keinen Reiseausweis für Ausländer erhalten könnte, solange er keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Nummer 3 entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 4, zweite Variante DVAuslG. Damit dem Ausländer die Ausreise erleichtert werden kann oder bei Rückführungsmaßnahmen die erforderliche Flexibilität gewahrt bleibt, kann die ausstellende Behörde nach Satz 2 von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 bis 4 Ausnahmen zulassen, wenn durch die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer lediglich die endgültige Ausreise ermöglicht werden soll. Die Passhoheit auswärtiger Staaten ist auch in diesen Fällen im Ermessenswege stets zu berücksichtigen.
Nummer 4 erfasst den Fall des bisherigen § 15 Abs. 6 DVAuslG. Die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer an Asylbewerber ist auf wenige Ausnahmefälle zu beschränken. Die Voraussetzungen wurden wegen der Sachnähe der Regelungen zur Verwaltungsvereinfachungen an diejenigen Tatbestände angepasst, die nach § 58 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung erfüllt sein müssen. Bei Asylbewerbern kann die Ausstellungsbehörde nach Satz 2 vor allem vor dem Hintergrund Ausnahmen von den näher in § 5 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen zulassen, dass von dem Asylbewerber vor dem negativen Abschluss des Asylverfahrens nicht verlangt werden kann, sich bei den Behörden seines Herkunftsstaates um einen Pass zu bemühen; zudem könnte die Passausstellung durch den Herkunftsstaat häufig aus rechtsstaatlich nicht vertretbaren Gründen versagt werden. Jedoch findet § 5 Abs. 4 uneingeschränkt Anwendung. Der Gültigkeitszeitraum der an Asylbewerber ausgestellten Reiseausweise für Ausländer darf nach § 8 Abs. 2 Satz 1 nicht mehr als einen Monat betragen.
Die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer anstelle eines Notreiseausweises an Ausländer ist bei Vorliegen der Ausstellungsvoraussetzungen insbesondere dann zweckmäßig, wenn der Ziel- oder ein Durchreisestaat den Notreiseausweis nicht anerkennt.
Die Vorschrift regelt die besonders missbrauchsanfällige Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer im Ausland, die im bisherigen § 15 DVAuslG nicht gesondert erfasst war.
Absatz 1 verdeutlicht, dass ein Reiseausweis für Ausländer im Ausland grundsätzlich nur zur Einreise in das Bundesgebiet mit Aufenthaltstitel ausgestellt werden darf (vgl. auch die Begründung zu § 8 Abs. 3). Die Ausstellung des Aufenthaltstitels entweder als Visum im Reiseausweis für Ausländer oder aber im Inland, sofern eine visumfreie Einreise zulässig ist, muss in jedem Fall mit Sicherheit gewährleistet sein. Bei der Feststellung dieser Voraussetzung ist regelmäßig die Ausländerbehörde zu beteiligen.
Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 15 Abs. 2 DVAuslG. Für diese Fallgruppe gelten die für die Fälle des Absatz 1 anwendbaren Beschränkungen nicht.
Soweit im Inland ausgestellte Reiseausweise für Ausländer betroffen sind, entspricht Absatz 1 bis auf die Altersgrenze dem bisherigen § 17 Abs. 1 und 2 DVAuslG. Die Altersgrenze für die Länge der Höchstgültigkeitsdauer wurde an § 5 Abs. 1 des Passgesetzes angepasst. Grund für die kürzere Gültigkeitsdauer von Ausweisdokumenten von Personen, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist, dass die körperliche Entwicklung in diesem Alter noch nicht abgeschlossen ist und sich daher das persönlichkeitstypische Erscheinungsbild rasch ändert. Dies hat zur Folge, dass das in dem Dokument befindliche Bild bereits nach wenigen Jahren keine zuverlässige Identifizierung des Passinhabers mehr gewährleistet. Die Regelung des § 17 Abs. 2 S. 2 DVAuslG wurde nicht übernommen. In Fällen, in denen ein Elternteil eines minderjährigen Ausländers einen Aufenthaltstitel mit längerer Geltungsdauer als derjenigen des Aufenthaltstitels seines Kindes besitzt, muss der Aufenthaltstitel des Kindes ohnehin verlängert werden. Es ist zumutbar, dies mit der Verlängerung oder Neuausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zu verbinden. Neben der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels wurde die Gültigkeitsdauer einer Aufenthaltsgestattung mit Hinblick auf Asylbewerber aufgenommen; erlischt die Aufenthaltsgestattung in den Fällen des § 67 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, entfällt eine Ausstellungsvoraussetzung, so dass der Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 3 Satz 1 in der Regel entzogen wird.
Absatz 2 Satz 1 regelt den Gültigkeitszeitraum von Reiseausweisen für Ausländer, die zur Ausreise, an Asylbewerber und im Ausland zur Einreise in das Bundesgebiet ausgestellt werden. Da im zuerst genannten Fall möglicherweise kein Aufenthaltstitel und keine Aufenthaltsgestattung vorliegt, findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.
Die Regelung der zeitlichen Geltung entspricht hinsichtlich der Asylbewerber dem bisherigen § 15 Abs. 6 S. 1 DVAuslG.
Die kurze Geltungsdauer der im Ausland zur Einreise in das Bundesgebiet ausgestellten Reiseausweise für Ausländer wird neu eingeführt. Sie entspricht der jüngeren Verwaltungspraxis und soll gewährleisten, dass der Reiseausweis für Ausländer auch nur entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet werden kann, die sich auf die Reise in das Bundesgebiet beschränkt. Besteht das Bedürfnis nach Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit umfangreichen zeitlichem oder räumlichen Geltungsbereich, kann der Ausländer auf die Möglichkeit der Verlängerung
oder Neuausstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde verwiesen werden. Dieser liegt die gesamte Ausländerakte vor; sie kann anhand des gesamten Vorgangs über die Ausstellung nach Ermessen entscheiden. Die Ermittlungen, die für die Prüfung erforderlich sind, ob ein Bedürfnis nach einem längerfristig ausgestellten Reiseausweis für Ausländer besteht, würden außerdem gerade für kleinere konsularische Stellen im Ausland einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten, da sie mit erheblicher Korrespondenz mit inländischen Dienststellen verbunden wäre. Dass eine solche komplexe Überprüfung nicht im Ausland stattfinden muss, dient somit auch der Verfahrensbeschleunigung und damit letztendlich den Interessen der Betroffenen.
Ein Bedürfnis nach Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer im Ausland für weiter gehende Zwecke als die zügige Reise in das Bundesgebiet ist, außer in den Fällen des § 7 Abs. 2, nicht anerkennenswert.
Nach Satz 2 kann der kurze Gültigkeitszeitraum an Erfordernisse eines Zielstaates oder eines Durchreisestaates angepasst werden, wonach der Reiseausweis für Ausländer über einen bestimmten Zeitraum nach der Ein- oder Ausreise in diesen Staat hinaus gültig sein muss. Ohne diese Anpassungsmöglichkeit wäre der Reiseausweis für Ausländer für Reisen in solche Staaten nicht verwendbar.
Absatz 3: Der Ausschluss der Verlängerung entspricht dem bisherigen § 15 Abs. 6 S. 3 DVAuslG. Satz 2 enthält eine neue Regelung. Durch die Eintragung des Ausschlusses der Verlängerung soll die Beschränkung vor allem dem Asylbewerber, aber auch anderen Behörden deutlich erkennbar gemacht werden.
Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 17 Abs. 3 DVAuslG.
Absatz 2 gibt die bislang in § 15 Abs. 6 Satz 2 DVAuslG enthaltene Regelung wieder.
Absatz 3 enthält eine der Funktion des für die Ausreise ausgestellten Reiseausweises für Ausländer entsprechende Ausnahmevorschrift, die bislang durch § 17 Abs. 3 Satz 2 DVAuslG miterfasst war.
Absatz 4 enthält eine Beschränkung, die der Zweckbestimmung des im Ausland nur für die Einreise in das Bundesgebiet ausgestellten Reiseausweises für Ausländer entspricht.
Satz 1 enthält zur Klarstellung die Ermächtigung, weitere Beschränkungen zum Zwecke der Vermeidung des Missbrauchs in den Reiseausweis für Ausländer aufzunehmen. Die Aufnahme einer Beschränkung stellt, sofern sie zur Missbrauchsabwehr hinreichend ist, ein milderes Mittel gegenüber der Versagung des Reiseausweises für Ausländer dar, die erfolgen müsste, wenn die Aufnahme von Beschränkungen nicht möglich wäre. Die Möglichkeit der Aufnahme von Beschränkungen liegt damit auch im Interesse des Ausländers. Beschränkungen können auch nachträglich aufgenommen werden, wenn neue Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung vorliegen. Als mögliche Beschränkungen werden zwei bedeutsame Fälle genannt. Hierzu zählt die Beschränkung, wonach zur besseren Überwachung der Einreise in das Bundesgebiet die Benutzung einer bestimmten Grenzübergangsstelle vorgeschrieben wird. Die Bezeichnung einer Begleitperson kann vor allem dem Schutz minderjähriger Inhaber eines Reiseausweises für Ausländer vor Entführungen in das Ausland dienen, kommt in Einzelfällen aber auch bei der Ausstellung an Familienangehörige Deutscher im Ausland (§ 7 Abs. 2) in Betracht.
Der Verstoß gegen eine Beschränkung kann nach § 5 Abs. 4 Satz 2 einen Missbrauch darstellen, der die Ausstellungsvoraussetzungen entfallen lässt und damit nach § 4 Abs. 3 eine Entziehung rechtfertigen kann. Wenn die Beschränkungen dies nach ihrer Formulierung hinreichend verdeutlichen, ist der Reiseausweis für Ausländer zudem als nicht ausreichend für den Grenzübertritt anzusehen, wenn die Beschränkung nicht eingehalten wird. Hierzu können etwa Formulierungen gewählt werden wie: "Gilt nur für die Einreise über den Flughafen XY" oder "Gilt nur für Reisen in Begleitung mit der Mutter, Frau Erika Mustermann."
Satz 2 stellt klar, dass die nach § 46 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zur Verfügung stehende Möglichkeit der Untersagung der Ausreise nicht eingeschränkt wird.
Absatz 1 und 2: Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 16 DVAuslG. Allerdings wurde die zuständige oder zuletzt zuständige örtliche Ausländerbehörde als zustimmende Stelle benannt, weil dort die Ausländerakte vorliegt; vgl. auch die Begründung zu § 4 Abs. 2. Das Bundesministerium des Innern kann nunmehr auch eine andere Stelle bestimmen, die allgemein oder in bestimmten Fallgruppen die Zustimmung erteilen kann.
Absatz 3: Die Zustimmungspflicht bei der Aufhebung von Beschränkungen ergibt sich aus der Überlegung, dass der zuständigen oder der zuletzt zuständigen Behörde die Ausländerakte vorliegt. Ansonsten ist die anordnende Stelle am besten darüber unterrichtet, welche Erwägungen der Beschränkung zugrunde lagen.
Absatz 1 Satz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 19 DVAuslG. Die Ausdehnung auf Angehörige von Unionsbürgern entspricht vor allem nach dem Beitritt Polens und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union einem praktischen Bedürfnis und fördert die Freizügigkeit von Unionsbürgern, die ansonsten beim Umzug in einen anderen angrenzenden Mitgliedstaat befürchten müssten, dass ihrem Ehegatten oder Lebenspartner, der während des Aufenthalts der Ehegatten oder Lebenspartner in Deutschland erwerbstätig sein durfte, nur wegen des Umzugs nicht mehr seiner bisherigen Beschäftigung nachgehen kann.
Absatz 1 Satz 2 entspricht hinsichtlich der erstmaligen Ausstellung § 19 Abs. 2 Satz 1 DVAuslG. An der bisher geltenden Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DVAuslG wird nicht festgehalten, da auch bisher eine Neuausstellung einer Grenzgängerkarte nach Ablauf der fünf Jahre möglich war. Die Prüfung des Bedarfs am Arbeitsmarkt für die Beschäftigung des Grenzgängers erfolgt im Zuge der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Absatz 2 dient der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens EU - Schweiz. Da nach dem Abkommen die Beschäftigung von Schweizer Bürgern als Grenzgänger nunmehr im gesamten Bundesgebiet zulässig ist, entfällt die Beschränkung auf Grenzzonen. Die Ausstellungsdauer und Verlängerung richtet sich nach dem Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz, worauf in Regelung durch die Verweisung auf die "Bedingungen" des Abkommens ausdrücklich hingewiesen wird.
Die Absätze 1 und 6 entsprechen weitgehend dem bisherigen § 20 DVAuslG. Zur Umbenennung des bisherigen "Reiseausweises als Passersatz" in "Notreiseausweis" wird auf die Begründung zu § 4 hingewiesen. Auch bisher ist die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz davon abhängig, dass der Ausländer sich in anderer Weise als durch einen Pass oder Passersatz über seine Identität ausweisen kann, etwa durch Vorlage eines Personalausweises. Dies wird nunmehr ausdrücklich als Voraussetzung benannt.
In Absatz 1 Nr. 1 wird auf Anhang II zur EU-Visum-Verordnung abgestellt, weil dort mit unmittelbarer Wirkung geregelt ist, welche Personen visumfrei in das Schengen-Gebiet einreisen dürfen. Auf Grund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten wurde die Schweiz wegen der weitgehenden Gleichstellung mit Unionsbürgern aus dem Anhang II zur EU-Visumverordnung gestrichen. Sie ist daher ausdrücklich in Absatz 1 Nr. 1 erwähnt.
Absatz 2 enthält eine Zuständigkeitsregelung entsprechend dem bisherigen § 23 Satz 1 DVAuslG. Das Erfordernis, wonach der Ausländer keinen Pass oder Passersatz mitführt, wurde entsprechend der typischen Ausstellungssituation an der Grenze formuliert.
Absatz 3 enthält zusätzlich eine Zuständigkeitsregelung zugunsten der Ausländerbehörde, die vor allem in den Fällen relevant wird, in denen im Notreiseausweis die Rückkehrberechtigung bescheinigt werden soll. Die Ausländerbehörde kann einen Notreiseausweis jedoch nur ausstellen, wenn die Beschaffung eines anderen - deutschen oder nicht-deutschen - Passes oder Passersatzpapiers etwa wegen der gebotenen Eile oder aus sonstigen Gründen nicht in Betracht kommt. Damit wird die Nachrangigkeit des Notreiseausweises herausgestellt.
Absatz 4 regelt die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung. Verordnungsermächtigung ist insofern § 99 Abs. 1 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz. Die bislang nach § 24 DVAuslG geschaffene Möglichkeit, die Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz zu vermerken und eine Ausnahme von der Passpflicht zuzulassen, entfällt nunmehr. Die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung erfolgt daher auf einem Notreiseausweis. Da die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung sinnvollerweise nur in Kenntnis der ausländerrechtlichen Situation des Ausländers erfolgen kann und die Ausländerakte der Grenzbehörde nicht vorliegt, bedarf nach Satz 2 die Bescheinigung durch die Grenzbehörde der Zustimmung der Ausländerbehörde.
Absatz 5 trägt der Tatsache Rechnung, dass Landgangsausweise nicht mehr ausgestellt werden. Ziviles Schiffspersonal, das einen Pass oder Passersatz nicht besitzt, kann zukünftig zum Zwecke des Landgangs einen Notreiseausweis erhalten. Passierscheine für Flugpersonal ohne die nach dem ICAO-Abkommen vorgesehenen Flugbesatzungsausweise können auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Regelungen nicht mehr mit Passersatzfunktion ausgestellt werden. Flugpersonal, das einen Pass oder Passersatz nicht besitzt, kann zukünftig zum Zwecke der in § 23 Abs. 1 beschriebenen Aufenthalte einen Notreiseausweis erhalten. In der Praxis sind Seeleute und Flugpersonal zumeist im Besitz eines Passes.
Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz. Die Vorschrift des Satzes 1 entspricht dem bisherigen § 6 Nr. 2 und 3 DVAuslG. Im Verhältnis zu den Nachbarstaaten ist nach der praktischen Erfahrung von einer unproblematischen Rückübernahme auszugehen. Die Regelungen des bisherigen § 6 Nr. 1 sowie Nr. 4 und 5 DVAuslG fallen nunmehr in den Regelungsbereich des § 3 oder sind wegen der Einbeziehung der österreichischen Gebiete Mittelberg (Kleines Walsertal) und Jungholz in das Schengen-Gebiet obsolet geworden.
In Satz 2 wird klargestellt, dass die wegen der besonderen Rettungssituation ausgesprochene Befreiung endet, sobald eine Klärung des passrechtlichen Status zumutbar wird. Dabei ist der Leistung oder Inanspruchnahme der in der Situation notwendigen Hilfe gegenüber den aufenthaltsrechtlichen Formalien Vorrang zu gewähren.
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Die Befreiungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Kurzaufenthalte und für besondere Sonderfälle längerer Aufenthaltes sind in diesem Abschnitt geregelt. Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz.
Der Begriff "Kurzaufenthalt" ist in § 1 Abs. 4 definiert.
Die Bestimmungen der bisherigen DVAuslG mussten weitgehend durch neue Regelungen ersetzt werden. Infolge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes, insbesondere den Erlass der EU-Visum-Verordnung im Jahre 2001, ist einerseits ein Bedürfnis nach weiterer Anpassung der Einreisevorschriften an das europäische Recht entstanden. Die europäischen Regelungen bringen auch den Wegfall zahlreicher, teils ohnehin überholter, Sonderregelungen mit sich, die in der alten DVAuslG noch enthalten waren.
Die Neuregelung beruht auf dem Grundsatz, dass das insoweit unmittelbar geltende europäische Recht nicht im nationalen Recht wiederholt wird.
Bereits an anderer Stelle geregelt sind folgende Bereiche:
Nach Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens sind Visa für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten nationale Visa, die von den Schengen-Staaten nach Maßgabe nationalen Rechts erteilt werden.
Eine Befreiung ecuadorianischer Staatsangehöriger unter 16 Jahren und eine entsprechende Meldepflicht (bislang § 2 Satz 2 und § 13 DVAuslG) enthält diese Verordnung nicht mehr, weil die Visumbefreiung für Ecuadorianer durch eine Änderung der EU-Visum-Verordnung aufgehoben wurde und Deutschland das entsprechende Sichtvermerksabkommen mit Ablauf des 31. Mai 2003 wirksam gekündigt hat (BGBl. 2004 II S. 103). Die Rechtsstellung der bislang in § 2 Satz 1 DVAuslG erfassten Angehörigen der EU- und EWR-Staaten unter 16 Jahren ist allein durch europäisches Recht und das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt, weshalb keine entsprechende Regelung aufgenommen wurde und auch eine besondere Meldeverpflichtung, wie sie § 13 DVAuslG vorsah, entfällt.
Kurzaufenthalte und die Einreise zu diesem Zweck sind hauptsächlich durch europäisches Recht geregelt. Dieser Grundsatz ist hier wiedergegeben.
In diesem Bereich eröffnen Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens und die Artikel 3 bis 5 der EU-Visum-Verordnung einen Spielraum für nationale Sonderregelungen. Dieser Spielraum wurde in diesem Kapitel der Verordnung genutzt, indem ausdrücklich geregelt wurde, dass in bestimmten Fällen für die Einreise und den Aufenthalt kein Aufenthaltstitel benötigt wird. Ohne eine solche ausdrückliche Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene würde die EU-Visum-Verordnung gelten, wonach im dort geregelten Umfang ohne die hier vorgesehenen nationalen Ausnahmen die Visumpflicht für die Einreise besteht.
Die Ausnahme berücksichtigt die Sichtvermerksabkommen, die Deutschland vor dem Inkrafttreten des Schengener Durchführungsübereinkommen mit Drittstaaten abgeschlossen hat und wonach die Beschränkung des Artikel 20 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (visumfreier Aufenthalt von drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Datum der ersten Einreise an) nicht Anwendung finden kann. Diese Abkommen sind in Anlage A aufgeführt; das Abkommen mit Mexiko (GMBl. 1960, S. 27) wurde abweichend von der Anlage I a zur DVAuslG nicht erwähnt, weil es nur Deutsche, nicht aber Ausländer aufenthaltsrechtlich begünstigt; Abkommen mit EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz wurden nicht aufgeführt, weil die betreffenden Staatsangehörigen durch europäisches Recht begünstigt sind und die alten Sichtvermerksabkommen daneben ins Leere laufen. Die Möglichkeit der nationalen Ausnahmeregelung enthält Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
Berücksichtigung finden in Anlage A Nr. 3 auch das Europäische Übereinkommen über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 und das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962. Die hierdurch geschaffene nationalstaatliche Regelung ist nach Artikel 3 der EU-Visum-Verordnung zulässig. Bei diesen Abkommen handelt es sich um Sichtvermerksabkommen, die zu einem Aufenthalt in Deutschland von bis zu drei Monaten ohne Anrechnung von Voraufenthaltszeiten in anderen Schengen-Staaten gewährleisten; die Aufnahme in Anlage A war daher geboten und ist nach Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens zulässig. Da durch die Aufnahme in Anlage A die innerstaatliche Umsetzung der genannten Abkommen vollständig gewährleistet ist, werden die bislang zur Umsetzung erlassenen Rechtsverordnungen aufgehoben; vgl. Artikel 18 Abs. 3.
Absatz 1 erfasst die in Anhang II der EU-Visum-Verordnung erfassten Ausländer, die ohne die nationale Regelung auch bei Ausübung von Erwerbstätigkeiten für Kurzaufenthalte visumfrei einreisen könnten. Insofern wird hier auf der Ebene des nationalen Rechts zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern eine Beschränkung vorgesehen; Ermächtigungsgrundlage ist die letzte der in § 99 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz erscheinenden Regelungsvarianten. Diese Ausnahme ist hinsichtlich der in Anhang II der EU-Visum-Verordnung genannten Ausländer nach Artikel 4 Abs. 3 EU-Visum-Verordnung möglich.
Für die Regelung des Begriffes der "Erwerbstätigkeit" (bisher § 12 DVAuslG) auf dem Verordnungswege ist wegen der nun in § 2 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes enthaltenen gesetzlichen Definition kein Raum mehr. Allerdings wird durch § 42 Abs. 1 Nr.4 Aufenthaltsgesetz das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Tätigkeiten zu bestimmen, die allgemein - auch für die Zwecke dieser Verordnung - nicht als Beschäftigung anzusehen sind. Hieraus ergeben sich wiederum Auswirkungen auf das Visumrecht, die in Absatz 2 näher geregelt sind.
In Absatz 2 wurde dementsprechend festgelegt, dass in diesen Fällen die Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit weiterhin visumfrei erfolgen kann, wenn der Ausländer einem Staat angehört, der in Anhang II zur EU-Visum-Verordnung aufgeführt ist und die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im Bundesgebiet zudem eine bestimmte Gesamtzeit je Zwölfmonatszeitraum nicht überschreitet. Entsprechend der bislang in § 12 Abs. 2, 3 und 5 DVAuslG enthaltenen Regelungen ist weiterhin grundsätzlich visumpflichtig, wer für einen längeren Zeitraum als drei Monate in einem Gesamtzeitraum von 12 Monaten im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Über die Dreimonatsfrist hinaus ist von der Befristung das Personal ausgenommen, das Deutschland nur im Rahmen von Transitfahrten durchfährt, also im grenzüberschreitenden Verkehr, bei dem lediglich Güter durch das Bundesgebiet hindurchbefördert werden, ohne sie im Bundesgebiet zu laden oder zu entladen, oder Personen durch das Bundesgebiet durchreisen, ohne - außer für kurze Pausen oder Übernachtungen - ein- und aussteigen. Die "Durchbeförderung" lässt sich am sinnvollsten dadurch beschreiben, dass das Transportfahrzeug nicht wechselt.
