Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

Verkündet als Artikel I des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz, BGBl. 2002 I S. 1946).

Das gesamte Gesetzespaket wurde wurde durch Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.12.2002 für nichtig erklärt. Bitte

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Inhaltsübersicht

K a p i t e l 1

Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

K a p i t e l 2

Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

Abschnitt 1

Allgemeines
§ 3 Passpflicht
§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 6 Visum
§ 7 Aufenthaltserlaubnis
§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
§ 9 Niederlassungserlaubnis
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag
§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot
§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen

Abschnitt 2

Einreise
§ 13 Grenzübertritt
§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
§ 15 Zurückweisung

Abschnitt 3

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke

Abschnitt 4

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§ 18 Beschäftigung
§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
§ 20 Zuwanderung im Auswahlverfahren
§ 21 Selbständige Tätigkeit

Abschnitt 5

Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
§ 22 Aufnahme aus dem Ausland
§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden
§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen
§ 26 Dauer des Aufenthalts

Abschnitt 6

Aufenthalt aus familiären Gründen
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
§ 30 Ehegattennachzug
§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 32 Kindernachzug
§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet
§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder
§ 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Abschnitt 7

Besondere Aufenthaltsrechte
§ 37 Recht auf Wiederkehr
§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

Abschnitt 8

Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
§ 40 Versagungsgründe
§ 41 Widerruf der Zustimmung
§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

K a p i t e l 3

Förderung der Integration
§ 43 Integrationskurs und -programm
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
§ 45 Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

K a p i t e l 4

Ordnungsrechtliche Vorschriften
§ 46 Ordnungsverfügungen
§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 49 Feststellung und Sicherung der Identität

K a p i t e l 5

Beendigung des Aufenthalts

Abschnitt 1

Begründung der Ausreisepflicht
§ 50 Ausreisepflicht
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen
§ 52 Widerruf
§ 53 Zwingende Ausweisung
§ 54 Ausweisung im Regelfall
§ 55 Ermessensausweisung
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz

Abschnitt 2

Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57 Zurückschiebung
§ 58 Abschiebung
§ 59 Androhung der Abschiebung
§ 60 Verbot der Abschiebung
§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen
§ 62 Abschiebungshaft

K a p i t e l 6

Haftung und Gebühren
§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer
§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer
§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
§ 67 Umfang der Kostenhaftung
§ 68 Haftung für Lebensunterhalt
§ 69 Gebühren
§ 70 Verjährung

K a p i t e l 7

Verfahrensvorschriften

Abschnitt 1

Zuständigkeiten
§ 71 Zuständigkeit
§ 72 Beteiligungserfordernisse
§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis

Abschnitt 2

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 75 Aufgaben
§ 76 Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration

Abschnitt 3

Verwaltungsverfahren
§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen
§ 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen
§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt
§ 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
§ 82 Mitwirkung des Ausländers
§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit
§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage
§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten

Abschnitt 4

Datenübermittlung und Datenschutz
§ 86 Erhebung personenbezogener Daten
§ 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden
§ 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
§ 89 Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden Maßnahmen
§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten

K a p i t e l 8

Beauftragte für Flüchtlinge, Migration und Integration
§ 92 Amt der Beauftragten
§ 93 Aufgaben
§ 94 Amtsbefugnisse

K a p i t e l 9

Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 95 Strafvorschriften
§ 96 Einschleusen von Ausländern
§ 96a Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen
§ 97 Bußgeldvorschriften

K a p i t e l 10

Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 98 Verordnungsermächtigung
§ 98a Sprachliche Anpassung
§ 99 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
§ 100 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
§ 101 Anwendung bisherigen Rechts
§ 102 Übergangsregelungen
§ 103 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen
§ 104 Einschränkung von Grundrechten
§ 105 Stadtstaatenklausel

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Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,

  1. deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist,
  2. die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen,
  3. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

(3a) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(4) Ein Schengen-Visum ist der einheitliche Sichtvermerk nach Maßgabe der als Schengen-Besitzstand in das Gemeinschaftsrecht überführten Bestimmungen (ABl. EG 2000 Nr. L 239 S. 1) und der nachfolgend ergangenen Rechtsakte.

(5) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und über Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbundenen Belastungen auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

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Kapitel 2

Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet

A b s c h n i t t 1

Allgemeines

§ 3 Passpflicht

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

§ 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vom 12. September 1963 (BGBl. II 1964 S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

  1. Visum (§ 6),
  2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7) oder
  3. Niederlassungserlaubnis (§ 9).

(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) Ausländer dürfen eine Beschäftigung nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt, und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.

(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

  1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
  2. kein Ausweisungsgrund vorliegt und
  3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer

  1. mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
  2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen; in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann hiervon abgesehen werden.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 6 Visum

(1) Einem Ausländer kann

  1. ein Schengen-Visum für die Durchreise oder
  2. ein Schengen-Visum für Aufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr (kurzfristige Aufenthalte)

erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann das Schengen-Visum aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt sind. In diesen Fällen ist die Gültigkeit räumlich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken.

(2) Das Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren mit der Maßgabe erteilt werden, dass der Aufenthaltszeitraum jeweils drei Monate pro Halbjahr nicht überschreiten darf.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 erteiltes Schengen-Visum kann in besonderen Fällen bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten pro Halbjahr verlängert werden. Dies gilt auch dann, wenn das Visum von einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Anwenderstaates erteilt worden ist. Für weitere drei Monate innerhalb des betreffenden Halbjahres kann das Visum nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 verlängert werden.

(4) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis angerechnet.

§ 7 Aufenthaltserlaubnis

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

§ 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Hat ein Ausländer entgegen seiner Verpflichtung nach § 45 nicht mit der Teilnahme an einem Integrationskurs begonnen, so soll dieser Umstand bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden.

§ 9 Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
  4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
  5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
  6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
  7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

  1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
  2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte.
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

(2) Ein nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilter oder verlängerter Aufenthaltstitel kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.

(3) Einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, darf vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes abgelehnt wurde, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Sätze 1 und 2 finden im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung.

§ 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot

(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise.

(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.

§ 12 Geltungsbereich; Nebenbestimmungen

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

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A b s c h n i t t 2

E i n r e i s e

§ 13 Grenzübertritt

(1) Die Einreise in das Bundesgebiet und die Ausreise aus dem Bundesgebiet sind nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden zulässig, soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen zugelassen sind. Ausländer sind verpflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 mitzuführen und sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.

(2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Lassen die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden einen Ausländer vor der Entscheidung über die Zurückweisung (§ 15 dieses Gesetzes, §§ 18, 18a des Asylverfahrensgesetzes) oder während der Vorbereitung, Sicherung oder Durchführung dieser Maßnahme die Grenzübergangsstelle zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren, so liegt keine Einreise im Sinne des Satzes 1 vor, solange ihnen eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Im Übrigen ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze überschritten hat.

§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum

(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er

  1. einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
  2. den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder
  3. nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.

(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.

§ 15 Zurückweisung

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an der Grenze zurückgewiesen.

(2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen werden, wenn

  1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
  2. der begründete Verdacht besteht, dass der Aufenthalt nicht dem angegebenen Zweck dient oder
  3. er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien nach Artikel 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht erfüllt.

(3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, kann zurückgewiesen werden, wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 nicht erfüllt.

(4) § 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende Anwendung. Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet ist.

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A b s c h n i t t 3

Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung und des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung einschließlich der studienvorbereitenden Maßnahmen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis bei studienvorbereitenden Maßnahmen soll zwei Jahre nicht überschreiten; im Falle des Studiums wird sie für zwei Jahre