Die Ausnahme von der Befristung hat zur Folge, dass sich eine zeitliche Befristung der visumfreien Einreise und des visumfreien Aufenthalts zu diesen Zwecken nur aus den allgemeinen Visumbestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ergibt.
Die Befreiungen in § 17 Abs. 2 werden entsprechend der bisher in § 12 DVAuslG enthaltenen Gleichstellung auch auf Tätigkeiten Selbständiger angewandt.
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 1 Abs. 2 DVAuslG; die Befreiung auf nationaler Ebene ist auf Grund von Artikel 3, zweiter Spiegelstrich der EU-Visum-Verordnung möglich. Sie geht weiter als § 16, da das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge durch weitaus mehr Ausstellerstaaten, und zwar auch solche, die in Anhang II zur EU-Visum-Verordnung aufgeführt sind, ratifiziert wurde als das Europäische Abkommen über die Aufhebung des Sichervermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959, auf die Satz 2 und § 16 Bezug nehmen. Der von § 16 in Verbindung mit Anlage A Nr. 3 erfasste Personenkreis ist mit demjenigen, der durch § 18 erfasst ist, also nur teilidentisch, weshalb die besondere Regelung des § 18 erforderlich ist. Das Verhältnis zwischen § 16 und § 18 wird durch Satz 2 klargestellt.
Die visumfreien Staaten sind nunmehr in Anhang II zur EU-Visum-Verordnung festgelegt; eine nationale Liste, vergleichbar der Anlage I zur bisherigen DVAuslG, besteht nicht mehr. Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit nicht von den übrigen Einreisevoraussetzungen, so dass eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zur Zurückweisung berechtigen würde. Daher ist auch eine dem bisherigen § 1 Abs. 3 DVAuslG entsprechende Regelung entbehrlich; in entsprechenden Fällen kann regelmäßig mit einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung oder Maßnahmen nach § 12 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz die entsprechende Steuerung erfolgen.
Inhaber dienstlicher Pässe der in Anhang II zur EU-Visum-Verordnung aufgeführten Staaten benötigen zur Einreise und für den Kurzaufenthalte ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit - mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten - grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel (Grundsatz des Artikels 1 Abs. 2 EU-Visum-Verordnung). Die Tätigkeiten üblicherweise von im dienstlichen Auftrag reisenden Personen werden durch § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit der Ausländerbeschäftigungsverordnung visumfrei gestellt. § 19 dehnt die Visumfreiheit entsprechend der in Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der EU-Visum-Verordnung geschaffenen Möglichkeit auf Inhaber der in Anlage B aufgeführten dienstlichen Pässe aus. Diese Erweiterung des Kreises der Berechtigten entspricht § 4 Abs. 2 Satz 1 der bisherigen DVAuslG und ist zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder der Besitzstandswahrung erforderlich. Die bisher in der DVAuslG verwandte Bezeichnung "amtliche Pässe" ist insofern missverständlich als darunter im allgemeinen Sprachgebrauch jedweder amtlich ausgestellte Pass verstanden werden kann. Sie wurde daher durch die Bezeichnung "dienstliche Pässe" ersetzt.
Auch hier führt, ebenso wie in den Fällen des § 18, die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels unbeschadet völkerrechtlicher Verpflichtungen nicht zu einer Befreiung von den übrigen Einreisevoraussetzungen, so dass eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zur Zurückweisung berechtigen würde.
Die Ausnahmevorschrift ist hinsichtlich der Nummern 1, 2 und 4 nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe e EU-Visum-Verordnung zulässig; Nummer 3 (Vatikanpässe) ist nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a EU-Visum-Verordnung zulässig, da Vatikanpässe ihrer Funktion nach amtlichen Pässen gleichkommen. Die Befreiung gilt mit Ausnahme der Nummer 3 auch für längerfristige Aufenthalte.
Nummer 1 bis 3 entspricht den bisherigen Regelungen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 DVAuslG.
Nummer 4 enthält eine nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe e der EU-Visum-Verordnung zulässige Generalklausel, die es erlaubt, Vereinbarungen mit zwischenstaatlichen Organisationen abzuschließen, auf Grund derer die Organisationen ihren Inhabern bestimmte Ausweise ausstellen. Praktisch relevant ist dies beispielsweise im Verkehr mit den Vereinten Nationen und ihren Unterorganisationen.
Geregelt sind die Fälle der Grenzgängerkarten, deren räumliche Gültigkeit sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Dies sind die Grenzgängerkarten, die nach dem Umzug in einen benachbarten EU-Staat an Familienangehörige Deutscher oder anderer Unionsbürger ausgegeben werden können (§ 12 Abs. 1) sowie die Grenzgängerkarten für Schweizer Bürger (§ 12 Abs. 2).
Die Regelung entspricht hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Regelung weitgehend dem bisherigen § 4 Abs. 3 DVAuslG. Eine bloße Verweisung auf die EU-Schülersammellistenregelung, wie im bisherigen § 4 Abs. 3 DVAuslG, ist wegen der mangelnden Präzisierung der Voraussetzungen sowie der Ausdehnung des Kreises der Betroffenen nicht zweckmäßig. Die EU-Schülersammellistenregelung selbst betrifft Schüler, die Drittausländer sind und in einem anderen EU-Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben. Nach Artikel 1 Abs. 1 der nicht unmittelbar geltenden EU-Schülersammellistenregelung verlangt ein Mitgliedstaat von Schülern, die auf eine Sammelliste eingetragen sind, nach Maßgabe der in der Vorschrift wiedergegebenen Voraussetzungen keinen weiteren Aufenthaltstitel. Die Schülersammelliste muss alle mitreisenden Schüler bezeichnen und den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegen.
Die Rücknahme der auf einer Sammelliste eingetragenen Schüler ist in Artikel 3 der EU-Schülersammellistenregelung vorgesehen.
Die Vorschrift erstreckt entsprechend der Ermächtigung aus Artikel 4 Abs. 2 EU-Visum-Verordnung die Möglichkeit, Schüler durch Aufnahme auf eine vom betreffenden Lehrer aufzustellende Schülersammelliste im Rahmen eines Schulausfluges in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, auf Schüler mit Wohnsitz in den Staaten, deren Staatsangehörige visumfrei nach Deutschland einreisen können.
Entsprechend dem Zweck eines Schulausfluges gilt die Befreiung nur, wenn die betroffenen Schüler im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Andere Befreiungstatbestände, die zugunsten von Schülern in Schülergruppen anwendbar sind, werden durch § 22 nicht verdrängt, bleiben also in vollem Umfang anwendbar.
Die nationale Ausnahmevorschrift ist nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b EU-Visum-Verordnung zulässig.
Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG. Die Bundesrepublik ist nach Nummer 3.24 und 3.25 des Anhangs 9 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 verpflichtet, die Befreiung in dem genannten Umfang zu gewähren.
Das Transitprivileg des bisherigen § 7 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG ist nunmehr durch § 26 Abs. 1 allgemein geregelt; Flugpersonal, das den Transitbereich eines Flughafens nicht verlässt, reist nicht im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ein.
Absatz 2 entspricht funktional § 7 Abs. 2 DVAuslG. Ein Passierschein ist jedoch auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zukünftig kein Passersatz mehr, so dass die Besatzungsmitglieder grundsätzlich die Passpflicht erfüllen müssen. Der Passierschein dokumentiert lediglich, dass die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels erteilt wurde. Auf § 13 Abs. 5 wird hingewiesen. Die Zuständigkeitsbestimmung konkretisiert lediglich § 71 Abs. 3 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz und stellt damit eine zulässige Annexregelung dar.
Die Ausnahmevorschrift ist nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b EU-Visum-Verordnung zulässig.
Absatz 1 Nummer 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 8 Abs. 1 Nr. 3 DVAuslG; die nunmehr gewählte Verweisung auf das Seelotsgesetz dient einer einheitlichen Definition des Lotsen im Bundesrecht. Lotsenschilder, die in einem Modellversuch eingeführt worden waren, sind nicht mehr im Gebrauch, weshalb diese Möglichkeit des Nachweises der Lotseneigenschaft gestrichen wurde.
Nummer 2 ist dem bisherigen § 8 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG nachgebildet.
Die übrigen Regelungen des § 8 Abs. 1 und 2 der bisherigen DVAuslG mussten nicht besonders übernommen werden.
Personen, die ein internationales Seeschiff nicht verlassen, reisen nicht im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ein. Die entsprechende Befreiung ist nunmehr in § 26 Abs. 1 enthalten.
Allerdings benötigen nach § 4 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes auch Ausländer einen Aufenthaltstitel, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. Daher bedarf es in diesen Fällen einer Befreiung auch für den Aufenthalt an Bord (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c).
Absatz 2 entspricht funktional § 8 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG. Ein Landgangsausweis ist auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben zukünftig kein Passersatzdokument mehr. Er wird abgeschafft, die Besatzungsmitglieder müssen grundsätzlich die Passpflicht erfüllen, was in der Praxis ohnehin ganz überwiegend geschieht. Der Passierschein dokumentiert lediglich, dass die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels erteilt wurde. Zur Erleichterung des Landgangs für Seeleute, die - etwa als Inhaber eines von der Bundesrepublik nicht als Passersatz anerkannten Seefahrtbuches - nicht im Besitz ausreichender Grenzübertrittsdokumente sind, sieht § 13 Abs. 5 die Ausstellung eines Notreiseausweises vor. Die Zuständigkeitsbestimmung konkretisiert lediglich § 71 Abs. 3 Nr. 6 Aufenthaltsgesetz und stellt damit eine zulässige Annexregelung dar.
Absatz 3 konkretisiert den Begriff des "zivilen Schiffspersonals" entsprechend eines Bedürfnisses der Praxis und stellt zudem klar, dass auch die in relativ großer Zahl an Bord von Kreuzfahrtschiffen befindlichen sonstigen Beschäftigten von der Befreiung mit erfasst sind (wie etwa Betreiber von Läden und deren Angestellte, Fotografen, Angestellte im Unterhaltungsbereich). Es ist kein Grund ersichtlich, diese Personen von der Privilegierung auszunehmen. Im Zweifelsfalle müssen sie ihre entsprechende Stellung nachweisen können.
Die Ausnahmevorschrift ist nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d EU-Visum-Verordnung zulässig. Sie entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 8 Abs. 4 DVAuslG. Allerdings wird in Absatz 1 Nr. 1 nicht mehr auf die Registrierung (und dabei den Ort der Registrierung und den Eigentümer) abgestellt, sondern darauf, dass das Schiff tatsächlich von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland betrieben wird. Im Bereich der Binnenschifffahrt werden nämlich Binnenschiffe, die im deutschen Schiffsregister - das lediglich die Eigentumsverhältnisse am Schiff bestimmt - registriert sind, nicht selten an ausländische Unternehmen verchartert, für die (ggf. davon unterschiedliche) ausländische Unternehmen ausländische Schiffsbesatzungen stellen. Aufenthaltsrechtlich sind aber die Eigentumsverhältnisse unerheblich. Die Abweichungen des Wortlautes dienen im Übrigen einer redaktionell klareren Fassung.
Die Vorschrift erfasst unter anderem den bisher in § 7 Abs. 3 bis 5 DVAuslG geregelten Bereich der Flughafentransitvisa.
Absatz 1 legt aufgrund der Ermächtigung in § 99 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz allgemein fest, dass sich Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, keinen Aufenthaltstitel benötigen. Die Regelung gibt ein allgemeines Grundprinzip wieder, das in der bisherigen DVAuslG nur lückenhaft und mit Bezug auf einige Sonderfälle erfasst war.
Nicht eingereist sind Personen, die noch nicht die Grenzübergangsstelle passiert haben (§ 13 Abs. 2 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes) oder deren Passage vor einer voraussichtlichen Zurückweisung zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck gestattet wird, solange eine Kontrolle des Aufenthalts möglich bleibt (§ 13 Abs. 2 S. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Eingereist ist jedoch etwa ein Ausländer, der die Grenzkontrollen umgangen hat oder innerhalb des Schengen-Raums oder ausnahmsweise sonst die Bundesgrenze überschreiten darf, ohne hierfür Grenzübergangsstellen zu benutzen (§ 13 Abs. 2 S. 3 des Aufenthaltsgesetzes).
Durch die Regelung nicht berührt wird das in § 4 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes geregelte Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. Denn diese Ausländer halten sich regelmäßig nicht überwiegend im Bundesgebiet, sondern in internationalen Gewässern oder in anderen Staaten auf; deutsche Seeschiffe sind nicht Bundesgebiet.
Insbesondere bedürfen nach Absatz 1 keines Aufenthaltstitels:
Eine Befreiung von der Passpflicht ist in den Transitfällen nicht vorgesehen. Einerseits besteht ein Bedürfnis danach, dass sämtliche im Bundesgebiet befindlichen Ausländer ihre Identität hinreichend nachweisen können, andererseits ist für eine Befreiung die Ermächtigungsgrundlage in § 99 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz nicht hinreichend, weil die Rückübernahme nicht in jedem Fall gesichert ist.
Absatz 2 Satz 1 weist auf eine weitere Voraussetzung der Befreiung zu Absatz 1 hin, die auf der als unmittelbares Recht im Range einer europäischen Verordnung anwendbaren Regelungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion beruhen, die eine besondere Genehmigung (Flughafentransitvisum) für das Betreten des Transitbereichs durch Staatsangehörige bestimmter Staaten verlangen.
Durch die Verweisung wird zudem klargestellt, dass die Regelung des Absatzes 3 insofern nicht abschließend ist. Wegen des nunmehr bestehenden Verordnungsranges der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion kann die Regelung abweichend vom bisherigen § 7 Abs. 4 und 4a DVAuslG nicht mehr im nationalen Recht wiederholt werden.
Gegenwärtig sind nach Teil I der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion Staatsangehörige folgender Staaten grundsätzlich verpflichtet, auch beim Flughafentransit eine Genehmigung zu besitzen; dasselbe gilt für Personen, die im Besitz der von diesen Staaten ausgestellten Reisedokumente sind:
Diese Personen unterliegen jedoch nicht der Visumpflicht, wenn sie im Besitz eines in Teil III der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion aufgeführten Aufenthaltstitels eines EWR-Staates oder eines dort genannten Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten sind, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht garantiert.
Die Pflicht zum Besitz eines Flughafentransitvisums gilt mit Rücksicht auf Nummer 3.24 und 3.25 des Anhangs 9 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 nicht für Flugbesatzungsmitglieder, die einen Flugbesatzungsausweis besitzen.
Satz 2 enthält, indem er festlegt, dass die Befreiung nach Absatz 1 nur bei Einhaltung der Regelungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion zum Flughafentransitvisum gewährt wird, eine erforderliche und ergänzende nationale Umsetzungsvorschrift. Ein Aufenthalt im Transitbereich ohne Flughafentransitvisum ist damit ein unerlaubter Aufenthalt.
Satz 3 des Absatzes 2 stellt klar, dass das Flughafentransitvisum keinen Aufenthaltstitel darstellt. Die Tatsache, dass dem Ausländer mit einem Flughafentransitvisum der Aufenthalt im Transitbereich gestattet ist, bedeutet keine Zulassung zur Einreise in diesen Staat ("legally admitted for entry") im Sinne des Anhangs 9 Kapitel 3 I B Nummer 3.51 zum Abkommen vom 7.12.1944 über die internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411), so dass eine Zurückweisung möglich ist, wenn der Ausländer seine Reise nicht von sich aus fortsetzt.
Absatz 3 ergänzt als nationale Regelung die europäische Regelung zum Flughafentransit. Als Voraussetzung für die Befreiung nach Absatz 1 wird daher ein nach nationalem Recht bestehendes Erfordernis eines Flughafentransitvisums beibehalten. Die Staatenliste in Anlage C entspricht mit einer Ausnahme dem bisher nach § 7 Abs. 4 bis 5 DVAuslG geltenden Stand. Für jordanische Staatsangehörige wurde in Anlage C Nr. 3 eine Sonderregelung vorgesehen, mit der Besonderheiten des Transitflugreiseverkehrs in die in Nr. 3 der Anlage C genannten Zielstaaten berücksichtigt wurden; auch auf sie ist Absatz 3 Nummer 2 anwendbar. Die in Absatz 3 Nummer 2 festgelegten Ausnahmen wurden den Ausnahmen nach Teil I und III der Anlage 3 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion angepasst, um im Sinne der Praktikabilität die europäischen und die national geregelten Ausnahmefälle einander anzugleichen.
Absatz 1 und 2 entsprechen weitgehend dem bisherigen § 3 DVAuslG, wurden jedoch redaktionell neu gefasst. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit wurde beibehalten, da die Vergünstigung nur dann zugestanden werden soll, wenn das Personal der deutschen Auslandsvertretungen entsprechend behandelt wird.
Da sämtliche im Rahmen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) entsandten Mitglieder einer diplomatischen Mission und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder bereits nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, bedurfte es in Absatz 1 Nr. 1 einer entsprechenden Aufführung der diplomatischen Missionen nicht. Anderes gilt jedoch für amtlich entsandten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals berufskonsularischer Vertretungen, deren Rechtsstellung völkervertragsrechtlich im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) geregelt ist. Im dortigen Artikel 46 Abs. 1, der Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels regelt, sind die in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe f des Übereinkommens als eigene Gruppe definierten Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals nicht aufgeführt, so dass es zur Beibehaltung der bisherigen Rechtslage einer Befreiung durch das deutsche Aufenthaltsrecht bedurfte. Diese wird in Absatz 1 Nr. 1 ausgesprochen.
Unter den Begriff "Lebenspartner", der in Absatz 1 Nr. 2 verwendet wird, fallen gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Bei der Festlegung des Höchstnachzugsalters der Kinder wurde auf das Datum der Verlegung des Aufenthalts in das Bundesgebiet abgestellt, um etwa den Abschluss eines im Bundesgebiet begonnenen Studiums nicht zu verhindern. Da das Auswärtige Amt dem Nachzug von Familienangehörigen von privatem Hauspersonal auch bisher nicht zugestimmt hat, enthält Absatz 1 Nr. 3 entgegen der bisherigen Rechtslage keine entsprechende Bestimmung, damit keine falschen Anspruchsvorstellungen entstehen.
Absatz 1 Nr. 5 erfasst bei Wahrung der Gegenseitigkeit Sonderfälle, in denen das Auswärtige Amt dem Aufenthalt von Personen zustimmen kann, die mit einem Mitglied einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung in Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, diese Gemeinschaft oder eine Betreuungsgemeinschaft entweder bereits vor der Entsendung ins Bundesgebiet unterhielten oder sie mit Hinblick auf eine rechtliche oder sittliche Pflicht begründen, und die nicht vom entsandten Mitglied beschäftigt werden. Die Befreiung kann nur restriktiv und zur Wahrung der auswärtigen Beziehungen, also mit Blick auf Bundes- und nicht auf reine Privatinteressen, im Einzelfall gewährt werden. Die auswärtigen Beziehungen des Bundes können etwa zum einen dahin gehend betroffen sein, dass Deutschland im Ausland ähnliche Zulassungen für Personen wünscht, die mit Angehörigen des deutschen auswärtigen Dienstes in einem ähnlichen Näheverhältnis stehen, zum anderen aber auch, weil eine Verweigerung Zulassung im Einzelfall zu Härten führen kann und die Nichtberücksichtigung dieser Härten die auswärtigen Beziehungen zum betreffenden Staat zu gefährden geeignet ist. Erfasst sind so etwa Lebensgefährten und -gefährtinnen des entsandten diplomatischen oder berufskonsularischen Personals oder männliche Angehörige weiblicher Diplomatinnen oder Konsularbeamter, die entsprechend den gesellschaftlichen Schicklichkeitsvorstellungen islamischer Länder diese weiblichen Entsandten zu begleiten pflegen. Die Sicherung des Lebensunterhalts muss in diesen Fällen gewährleistet sein; jeder Rückgriff auf deutsche soziale Sicherungssysteme - auch solche, zu denen Beiträge geleistet werden - muss ausgeschlossen sein. Immunitäten und Privilegien genießen die von der Regelung erfassten Personen nicht.
Eine Aufenthaltsverfestigung ist auf Grund der Neuregelung ausgeschlossen, weil gerade wegen der Befreiung kein Aufenthaltstitel erteilt wird.
In Absatz 2 wird sichergestellt, dass Familienangehörige von Mitgliedern ausländischer Vertretungen sowie die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Haushaltsmitglieder sowohl selbständige als auch unselbständige Berufstätigkeiten in Deutschland aufnehmen können, wenn Gegenseitigkeit besteht. Die Formulierung wurde gewählt, weil auch Fälle erfasst werden sollen, in denen die unter § 1 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz fallenden Familienangehörigen nach Artikel 46 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen ihre völkervertragsrechtliche Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels im Falle einer Ausübung privater Erwerbstätigkeit verlieren. Es besteht ein besonderes Interesse daran, dass auch Familien- bzw. Haushaltsangehörige von entsandten Mitgliedern deutscher Vertretungen im Ausland im jeweiligen Gastland die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhalten; dies gilt insbesondere für Beschäftigungen. Die Schaffung einer solchen Arbeitsmöglichkeit entspricht dabei einer Vorgabe des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Forderung setzt jedoch voraus, dass im Gegenzug auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsvereinbarungen den in Absatz 2 erwähnten Familien- bzw. Haushaltsangehörigen ausländischer entsandter Bediensteter an Auslandsvertretungen in Deutschland grundsätzlich dieselbe Möglichkeit eingeräumt wird. Die Praxis hat gezeigt, dass Anträge nur in wenigen Einzelfällen gestellt werden.
Absatz 3 berücksichtigt als Klarstellung im Wege der Einschränkung rechtlich nachteiliger Wirkungen der Befreiung und damit - als Minus zur vollständigen Befreiung - im Rahmen der vorhandenen Ermächtigungsgrundlage des § 99 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz die Interessen derjenigen Ortskräfte und ihrer Familienangehörigen, die bereits vor dem Eintritt des Befreiungstatbestandes in Deutschland ansässig waren. Bisher besteht nach dem Ende der Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels in der Regel keine Grundlage für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels, so dass der Aufenthalt beendet werden muss. Den Betroffenen soll es durch diese Regelung ermöglicht werden, ihren vor Aufnahme der Ortskrafttätigkeit erworbenen ausländerrechtlichen Status beizubehalten und weiter zu verfestigen. Ansonsten wird - wegen des Verlustes des bereits gesicherten ausländerrechtlichen Status - die Bereitschaft von sich bereits im Bundesgebiet befindenden ausländischen Arbeitssuchenden, als Ortskraft zu arbeiten, erheblich geschmälert, da sie nach einer etwaigen Beendigung der Tätigkeit keinen Aufenthaltstitel mehr besäßen. In der Folge würden zur Besetzung der offenen Stellen Ortskräfte und ihre Angehörigen aus dem Ausland angeworben werden, obwohl bereits auf dem deutschen Arbeitsmarkt geeignete Arbeitssuchende zur Verfügung stehen. Neue Ansprüche auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln werden durch die Regelung nicht geschaffen; es wird lediglich die Möglichkeit der Erteilung von Aufenthaltstiteln weiterhin gewahrt.
Die Vorschrift enthält eine allgemeine Verweisung auf das Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz und setzt die darin vorgesehenen Befreiungen auf nationaler Ebene um. Die Ausstellung der im Abkommen oder in dieser Verordnung vorgesehenen Aufenthaltserlaubnisse und Grenzgängerkarten richtet sich nach den hierfür jeweils geltenden Vorschriften, die durch § 28 nicht berührt werden.
Die Vorschrift des Satzes 1 entspricht hinsichtlich des Erfordernisses eines Aufenthaltstitels § 6 Nr. 2 und 3 DVAuslG. In Satz 2 wird, ähnlich wie in § 14 Satz 2, klargestellt, dass die wegen der besonderen Rettungssituation ausgesprochene Befreiung endet, sobald eine Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status zumutbar wird. Dabei ist der Leistung oder Inanspruchnahme der in der Situation notwendigen Hilfe gegenüber den aufenthaltsrechtlichen Formalien Vorrang zu gewähren. Durch Satz 2 bleiben andere Befreiungstatbestände unberührt; dies wird durch die ausdrückliche Verweisung auf Satz 1 hervorgehoben.
Die Vorschrift enthält die bisher in § 6 Nr. 5 und § 6a DVAuslG enthaltenen Regelungen. Da das Gemeinschaftsrecht für die Fälle der Durchreise und Durchbeförderung keine Abweichung von der EU-Visumverordnung zulässt, können die Befreiungen für in Anlage I der EU-Visumverordnung genannte Staatsangehörige nur gewährt werden, wenn dabei keine Schengen-Außengrenze überschritten wird. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet, der im Gegensatz zur Einreise über eine Schengen-Außengrenze nicht gemeinschaftsrechtlich geregelt ist, wird eine Befreiung vom Aufenthaltstitel geschaffen. Nr. 1 ist praktisch relevant insbesondere bei der Durchführung der Abkommen, die der Rückkehr der Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien aus verschiedenen europäischen Staaten auf dem Landweg betreffen. Nr. 2 wurde gegenüber der geltenden Regelung in § 6 Nr. 5 um die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern oder der von ihm beauftragten Stelle im Einzelfall ergänzt. Ein Bedürfnis für eine derartige Regelung ist insbesondere in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in Den Haag aufgetreten.
Ermächtigungsgrundlage für diese Vorschrift sowie die Ausnahmeregelungen der §§ 32 bis 36 ist § 99 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz.
Absatz 1 Satz 1 entspricht mit einigen redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 11 Abs. 1 DVAuslG. Satz 2 dient der Verfahrensbeschleunigung in den Fällen, in denen auch für Kurzaufenthalte aus Sicherheitsgründen die Zustimmung der Ausländerbehörde einzuholen ist. In der Formulierung wird berücksichtigt, dass in der Praxis die Auslandsvertretungen die Daten des Visumantrages zumeist elektronisch an das Bundesverwaltungsamt übermitteln, das diese Daten - ergänzt um Informationen aus dem Ausländerzentralregister und aus dem Schengener Informationssystem - in ein Formular einbaut, das dann wiederum automatisiert an die Ausländerbehörden weitergeleitet wird. Die Zeitpunkte des Abganges der Anfrage von der Auslandsvertretung und des Einganges bei der Ausländerbehörde sind damit fast identisch. Zusätzlich wurde die Verschweigensfrist für Studierende in die Verordnung aufgenommen, die derzeit in Nummer 28.5.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz enthalten ist.
Absatz 2 entspricht teilweise dem bisherigen § 11 Abs. 3 DVAuslG. Damit wird eine parallele Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Sitz der vermittelnden öffentlichen Stelle (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Arbeitsvermittlungsstelle, Wissenschaftsorganisationen) begründet. Die in § 11 Abs. 3 DVAuslG nicht enthaltene Beschränkung auf öffentliche Stellen ist erforderlich, da infolge der erweiterten Zulassung der privaten Arbeitsvermittlung ansonsten in unvertretbar vielen Fällen ein Auseinanderfallen von zuständiger Ausländerbehörde und zuständigem Arbeitsamt zu erwarten wäre. Zur Unterrichtung der nach der Einreise zuständigen Ausländerbehörde ist die Anwendung der Regelung sowie die Ausländerbehörde, die die Zustimmung erteilt hat, im Visum anzugeben.
Absatz 3 wurde zusätzlich aufgenommen. Er regelt die schon bisher in der Verwaltungspraxis bedeutsame Erteilung von Vorabzustimmungen. Sie dient vor allem der Verfahrensbeschleunigung und kommt daher insbesondere in dringlichen Fällen in Betracht. Es bleibt bei der gesetzlichen Regel, wonach Visaanträge grundsätzlich bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden müssen, und Vorabzustimmungen den Ausnahmefall bilden. Daher kann eine Ausländerbehörde die Erteilung einer Vorabzustimmung vor allem wegen einer damit verbundenen besonderen Arbeitsbelastung versagen; da die Vorabzustimmung keinen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, stellt auch die Versagung keinen solchen Verwaltungsakt dar und kann nicht selbständig mit Rechtsbehelfen angegriffen werden.
Im Fall der Arbeitsmigration kann etwa von der Vorabzustimmung Gebrauch gemacht werden, wenn es die Ausländerbehörden einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet zur Erleichterung des Verfahrens ermöglichen möchten, für den ausländischen Arbeitnehmer die Einreiseformalitäten zu erledigen und damit auch die erforderlichen Zustimmungen der Ausländerbehörde und der Arbeitsverwaltung einzuholen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und ein öffentliches Interesse können, wie bereits jetzt nach Nummer 64.4.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz, ebenfalls Anlass für die Erteilung einer Vorabzustimmung sein. Da die Ausländerbehörden nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz unter bestimmten, dort geregelten Umständen vom Erfordernis des Visumverfahrens absehen können, muss ihnen erst recht im Zusammenhang mit der Erteilung von Vorabzustimmungen eine hohe Flexibilität eingeräumt werden.
Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 4 DVAuslG.
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 11 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG, trägt jedoch hinsichtlich der einbezogenen Familienangehörigen der durch Artikel 6 Nr. 6 Buchstabe b) des Zuwanderungsgesetzes eingeführten Änderung des Bundesvertriebenengesetzes Rechnung.
Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 11 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 8 DVAuslG. Der Kreis der vermittelnden Stellen in Nummer 1 wurde um deutsche öffentliche Stellen erweitert, da nicht nur Wissenschaftsorganisationen, sondern auch ohne deren Vermittlung unmittelbar öffentliche Einrichtungen Vermittlungen vornehmen und Stipendien vergeben. In Nummer 2 sind zur Klarstellung Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Personenkreis aufgenommen worden. Dies entspricht der bisher geübten Praxis, wonach auch diese Personen als Gastwissenschaftler zählen. Auf die zusätzliche Benennung der wissenschaftlichen Assistenten (wie in § 9 Nr. 8 Arbeitsgenehmigungsverordnung) kann verzichtet werden, da dies ein spezieller Begriff des deutschen Hochschulrechts ist, eine Abschaffung der Kategorie der Assistenten im Zuge von Reformbemühungen angestrebt wurde, und im Übrigen diese ohne Weiteres in die Kategorie der wissenschaftlichen Mitarbeiter eingeordnet werden können. Zusätzlich aufgenommen wurden Ingenieure und Techniker als technische Mitarbeiter im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers sowie deren miteinreisende Familienangehörige. Die Struktur moderner Forschungsvorhaben macht es erforderlich, von einem erweiterten Begriff des wissenschaftlichen Mitarbeiters auszugehen, der auch Ingenieure und Techniker (auch ohne Hochschulabschluss) umfasst, die im Rahmen von vertraglich vereinbarten internationalen Forschungskooperationen eingesetzt werden und deren Mitwirkung in Forschungsteams für den Aufbau und den Betrieb wissenschaftlicher Geräte unerlässlich ist. Um eine gemeinsame Einreise des Forschungsteams zu ermöglichen und dadurch die Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben zu erleichtern, wird bei diesen Personen ebenso wie bei dem Gastwissenschaftler selbst auf die Zustimmung der Ausländerbehörde verzichtet. Die Zugehörigkeit einer Person zu dem Forschungsteam ergibt sich im Regelfall aus vertraglichen Vereinbarungen über das Vorhaben oder dem Einladungsschreiben der Hochschule oder sonstigen Forschungseinrichtung.
Ein öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform ist ein in privatrechtlicher Form geführtes Unternehmen, dessen Anteile oder Mitgliedschaften sich hinsichtlich der unmittelbaren oder mittelbaren Stimmrechtsmacht überwiegend in staatlicher oder kommunaler Hand befinden. Durch die entsprechende Klarstellung in Nummer 2 werden etwa auch die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eingetragener Verein geführten staatlichen Forschungseinrichtungen mitberücksichtigt, selbst wenn die Finanzierung zu einem großen Teil etwa nicht auf staatlichen Zuschüssen, sondern auf der Lizenzierung gewerblicher Schutzrechte beruht.
In Nummer 3 werden nunmehr auch die miteinreisenden Familienangehörigen von Stipendiaten im Visumverfahren begünstigt. Da nach dem Aufenthaltsgesetz für sie dieselben Regelungen des Familiennachzuges gelten wie für die in den Nummern 1 und 2 genannten Personen, gibt es für eine unterschiedliche Behandlung der Familienangehörigen keinen Grund mehr. Die materiellen Voraussetzungen des Familiennachzuges (insbesondere die Sicherung von Lebensunterhalt und Wohnraum) sind, wie bei den in Nummern 1 und 2 genannten Personen, im Rahmen des Visumverfahrens zu prüfen. Außerdem wurde die Vorschrift so gefasst, dass nicht die Herkunft der für das konkrete Stipendium zur Verfügung gestellten Mittel, sondern die vermittelnde Stelle und das Vergabeverfahren entscheidend sind. Wird die Auswahl der Stipendiaten durch eine Wissenschaftsorganisation vermittelt, die auch mit der Vergabe öffentlicher Gelder betraut ist, und werden die hierfür angewendeten Verfahren eingehalten, ist es unerheblich, ob die Gelder im Einzelfall aus dem öffentlichen oder privaten Sektor stammen.
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Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 DVAuslG. In Nummer 4 wurde allerdings die 90-Tage-Frist gestrichen, um die Vorschrift mit Rücksicht auf die jeweiligen Vereinbarungen zu flexibilisieren.
Diese Regelung ist neu. Angehörige ausländischer Streitkräfte, die auf Grund einer Vereinbarung etwa zur Ausbildung oder Manöverbeobachtung ins Bundesgebiet einreisen, unterliegen dem allgemeinen Ausländerrecht. Nach allgemeinen Regeln wäre für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung erforderlich. Dieses Erfordernis führt zu einer bürokratischen Belastung, ohne dass diese einen Mehrwert nach sich zieht. So werden etwa sicherheitsrelevante Gesichtspunkte bereits durch die entsprechenden Stellen der Bundeswehr hinreichend berücksichtigt.
Die Vorschrift ist eine Parallelregelung zu § 17 Abs. 2. Sie ist dadurch erforderlich geworden, dass es eine § 12 DVAuslG entsprechende Definition der "Erwerbstätigkeit" nicht mehr gibt. Tätigkeiten, die auf Grund einer nach § 42 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz erlassenen Rechtsverordnung von vornherein nicht als Beschäftigung gelten, müssen jetzt folgerichtig in Form der unselbständigen wie auch der selbständigen Ausübung vom Zustimmungserfordernis befreit werden.
Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz.
Die Vorschrift entspricht § 10 DVAuslG und wurde lediglich redaktionell geändert. Zur Erteilung von Schengen-Visa sind die Auslandsvertretungen aller Schengen-Staaten berechtigt, so dass die Regelung sich nur auf nationale Visa beziehen kann.
Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz.
Die Vorschrift regelt Fälle, in denen ein Ausländer den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen kann. Sie ersetzt § 9 DVAuslG.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis grundsätzlich voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die Angaben zu dem beabsichtigten Aufenthaltszweck im Visumantrag gemacht hat.
Ob ein Visum erforderlich ist, ergibt sich hinsichtlich kurzfristiger Aufenthalte aus europäischem Gemeinschaftsrecht, worauf § 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz lediglich hinweist. Für längerfristige Aufenthalte regelt § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, dass hierfür grundsätzlich ein Visum erforderlich ist. Ausnahmen vom Visumerfordernis können auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 99 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz festgelegt werden. Dem dient § 39. In diesen Fällen steht die fehlende Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz einem Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen. Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass für bestimmte Fallgruppen vom Erfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 abgesehen werden kann oder abgesehen werden muss (zum Beispiel § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz), so dass auch in diesen Fällen eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ohne vorherige Ausreise möglich ist. Auf diese Fälle weist der Eingangssatz des § 39 hin. Liegt danach keine Befreiung vom Visumerfordernis vor, kann einem Ausländer, der das erforderliche Visum nicht besitzt, ohne vorherige Ausreise gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände eine unnötige Zumutung darstellt.
Nummer 1 und 2 treffen die grundsätzliche Regelung, wonach ein Ausländer, der bereits im Bundesgebiet ansässig ist, einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde einholen kann, ohne zuvor ausreisen zu müssen.
Nummer 1 legt abweichend von der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 5 Nr. 2 DVAuslG fest, dass ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Inland beantragen kann, wenn er einen in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel besitzt. Darauf, ob der Ausländer ursprünglich erlaubt eingereist ist, kommt es nicht mehr an. Dies hat insbesondere für Ausländer Bedeutung, die einen Aufenthaltstitel zu humanitären Zwecken besitzen (z. B. Bürgerkriegsflüchtlinge). Inhaber eines nationalen Visums besitzen damit einen Aufenthaltstitel, der bereits im Ausland für einen Daueraufenthalt ausgestellt wurde; folgerichtig muss die Erteilung eines Aufenthaltstitels möglich sein. Personen, die lediglich ein Schengen-Visum besitzen oder die für Kurzaufenthalte visumfrei sind, wie etwa Touristen, können nur im Falle eines Anspruchs den Aufenthaltstitel im Inland einholen. Dies ist in Nummer 3 geregelt. Hiervon betroffen sind etwa Touristen, die während ihres Kurzaufenthaltes heiraten und daraufhin einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis erwerben.
Nummer 2 entspricht § 9 Abs. 5 Nr. 1 DVAuslG. Sie betrifft z. B. Personen, die zuvor als Familienangehörige eines Unionsbürgers, als Ortskräfte ausländischer Missionen oder aus anderen Gründen keines Aufenthaltstitels bedurften.
Nummer 3 erlaubt den Staatsangehörigen der Staaten, die für einen Kurzaufenthalt von der Visumpflicht befreit sind, und Inhabern eines Schengen-Visums im Falle eines Anspruchs ohne vorherige Ausreise den Übergang vom visumfreien Kurzaufenthalt zum Daueraufenthalt. Diese Rechtsfolge war bereits bisher in § 9 Abs. 2 Nr. 4 DVAuslG für den Fall des Familiennachzuges zu einem Deutschen sowie - ohne die Beschränkung auf die visumfreien Staaten - in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 für Fälle angeordnet, in denen im Bundesgebiet die Voraussetzungen bestimmter Fälle des Familiennachzuges eintraten.
Die Regelung stellt einen angemessenen Kompromiss zwischen Verfahrenserleichterungen für den Ausländer einerseits und dem legitimen Interesse des Staates an der Ausübung der Zuwanderungskontrolle durch das Visumverfahren andererseits dar. Bei Nachzugsansprüchen von visumfrei gestellten Staatsangehörigen kann auf die Wiederausreise verzichtet werden, da diese Staatsangehörigen ohnehin grundsätzlich ohne Vorabkontrolle Zugang zum Schengen-Gebiet haben. Bei Inhabern eines Schengen-Visums ist eine Vorabkontrolle durch das Visumverfahren erfolgt. Sie erhalten im Fall des Anspruchs ebenfalls die Möglichkeit, ohne vorherige Ausreise den Aufenthaltszweck zu wechseln, da andernfalls Ausländer, die legal eingereist sind, schlechter gestellt würden als abgelehnte Asylbewerber (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Die bisherige detaillierte Aufzählung der einzelnen Familiennachzugsfälle war eine entbehrliche Überregulierung.
In Fällen, in denen der Aufenthaltstitel grundsätzlich vom Ausland aus zu beantragen ist, kann jedoch im Einzelfall ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommen, so dass Härtefällen angemessen begegnet werden kann.
Nummer 4: Die Aufnahme der Gestattung nach dem Asylverfahrensgesetz entspricht dem geltenden Recht. Ein Bedürfnis für die Zulassung der Beantragung im Bundesgebiet besteht in Fällen, in denen nach § 10 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann.
Nummer 5: Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG und wurde zur Verwaltungsvereinfachung beibehalten. Sobald eine Ermessensausübung auf Grund gesetzlicher Regelungen von vornherein ausscheidet, stellt eine Verweisung auf das Visumverfahren stets auch eine unnötige und kostenträchtige Belastung sowohl des Ausländers als auch der Auslandsvertretungen dar, während der Prüfungsumfang der Ausländerbehörden unabhängig vom Ort der Antragstellung derselbe bleibt. Da ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz ohnehin die Ausübung der Personensorge voraussetzt, war die Aufführung dieses in der Vorgängerregelung enthaltenen Merkmals entbehrlich. Dasselbe gilt für die Beschränkung auf Eheschließungen "im Bundesgebiet", da der Ausländer bei Eheschließungen außerhalb des Bundesgebietes ausreisen müsste, was ohnehin nach § 60a Abs. 5 Satz 1 zum Erlöschen der Duldung führen würde.
§ 40 regelt die Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthaltes. Die Regelung entspricht § 9 Abs. 4 DVAuslG und korrespondiert mit Artikel 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens, auf den ausdrücklich verwiesen wird, um eine entsprechende Auslegung sicherzustellen. Bei der Verlängerung sind die Vorgaben des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums (SCH/Com-ex (93) 21; ABl. Nr. L 239 vom 22.9.2000) zu beachten.
Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 9 Abs. 1 DVAuslG. Die Angehörigen der EU- und EWG-Staaten werden nicht mehr gesondert erwähnt, da deren Rechtsstellung durch europäisches Recht und das Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. Ebenso ist die Aufführung der Schweiz entbehrlich, da hierzu das Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz die entsprechenden Regelungen bereits enthält. Die Aufnahme der Republik Korea beruht hinsichtlich der Inhaber dienstlicher Pässe dieses Staates auf einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Notenwechsels vom 6. November und 11. Dezember 1961 (BGBl. 1998 II S. 1390), hinsichtlich anderer Staatsangehöriger auf den positiven Erfahrungen mit dieser Gruppe sowie der gewachsenen Bedeutung der Wirtschaftsbeziehungen mit der Republik Korea.
Bei rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gilt der Aufenthalt gem. § 81 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Die Aufnahme einer Beschäftigung kommt jedoch gem. § 4 Abs. 3 S. 1 Aufenthaltsgesetz erst in Betracht, wenn der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 3 DVAuslG, wobei Andorra mit Hinblick auf ein praktisches Bedürfnis aufgenommen wurde.
Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 9 Abs. 6 S. 1, erste Fallgruppe DVAuslG und hinsichtlich des vorzeitigen Endes der Antragsfrist § 9 Abs. 6 S. 2 DVAuslG.
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Die Vorschriften regeln das Verfahren zur Wohnsitzverlegung eines Ausländers, der auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufgenommen wurde, vom Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Damit wird insbesondere das in Artikel 26 der Richtlinie 2001/55/EG vorgesehene Verfahren der Wohnsitzverlegung in nationales Recht umgesetzt.
Die getroffenen Regelungen orientieren sich an dem Verfahren für die freiwillige Ausreise nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ("Dublin-II-Verordnung").
Die Vorschrift bestimmt, dass der Wohnsitz eines aufgenommenen Ausländers nur auf dessen Antrag in einen von ihm gewünschten anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden darf. Entsprechend dem Gedanken eines "one-stop-government" ist der Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen, die diesen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG weiterleitet.
Die vorgesehenen Informationspflichten gegenüber dem anderen Mitgliedstaat, der Europäischen Kommission und dem UNHCR entsprechen den Vorgaben von Artikel 26 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG.
Diese Vorschrift regelt das Zusammenwirken zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dem aufnehmenden Mitgliedstaat und der jeweils zuständigen Ausländerbehörde im Hinblick auf die Organisation der beantragten Wohnsitzverlegung. Die Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung entspricht Artikel 26 Abs. 5 der Richtlinie 2001/55/EG.
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Das Aufenthaltsgesetz überlässt es - entsprechend der Systematik des Ausländergesetzes - dem Verordnungsgeber, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze im Einzelnen festzulegen (§ 69 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz). In § 69 Abs. 3 und 6 des Aufenthaltsgesetzes sind lediglich Höchstsätze vorgegeben, die nicht
überschritten werden dürfen. Es ist dem Verordnungsgeber auch überlassen, Bearbeitungsgebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen vorzusehen, die - mit Ausnahme der Niederlassungserlaubnis (höchstens halber Gebührensatz) - mit der für die Erteilung zu erhebenden Gebühr bemessen werden kann (§ 69 Abs. 5 Satz 1 und 2 Aufenthaltsgesetz).
Das Aufenthaltsgesetz bestimmt jedoch - wie zuvor das Ausländergesetz - selbst, in welchen Fällen und in welcher Höhe Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werden können (§ 69 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz). Es regelt auch, dass Bearbeitungsgebühren - soweit diese in der zu erlassenden Rechtsverordnung vorgesehen werden - selbst im Fall der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt werden (§ 69 Abs. 5 Satz 4 Aufenthaltsgesetz), und ordnet darüber hinaus an, dass Bearbeitungsgebühren auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen sind (§ 69 Abs. 5 Satz 3 Aufenthaltsgesetz). Rechtsgrundlage für diese Tatbestände ist unmittelbar das Aufenthaltsgesetz, so dass es hierzu keiner weitergehenden Regelung in der Rechtsverordnung bedarf.
Die Gebührentatbestände der neuen, in die Aufenthaltsverordnung implementierten Gebührenregelungen orientieren sich grundsätzlich an der Systematik der Ausländergebührenverordnung von 1990. Bedingt durch das neue System der Aufenthaltstitel und aufenthaltsrechtlichen Regelungen im Aufenthaltsgesetz war jedoch eine Anpassung der Gebührentatbestände erforderlich.
Die neue Systematik beinhaltet vor allem die folgenden Neuerungen: Der Begriff der Aufenthaltsgenehmigung wurde durch den sprachlich geläufigeren Begriff des Aufenthaltstitels ersetzt. An die Stelle der fünf Aufenthaltsgenehmigungen (Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewiligung, befristete und unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung) nach dem Ausländergesetz sind zwei Aufenthaltstitel getreten, die (befristete) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. In Anlehnung an die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen wurde das Visum als eigenständiger Aufenthaltstitel benannt. Die bisherige Umdeutung des Visums in eine entsprechende Aufenthaltsgenehmigung, die gerade im Gebührenrecht zu Unstimmigkeiten geführt hat, entfällt damit. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen war es bisher erforderlich, das Visum gebührenrechtlich nicht bereits als Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, -bewilligung oder -erlaubnis anzusehen, obwohl es seiner Rechtsnatur nach eine vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks einzuholende entsprechende Aufenthaltsgenehmigung darstellte. Die Gebührentatbstände für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, -bewilligung oder -erlaubnis wurden daher nur auf im Bundesgebiet erstmals erteilte Aufenthaltsgenehmigungen angewendet. Einer derartigen Auslegung bedarf es künftig nicht mehr.
Das neue Recht sieht auch Ausnahmen vom strengen Regime der Aufenthaltsverfestigung vor, das zunächst nur ein beschränktes (und in der Regel befristetes) Aufenthaltsrecht gestattet, welches erst bei fortgeschrittener Integration zu einem unbeschränkten Daueraufenthaltsrecht erstarken kann. Nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes können hochqualifizierte Erwerbspersonen nun unmittelbar ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erwirken. Eine eigene aufenthaltsrechtliche Regelung ist für selbständig Tätige aufgenommen worden (§ 21 Aufenthaltsgesetz). Diese Sonderregelungen bedürfen einer eigenen gebührenrechtlichen Ausgestaltung.
Im Bereich der humanitären Aufenthaltsrechte wurde die aufenthaltsrechtliche Stellung von Asylberechtigten und von Schutzsuchenden, denen das sog. "kleine Asyl" zuerkannt wird, angeglichen. Beide Gruppen erhalten zunächst einen befristeten Aufenthaltstitel. Die Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts (Niederlassungserlaubnis) kommt nach drei Jahren in Betracht, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Der Übergang zu einem Aufenthaltstitel wird für diejenigen erheblich erleichtert, die unverschuldet nicht in ihr Heimatland zurückkehren können. Sie erhalten künftig im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, die bisher das entscheidende Hemmnis für den Übergang zu einem gesicherten Aufenthaltsrecht waren, wird verzichtet. Eine Aufenthaltserlaubnis soll auch erteilt werden, wenn die Ausreise eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und die Abschiebung bereits seit 18 Monaten ausgesetzt war (Vermeidung von Kettenduldungen). Kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht in Betracht, ist die Abschiebung auszusetzen und eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auszustellen (vgl. § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz).
Durch die Anpassung an diese neue aufenthaltsrechtliche Systematik werden zum einen einzelne Gebührentatbestände modifiziert oder entfallen ganz, andererseits werden aber auch neue Gebührentatbestände eingeführt.
Die Gebührensätze waren letztmalig durch die Erste Verordnung zur Änderung der Ausländergebührenverordnung vom 30. Juli 1998 (BGBl I S. 1992) angepasst worden. Um die seither eingetretene Kostenentwicklung angemessen zu berücksichtigen und auch die während des Geltungszeitraums nach dem Inkrafttreten zu erwartenden Kostensteigerungen zumindest tendenziell einzubeziehen, wird eine allgemeine Anhebung der Gebührensätze um 15 Prozent vorgenommen. Zudem wurde, auch um die Wechselgeldbevorratung bei den Kassen der Ausländerbehörden zu begrenzen, eine Glättung auf volle 5 Euro-Beträge vorgenommen. Beides gilt nicht, soweit die durch § 69 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes vorgegebenen Höchstsätze dann überschritten würden.
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Die Vorschrift regelt die Gebührensätze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Sie differenziert nach Regeltatbeständen und aufenthaltsrechtlichen Sonderregelungen, die den unmittelbaren oder zumindest begünstigten Erwerb einer Niederlassungserlaubnis vorsehen. In diesen Fällen wird eine höhere Gebühr zugrunde gelegt.
Nummer 1: Nach den Grundsätzen des Kostenrechts sind bei der Gebührenbemessung Bedeutung und Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (vgl. § 3 Verwaltungskostengesetz).
Im Gegensatz zum Regelverfahren der Aufenthaltsverfestigung, nach dem zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, die frühestens nach fünf Jahren zu einer Niederlassungserlaubnis erstarken kann (vgl. § 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz), wird hochqualifizierten Erwerbspersonen (§ 19 Aufenthaltsgesetz) unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Die aus dieser aufenthaltsrechtlichen Privilegierung erwachsenden erheblichen Vorteile in Gestalt eines unmittelbaren und unbeschränkten Aufenthaltsrechts rechtfertigen es, in diesen Fällen eine höhere Gebühr in Ansatz zu bringen.
Insoweit wird auch auf die amtliche Begründung zu § 69 des Aufenthaltsgesetzes verwiesen (BT-Drucksache 15/420 S. 93/94), wonach der Höchstsatz der Gebühr für eine Niederlassungserlaubnis gegenüber dem bisherigen Gebührenhöchstsatz für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung angehoben wurde, um die Möglichkeit zu schaffen, die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an hochqualifizierte Ausländer unmittelbar nach der Einreise an eine höhere Gebühr knüpfen zu können.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass kostenpflichtige Amtshandlungen für die aufenthaltsrechtlich begünstigten Personen entfallen, für die sie im Regelverfahren Gebühren zu entrichten hätten (Erteilung und Verlängerungen bezüglich einer vorhergehenden Aufenthaltserlaubnis).
Nummer 2: Für diesen Gebührentatbestand gelten die Erwägungen zu Nummer 1 grundsätzlich in gleicher Weise. Selbständig Tätige erfahren insofern eine Privilegierung, als ihre Zuwanderung auf Dauer angelegt ist und sie abweichend vom Regeltatbestand (§ 9 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz) ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht erhalten können (vgl. § 21 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz).
Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Niederlassungserlaubnis nicht unmittelbar nach der Einreise erteilt wird, sondern dies erst nach drei Jahren erfolgen kann. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht unterlaufen werden. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis soll daher erst in Betracht kommen, wenn das Geschäftsvorhaben erfolgreich verwirklicht worden ist und auch künftig Bestand haben kann.
Als Ausgleich für die im Grundsatz zwar auf Dauer angelegte, aber sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung niederschlagende aufenthaltsrechtliche Stellung wird die Gebühr in Anrechnung gebracht, die aufgrund dieser Rechtskonstruktion für die vorhergehende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits zu entrichten war. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausländerbehörde durch die zuvor erfolgte Erteilung eines Aufenthaltstitels die Person des Antragstellers bereits bekannt ist und der Aufwand insoweit auch geringer ist als bei den unter Nummer 1 geregelten Fällen der Ersterteilung eines Aufenthaltstitels.
Diese Erwägungen treffen zwar im Grundsatz auch auf Erwerbspersonen zu, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und vom Inland aus eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragen. Allerdings besteht in diesen Fällen auch die Möglichkeit des direkten Erwerbs einer Niederlassungserlaubnis, während für selbständig Tätige ein gestuftes aufenthaltsrechtliches Verfahren gesetzlich vorgegeben ist. Das Fehlen dieser Wahlmöglichkeit erlaubt es, ausschließlich für den Personenkreis nach Nummer 2 einen geringeren Gebührensatz zugrunde zu legen.
Nummer 3: Dieser Gebührentatbestand erfasst alle übrigen Fälle der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis:
Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder, sofern sie im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind) ist in § 50 Abs. 1 Satz 2 ein eigener, besonderer Gebührentatbestand vorgesehen, der auch im Fall des § 26 Abs. 4 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes Anwendung findet.
Die Höhe der Gebühr nach Nummer 3 entspricht dem bisherigen Gebührensatz für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, zuzüglich der allgemeinen Gebührenanpassung von 15 Prozent und nach Vornahme der Betragsglättung.
Wird eine nach § 101 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltsgenehmigung als Niederlassungserlaubnis in ein anderes Dokument umgeschrieben, fällt keine Gebührt nach § 44, sondern nach § 47 Abs. 1 Nr. 11 an.
Die Vorschrift setzt die Gebühren für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis fest.
Das Aufenthaltsgesetz sieht in § 4 Abs. 1 neben dem Visum mit der Aufenthaltserlaubnis nur noch einen befristeten Aufenthaltstitel vor. Die in der bisherigen Ausländergebührenverordnung enthaltenen Gebührentatbestände für die Aufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltsbefugnis entfallen daher.
Im Hinblick auf die Gebührensätze ist bisher entsprechend dem Äquivalenzprinzip nach der Art der Aufenthaltsgenehmigung differenziert worden. Die Gebühren für die Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis waren geringer bemessen, da sie im Hinblick auf die Verfestigung des Aufenthalts und die daran geknüpften Rechtsfolgen eine geringere Bedeutung und damit auch einen geringern Nutzen für den Gebührenschuldner hatten. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als stärkerer Aufenthaltstitel war hingegen mit einem höheren Gebührensatz belegt. Letztlich kam damit dem Aufenthaltszweck, nach dem sich die Art der zu erteilenden Aufenthaltsgenehmigung richtete, entscheidende Bedeutung zu. Das neue Aufenthaltsrecht kennt diese Differenzierung nicht und stellt - unabhängig vom Aufenthaltszweck - für einen befristeten Aufenthalt nur noch einen Aufenthaltstitel zur Verfügung. Allerdings wirkt sich der verfolgte Aufenthaltszweck auf die Aufenthaltsdauer und damit auch auf die Bedeutung und den Nutzen für den Gebührenschuldner aus (vgl. § 7 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes wonach die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist). Dies legt es nahe, nach der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu differenzieren. Für vorübergehende und nur mit kurzzeitigen Aufenthalten verbundene Aufenthaltszwecke wird danach eine geringere Gebühr zugrunde gelegt.
Die neuen Gebührensätze orientieren sich an den bisher in § 1 der Ausländergebührenverordnung vorgesehenen Gebühren.
Nummer 1 Buchstaben a und b betreffen die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Gebührentatbestände differenzieren nach der von der Ausländerbehörde gemäß § 7 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes festgesetzten Befristung. Bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr sieht der Gebührentatbestand in Nummer 1 Buchstabe a eine geringere Gebühr vor. In Betracht kommen beispielsweise kurzzeitige Arbeitsaufenthalte, Aufenthalte als Studienbewerber, die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes höchstens neun Monate betragen können, oder vorübergehende Aufenthalte aus humanitären Gründen, etwa nach § 24 oder § 25 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. Es handelt sich damit um Aufenthaltszwecke, für die unter dem Regime des Ausländergesetzes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbefugnis vorgesehen war. Die Gebührenhöhe wird daher entsprechend den bisherigen Gebührensätzen für die Erteilung dieser Aufenthaltsgenehmigungen (vgl. § 1 Nr. 3 und 4 der Ausländergebührenverordnung) bemessen. Der Gebührensatz nach Nummer 1 Buchstabe b entspricht dem für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Ausländergebührenverordnung (vgl. § 1 Nr. 1 AuslGebV), zuzüglich der allgemeinen Gebührenanpassung von 15 Prozent und nach einer Betragsglättung.
Die Gebührentatbestände für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Nummer 2 Buchstaben a und b orientieren sich an den entsprechenden Tatbeständen in § 1 Nr. 5 der Ausländergebührenverordnung.
Der neu eingeführte Gebührentatbestand in Nummer 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass es in Zukunft in einer größeren Zahl von Fällen möglich ist, einen Wechsel des Aufenthaltszweckes vorzunehmen, ohne dafür eine neue Aufenthaltsgenehmigung beantragen und ggf. sogar das Bundesgebiet zur erneuten Beantragung verlassen zu müssen. Zugleich wurden erleichterte Übergänge zu einem anderen Aufenthaltszweck geschaffen, wie etwa vom studentischen Aufenthalt zum Erwerbsaufenthalt (vgl. § 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz). Nach dem Ausländergesetz war ein Zweckwechsel nur eingeschränkt möglich und in der Regel mit der Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung verbunden, wodurch der damit verbundene Aufwand jedoch gebührenrechtlich abgedeckt war. Mit der neuen Systematik des Aufenthaltsgesetzes, das nur noch einen Aufenthaltstitel für zu befristende Aufenthalte vorsieht, wird eine bestehende Aufenthaltserlaubnis in allen Fällen des Zweckwechsels lediglich inhaltlich geändert. Ein neuer Aufenthaltstitel wird nicht mehr ausgestellt. Gleichwohl entsteht ein nicht unbeachtlicher Verwaltungsaufwand, da die Voraussetzungen für den geänderten Aufenthaltszweck von der Ausländerbehörde geprüft werden müssen.
Der hiermit im Zusammenhang stehende Verwaltungsaufwand wird durch den neu eingeführten Gebührentatbestand in Nummer 3 abgedeckt. Soweit mit dem Zweckwechsel zugleich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verbunden ist, ist dies mit der Gebühr für die Änderung der Aufenthaltserlaubnis bereits abgegolten.
In dieser Vorschrift sind alle Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Visumerteilung zusammengefasst. Berücksichtigt werden sowohl das Schengen-Visum als auch das nationale Visum, die in der Ausländergebührenordnung in unterschiedlichen Vorschriften geregelt waren (§§ 2 und 2a AuslGebV).
Mit dem Aufenthaltsgesetz wird das System der Visumerteilung vollständig an das nach Gemeinschaftsrecht bestehende Visaregime angepasst. Es unterscheidet zwischen dem Visum für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten (Schengen-Visum) und dem Visum für längerfristige Aufenthalte (nationales Visum).
Der in der Ausländergebührenverordnung enthaltene Gebührentatbestand für die Erteilung eines nationalen Visums mit einer Geltungsdauer von bis zu drei Monaten (§ 2 Nr. 1 a AuslGebV) entfällt daher. Für den Fall, dass sich ein visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger mit einem Schengen-Visum bereits drei Monate im Schengen-Gebiet aufgehalten und damit seinen Schengen-Anspruch aufgebraucht hat, kommt die Erteilung eines weiteren kurzzeitigen Visums innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten nur unter den Voraussetzungen des Artikel 11 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens in Betracht (räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes Schengen-Visum). Gebührenrechtlich ist hierfür die reguläre Gebühr für die Erteilung eines Schengen-Visums zu veranschlagen (vgl. auch die Begründung zu § 46 a.E.).
Durch die Neugestaltung der Visumerteilung ist auch ein § 13 Abs. 2 des Ausländergesetzes entsprechender Tatbestand im Aufenthaltsgesetz nicht mehr vorhanden, so dass der damit korrespondierende Gebührentatbestand in § 2 Nr. 4 der Ausländergebührenverordnung ebenso entfällt. Soweit die Regelung in § 13 Abs. 2 des Ausländergesetzes die Verlängerung eines Schengen-Visums über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus als nationales Visum erlaubte, ist dies nunmehr in § 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes geregelt und gebührenrechtlich nach Nummer 6 erfasst. Die Verlängerung eines nationalen Visums wird gebührenrechtlich über Nummer 8 abgedeckt.
Nummer 1: Die Gebührentatbestände für die Schengen-Visa (Kategorien "A"-"C") entsprechen nicht mehr den in § 2a der Ausländergebührenverordnung enthaltenen Tatbeständen. Die durch Entscheidung 2003/454/EG des Rates vom 13. Juni 2003 (ABl. L 152/82 vom 20.06.2003) zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs harmonisierten Gebührenregelungen sehen vor, dass die Visumgebühren aller Visumkategorien einheitlich auf 35 EUR festgesetzt werden. Dies gilt auch bei Ausstellung für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit. Diese Entscheidung ist zwar erst ab dem 1. Juli 2005 verbindlich anzuwenden; es ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Entscheidung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt anwenden können. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten hat die Entscheidung bereits umgesetzt und die harmonisierten Gebühren eingeführt. Zur Vermeidung eines Änderungsbedarfs bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Aufenthaltsverordnung werden diese europarechtlichen Vorgaben gleichermaßen bereits jetzt umgesetzt.
Die in § 2 Nr. 3 und § 2a Nr. 5 der Ausländergebührenverordnung enthaltenen besonderen Gebührentatbestände für die Erteilung von Ausnahme-Visa durch die Grenzbehörden (§ 58 Abs. 2 AuslG) entfallen. Für Schengen-Visa sieht die Ratsentscheidung 2003/454/EG die einheitliche Visumgebühr von 35 EUR auch im Fall der Ausstellung an der Grenze vor. Damit entfällt auch die Möglichkeit zur Ausgestaltung von Gebührenzuschlägen im Rahmen einer Rechtsverordnung, wie sie in Artikel 6a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 noch vorgesehen war. Für die Erteilung eines nationalen Visums kann hingegen aufgrund § 69 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bei Erteilung an der Grenze im Einzelfall neben der Visumgebühr ein Zuschlag festgesetzt werden. Eine Ausgestaltung von Gebührenzuschlägen im Verordnungswege kommt somit jedoch nicht in Betracht. Um hier eine einheitliche Handhabung zu gewährleisten, können die Aufsichtsbehörden aber durch Verwaltungsrichtlinien generelle Vorgaben für die Ermessensausübung in Geltung bringen, sofern die Möglichkeit verbleibt, in atypischen Einzelfällen hiervon abzuweichen.
Nummer 2: Der Gebührentatbestand für die Verlängerung von Schengen-Visa der Kategorie "C" im Bundesgebiet (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) entspricht dem Tatbestand in § 2a Nr. 6 der Ausländergebührenverordnung.
Nummer 3: Die Verlängerung eines Schengen-Visums über drei Monate hinaus ist nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz möglich. Begrifflich kann in diesen Fällen jedoch nicht mehr von einem Schengen Visum gesprochen werden, das per definitionem auf kurzzeitige Aufenthalte bis zu drei Monaten beschränkt ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz). Mit der Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ist daher von einem nationalen Visum auszugehen. Gebührenrechtlich wird dementsprechend der für die Erteilung eines nationalen Visums geltende Gebührensatz (Nummer 4) zugrundegelegt.
Nummer 4 enthält den Gebührentatbestand für die Erteilung eines nationalen Visums (§ 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz). Er berücksichtigt, dass entsprechend den Regelungen für die Erteilung von Schengen-Visa auch für die nationalen Visa die Möglichkeit besteht, eine Berechtigung zur zwei- oder mehrmaligen Einreise auszusprechen. Demgemäß wird im Gebührentatbestand auch die neue Gebührenstruktur für die Erteilung von Schengen-Visa übernommen, wonach unabhängig von der Anzahl möglicher Einreisen nur noch eine einheitliche Gebühr vorzusehen ist. Der Gebührensatz entspricht der in § 2 Ausländergebührenverordnung festgesetzten Gebühr für ein Visum mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten (§ 2 Nr. 1 b und Nr. 2 AuslGebV), zuzüglich der allgemeinen Gebührenanpassung von 15 Prozent und nach Vornahme der Betragsglättung. Zudem wird die erweiterte Möglichkeit, eine Ausstellung zur zwei- oder mehrmaligen Einreise vorzunehmen, kalkulatorisch mit einem Gebührenaufschlag von 1 EUR berücksichtigt. Ein höherer Aufschlag kommt nicht in Betracht, da mit einem Gebührensatz von 30 EUR der durch § 69 Abs. 3 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz vorgegebene Höchstrahmen bereits ausgeschöpft ist.
Nummer 5: Im Regelfall dürfte die Verlängerung eines nationalen Visums nicht in Betracht kommen, da während der Geltungsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde problemlos die Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis beantragt werden kann und sodann aufgrund der nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz eintretenden Fiktionswirkung kein praktisches Bedürfnis für die Verlängerung des Visums mehr besteht. Soweit bei kurzzeitigen Aufenthalten das Visum jedoch bereits für den gesamten Zeitraum des geplanten Aufenthalts ausgestellt wird und insoweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorgesehen ist, kann ausnahmsweise das Bedürfnis für eine kurzzeitige Verlängerung auftreten, um letztlich Verwaltungsaufwand zu ersparen (Beispiel: ein für sechs Monate vorgesehener Arbeitsaufenthalt soll um einen Monat verlängert werden, um die geplanten Arbeiten abschließen zu können). Der zugrunde gelegte Gebührensatz entspricht der in § 2 Nr. 4 der Ausländergebührenverordnung festgesetzten Gebühr, zuzüglich der allgemeinen Gebührenanpassung von 15 Prozent und nach Vornahme der Betragsglättung.
Nummer 6: Neu eingeführt wird ein Gebührentatbestand für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie "D" und "C"). Nach der Änderung von Artikel 18 des Schengener Durchführungsübereinkommens durch die Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 kann ein nationales Visum ab dem ersten Tag seiner Gültigkeit für höchstens drei Monate gleichzeitig als Schengen-Visum Typ C erteilt werden. Der Gebührentatbestand in Nummer 6 zeichnet diese Möglichkeit im Gebührenrecht nach. Entsprechend dem erweiterten Prüfaufwand, aber auch Nutzen für den Gebührenschuldner wird eine um 5 Euro höhere Gebühr in Ansatz gebracht; damit ist der Gebührensatz zugleich kongruent zu der einheitlichen Gebühr für die Erteilung eines Schengen-Visums von 35 EUR.
Gestrichen wird der in § 2a der Ausländergebührenverordnung enthaltene Satz 2, wonach für die Erteilung und Verlängerung eines räumlich beschränkten Schengen-Visums entsprechende Gebühren erhoben werden. Dieser Satz hat lediglich klarstellenden Gehalt und ist deshalb entbehrlich. Es handelt sich auch in diesen Konstellationen um ein reguläres Schengen-Visum, das lediglich in seinem Geltungsbereich beschränkt ist. Dies betrifft etwa den Fall des Art. 11 Abs. 2 Schengener Durchführungsübereinkommen, wonach im Bedarfsfall innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten ein weiteres Visum erteilt werden kann, das allerdings räumlich auf das Hoheitsgebiet zu beschränken ist. Gleiches gilt, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt sind, aber ausnahmsweise unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Aufenthaltsgesetz ein Schengen-Visum erteilt werden soll (vgl. Art. 16 des Schengener Durchführungsübereinkommens).
Die Vorschrift regelt die sonstigen aufenthaltsrechtlichen Amtshandlungen und orientiert sich grundsätzlich an den Gebührentatbeständen in § 3 Ausländergebührenverordnung.
Die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 3 entsprechen den Gebührentatbeständen in § 3 Nr. 3 bis 5 Ausländergebührenverordnung; in Nummer 3 wurde im Hinblick auf § 23 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz durch die Verwendung des Oberbegriffs des Aufenthaltstitels auch die Niederlassungserlaubnis berücksichtigt.
Nummer 4: Kommt ein Ausländer seiner Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so hat ihn die zuständige Ausländerbehörde nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen der Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs hinzuweisen. Eine mündliche Beratung muss die Ausländerbehörde nicht vornehmen. Gegenüber ausländerrechtlichen Sanktionen infolge der Nichtteilnahme an einem Integrationskurs stellt eine optionale intensive Beratung aber ein milderes Mittel dar. Erfolgt, nachdem der Ausländer bereits erfolglos auf die Folgen der Nichtteilnahme am Integrationskurs hingewiesen worden war, mit dem Ziel der Abwendung der in § 44a Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Folgen im Interesse des Ausländers ein aufwändiges Beratungsgespräch, wird der Ausländer am dadurch entstehenden Aufwand durch die Gebühr beteiligt. Einen Sanktionscharakter haben die Gebühren nicht.
Nummern 5 bis 7: Nach § 60a Abs. 4 erhält ein ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dem keine Aufenthaltstitel erteilt wird, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand wird durch den Gebührentatbestand in Nummer 5 abgegolten, der - bei Ausstellung der Bescheinigung nur als Klebeetikett - in der Gebührenhöhe dem bisherigen Gebührentatbestand für die Erteilung einer Duldung in § 3 Nr. 1 Ausländergebührenverordnung entspricht, zuzüglich der allgemeinen Gebührenanpassung von 15 Prozent und nach Vornahme der Betragsglättung. Gleiches gilt für die Gebührentatbestände in Nummer 6 und 7, die sich hinsichtlich der Gebührenhöhe an den Tatbeständen in § 3 Nr. 2 und 6 der Ausländergebührenverordnung orientieren.
In den Fällen, in denen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nicht über einen gültigen Pass oder Passersatz verfügen und auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht erfüllen, wird die Bescheinigung auf dem neu eingeführten Trägervordruck nach Anlage D 2b erteilt. Die hierdurch bedingten Mehrkosten für den Vordruck sowie seine Bearbeitung werden über die Gebührentatbestände in Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe b abgedeckt.
Nummer 8: Neu aufgenommen worden ist auch ein Gebührentatbestand für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes. Im Ausländergesetz war die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung ursprünglich nicht vorgesehen. Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) ist jedoch eine Bescheinigungspflicht für die gesetzliche Fiktion des erlaubten Aufenthalts eingeführt worden (Ergänzung des § 69 Abs. 2 AuslG), die in das Aufenthaltsgesetz übernommen wurde (§ 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz). Die Höhe der Gebühr berücksichtigt zum einen den mit der Herstellung des fälschungssicheren Vordrucks verbundenen Verwaltungsaufwand, zum anderen die Bedeutung der Bescheinigung für den Gebührenschuldner.
Die Gebührentatbestände der Nummern 9 bis 12 entsprechen den Gebührentatbeständen in § 3 Nr. 7 bis 10 Ausländergebührenverordnung.
Nummer 13: Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann nach § 23 Abs. 2 vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit werden. Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 auch für Besatzungsmitglieder eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rhein-Seeschifffahrt verkehrenden Schiffes. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt. Dieser hat nicht mehr zugleich die Funktion eines Passersatzpapiers, wie der nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 21 DVAuslG geregelte und über § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der Ausländergebührenverordnung gebührenrechtlich erfasste Passierschein bzw. Landgangsausweis. Die Erteilung des Passierscheins stellt nunmehr ausschließlich einen aufenthaltsrechtlichen Befreiungstatbestand dar und ist gebührenrechtlich als sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlung zu klassifizieren. Die Gebührenhöhe entspricht dem Gebührensatz für die Ausstellung oder Verlängerung eines Passierscheins nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Ausländergebührenverordnung, zuzüglich der allgemeinen Gebührenanpassung von 15 Prozent und nach Vornahme der Betragsglättung. Wird zugleich ein Passersatzpapier benötigt, so steht dafür der Notreiseausweis (§§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2 und 3) zur Verfügung. Auf die in diesem Fall (gleichzeitige Ausstellung von Notreiseausweis und Passierschein) geltende Billigkeitsregelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 wird verwiesen.
Der ursprünglich in § 3 Nr. 11 der Ausländergebührenverordnung vorgesehene Gebührentatbestand für die Bestätigung einer Reisendenliste nach der EU-Schülersammellistenregelung ist an dieser Stelle gestrichen und in geänderter Form als Gebührentatbestand für ein Passersatzpapier eingestellt worden (§ 48 Abs. 1 Nr. 7).
Absatz 2 enthält eine klarstellende Regelung, deren Notwendigkeit sich aus der mit dem Zuwanderungsgesetz bewirkten Integration des Arbeitsgenehmigungsrechts in das Aufenthaltsrecht ergibt. Das gegenwärtige Arbeitserlaubnisverfahren ist für den Arbeitnehmer gebührenfrei. Dieser Grundsatz muss auch im Rahmen der Zusammenführung von Arbeitsgenehmigungsrecht und Aufenthaltsrecht erhalten bleiben. Die Gebührenfreiheit ergibt sich völkerrechtlich aus der Europäischen Sozialcharta (Artikel 18 Nr. 2) und europarechtlich aus dem in verschiedenen Assoziierungsabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit den Beitrittsstaaten und der Türkei enthaltenen Verschlechterungsverbot ("stand-still" Regelungen).
In dieser Vorschrift sind sämtliche Gebührentatbestände für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen, die zuvor in unterschiedlichen Vorschriften geregelt waren (§§ 4, 5 Ausländergebührenverordnung), zusammengefasst.
Die bisher in der DVAuslG geregelten passrechtlichen Sachverhalte werden in dieser Verordnung neu strukturiert (vgl. Kapitel 1 Abschnitt 1). Dabei werden auch die zum Teil wenig aussagekräftigen Bezeichnungen der deutschen Passersatzpapiere geändert, um die Funktion des jeweiligen Dokuments deutlicher hervorzuheben. Die nachfolgend erläuterten Gebührentatbestände des Absatzes 1 berücksichtigen diese Neustrukturierung sowie auch die durch das Aufenthaltsgesetz bedingten Änderungen, orientieren sich im Übrigen aber grundsätzlich an den Gebührentatbeständen in §§ 4 und 5 der Ausländergebührenverordnung.
Nummer 1 und 2: Die Gebührentatbestände entsprechen den Tatbeständen in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Ausländergebührenverordnung. Änderungen ergeben sich lediglich durch die Umbenennung des Reisedokuments, das die Bezeichnung "Reiseausweis für Ausländer" erhält (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1). Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose werden beibehalten (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und 5).
Die Gebührentatbestände der Nummern 3 bis 4 für die Ausstellung und Verlängerung einer Grenzgängerkarte entsprechen den bisherigen Gebührentatbeständen in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Ausländergebührenverordnung.
Der Gebührentatbestand in Nummer 5 entspricht dem bisherigen Gebührentatbestand in § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Ausländergebührenverordnung. Der bisherige "Reiseausweis als Passersatz" ist in Notreiseausweis umbenannt worden, um den behelfsmäßigen Charakter deutlicher hervorzuheben und eine klare Abgrenzung zum deutschen Passersatzwesen zu schaffen. Der "Reiseausweis als Passersatz" kommt künftig nur noch für deutsche Staatsangehörige in Betracht.
Nummer 6: Die Eintragung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz und mit der gleichzeitigen Erteilung einer Ausnahme von der Passpflicht verbundene Umdeutung zum Grenzübertrittsdokument hat sich in der Praxis nicht bewährt, da dieses Dokument von den meisten Staaten nicht anerkannt wird. Künftig kann in den entsprechenden Fällen ein Notreiseausweis ausgestellt und die Rückkehrberechtigung darin eingetragen werden (vgl. § 13 Abs. 5). Der Tatbestand in Nummer 6 zeichnet diese Änderung im Gebührenrecht nach. Die in der Addition höhere Gesamtgebühr ist durch den höheren Verwaltungsaufwand für zwei Amtshandlungen gefordert. Zugleich erbringt die Neuregelung gegenüber der bisherigen Rechtskonstruktion, die aufgrund der fehlenden Anerkennung in vielen Fällen wertlos war, dem Gebührenschuldner einen höheren Nutzen, der gebührenrechtlich zu berücksichtigen ist.
Die Gebührentatbestände in § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der Ausländergebührenverordnung für die Ausstellung oder Verlängerung von Passierscheinen für Flugpersonal und Fluggäste sowie von Landgangsausweisen für Seeleute entfallen, da diese Dokumente auf Grund der Schengen-rechtlichen Vorgaben nicht mehr als Passersatzpapiere in Betracht kommen (vgl. im Einzelnen die Erläuterungen zu § 47 Abs. 1 Nummer 13). Ebenfalls entfallen ist der Gebührentatbestand in § 4 Abs. 1 Nr. 8 der Ausländergebührenverordnung für die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweises für den kleinen Grenzverkehr oder den Touristenverkehr, weil auch diese Dokumente aufgrund Schengen-rechtlicher Vorgaben nicht mehr in Gebrauch sind.
In Nummer 7 wird der ursprünglich in § 3 Nr. 11 der Ausländergebührenverordnung vorgesehene Gebührentatbestand für die Bestätigung einer Reisendenliste (jetzt genauer als Schülersammelliste bezeichnet) nach der EU-Schülersammellistenregelung geregelt. Durch die amtliche Bestätigung erhält die Schülersammelliste nach Artikel 2 der vorgenannten Regelung die Funktion als gültiges Reisedokument, so dass der gebührenrechtliche Tatbestand systematisch richtiger in den Bereich der Gebühren für Passersatzpapiere einzuordnen war.
Nummer 8 enthält einen neuen Gebührentatbestand. Für Ausländer, die auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen pp.) im Bundesgebiet aufgenommen wurden, sehen die §§ 42 und 43 ein besonderes Verfahren für die Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat vor. Dabei hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine "Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung" auszustellen und der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer zu übersenden. Die Bearbeitung des Antrags auf Verlegung des Wohnsitzes bedingt einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Neben dem beim aufnehmenden Mitgliedstaat einzuholenden Einverständnis sind die Einzelheiten der Überstellung mit dem anderen Mitgliedstaat und der Ausländerbehörde zu koordinieren, die Bescheinigung an die Ausländerbehörde zu übersenden sowie die Europäische Kommission und der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu unterrichten. Ausgehend vom Kostendeckungsprinzip wird daher - unter Beachtung des Äquivalenzprinzips - der vom Aufenthaltsgesetz für die Ausstellung eines Passersatzes vorgesehene Gebührenrahmen ausgeschöpft. In Anbetracht des betroffenen Personenkreises denkbare Unbilligkeiten können durch eine Gebührenermäßigung oder -befreiung nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 bzw. § 53 Abs. 2 ausgeschlossen werden.
Die Regelung in Nummer 9 übernimmt den Gebührentatbestand in § 5 Nr. 4 der Ausländergebührenverordnung.
Die Vorschriften in Nummer 10 und 12 entsprechen den bisherigen Gebührentatbeständen in § 5 Nr. 1 und 2 der Ausländergebührenverordnung.
Nummer 11 enthält einen neuen Gebührentatbestand für die Erteilung eines Ausweisersatzes in dem in § 55 Abs. 2 geregelten Fall. Danach ist die Ausstellung eines Ausweisersatzes im Ausnahmefall auch dann vorgesehen, wenn ein in Deutschland befindlicher Ausländer zur Weiterreise in einen anderen Staat bei seiner Auslandsvertretung ein Visumverfahren durchführen lässt, infolgedessen seinen Pass oder Passersatz dort vorübergehend hinterlassen muss und ohne Ausweisersatz seiner Passpflicht in Deutschland nicht mehr nachkommen könnte. Hierdurch entsteht besonderer - in der Regel vermeidbarer - Aufwand für die Ausländerbehörden, da grundsätzlich angenommen werden kann, dass bei gehöriger Planung des Auslandsaufenthaltes bereits im Herkunftsland alle erforderlichen Visa beschafft werden können. Infolgedessen ist der durch § 69 Abs. 3 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz vorgesehene Gebührenrahmen ausgeschöpft und ein Gebührensatz in Höhe von 30 Euro zugrunde gelegt worden. Dies entspricht zugleich dem besonderen Nutzen für den Gebührenschuldner, der ihm durch diese Ausnahmeregelung zuteil wird.
Nummer 13 und 14: Die Gebührenregelung für die Änderung eines der vorgenannten Dokumente entspricht grundsätzlich dem Gebührentatbestand in § 4 Abs. 1 Nr. 9 der Ausländergebührenverordnung. Der Anwendungsbereich wurde jedoch auf den Ausweisersatz ausgedehnt, da auch bei diesem Dokument ein Änderungsbedarf entstehen kann, der gebührenrechtlich abzudecken ist. Änderung und Umschreibung sind nunmehr als eigene Gebührentatbestände mit unterschiedlichen Gebührensätzen ausgewiesen. Bei der Umschreibung muss regelmäßig ein neues Dokument ausgestellt werden, sei es, weil das vorhandene Dokument unbrauchbar geworden ist oder weil eine Pflichteintragung zu ändern ist, die einen einfachen Änderungseintrag (Streichung und Berichtigung auf dem vorhandenen Dokument) nicht zulässt. Der durch den Übertrag der Daten aus dem vorhandenen Dokument entstehende Verwaltungsaufwand sowie der Materialaufwand für ein neues Dokument ist gebührenrechtlich mit einer leicht höheren Gebühr berücksichtigt worden.
Satz 2 sieht eine Billigkeitsregelung vor. Bedingt durch die bisherige Rechtskonstruktion, wonach der Passierschein bzw. der Landgangsausweis als Passersatzpapier zugleich eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung beinhaltete (vgl. §§ 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 21 DVAuslG), hat die nunmehr aus systematischen Gründen vollzogene Trennung (vgl. die Begründung zu § 47 Abs. 1 Nr. 13) zur Folge, dass zusätzlich zum Passierschein ggf. auch noch ein Notreiseausweis als Passersatzpapier beantragt werden muss. Um eine Schlechterstellung der Gebührenschuldner gegenüber dem vorhergehenden Rechtszustand zu vermeiden, wird die Gebühr für den Passierschein (§ 47 Abs. 1 Nr. 13) im Hinblick auf die besondere soziale Situation der Betroffenen - insbesondere im Fall der Seeleute - aus Billigkeitsgründen auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr (§ 48 Abs. 1 Nr. 5) nach Satz 2 angerechnet.
Der bisher in § 4 Abs. 2 Ausländergebührenverordnung geregelte Fall eines Gebührenzuschlags für eine auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung ist unmittelbar kraft Gesetzes geregelt (§ 69 Abs. 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes). Danach kann im Einzelfall ein Zuschlag von bis zu 30 EUR veranschlagt werden. Insoweit kommt eine konkretisierende Ausgestaltung durch Rechtsverordnung nicht in Betracht. Jedoch können die Aufsichtsbehörden auch hier durch Verwaltungsrichtlinien generelle Vorgaben für die Ermessensausübung in Geltung bringen, sofern dies für eine einheitliche Handhabung zweckmäßig erscheint.
Absatz 2 übernimmt die entsprechenden Regelungen des bisherigen § 4 Abs. 3 Ausländergebührenverordnung über gebührenfreie Amtshandlungen, und bezieht die Tatbestände des § 5 der Ausländergebührenverordnung - soweit diese dem Grunde nach in Betracht kommen - mit ein, da Gründe für eine Differenzierung nicht ersichtlich sind.
Wie zuvor im Ausländergesetz ist auch im Aufenthaltsgesetz geregelt, dass durch Rechtsverordnung eine Bearbeitungsgebühr für gebührenpflichtige Amtshandlungen bestimmt werden kann. Im Gegensatz zu der Regelung in § 81 Abs. 5 Satz 2 des Ausländergesetzes sieht § 69 Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eine Beschränkung der Bearbeitungsgebühr auf höchstens die Hälfte der für die Amtshandlung zu erhebenden Gebühr jedoch nur noch für die Niederlassungserlaubnis vor. Bei allen übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen kann der Verordnungsgeber auch für die Bearbeitung den vollen Gebührensatz zugrunde legen. Nach § 69 Abs. 5 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes ist die Bearbeitungsgebühr auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen.
Absatz 1 regelt die Bearbeitungsgebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entsprechend der Vorgabe in § 69 Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (halber Gebührensatz).
Absatz 2: Von der Möglichkeit, für die Bearbeitung grundsätzlich eine volle Gebühr in Rechnung zu stellen, ist nunmehr umfassend Gebrauch gemacht worden. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers. In der Begründung zu § 69 Abs. 5 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (BT-Drucksache 15/420, S. 94) wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung eines abzulehnenden Antrags oft ebenso aufwendig ist, wie die Erteilung. Es soll daher künftig für die Bearbeitung grundsätzlich eine volle Gebühr erhoben werden können.
Durch diese Ausgestaltung der Bearbeitungsgebühren in Absatz 2 ist zugleich auch die Entscheidung 2002/44/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 (ABl. Nr. L 20 vom 23.01.2002, S. 5) zur Änderung von Teil VII und der Anlage 12 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie der Anlage 14a des Gemeinsamen Handbuchs in vollem Umfang berücksichtigt. Nach dieser Entscheidung haben die im Rahmen der Bearbeitung des Visumantrags zu erhebenden Gebühren den Verwaltungskosten für die Ausstellung von Schengen-Visa zu entsprechen. Danach sind für die Bearbeitung eines Visums einheitliche Gebühren zu erheben, unabhängig davon, ob das Visum erteilt oder abgelehnt wird.
Absatz 3 übernimmt die bereits in § 6 Abs. 2 der Ausländergebührenverordnung vorhandene Regelung.
Die Regelungen des § 50 entsprechen - auch in Hinblick auf die besonderen Gebührentatbestände in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 - den Gebührentatbeständen in § 7 der Ausländergebührenverordnung. Für Minderjährige im Sinne von § 26 Abs. 4 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes, zu Gunsten derer § 35 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend angewendet wird, gilt auch die Gebührenregelung in § 50 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
Die in Absatz 1 Satz 1 geregelte generelle Gebührenminderung zugunsten Minderjähriger beruht auf der Vorgabe in § 69 Abs. 3 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes.
Die Vorschrift regelt die Erhebung von Widerspruchsgebühren und entspricht in Absatz 1 hinsichtlich der Nummern 1 und 2 sowie der Nummern 4 bis 9 dem § 8 der Ausländergebührenverordnung; sie enthält lediglich Anpassungen an das mit dem Aufenthaltsgesetz geänderte System der Aufenthaltstitel. Neu eingefügt ist der Gebührentatbestand in Nummer 3. Er betrifft die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs und damit eine Verwaltungsentscheidung, die im Ausländergesetz noch nicht vorhanden war. Da hierbei keine schwierigen Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, wurde die Gebührenhöhe im Vergleich zu den übrigen Gebührentatbeständen auf einem niedrigen Niveau belassen. Die Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Widerspruchsgebühren ergibt sich aus § 69 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes.
Die Vorschrift schafft keine neuen Möglichkeiten zur Erhebung eines Widerspruchs. Neue Rechtsbehelfsmöglichkeiten werden durch sie nicht geschaffen.
Die Vorschrift orientiert sich grundsätzlich an den Regelungen in § 9 der Ausländergebührenverordnung.
Absatz 1 entspricht inhaltlich § 9 Abs. 1 Nr. 1 der Ausländergebührenverordnung. Neu eingefügt wurde der Begriff "Lebenspartner", so dass der Anwendungsbereich um diesen Personenkreis erweitert wird. Nach § 27 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes finden die Vorschriften über den Familiennachzug zu Deutschen für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft entsprechende Anwendung. Dementsprechend ist auch die Gebührenbefreiung auf diesen Personenkreis zu übertragen.
Die Gebührenbefreiungstatbestände für Unionsbürger und deren Familienangehörige in § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Ausländergebührenverordnung entfallen. Die Einreise und der Aufenthalt von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sind nunmehr abschließend im Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt; sie fallen daher grundsätzlich nicht mehr unter die allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen. Damit entfällt auch die Aufenthaltserlaubnispflicht, an deren Stelle eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht tritt (§2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU). Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU erteilt (§ 5 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU). Nach § 2 Abs. 6 Freizügigkeitsgesetz/EU werden für die Bescheinigung und die Aufenthaltserlaubnis-EU keine Gebühren erhoben; soweit die Familienangehörigen visumpflichtig sind, gilt die Gebührenbefreiung auch für die Erteilung des Visums. Damit sind sowohl die aufenthaltsrechtlichen Erfordernisse als auch die gebührenrechtlichen Befreiungen abschließend im Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt. Die Gebühr für die Fiktionsbescheinigung (§ 47 Abs. 1 Nr. 8) wird in den von Absatz 1 erfassten Fällen nicht erhoben, weil die Fiktionsbescheinigung eine wesentlich geringere Bedeutung hat als ein Aufenthaltstitel.
Neu eingefügt wird der Ermäßigungs- und Befreiungstatbestand in Absatz 2. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz (vgl. § 1 Abs. 11) sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen für Staatsangehörige der Schweiz auszusprechen ; für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnisse und Grenzgängerkarten darf danach höchstens die für Personalausweise für Inländer erhobene Gebühr verlangt werden. In Deutschland beträgt diese Gebühr nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes über Personalausweise in der derzeit geltenden Fassung für Personen über 21 Jahre 8 Euro; bei Personen unter 21 Jahren ist die erstmalige Ausstellung eines Personalausweises gebührenfrei. Hierauf beruht die Höhe der ermäßigten Gebühr. Da auch in der Schweiz nach Weisung des Schweizerischen Bundesamtes für Ausländerfragen für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis für Unionsbürgern - entsprechend den Gebühren für die Ausstellung von schweizerischen Personalausweisen - Gebühren bis zu 35 Schweizer Franken erhoben werden können und beispielsweise im Kanton Aargau auch erhoben werden, kam eine vollständige Gebührenbefreiung von Schweizern nicht in Betracht.
Absatz 3 enthält wie die vorhergehende Regelung in § 9 Abs. 2 der Ausländergebührenverordnung einen Befreiungstatbestand für Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen. Eine Anpassung war insoweit erforderlich, als durch die Angleichung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylberechtigten und von Schutzsuchenden, denen das sog. "kleine Asyl" zuerkannt wird, Asylberechtigte als Eingangstitel nun keine unbefristete, sondern zunächst nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und die Aufenthaltsbefugnis (betreffend GFK-Flüchtlinge) als Aufenthaltstitel entfallen ist. Um den Umfang der bisher gewährten Befreiung, keine Gebühren bis zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel vorzusehen, aufrecht zu erhalten, war für die nach drei Jahren gemäß § 26 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes in Betracht kommende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ebenfalls ein Gebührenbefreiungstatbestand zu bilden.
Absatz 4: An Stelle des zugleich aufgehobenen Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz) ist die Regelung in § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden. Nach dem Kontingentflüchtlingsgesetz aufgenommene Personen hatten die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Dies galt auch für jüdische Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, auf die das Kontingentflüchtlingsgesetz entsprechend angewendet wurde. Gebührenrechtlich war dieser Personenkreis vom Befreiungstatbestand in § 9 Abs. 2 der Ausländergebührenverordnung erfasst ("sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen"). Da nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes in diesen Fällen (anders als bei den in Absatz 3 genannten Personen) eine Niederlassungserlaubnis als Eingangstitel erteilt wird, war in entsprechender Fortführung der vorhergehenden Rechtslage ein eigener Befreiungstatbestand einzufügen.
Die Absätze 5 bis 7 entsprechen inhaltlich den vorhergehenden Vorschriften in § 9 Abs. 3 bis 5 der Ausländergebührenverordnung. In Absatz 5 war der Wegfall der Aufenthaltsbewilligung als Aufenthaltstitel zu berücksichtigen. Des Weiteren wurde Absatz 5 noch um eine Regelung ergänzt, wonach Ehegatten, Lebenspartner und die minderjährigen Kinder eines aus öffentlichen Mitteln geförderten Ausländers ebenso von den Gebühren für die Erteilung des Visums befreit sind. In den Stipendienrichtlinien des Auswärtigen Amtes ist bei einem Aufenthalt ab sechs Monaten bei Begleitung durch den Ehegatten die monatliche Zahlung eines Ehegattenzuschlages sowie eines Zuschlages für jedes mitreisende Kind aus Bundesmitteln vorgesehen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass das deutsche Stipendienangebot für besonders qualifizierte Bewerber attraktiv bleibt. Diesem besonderen staatlichen Interesse soll auch die Befreiung von der Visagebühr Rechnung getragen werden. Auch hier wurde die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung aus denselben Erwägungen wie zu Absatz 1 gebührenfrei gestellt.
Die Vorschrift entspricht den Regelungen in § 10 der Ausländergebührenverordnung; Anpassungen waren im Hinblick auf das neue System der Aufenthaltstitel vorzunehmen.
In Absatz 1 ist berücksichtigt worden, dass Personen, die unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, noch geringere Leistungen erhalten und daher erst recht in eine Gebührenbefreiung einzubeziehen sind. Das Tatbestandsmerkmal "Sozialhilfe" ist daher gestrichen und durch eine erweiterte Begriffsfolge ersetzt worden, die auch durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") erforderlich gewordene Anpassungen umfasst. Das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird durch Artikel 68 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch überführt, das in Artikel 1 desselben Gesetzes enthalten ist. Infolge der Verweisung auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch werden somit auch Ausländer, die Leistungen der Grundsicherung erhalten, unter die Gebührenbefreiung fallen. Leistungen der Grundsicherung, die innerhalb und außerhalb von Einrichtungen gezahlt werden, entsprechen der Höhe nach grundsätzlich den Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, die nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden; vgl. § 42 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch.
Bei Absatz 1 Nr. 9 war noch zu berücksichtigen, dass nach § 49 nun für sämtliche gebührenpflichtige Amtshandlungen Bearbeitungsgebühren bestimmt sind und dementsprechend auch der Befreiungstatbestand hierauf auszudehnen war.
In Absatz 2 war zu berücksichtigen, dass mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") die bisherige Arbeitslosenhilfe entfällt. Der betroffene Personenkreis ist in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einbezogen und unterliegt damit der Gebührenbefreiung nach Absatz 1.
Die Vorschrift übernimmt wortgleich die Regelung in § 11 der Ausländergebührenverordnung.
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Die Ermächtigungsgrundlage für die ordnungsrechtlichen Vorschriften dieses Kapitels ist § 99 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Aufenthaltsgesetzes.
Ermächtigungsgrundlage für diese Vorschrift ist § 99 Abs. 1 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz. In § 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ist festgelegt, dass ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit einem Ausweisersatz genügen kann. Der Ausweisersatz ist kein Grenzübertrittspapier und damit kein Passersatz, sondern dient lediglich Ausweisfunktionen im Inland. Der Inhalt des Ausweisersatzes ist in § 78 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes festgelegt. Einzelne Regelungen zur Ausstellung des Ausweisersatzes enthält das Aufenthaltsgesetz jedoch nicht, so dass auf Grund der Verordnungsermächtigung in § 99 Abs. 1 Nr. 9 des Aufenthaltsgesetzes eine Regelung im Verordnungswege erforderlich ist. Verstöße bleiben bußgeldbewehrt.
Absatz 1 S. 1 regelt korrespondierend und konkretisierend zu § 48 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Ausstellungsvoraussetzungen. Der Ausweisersatz wird nur auf Antrag ausgestellt. Mit dem Antragserfordernis wird sichergestellt, dass die erforderliche Mitwirkung des Ausländers erfolgt. Nach Satz 2 stellt ein Antrag auf Ausstellung eines der genannten Passersatzpapiere zugleich einen hilfsweisen Antrag auf Ausstellung eines Ausweisersatzes dar, damit zur Verwaltungsvereinfachung das Erfordernis, nach der Ablehnung des Passersatzes Folgeanträge mit nur formaler Bedeutung zu stellen, entfällt. Die erforderlichen Angaben wurden gegenüber der Ausländerbehörde in diesen Fällen bereits bei Beantragung des Passersatzes gemacht. Satz 3 verweist hinsichtlich des Merkmals der Zumutbarkeit auf die Regelung zum Reiseausweis für Ausländer. Die dortige Schranke verfolgt denselben Zweck wie das Zumutbarkeitserfordernis in Nr. 1.
Absatz 2 ermöglicht es der Ausländerbehörde, in dem Fall einen Ausweisersatz auszustellen, dass ein Ausländer bei einer in Deutschland belegenen oder für Deutschland oder einen Teil Deutschlands konsularisch zuständigen Auslandsvertretung ein Visum beantragt und sich sein Pass oder Passersatz daher dort befindet. Einige Auslandsvertretungen verlangen im Visaverfahren zwingend die Überlassung des Passes oder Passersatzes im Original für einige Tage oder Wochen. Sofern der Ausländer nicht die Möglichkeit hat, von seinem Herkunftsstaat einen zweiten Pass oder Passersatz zu erhalten, würde er sich ohne Zugriff auf einen Pass oder Passersatz im Inland aufhalten, seine Pflicht zum Besitz eines Passes oder Passersatzes nicht erfüllen und wäre der Gefahr der Strafverfolgung und Ingewahrsamnahme ausgesetzt. Zur Ausstellung eines Ausweisersatzes muss der Ausländer in geeigneter Weise, etwa durch Bescheinigung eines zuverlässigen, die Beantragung vermittelnden inländischen Reisebüros, oder einen Einlieferungsbeleg eines Postunternehmens, glaubhaft machen, dass er den Pass im Visumverfahren der Auslandsvertretung überlassen hat und zudem darlegen, weshalb er von seinem Herkunftsstaat keinen zweiten Pass oder Passersatz erhält. Bei der Ausübung des Ermessens kann die Ausländerbehörde berücksichtigen, ob dem Ausländer die Beschaffung des Visums zur Weiterreise in den Staat, für das er ein Visum beantragt, bereits eine Beantragung in seinem Herkunftsstaat möglich und zumutbar war. Aufgrund der neu eingeführten Regelung kann einem Ausländer, der einen Antrag auf einen Ausweisersatz bei der Ausländerbehörde nicht gestellt hat, außer in Bagatellfällen ein Verstoß gegen die Passpflicht regelmäßig vorgeworfen werden.
Absatz 3 folgt aus der Verbindung des Ausweisersatzes mit dem Aufenthaltstitel oder der Aussetzung der Abschiebung zu einem Dokument.
Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 10 Aufenthaltsgesetz.
Die Vorschrift erfasst den Regelungsbereich des bisherigen § 25 DVAuslG.
Nummer 1 und 2 entspricht dem bisherigen § 25 Nr. 1 und 2 DVAuslG.
Nummer 3 wurde vor dem Hintergrund neu aufgenommen, dass die eintretende Unrichtigkeit der Angaben im Pass oder Passersatz nicht stets - nach dem Recht des Ausstellerstaates - zur Ungültigkeit des Papiers führt und somit in diesen Fällen nicht stets der Tatbestand der Nummer 2 verwirklicht ist. Jedoch besteht ein erhebliches Interesse daran, dass Ausländer sich stets mit Papieren ausweisen, deren Inhalt richtig und aktuell ist. Die Regelung gilt auch für deutsche Passersatzpapiere und ersetzt insofern den bisherigen § 25 Nr. 7 DVAuslG.
Nummer 4 entspricht dem bisherigen § 25 Nr. 3 DVAuslG; die Voraussetzungen der Antragspflicht wurden an die Regelung des § 57 angeglichen. Zudem genügt es nunmehr auch, einen deutschen Passersatz zu beantragen. Liegen hierfür die Voraussetzungen nicht vor, wird der Antrag nach § 55 Abs. 1 S. 2 nämlich als Antrag auf einen Ausweisersatz behandelt.
Nummer 5 entspricht dem bisherigen § 25 Nr. 4 DVAuslG. Neu aufgenommen wurde die Klarstellung, dass die Länder die Möglichkeit haben, auch andere Stellen (etwa Polizeidienststellen) zu benennen, die eine Anzeige entgegennehmen können.
Nummer 6 entspricht dem bisherigen § 25 Nr. 6, 2. Variante DVAuslG. Die Pflicht zur Vorlage der genannten Papiere nach dem Wiederauffinden wurde dahin erweitert, dass zugleich auch sämtliche nach dem Verlust ausgestellten Passersatzpapiere vorzulegen sind. Bei dieser Vorlage kann die Ausländerbehörde etwa zu dem Ergebnis kommen, dass mangels weiteren Bedürfnisses die Ausstellungsvoraussetzungen für ein deutsches Pass- oder Ausweisersatzes entfallen sind und sie dieses Papier daher entzieht (vgl. § 4 Abs. 2 für den Passersatz). Besitzt ein Ausländer mehrere gleichwertige deutsche Papiere, kann die Ausländerbehörde nach Ermessen entscheiden, welches Papier sie dem Ausländer belässt. Zudem besteht unter Umständen aus Sicherheitsgründen ein Interesse daran, Kenntnis von Einreisevermerken und Visa anderer Staaten zu haben, die in verschiedenen Papieren angebracht sind.
Nummer 7 entspricht § 25 Nr. 6 DVAuslG. Bei Ausstellung von Passersatzpapieren im Ausland wird in der Praxis bereits jetzt häufig das damit verbundene Einreisevisum mit der Auflage versehen, dass sich der Inhaber nach der Einreise innerhalb einer kurzen Frist bei der Ausländerbehörde zu melden hat (bislang nach § 14 Abs. 2 S. 1 AuslG zulässig). Es ist in diesen Fällen systematisch stimmiger, die Auflage an den Passersatz und nicht an den Aufenthaltstitel zu koppeln, da das besondere Kontrollerfordernis sich gerade wegen der Ausstellung des Passersatzes ergibt, deren Voraussetzungen nach der Einreise einer genaueren Überprüfung durch die Ausländerbehörde unterzogen werden sollen. Die Verhängung einer solchen Auflage ist gegenüber dem Ausländer im Vergleich zur ansonsten oftmals erforderlichen Ablehnung der Ausstellung eines Passersatzes das mildere Mittel.
Nummer 8: Die Regelung hat lediglich klarstellende Funktion. Sie entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis (vgl. Nummer 3.5.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz). Kontrollstempel oder handschriftliche Vermerke darüber, dass der Ausländer zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort angetroffen wurde, sind nach dem Wegfall der Schengen-Binnengrenzkontrollen und der Aufhebung der Visumpflicht gegenüber einigen Staaten ein wichtiges Hilfsmittel, um die Aufenthaltsdauer von Drittausländern im Bundes- und Schengen-Gebiet zu überprüfen. Betroffen sind in erster Linie Staatsangehörige von Staaten, die für einen Kurzaufenthalt kein Visum benötigen, visumpflichtige Personen, deren Einreisezeitpunkt über die Schengen-Außengrenze nicht durch einen Kontrollstempel der Grenzbehörde dokumentiert ist sowie Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaates besitzen und Reisefreiheit nach Artikel 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens genießen. Die Vorlagepflicht liegt auch im Interesse des Ausländers, um nachweisen zu können, dass er seinen Kurzaufenthalt noch nicht ausgeschöpft hat (§ 82 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes).
Die Vorschrift ist neu eingeführt worden. Ihre Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 10 Aufenthaltsgesetz. Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt. Sie verfolgt denselben Zweck wie § 56 Nr. 6; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
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Durch Kapitel 5 Abschnitt 1 wird die Gestaltung der zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes vorgesehenen Vordrucke verbindlich geregelt. Ermächtigungsgrundlage ist § 99 Abs. 1 Nr. 13 Aufenthaltsgesetz.
Die neuen Vordruckmuster für den Reiseausweis für Ausländer, den Reiseausweis für Flüchtlinge und den Reiseausweise für Staatenlose beruhen auf dem mit der Verordnung zur Reform pass- und personalausweisrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3273) eingeführten technologischen Konzept für vorläufige deutsche Reisepässe, Personalausweise und Kinderpässe. Dieses Konzept berücksichtigt auch die Mindeststandards für fälschungssichere EU-Reisedokumente, die durch Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 17. Oktober 2000 (ABl. EG Nr. C 310/1 vom 28. Oktober 2000) bestimmt worden sind und die analog auch auf die an Drittausländer ausgestellten Personalpapiere Anwendung finden.
Die meisten Vordrucke werden bei der Ausstellung zudem mit maschinell lesbaren Einträgen versehen. Hierzu werden die erforderlichen Klarschrifteinträge (Personalien etc.) bei der Ausstellung automatisch in spezifizierte Buchstaben- und Ziffernfolgen umgewandelt und in die dafür vorgesehenen Zeilen eingetragen. Dies dient im Wege einer Beschleunigung des Kontrollprocedere dessen Qualitätssteigerung und - soweit Reisedokumente betroffen sind - der Erfüllung bestehender internationaler Verpflichtungen betreffend die Ausstellung von Reisedokumenten (Standards der International Civil Aviation Organization (ICAO)).
Hinsichtlich der nach europäischem Recht bestimmten Aufenthaltstitel besteht nach der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI ab Dezember 2002 die Verpflichtung, Eintragungen in einer besonderen Zone in maschinenlesbarer Form vorzunehmen. In den Vordruckmustern, die durch Nummern 2, 3 und 10 eingeführt werden, ist jeweils eine solche Zone vorgesehen, die auch auszufüllen ist. Da die genannte Gemeinsame Maßnahme bereits wirksam ist, muss davon ausgegangen werden, dass in den Länder bereits die hierfür erforderliche technische Ausstattung vorhanden ist.
Durch Nummer 1 wird das Muster des neuen Ausweisersatzes bekannt gemacht. Materiell-rechtliche Bestimmungen über das Muster des Ausweisersatzes gab es bislang nicht.
Der bisher verwendete Grundvordruck (sechsseitiges Faltblatt) wird beibehalten, jedoch inhaltlich um die Angaben zu Körpergröße und Augenfarbe der Person des Inhabers ergänzt. Statt der bisher nach dem Ausländergesetz verwendeten Varianten (z. B. Aufenthaltserlaubnis und Ausweisersatz/Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und Ausweisersatz) gibt es künftig nur noch einen einheitlichen Vordruck für den Ausweisersatz.
Die gemäß § 78 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes vorgesehene Zone für das automatische Lesen wird in den Ausweisersatz durch das Einkleben des Aufenthaltstitels bzw. der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung eingebracht, die zukünftig über eine Zone für das automatische Lesen verfügen werden.
Durch Nummer 2 werden das Muster der Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und der Trägervordruck bekannt gemacht, in den die Bescheinigung eingebracht wird, sofern der Inhaber nicht über einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz verfügt und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzdokumentes nach § 55 nicht vorliegen. Der Trägervordruck ist nur in Verbindung mit dem hierfür vorgesehenen Aufkleber zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung zu verwenden.
Durch Nummer 3 wird das Muster der Fiktionsbescheinigung bekannt gemacht. Die Fiktionsbescheinigung besteht aus dem sechsseitigen Grundvordruck und dem in diesen Grundvordruck auf Seite 4 aufzubringenden Aufkleber (Anlage D3).
Durch Nummer 4 wird das neue Muster für den Reiseausweis für Ausländer bekannt gemacht.
Durch Nummer 5 wird das neue Muster für die Grenzgängerkarte bekannt gemacht.
Durch Nummer 6 wird das neue Muster für den Notreiseausweis bekannt gemacht.
Durch Nummer 7 wird das neue Muster für den Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bekannt gemacht.
Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf Grund des Londoner Abkommens betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 kann das bisher hierfür verwendete Muster weiter verwendet werden. Wegen der nur noch sehr geringen praktischen Bedeutung des o. g. Londoner Abkommens ist eine Neuauflage und -gestaltung des danach auszustellenden Flüchtlingspasses nicht erforderlich.
Durch Nummer 8 wird das neue Muster für den Reiseausweis für Staatenlose bekannt gemacht.
Durch Nummer 9 wird das Muster für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat von Personen, die nach der Richtlinie 2001/55/EG aufgenommen wurden, bekannt gemacht. Es entspricht dem Anhang I der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S.12).
Durch Nummer 10 wird das Muster für das Standarddokument für die Rückführung bekannt gemacht.
Durch Nummer 11 wird das Muster für das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung bekannt gemacht. In das Zusatzblatt können Angaben eingetragen werden, für die der Aufenthaltstitel bzw. die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nicht genügend Raum bieten.
Durch Nummer 12 wird der Vordruck für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bekannt gemacht; Ermächtigungsgrundlage ist insofern § 88 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz.
Absatz 1 verweist darauf, dass die Regelungskompetenz für die Gestaltung des Visums bei den Europäischen Gemeinschaften liegt (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. EG Nr. L 164,, S. 1, zuletzt geändert durch Anhang II Nr. 18 Buchstabe B der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. EU 2003 Nr. L 236, S. 718). Das Muster ist in Anlage D13a abgedruckt. Das für die Verlängerung zu verwendende Muster ist in Anlage D13b wiedergegeben; hierauf verweist Satz 2.
Absatz 2 verweist darauf, dass die Regelungskompetenz für die Gestaltung der Aufenthaltstitel bei den Europäischen Gemeinschaften liegt (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt EG Nr. L 157/1 vom 15. Juni 2002). Die Verordnung ist auf Grund der Festlegung der Sicherheitselemente nach Art . 9 der Verordnung am 14. August 2002 in Kraft getreten. Die den danach bestimmten Spezifikationen entsprechenden Vordruckmuster wurden in Deutschland sukzessive ab April 2000 eingeführt. Die Muster sind in Anlage D14 abgedruckt.
Absatz 3 stellt sicher, dass durch die Eintragung der für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Rechtsgrundlage aus der Aufenthaltserlaubnis ersichtlich wird, zu welchen Zweck die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Die Rechtsgrundlage ist durch Bezeichnung des maßgeblichen Paragrafen, Absatzes, Satzes und Gesetzes anzugeben (z.B.: § 16 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Der korrekten Eintragung der Rechtsgrundlage kommt im Hinblick auf Folgeentscheidungen anderer Behörden, etwa der Staatsangehörigkeitsbehörden, erhebliche Bedeutung zu; vgl. etwa § 10 Abs. 1 Nr. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung, die es durch das Zuwanderungsgesetz erfahren hat.
Absatz 1 bestimmt die Pflicht des vorgesehenen Dokumenteninhabers, auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Lichtbild vorzulegen oder ein Lichtbild von sich aufnehmen zu lassen. Die zuständige Behörde darf auch digitale Bilder anfertigen.
Absatz 2 bestimmt die Anforderungen, die an das Lichtbild gestellt werden.
Absatz 3 regelt, dass das Lichtbild des Dokumenteninhabers in das Dokument eingebracht werden darf. Das Einbringen umfasst sowohl das Eindrucken als auch die verschlüsselte Speicherung des Lichtbildes in dem Dokument. Hierzu dürfen die Bilddaten des Dokumenteninhabers in digitalisierter Form verwendet werden (z. B. durch Einscannen eines vorgelegten Bildes). Zudem wird geregelt, dass das im Dokument enthaltene Lichtbild und die im Dokument gespeicherten Bilddaten elektronisch gelesen bzw. ausgelesen werden dürfen, um das Bild/die Bilddaten mit dem Aussehen der Person, die das Dokument vorgelegt hat, zu vergleichen.
Die Vorschrift stellt klar, dass die nach dieser Verordnung bestimmten Vordruckmuster nicht nur den in der Anlage abgedruckten Abbildungen, sondern auch den durch das Bundesministerium des Innern zu bestimmenden produktions- und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen müssen. Um die Fälschungssicherheit zu gewährleisten, sind die technischen Spezifikationen und die sonstigen mit der Herstellung der Dokumente verbundenen technischen Merkmale geheim zu halten. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (vgl. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, Amtsblatt EG Nr. L 157/1 vom 15. Juni 2002).
Absatz 2 bestimmt, dass durch das Bundesministerium Einzelheiten zum Ausfüllen der Vordrucke, insbesondere im Hinblick auf das technischen Verfahren (Tintenstrahltechnik, Anbringung der Lichtbilder in Aufkleberform), festgelegt werden können und bekannt zu machen sind.
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Mit der Überschrift wird klar gestellt, dass sich die Vorschriften nicht nur auf Datenübermittlungen, sondern allgemein auf Datenverarbeitung beziehen.
Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 1 Ausländerdateienverordnung.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 2 Ausländerdateienverordnung.
Abs. 1 Nr. 1 a enthält eine Folgeänderung. Der im Ausländergesetz verwendete Begriff "Aufenthaltsgenehmigung" wird im Aufenthaltsgesetz durch den Begriff "Aufenthaltstitel" ersetzt. Der Tatbestand der Einreichung einer Aufenthaltsanzeige wurde gestrichen, da das Recht nunmehr Aufenthaltsanzeigen nicht mehr vorsieht.
Die Änderung in Abs. 1 Nr. 2 stellt klar, dass auch eine Aufenthaltsanzeige, die nicht gegenüber der Ausländerbehörde oder der Meldebehörde abgegeben wird, sondern gegenüber einer sonstigen Behörde, in den Dateien der Ausländerbehörde gespeichert werden soll.
Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 Ausländerdateienverordnung.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Ausländerdateienverordnung.
Der bisher in § 4 Ausländerdateienverordnung enthaltene Verweis auf § 3 Ausländerdateienverordnung wird an den neuen Standort der Vorschrift (§ 64) angepasst. Es wird in Nr. 9 Buchstabe a künftig die Möglichkeit eröffnet, auch die Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels zu speichern, da diese künftig an das AZR zu übermitteln ist.
Nr. 9 Buchstaben a und b enthalten Folgeänderungen. Der im Ausländergesetz verwendete Begriff "Aufenthaltsgenehmigung" wird im Aufenthaltsgesetz durch den Begriff "Aufenthaltstitel" ersetzt. Zudem wird eine Anpassung an das neue, durch das Freizügigkeitsgesetz/EU vorgesehene Verfahren vorgenommen.
Auch in Nr. 9 Buchstaben d und f wird eine Folgeänderung vorgenommen. Die Voraussetzungen des Verbots einer Abschiebung politisch Verfolgter, die bisher in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes geregelt waren, ergeben sich nunmehr aus § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.
Auch Nr. 9 Buchstabe i enthält eine Folgeänderung. Der im Ausländergesetz verwendete Begriff "Aufenthaltsgenehmigung" wird im Aufenthaltsgesetz durch den Begriff "Aufenthaltstitel" ersetzt. Zudem wird eine Anpassung an das neue, im Freizügigkeitsgesetz/EU vorgesehene Verfahren vorgenommen.
Nr. 9 Buchstabe j schafft die Möglichkeit, Angaben zur Durchführung einer sicherheitsrechtlichen Befragung nach § 54a Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes zu speichern.
Nr. 9 Buchstabe n ist ergänzt worden um die neugeschaffene Möglichkeit der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.
Nr. 9 Buchstabe p enthält ebenfalls eine Folgeänderung. Die Duldung in ihrer bisherigen Form ist im Aufenthaltsgesetz nicht mehr vorgesehen. In den meisten Fällen wird künftig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nach Nr. 9 Buchstaben a und b zu speichern ist. In Fällen, in denen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, kann nach § 60a Aufenthaltsgesetz eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erteilt werden. Die Änderung enthält eine Rechtsgrundlage für die Speicherung von Daten zu dieser Bescheinigung.
Mit Nr. 9 Buchstabe r wird den Ausländerbehörden ermöglicht, Maßnahmen zur
Überwachung ausgewiesener Ausländer nach § 54a des Aufenthaltsgesetzes zu speichern.
Die Änderung in Nr. 9 Buchstabe t dient der Klarstellung, dass sich diese Vorschrift auf die Zustimmung der Ausländerbehörde bezieht.
Auch in Nr. 9 Buchstabe u handelt es sich um eine Folgeänderung. Die Befristung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes ist nunmehr in § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.
In Nr. 9 Buchstabe v wird ebenfalls eine Folgeänderung vorgenommen. Die Erteilung der Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 2 des Ausländergesetzes ist nunmehr in § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.
Auch in Nr. 9 Buchstabe w handelt sich um eine Folgeänderung. Die Versagungsgründe nach § 7 Abs. 2 des Ausländergesetzes, die Grundlage für Einreisebedenken sein können, sind nunmehr in § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.
Nr. 9 Buchstabe x enthält ebenfalls eine Folgeänderung. Die Verurteilungen nach § 92 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 1 des Ausländergesetzes sind nunmehr in § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes geregelt.
Nr. 9 Buchstabe y wurde gegenüber der bisherigen Regelung neu angefügt.
Die Durchführung von Integrationskursen kann für die Erteilung von Aufenthaltstiteln bzw. für die Fristverkürzung bei Einbürgerungen von Bedeutung sein. So hat die Ausländerbehörde nach § 44a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bei Ausstellung eines Aufenthaltstitels festzustellen, ob mit der Erteilung ein Teilnahmeanspruch an Integrationskursen begründet wird und ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist oder befreit wird. Nach § 44a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 des Aufenthaltsgesetzes und § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann die Nichtteilnahme zur Versagung von Aufenthaltstiteln bzw. zur Fristverkürzung von Einbürgerungen führen sowie nach § 44a Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes Leistungskürzungen zur Folge haben. Um diese Vorschriften anwenden zu können, muss die Ausländerbehörde berechtigt sein, die Angaben zur Berechtigung und Verpflichtung von Integrationskursen sowie zur Teilnahme an Integrationskursen und deren Abschlussergebnisse in ihrer Ausländerdatei A zu speichern, damit sie dort gegebenenfalls schnell abrufbar sind. Gleiches gilt für Angaben zu dem Hinweis nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Eine entsprechende Rechtsgrundlage wird mit dieser Bestimmung geschaffen.
Nr. 9 Buchstabe z wurde gegenüber der bisherigen Regelung neu eingefügt. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nach § 39 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. Die Tatsache, ob eine Zustimmung erteilt, versagt oder widerrufen wurde oder ob die Ausländerbehörde die Zustimmungsfreiheit festgestellt hat, ist also ein für den Aufenthaltstatus des Ausländers bedeutsamer Sachverhalt, der den Ausländerbehörden bekannt sein muss. Gleiches gilt für die mit der Zustimmung verbundenen Nebenbestimmungen. Es ist daher erforderlich, dass die Ausländerbehörden diese Informationen in ihren Ausländerdateien speichern.
Die Vorschrift entspricht § 22 Abs. 3 DVAuslG. Die Bezeichnungen der Passersatzpapiere wurden an die neue Benennung angepasst.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 5 Ausländerdateienverordnung.
Der bisher in § 5 Abs. 1 Ausländerdateienverordnung enthaltene Verweis auf § 3 Ausländerdateienverordnung wird an den neuen Standort der Vorschrift (§ 64) angepasst.
Der bisher in § 5 Abs. 3 Ausländerdateienverordnung enthaltene Verweis auf § 4 Ausländerdateienverordnung wird an den neuen Standort der Vorschrift (§ 65) angepasst.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 6 Ausländerdateienverordnung.
Der bisher in § 6 Abs. 1 Ausländerdateienverordnung enthaltene Verweis auf § 5 Abs. 1 Ausländerdateienverordnung wird an den neuen Standort der Vorschrift (§ 67 Abs. 1) angepasst.
In Absatz 2 Satz 1 wird eine Folgeänderung vorgenommen. Die bisherige Regelung über die Vernichtung von Unterlagen zur Ausweisung und Abschiebung des § 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes ist nunmehr in § 91 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes enthalten. Der bisher in § 6 Abs. 2 Satz 3 Ausländerdateienverordnung enthaltene Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 Ausländerdateienverordnung wird an den neuen Standort der Vorschrift (§ 67 Abs. 1 Nr. 1) angepasst.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des bisherigen § 7 Ausländerdateienverordnung.
Die Datei wird flächendeckend als automatisierte Datei geführt, weshalb die Bestimmung zu Karteien in § 7 Abs. 1 Satz 2 Ausländerdateienverordnung durch einen entsprechenden Hinweis ersetzt wurde. Zur Vereinheitlichung der Dateienführung, der Verbesserung der statistischen Auswertung und der Bekämpfung des internationalen Terrorismus werden gegenüber der bisherigen Rechtslage weitere, nämlich sämtliche in Absatz 2 aufgeführten Daten von den Auslandsvertretungen nunmehr stets gespeichert; eine Beeinträchtigung der Rechtsposition der betroffenen Ausländer, die auch bislang mit einer entsprechenden Datenspeicherung rechnen mussten, ist damit nicht verbunden. Mit der Änderung in Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c wird bezweckt, dass künftig auch die Durchreisefristen bei Schengen-Visa für die Durchreise und Flughafentransitvisa zu speichern sind. Außerdem kann nach Absatz 3 Nr. 1 künftig auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Visumerteilung in der Visadatei der Auslandsvertretungen gespeichert werden. Die Speicherung von Angaben über das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung und der Stelle der Hinterlegung ist in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h erster Halbsatz angefügt, weil diese Daten gem. § 29 Abs. 1 Nr. 9 Ausländerzentralregistergesetz an die AZR-Visadatei übermittelt werden müssen. Die Speicherung von Angaben zu Referenzpersonen im Inland nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h zweiter Halbsatz in der lokalen Visadatei der Auslandsvertretung entspricht einem praktischen Bedürfnis. Damit sollen Vieleinladern, die Verpflichtungserklärungen zu Schleusungszwecken missbrauchen, ausfindig gemacht werden. Hingegen sollen Personen nicht schon dann unter einen Missbrauchsverdacht gestellt werden, wenn sie intensive Kontakte in das Land eines Antragstellers unterhalten und deshalb mehrmals in einem Jahr Verpflichtungserklärungen für Freunde oder Bekannte abgegeben. Erhält eine Visastelle Kenntnis von einer auffälligen Häufung von Einladungen durch dieselbe Referenzperson im Inland für Antragsteller, ist sie in einem ersten Schritt gehalten, den Antrag noch einmal besonders genau im Hinblick auf Reisezweck und Rückkehrbereitschaft zu prüfen. Im Zweifel wird dem Antragsteller auch die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine automatische Ablehnung des Visums ist damit nicht verbunden.
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 8 Ausländerdateienverordnung, wurde aber zur Klarstellung redaktionell angepasst.
Der bisher in § 8 Abs. 2 Ausländerdateienverordnung enthaltene Verweis auf § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 3 bis 8 Ausländerdateienverordnung wird an den neuen Standort der Vorschrift (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 und Absatz 2 Nr. 2 Buchstaben i bis k) angepasst. Die Aufnahme der Angaben zum Pass, Passersatz oder einer Ausnahme von der Passpflicht (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe i) kann unter Umständen die Aufgabe der Passbeschaffung durch die Ausländerbehörde erleichtern, wenn sich aus der Datei über Visaversagungen entsprechende Angaben ergeben. In der Formulierung zu Absatz 3 wurde klargestellt, dass sämtliche in der Versagungsdatei enthaltene Daten, auch wenn sie nicht den Ausländer, sondern etwa die Visadatei-Nummer oder den Pass betreffen, zu löschen sind.
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Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 1 Ausländerdatenübermittlungsverordnung.
Die bisher in § 76 Abs. 2 und 4 des Ausländergesetzes enthaltenen Mitteilungspflichten sind nunmehr in § 87 Abs. 2 und 4 des Aufenthaltsgesetzes geregelt. Der in § 1 Abs. 1 Ausländerdatenübermittlungsverordnung enthaltene Verweis wird angepasst (Folgeänderung).
Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 2 Ausländerdatenübermittlungsverordnung.
Die bisher in § 2 Abs. 2 Ausländerdatenübermittlungsverordnung enthaltene Verweise auf § 1 Abs. 2 Ausländerdatenübermittlungsverordnung wird an den neuen Standort der Vorschrift (§ 71 Abs. 2) angepasst.
In Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 4 wurde zusätzlich die Aufhebung der Lebenspartnerschaft als Meldetatbestand bestimmt. Diese Meldung an die Ausländerbehörde ist erforderlich, weil der Bestand der Lebenspartnerschaft für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen bedeutsam sein kann (Aufenthaltstitel nach § 27 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 28, 30 Aufenthaltsgesetz; erhöhter Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz).
Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 3 Ausländerdatenübermittlungsverordnung.
Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 4 Ausländerdatenübermittlungsverordnung.
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Die bisherige Vorschrift (§ 5 Ausländerdatenübermittlungsverordnung) enthielt eine Mitteilungspflicht der örtlichen Agenturen für Arbeit im Zusammenhang mit Entscheidungen über Arbeitserlaubnisse. Das geltende Recht sieht die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht mehr vor, sondern eine sogenannte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt (§ 39 Aufenthaltsgesetz). Da die Kenntnis, ob eine Zustimmung der Bundesgentur für Arbeit vorliegt, für die Erteilung bzw. Versagung von Aufenthaltstitels von grundlegender Bedeutung ist, ist eine entsprechende Übermittlungspflicht der Bundesagentur für Arbeit an die Ausländerbehörden vorzusehen.
Die Vorschrift entspricht dem Wortlaut des bisherigen § 6 Ausländerdatenübermittlungsverordnung.
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Ordnungswidrig handelt nach der Blankettvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes, wer einer auf diese Norm verweisenden Vorschrift einer Rechtsverordnung zuwiderhandelt, in der Anzeigepflichten (§ 99 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes) oder ausweisrechtliche Pflichten (§ 99 Abs. 1 Nr. 10 des Aufenthaltsgesetzes) festgelegt sind. Anzeigepflichten im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz bestehen derzeit nicht. In Kapitel 6 werden dementsprechend die entsprechenden Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen ausweisrechtliche Pflichten näher geregelt.
Die Sanktion von Verstößen gegen ausweisrechtliche Pflichten durch Belegung mit einem Bußgeld war bereits in § 93 Abs. 3 Nr. 3 AuslG in Verbindung mit § 26 DVAuslG vorgesehen. Sie ist weiterhin notwendig, da ansonsten kein hinreichend wirksames Mittel zur Verfügung steht, um die Einhaltung der Vorschriften über Anzeige- und ausweisrechtliche Pflichten zu gewährleisten.
Die Vorschrift erhebt Verstöße gegen die in §§ 56 Nr. 1 bis 7 und 57 geregelten ausweisrechtlichen Pflichten zu einer Ordnungswidrigkeit. Die durchgängige Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen Anzeige- und ausweisrechtliche Pflichten entspricht dem bereits in § 26 DVAuslG enthaltenen Konzept, das beibehalten bleibt. Nicht bußgeldbewehrt ist der Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage des Passes oder Passersatzes zur Anbringung von Vermerken in einem Pass oder Passersatz über Ort und Zeit des Antreffens im Bundesgebiet. Der Normierung der Vorlagepflicht liegen datenschutzrechtliche Erwägungen zugrunde; der Anbringung der Vermerke geht die Aufforderung zur Vorlage oder die Wegnahme des betreffenden Ausweises voraus. Die Nichtvorlage bzw. der Widerstand gegen eine Wegnahme ist bei Bestehen einer entsprechenden Vorlage- oder Duldungspflicht etwa in § 98 Abs. 2 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz oder im Falle des Widerstandes auch nach dem Strafgesetzbuch sanktioniert, so dass kein Bedürfnis nach einer zusätzlichen Bußgeldbewehrung besteht.
Ermächtigungsgrundlage ist § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Regelung zur Übertragung von Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten entspricht § 27 Nr. 1 DVAuslG. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind nicht nur die Grenzschutzämter zuständig; eine Ausnahme bildet etwa Bayern, wo die Zuständigkeit auch bei der Bayerischen Polizei liegt. Eine dem bisherigen § 27 Nr. 2 DVAuslG entsprechende Regelung musste nicht mehr in die Verordnung aufgenommen werden, da ein dem § 93 Abs. 3 Nr. 2 AuslG entsprechender Bußgeldtatbestand im Aufenthaltsgesetz nicht mehr vorgesehen ist.
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Ermächtigungsgrundlage ist § 11 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz, jeweils in Verbindung mit den Ermächtigungsgrundlagen der einzelnen in Bezug genommenen Vorschriften.
Durch die Vorschrift wird der Anwendungsbereich der Aufenthaltsverordnung hinsichtlich der folgenden Bestimmungen auf Unionsbürger ausgedehnt:
Die Bußgeldtatbestände in dieser Verordnung sind auf Freizügigkeitsberechtigte nicht anwendbar.
§ 2 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bleibt trotz der Verweisung auf den gebührenrechtlichen Teil unberührt.
Die Vorschrift enthält Übergangsvorschriften für die in der Aufenthaltsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster.
Für die Ausstellung der neuen Muster für den Reiseausweis für Ausländer, den Reiseausweis für Flüchtlinge und den Reiseausweis für Staatenlose benötigen die ausstellenden Behörden eine bestimmte technische Ausstattung, die vielfach erst beschafft werden muss. Da das Konzept für diese Dokumente dem technologischen Konzept für den neuen vorläufigen deutschen Reisepass und den Kinderpass (Verordnung zur Reform pass- und personalausweisrechtlicher Vorschriften vom 3. Dezember 2001, BGBl. I S. 3274) entspricht, wurde hier die gleiche Übergangsfrist wie für die Einführung des vorläufigen deutschen Reisepasses und des Kinderpasses gewählt. Die Länder haben so ausreichend Zeit, sich die erforderliche Ausstattung zu beschaffen. Darüber hinaus ist auch für die Vorbereitung der Produktion dieser Dokumente ein zeitlicher Vorlauf erforderlich, dem dadurch ebenso Rechnung getragen werden kann.
Für den Reiseausweis für Ausländer werden durch Nummer 1 übergangsweise neue Muster eingeführt, die technisch dem bisherigen Muster für das Reisedokument entsprechen. Allerdings tragen sie die Aufschrift "Reiseausweis für Ausländer". Die bisherigen Muster mit der Aufschrift "Reisedokument" können unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Nr. 1 für den vorgesehenen längeren Übergangszeitraum (bis 31. Dezember 2005) nicht weiter verwendet werden, weil hierdurch Unklarheiten bei Behörden, insbesondere ausländischen Behörden, aber auch den betroffenen Inhabern entstehen können, welche rechtliche Grundlage und Bedeutung der Reiseausweis für Ausländer hat. Die Kosten für die Beschaffung des übergangsweise eingeführten Vordruckes für den Reiseausweis für Ausländer werden für die Verwaltungen nicht höher sein als die entsprechenden Kosten des bisherigen Reisedokuments. Nummer 4 ermöglicht in einer Übergangszeit das Aufbrauchen der bei den ausstellenden Behörden ggf. noch vorhandenen Vordruckmuster für die Grenzgängerkarte.
Da sich sowohl die Bezeichnung als auch die Ausstellungsvoraussetzungen sowie der Berechtigungsgehalt der Passersatzpapiere teilweise ändern, muss eine Übergangsregelung für die bislang ausgestellten Passersatzpapiere geschaffen werden. Ein Rückgriff auf die allgemeine Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz genügt hierfür nicht. So muss etwa klargestellt werden, ob etwa in die bisherigen Passersatzpapiere Beschränkungen aufgenommen werden können, die lediglich nach neuem Recht zulässig sind, oder auf welcher Rechtsgrundlage eine vorzeitige Entziehung der Passersatzpapiere zulässig ist. Zudem muss wegen des veränderten Berechtigungsgehalts einiger Papiere eine Überleitung vorgesehen werden.
Vom allgemeinen Erfordernis einer Neubeantragung von Papieren ohne Übergangsfrist wird wegen der damit verbundenen unvertretbaren Belastung für die betroffenen Behörden abgesehen. Eine Verlängerung der in Absatz 1 und 2 genannten Papiere nach altem Recht ist ausgeschlossen.
In Absatz 1 werden die Passersatzpapiere genannt, die ohne weiteres Papieren entsprechen, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Die Reiseausweise für Flüchtlinge und für Staatenlose nach der DVAuslG sind hinsichtlich ihres Berechtigungsgehalts und ihrer Ausstellungsvoraussetzungen identisch mit den gleichnamigen Papieren nach dieser Verordnung; vgl. § 1 Abs. 5 und 6. Grenzgängerkarten und Schülersammellisten sind weiterhin in Verwendung.
In Absatz 2 wurde hinsichtlich der Gleichstellung der darin genannten Passersatzpapiere und Ausweise auf die Funktion abgestellt. Dabei entsprechen die bisherigen Reisedokumente (§ 14 Abs. 1 Nr. 1, §§ 15 ff. DVAuslG) funktional den Reiseausweisen für Ausländer. Reiseausweise als Passersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 3, § 20 DVAuslG) wurden bislang sowohl an Deutsche als auch an Ausländer ausgestellt; soweit sie Ausländern ausgestellt wurden, entsprechend sie den Notreiseausweisen. Die Befreiungen von der Passpflicht in Verbindung mit der Bescheinigung der Rückkehrberechtigung auf dem Ausweisersatz (§ 24 DVAuslG) entspricht der Ausstellung eines Notreiseausweises mit Rückkehrbescheinigung. Passierscheine und Landgangsausweise entsprechen nach Funktion und ihrem Berechtigungsgehalt den Passierscheinen nach dieser Verordnung, besitzen allerdings nicht mehr die bisherige Passersatzfunktion (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 DVAuslG). Sie gelten daher zugleich als Notreiseausweise weiter, damit die Passersatzfunktion gewahrt bleibt. Passierscheine, die an andere Personen als Flugpersonal oder Besatzungsmitglieder von Schiffen ausgegeben werden, sind aus Schengen-rechtlichen Gründen in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehen und bleiben daher nicht gültig. Die bislang auf Grund des Abkommens zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz ausgegebenen Grenzkarten bleiben gültig und haben die Wirkungen einer Grenzgängerkarte nach dieser Verordnung.
Absatz 3 bestimmt - auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes - dass der Berechtigungsgehalt der bislang ausgestellten Papiere unberührt bleibt.
Nach Absatz 4 richtet sich hingegen die Entziehung und nachträgliche Beschränkung hinsichtlich der Voraussetzungen und Verfahren nach dem Recht dieser Verordnung, damit eine einheitliche Handhabe in materiell vergleichbaren Fällen möglich ist. Während in Absatz 3 auf Sachverhalte Rücksicht nimmt, in denen im Papier keine Veränderung vorgenommen wird und der Inhaber deshalb nicht davon ausgehen wird, dass sich der Berechtigungsgehalt ändert, erhält der Inhaber von den in Absatz 4 genannten Maßnahmen Kenntnis und kann sich somit grundsätzlich nicht auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen. In Einzelfällen können Vertrauensschutzgesichtspunkte auch bei Maßnahmen nach Absatz 4 eine Rolle spielen und sind dann bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
Absatz 5 Satz 1 ermöglicht es, in Einzelfällen von Amts wegen alte Papiere in solche nach dieser Verordnung umzutauschen. Hierzu ist die betreffende Behörde aber nicht verpflichtet. Der Umtausch kann etwa in Einzelfällen sinnvoll sein, wenn die Behörde zur Vermeidung von Missbrauch einen Ausweis nach den nunmehr eingeführten höheren Sicherheitsstandards für sinnvoll hält. Der Berechtigungsgehalt des neu ausgestellten Ausweises muss - entsprechend der in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Überleitungsregeln - demjenigen des bisherigen Ausweises zumindest entsprechen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung des bisherigen Ausweises vor. Die Ausstellungsvoraussetzungen für das neue Papier nach dieser Verordnung müssen allerdings erfüllt sein. Der Ausweisersatz kann nach Satz 2 im Umtauschverfahren auch belassen und die Rückkehrberechtigung amtlich gestrichen werden. Satz 3 stellt klar, dass eine Entziehung oder eine nachträgliche Beschränkung nach Absatz 4 unter den allgemeinen Voraussetzungen möglich ist, die Umtauschregelung also nicht abschließend die Entziehung alter Papiere regelt.
Die in Absatz 6 genannten Papiere sind die Passierscheine und Landgangsausweise für Fluggäste und Schiffspassagiere. Von ausländischen Behörden ausgestellte Passersatzpapiere sind von der Regelung nicht betroffen.
Zu Absatz 1: Entsprechend der Regelung zum Ausländerzentralregister verbietet sich auch für die in den Ausländerbehörden zu führenden Ausländerdateien eine automatische Umstellung der gespeicherten aufenthaltsrechtlichen Angaben in den Ausländerdateien (vgl. Artikel 2, § 20 AZRG-DV) . Die gespeicherten Angaben zu ausländerrechtlichen Maßnahmen bleiben daher in den Ausländerdateien gespeichert bis die Ausländerbehörde eine neue aufenthaltsrechtliche Entscheidung trifft und diese speichert. Die Regelung steht im Einklang mit den Bestimmungen der § 101 ff. Aufenthaltsgesetz, nach denen bisherige Aufenthaltsrechte als Aufenthaltstitel nach neuem Recht fortgelten.
Zu Absatz 2: Um den Ausländerbehörden die erforderliche Zeit für die informationstechnische Anpassung einzuräumen, enthält die Vorschrift eine Rechtsgrundlage für eine Übergangsregelung für die Zeit eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes. Wenn Ausländerbehörden nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes neue Aufenthaltstitel bzw. Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung erteilen, die das alte Recht bisher nicht kannte, werden ihnen in den Ausländerdateien zunächst keine neuen Kennungen für diese Sachverhalte zur Verfügung stehen. Damit diese neuen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen dennoch gespeichert werden können, werden Ausländerbehörden verpflichtet, während der Übergangsphase die neuen aufenthaltsrechtlichen Sachverhalte mit Kennungen zu speichern, die sich auf aufenthaltsrechtliche Entscheidungen beziehen, die das Zuwanderungsgesetz nicht mehr vorsieht.
Zu Absatz 3: Die gleichzeitige Speicherung des Erlassdatums der jeweiligen Entscheidung gewährleistet, dass eine ersuchende Stelle, die nach Absatz 2 gespeicherte Daten abruft, aus der Kombination von Kennung und Erlassdatum feststellen kann, dass es sich trotz der übermittelten Kennung nicht um eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung nach altem Recht, sondern um eine aufenthaltsrechtliche Entscheidung nach dem Zuwanderungsgesetz handelt. Die Vorschrift enthält eine ausdrückliche Verpflichtung, diese Prüfung im Einzelfall durchzuführen, um Verwechselungen in der Praxis auszuschließen. Datenschutzrechtliche Bedenken gegen diese Übergangslösung bestehen nicht. Es handelt sich nicht um eine unrichtige Datenverarbeitung, da sich aus der Kombination von Kennung und Datum der Entscheidung zweifelsfrei die tatsächlich erteilte aufenthaltsrechtliche Entscheidung herleiten lässt.
Zu Absatz 4: Binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes haben die Ausländerbehörden die informationstechnischen Anpassungsarbeiten der Registerbehörde an die Regelungen des Zuwanderungsgesetzes abzuschließen. Damit wird die Möglichkeit bestehen, nach diesem Zeitpunkt die neuen Kennungen zu verwenden. Die Ausländerbehörden haben bis zu diesem Stichtag alle bis dahin unter einer alter Kennung gespeicherten neuen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen mit Hilfe des Erlassdatums aus dem Register zu selektieren und automatisch auf die neuen Kennungen umzuschreiben.
Zur zeitlichen Streckung der nach § 57 erfolgenden Vorlagen ist für Altfälle anstelle der in § 57 vorgesehenen unverzüglichen Meldung eine Meldung nur auf Aufforderung der Ausländerbehörde oder in genauer genannten Fällen vorgesehen, in denen der Ausländer aus anderen Gründen in Kontakt mit der Ausländerbehörde tritt.
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Die Neuregelungen des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes führen auch zum Anpassungsbedarf der AZRG-Durchführungsverordnung. Die Änderungen beruhen auf der Verlagerung der Registerbehörde vom Bundesverwaltungsamt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Außerdem ist für die neue Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Bereich Migration und Integration eine neue Zweckbestimmung vorzusehen, damit diese Behörde auch zur Erfüllung dieser neuen Aufgaben unter Angabe ihrer neuen Aufgabe alle Daten aus dem AZR abrufen darf. Darüber hinaus ergibt sich erheblicher Änderungsbedarf in der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung, da die Bezeichnungen der zu speichernden Sachverhalte, Maßnahmen und Entscheidungen sowie die Verweise an die neuen Bestimmungen des Zuwanderungsgesetzes und der Aufenthaltsverordnung anzupassen sind. Bedeutsam ist insbesondere die Neufassung der Tabellen zu den Aufenthaltstiteln, die nunmehr eine differenziertere Erfassung der Aufenthaltstitel vorsieht.
Zu Nummer 1 Buchstabe a (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AZRG-DV) und c (§ 7 Abs. 8 Satz 3 AZRG-DV):
Trotz der Verlagerung der Registerbehörde in das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind Registerbehörde und die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheiten datenschutzrechtlich nicht als eine Organisationseinheit anzusehen. Daher ist auch künftig eine Regelung erforderlich, die vorsieht, dass die Anträge auf Übermittlungssperre auch weiterhin bei der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt werden können. Dort ist gegebenenfalls auch über die Übermittlungssperre zu entscheiden.
Zu Nummer 1 Buchstabe b (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AZRG-DV). Mit dieser Änderung wird die Regelung an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst.
Zu Buchstabe a ( § 8 Abs. 3 Satz 3 AZRG-DV):
Bei Übermittlungsersuchen, die über die Grunddaten hinausgehen, ist der Zweck anzugeben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhält nach § 75 Aufenthaltsgesetz neue Aufgaben im Bereich der Migration und Integration von Ausländern. Auch zur Erfüllung dieser Aufgaben muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf den gesamten Datenbestand des AZR zugreifen. Da sich die bisherige Zweckbestimmung der Behörde nach Nummer 2 auf die asylrechtliche Aufgabe beschränkte, ist der Katalog der Zweckbestimmungen um diese neue Aufgabe zu ergänzen.
Zu Buchstabe b (§ 8 Abs. 4 AZRG-DV):
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Durch Einfügung der neuen Nummer 8 in § 22 Abs. 1 AZR-Gesetz ist der bisherige Absatz § 22 Abs. 1 Nr. 8 AZR-Gesetz nunmehr § 22 Abs. 1 Nr. 9 AZR-Gesetz.
Trotz der Verlagerung der Registerbehörde in das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind Registerbehörde und die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheiten datenschutzrechtlich nicht als eine Organisationseinheit anzusehen. Das bedeutet, dass die Registerbehörde auch künftig bei der Prüfung eines Antrags auf Datenübermittlung an Behörden anderer Staaten oder an zwischenstaatliche Stellen gegebenenfalls die Stellungnahme der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einzuholen hat.
Bereits bisher war die Löschungsvorschrift einschränkend auszulegen, soweit die in der Anlage enthaltenen Tabellen die Speicherung historischer Daten zulässt, wie z. B. Datum der Einreise (Abschnitt I Nummer 5 der Anlage) oder Asyldaten (Abschnitt I Nummer 7 der Anlage). Nunmehr sollen historische Aufenthaltsdaten gespeichert werden, um die bessere Steuerung der Migration und Integration zu ermöglichen. Zugleich soll damit einem in der Praxis immer wieder aufgetretenen Informationsbedürfnis entsprochen werden. Da es unzweckmäßig erscheint, die Speicherung historischer Aufenthaltsdaten ausdrücklich in den Tabellen vorzusehen, ist eine Querschnittsregelung in § 18 Abs. 4 Satz 2 geboten. Umkehrschlüsse, sonstige historische Daten nicht zu speichern, können entsprechend diesen Ausführungen nicht gezogen werden.
Absatz 1:
Die einzelnen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen nach dem Zuwanderungsgesetz entsprechen nicht den aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen des bisherigen Rechts. Daher verbietet sich eine automatische Umstellung der gespeicherten aufenthaltsrechtlichen Angaben durch das Register mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes. Gegen eine automatische Umstellung spricht auch der Grundsatz, dass der im Register gespeicherte Aufenthaltstitel stets dem Aufenthaltstitel entsprechen sollte, der sich aus dem Papier ergibt, dass der Ausländer als Nachweis bei sich trägt. Die gespeicherten Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status bleiben daher im Register gespeichert bis die zuständige Behörde im Einzelfall eine neue aufenthaltsrechtliche Entscheidung trifft und Angaben zu dieser Entscheidung an das Register übermittelt. Je nach Länge der Laufzeit der bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen werden damit die alten aufenthaltsrechtlichen Angaben sukzessive durch Angaben zu den nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erteilten Aufenthaltstiteln ergänzt. Die Regelung steht im Einklang mit den Bestimmungen der § 101 ff. Aufenthaltsgesetz, nach denen bisherige Aufenthaltsrechte als Aufenthaltstitel nach neuem Recht fortgelten.
Absatz 2:
Durch den verspäteten Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist es ausgeschlossen, in der verbleibenden Zeit bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes die Informationstechnik des Ausländerzentralregisters an die neuen Regelungen anzupassen. Gleiches gilt für die Informationstechnik bei den Ausländerbehörden. Um diesen Stellen die erforderliche Zeit für die informationstechnische Anpassung einzuräumen, enthält die Vorschrift eine Rechtsgrundlage für eine Übergangsregelung für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005. Wenn Ausländerbehörden nach dem 01. Januar 2005 neue Aufenthaltstitel bzw. Bescheinigungen über die Aussetzung der Abschiebung erteilen, die das alte Recht bisher nicht kannte, werden ihnen im Rahmen der Datenübermittlung an das Register die neuen Kennungen für diese Sachverhalte noch nicht zur Verfügung stehen. Damit diese neuen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen dennoch im AZR gespeichert werden können, werden Ausländerbehörden verpflichtet, während der Übergangsphase diese neuen Sachverhalte im Register mit Kennungen zu speichern, die sich auf aufenthaltsrechtliche Entscheidungen beziehen, die das Zuwanderungsgesetz nicht mehr vorsieht. Dadurch wird es möglich, die neuen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) sofort im AZR abzubilden.
Absatz 3:
Die näheren Angaben zu den neuen Aufenthaltstiteln, nämlich Rechtsgrundlage der Erteilung, Zweck des Aufenthalts und Ende der Befristung des Aufenthaltstitels, sowie die mit dem Zuwanderungsgesetz geschaffenen neuen rechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen werden entsprechend der Schaffung der informationstechnischen Voraussetzungen, spätestens aber zum 1. Januar 2006, gespeichert. Soweit bis dahin Entscheidungen ergangen sind, die noch nicht oder nicht vollständig im AZR gespeichert werden konnten, haben die zur Übermittlung verpflichteten Behörden diese Daten unverzüglich nachträglich an das AZR zu übermitteln, um den Datensatz zu vervollständigen.
Absatz 4:
Einige Maßnahmen und Entscheidungen, die auf der Grundlage des bisherigen Gesetzes zulässig sind, können nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erlassen werden (z. B. Aufenthaltsberechtigung). Soweit derartige Maßnahmen und Entscheidungen bis zum 31. Dezember 2004 ergangen sind, bleiben sie auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wirksam und weiterhin im Register bis zu ihrer Löschung gespeichert. Die ab 1. Januar 2005 geltende Fassung der Anlage dieser Verordnung enthält nur noch die nach dem Aufenthaltsgesetz zulässigen Maßnahmen und Entscheidungen. Die nach bisherigem Recht zulässigen aber nach neuem Recht unzulässigen Maßnahmen und Entscheidungen werden dagegen in ihr nicht mehr abgebildet. Für diese alten Sachverhalte ist insoweit die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Fassung der Anlage der Verordnung für entsprechend anwendbar zu erklären.
Absatz 5:
Das Zuwanderungsgesetz sieht in Art. 4 Nr. 10 (Einfügung des neuen § 18 a AZR-Gesetz) eine Änderung des AZR-Gesetzes vor, nach der die Träger der Sozialhilfe und die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Stellen berechtigt werden, über die Grunddaten hinaus weitere Daten aus dem Register abzurufen, z. B. auch Daten zum aufenthaltsrechtlichen Status. Die ab 1. Januar 2005 geltende Fassung der Anlage der Verordnung enthält allerdings nur die nach dem Aufenthaltsgesetz zulässigen Maßnahmen und Entscheidungen, nicht dagegen die aufenthaltsrechtlichen Angaben, die nach altem Recht zulässig und im Register weiterhin gespeichert bleiben, deren Erlass aber nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr zulässig sein wird. Da die Träger der Sozialhilfe und die zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Stellen aber auch auf diese alten Sachverhalte zugreifen dürfen, diese aber in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung nicht mehr abgebildet sind, ist hinsichtlich dieser alten Sachverhalte die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Fassung der Anlage der Verordnung insoweit für anwendbar zu erklären.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Abschnitt I, Nummer 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
Spalte D enthält eine Folgeänderung. Die Änderung beruht auf der Umbenennung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge".
Abschnitt I, Nummer 2 entspricht der bisherigen Fassung.
Abschnitt I, Nummer 3 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte C wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
Abschnitt I, Nummer 4 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
Als Folgeänderung aufgrund der Änderung des § 3 Nr. 5 AZR-Gesetz im Rahmen des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist in Spalte A, Buchstabe i) den Wörtern "Staatsangehörigkeiten des Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners" angefügt.
In den Spalten C und D wird als Folgeänderung jeweils "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
Spalte D enthält eine Folgeänderung, die sich aus der Einfügung des § 18 a AZR-Gesetz ergibt. Als weitere Stellen, an die bestimmte in Spalte A bezeichnete Daten übermittelt/weitergegeben werden können, sind in Spalte D die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu a) bis d), f) eingefügt. Außerdem wird die Neufassung des § 18 AZR-Gesetz durch das Art. 35 Nr. 2 des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) berücksichtigt und an Stelle der Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter" die Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung" gesetzt.
Abschnitt I, Nummer 5 entspricht der bisherigen Fassung.
Abschnitt I, Nummer 6 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte D wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen. Die Nennung der Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden bereinigt ein Redaktionsversehen.
Abschnitt I, Nummer 7 enthält folgende Änderungen: Die Änderung in Spalte A Buchstabe i) dient der Anpassung an das Aufenthaltsgesetz. Die bisherige Regelung des "§ 51 Abs. 1 AuslG" wird durch "§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
In den Spalten C und D wird als Folgeänderung jeweils "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
Als Folgeänderung der Einfügung des § 18 a AZR-Gesetz sind in Spalte D die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen eingefügt. Außerdem wird mit Blick auf die bereits erfolgte Neufassung des § 18 AZR-Gesetzes in Spalte D die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter" durch "Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. Die Nennung der Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden bereinigt ein Redaktionsversehen.
Der Inhalt des bisherigen Abschnitt I, Nummer 8 entfällt. Die dort bisher in Spalte A aufgeführte "Rechtsstellung: Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtling" ist in § 24 Aufenthaltsgesetz geregelt. Da die Aufenthaltstitel, deren Zwecke und Rechtsgrundlagen nunmehr vollständig in Abschnitt 1, Nummern 9 und 9a enthalten sind, wird die Rechtsstellung nach § 24 Aufenthaltsgesetz in Abschnitt 1 Nummer 9 aufgeführt.
Abschnitt I, Nummer 8 enthält nunmehr im Wesentlichen den Inhalt der bisherigen Nummer 9. Gegenüber dem Inhalt der bisherigen Nummer 9 sind folgende Änderungen vorgenommen:
In Spalte A entfallen die in den Buchstaben a) bis c) und f) bis j) aufgeführten Aufenthaltstitel. Die sich aus dem Aufenthaltsgesetz ergebenden entsprechenden Aufenthaltstitel sind in Abschnitt 1, Nummern 9 und 9a aufgeführt, da dort aus Gründen der Übersichtlichkeit nunmehr sämtliche Aufenthaltstitel, deren Zwecke und Rechtsgrundlagen vollständig aufgeführt sind.
Das Wort "Aufenthaltsgenehmigung" in den bisherigen Buchstaben d), e) und l) wird durch den im Aufenthaltsgesetz verwendeten Begriff "Aufenthaltstitel" ersetzt.
In Spalte D wird als Folgeänderung des § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen aufgenommen. Außerdem wird mit Blick auf die bereits erfolgte Neufassung des § 18 AZR-Gesetzes in Spalte D die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter" durch "Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
Abschnitt I, Nummer 9 enthält in Spalte A eine Auflistung aller befristeten Aufenthaltstitel, die nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU erteilt werden und künftig im Register zu speichern sind. Die bisher in mehreren Nummern enthaltenen Speichersachverhalte zu Aufenthaltsgenehmigungen werden aus Gründen der Übersichtlichkeit künftig in zwei Nummern aufgelistet. In Nummer 9 werden die zu speichernden befristeten Aufenthaltstitel und in Nummer 9a die zu speichernden unbefristeten Aufenthaltstitel aufgeführt. Da es künftig nur noch die befristet geltende Aufenthaltserlaubnis und die unbefristet geltende Niederlassungserlaubnis geben wird, wird künftig nicht - wie bisher - nur der Begriff der Aufenthaltsgenehmigung, sondern auch Zweck und Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels gespeichert. Damit wird der Aussagewert der im Register gespeicherten Aufenthaltstitel entscheidend verbessert. Auch für die künftige Steuerung der Migration und Integration ist es von sehr großer Bedeutung, verwertbare Informationen über den Grund und Zweck der erteilten Aufenthaltstitel aus dem Ausländerzentralregister zu erhalten.
Gegenüber der bisherigen Praxis ist bei jeder Übermittlung einer Aufenthaltserlaubnis künftig zugleich der Zeitpunkt der Befristung zu speichern. Die Speicherung der Befristung ist erforderlich, um bei späteren Abfragen feststellen zu können, ob im Zeitpunkt der Abfrage die im Register gespeicherte Aufenthaltserlaubnis noch wirksam ist bzw. die Beschäftigung zustimmungsfrei ist.
In Spalte A ist auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz mit den wichtigsten Nebenbestimmungen und die Feststellung der Zustimmungsfreiheit (Buchstaben f. aa), f bb) und f.cc) aufgenommen. Die Zustimmung ist Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt. Die Speicherung ist zulässig, da die Zustimmung eine Angabe zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 6 AZR-Gesetz darstellt. Sie ist mit der Zustimmung und ihren Nebenbestimmungen über die Befristung, räumliche Beschränkung der Beschäftigungsausübung und der Angabe, ob weitere Nebenbestimmungen bestehen, erforderlich, da öffentliche Stellen, insbesondere die Bundesagentur für Arbeit, im Rahmen der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung, über eine Abfrage des Registers feststellen müssen, ob eine Zustimmung nach § 39 Aufenthaltsgesetz erteilt oder versagt wurde.
Abschnitt I, Nummer 9 a wird neu eingefügt. Sie enthält in Spalte A eine Auflistung aller unbefristeten Aufenthaltstitel, die nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU erteilt werden und künftig im Register zu speichern sind. Wie in der Begründung zu Abschnitt 1 Nummer 9 dargelegt, ist es notwendig, neben der Bezeichnung des Aufenthaltstitels künftig auch den Zweck der Erteilung sowie die Rechtsgrundlage zu speichern.
Abschnitt I, Nummer 10 enthält folgende Änderungen:
In Spalte A werden die neuen Speichersachverhalte "§ 5 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)" und "§ 6 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)" eingefügt. Es handelt sich um neue Sachverhalte, die im bisherigen Recht nicht vorgesehen waren, aber nunmehr im Freizügigkeitsgesetz/EU neu geregelt sind. Die Speicherung dieser Sachverhalte ist als Angabe zum aufenthaltsrechtlichen Status nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Nr. 6 AZR-Gesetz zulässig. Spalte C enthält Folgeänderungen, die auf die Einfügung der beiden genannten neuen Sachverhalte in Spalte A zurückzuführen sind. Die in Spalte A eingefügten Sachverhalte sind von den Ausländerbehörden zu übermitteln.
In Spalte D wird als Folgeänderung des § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen. Außerdem wird mit Blick auf die bereits erfolgte Neufassung des § 18 AZR-Gesetzes in Spalte D die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter" durch "Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
Abschnitt I, Nummer 11 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte A wird jedoch unter Buchstabe e) der neue Sachverhalt "Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz" aufgenommen. In Spalte C kommt es deswegen zu Folgeänderungen. In Spalte D wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen. Außerdem wird mit Blick auf die bereits erfolgte Neufassung des § 18 AZR-Gesetzes in Spalte D die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter" durch "Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
In Abschnitt I, Nummer 12 wird in Spalte D als Folgeänderung das "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen.
Darüber hinaus wird die "Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" eingefügt. Diese Änderung bereinigt ein früheres redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers.
Der neu geschaffene Abschnitt I, Nummer 12a greift die erstmals im Aufenthaltsgesetz enthaltenen Maßnahmen zur Überwachung eines ausgewiesenen Ausländers (§ 54a Aufenthaltsgesetz) auf. Der Kreis der Stellen, die diese Daten übermitteln bzw. an die die Registerbehörde diese Daten übermitteln darf, entspricht den Stellen zu Abschnitt I, Nummer 12.
In Abschnitt I, Nummer 13 werden nunmehr die Speichersachverhalte "Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Aufenthaltsgesetz, erteilt am, befristet bis" sowie die "Nummer der Bescheinigung nach § 60a Aufenthaltsgesetz" gespeichert. Der Kreis der Stellen, die diese Sachverhalte übermitteln bzw. an die die Registerbehörde diese Daten übermitteln darf, entspricht den Stellen, die in dieser Nummer in den Spalten C und D bisher im Hinblick auf die bisherige "Duldung" aufgeführt waren, so dass diese Auflistungen unverändert übernommen sind.
In Spalten C und D werden darüber hinaus als Folgeänderung des § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz jeweils "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind in Spalte D durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen. Außerdem wird mit Blick auf die bereits erfolgte Neufassung des § 18 AZR-Gesetzes in Spalte D die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter" durch "Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
Abschnitt I, Nummer 14 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte D wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen. Außerdem wird mit Blick auf die bereits erfolgte Neufassung des § 18 AZR-Gesetzes in Spalte D die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter" durch "Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
Abschnitt I, Nummer 15 wird an § 4 Aufenthaltsverordnung angepasst. In § 4 Aufenthaltsverordnung sind die neuen deutschen Passersatzpapiere genannt. Aus Sicht der Praxis ist es erforderlich, von den dort aufgeführten Passersatzpapieren die Angaben zum Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung, zur Grenzgängerkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsverordnung, zum Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 Aufenthaltsverordnung und zum Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Aufenthaltsverordnung im Ausländerzentralregister zu speichern. Die Speichersachverhalte zu diesen Papieren sind daher in Spalte A aufgenommen. Der Kreis der Stellen, die diese Sachverhalte übermitteln bzw. an die die Registerbehörde diese Daten übermitteln darf, entspricht den Stellen, die in dieser Nummer in den Spalten C und D bisher im Hinblick auf die bisher geltenden Passersatzpapiere aufgeführt waren, so dass der Kreis dieser Stellen unverändert übernommen ist.
In Spalte D wird als Folgeänderung das "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen.
Abschnitt I, Nummer 16 enthält folgende Änderungen: In Spalte A ist der Anstrich "Zurückgeschoben am" ergänzt durch die Worte "Wirkung befristet bis". Danach ist der neue Buchstabe c) "Zurückgeschoben am, Wirkung unbefristet" eingefügt. Zurückschiebungen können nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Aufenthaltsgesetz mit unbefristeter oder mit befristeter Wirkung ausgesprochen werden. Die Tatsache, ob die Wirkung einer Zurückschiebung befristet oder unbefristet ist, muss staatlichen Stellen bekannt sein, da diese bei Verstoß gegen das Wiedereinreiseverbot entsprechende Maßnahmen einleiten müssen. Die Speicherung der Befristung im Ausländerzentralregister ist daher erforderlich.
In Spalte D wird als Folgeänderung des § 15 Abs. 1 AZR-Gesetz "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen. Die Streichung des § 18 sowie die Nennung der Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden bereinigt Redaktionsversehen.
Abschnitt I, Nummer 17 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte D wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen. Die Streichung des § 19 bereinigt ein Redaktionsversehen.
Abschnitt I, Nummer 18 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte D wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
Abschnitt I, Nummer 19 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte D wird das "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen. Außerdem wird mit Blick auf die bereits erfolgte Neufassung des § 18 AZR-Gesetzes in Spalte D die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter" durch "Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. Die Nennung der Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden bereinigt ein Redaktionsversehen.
Abschnitt I, Nummer 20 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte D wird das "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem wird mit Blick auf die bereits erfolgte Neufassung des § 18 AZR-Gesetzes in Spalte D die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter" durch "Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt. Die Nennung der Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden bereinigt ein Redaktionsversehen.
Abschnitt I, Nummer 21 enthalten folgende Änderungen:
Spalte A Buchstabe a) enthält eine Anpassung an das Aufenthaltsgesetz. Die bisherige Regelung des § 92 Abs. 1 Nr. 7 Ausländergesetz entspricht dem § 95 Abs. 1 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz. Die Einfügung der Buchstaben e) und f) hängt mit der im 34. Strafrechtsänderungsgesetz vorgenommenen Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 7 AZR-Gesetz zusammen. In Spalte D wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
Abschnitt I, Nummer 22 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte D wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Die Nennung der Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden bereinigt ein Redaktionsversehen.
Abschnitt I, Nummer 23 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte D wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Die Nennung der Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden bereinigt ein Redaktionsversehen.
Abschnitt I, Nummer 24 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung. Die Nennung der Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden in Spalte D bereinigt ein Redaktionsversehen.
Abschnitt I, Nummer 24a entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
Die Änderungen in Spalte A, Buchstaben a) und b) beruhen auf Anpassungen an das Aufenthaltsgesetz und an § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZR-Gesetz. Die bisherige Regelung des § 92 Abs. 1 Nr. 6 AuslG entspricht dem § 95 Abs. 1 Nr. 3 Aufenthaltsgesetz. Die bisherige Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 AuslG" entspricht der Regelung des § 95 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz. Mit den Änderungen in den Überschriften zu den Spalten C und D werden Redaktionsversehen bereinigt. In Spalte D wird "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Mit der Einfügung des Bundeskriminalamtes, der Landeskriminalämter und der sonstigen Polizeivollzugsbehörden in Spalte D wird ein Redaktionsversehen bereinigt. Als weitere redaktionelle Änderung ist in Spalte D der letzte Spiegelstrich "am Visaverfahren beteiligte Organisationseinheiten im Bundesverwaltungsamt" ersetzt durch "Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren". Mit der Änderung wird eine einheitliche Bezeichnung der im automatisierten AZR-Sichtvermerksverfahren beteiligten Stellen in sämtlichen Nummern der Anlage bezweckt.
Durch die Einfügung eines Abschnitt I, Nummer 24b wird der Änderung des § 2 Abs. 2 Nr. 12 und § 3 Nr. 7 des AZR-Gesetzes durch Art. 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) Rechnung getragen. Damit können Hinweise auf die Durchführung einer sicherheitsrechtlichen Befragung nach § 54a Nr. 6 Aufenthaltsgesetz im AZR gespeichert werden.
Abschnitt I, Nummer 25 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Fassung.
In Spalte C wird "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Trotz der Verlagerung der Registerbehörde in das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind Registerbehörde und die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit in datenschutzrechtlicher Sicht getrennte Organisationseinheiten. Mit der Änderung wird nachvollzogen, dass eine Übermittlungssperre auch künftig nicht nur von der Registerbehörde, sondern auch von der für das Asylverfahren zuständigen Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt werden kann. Die Änderung in Spalte D passt die Begrifflichkeiten an die neue Fassung des § 26 des AZR-Gesetzes an.
Abschnitt I, Nummer 26 entspricht der bisherigen Fassung.
Abschnitt I, Nummer 27 entspricht der bisherigen Fassung.
Abschnitt II, Nummer 28 wird wie folgt geändert:
Die Änderungen in Spalte A beruhen auf Anpassungen an das Aufenthaltsgesetz. Die bisherige Regelung des § 84 Abs. 1 AuslG entspricht dem § 68 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. § 82 Abs. 2 AuslG entspricht § 66 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz.
In Spalte D wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt.
Als redaktionelle Änderung ist in Spalte D der letzte Spiegelstrich "am Visaverfahren beteiligte Organisationseinheiten im Bundesverwaltungsamt" ersetzt durch "Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren". Mit der Änderung wird eine einheitliche Bezeichnung der im automatisierten AZR-Sichtvermerksverfahren beteiligten Stellen in sämtlichen Nummern der Anlage bezweckt.
Abschnitt II, Nummer 29 entspricht der bisherigen Fassung der Nummer 30.
Abschnitt III, Nummer 30 entspricht weitgehend der bisherigen Fassung der Nummer 31. In Spalte A werden entsprechend der Einfügung des Abschnitt I, Nummer 12a die Begründungstexte zu Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer nach § 54a Aufenthaltsgesetz ergänzt. Die Änderung bei Buchstabe b) ist eine Folgeänderung aus der Aufnahme der Abschiebungsanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz in Abschnitt I, Nr. 11. Außerdem sind als Folgeänderung durch die Einfügung des § 18a AZR-Gesetz die Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen aufgenommen. In Spalte D werden bei allen Spiegelstrichen die Angabe "zu a) bis d)" gestrichen. Es handelt sich um die Bereinigung eines Redaktionsfehlers des Verordnungsgebers. Außerdem wird als Folgeänderung "Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" durch "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge" ersetzt. Außerdem wird mit Blick auf die bereits erfolgte Neufassung des § 18 AZR-Gesetzes in Spalte D die Bezeichnung "Bundesanstalt für Arbeit und die Hauptzollämter" durch "Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung" ersetzt.
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Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung sowie das Außerkrafttreten der Verordnungen, die durch diese Verordnung ersetzt werden.
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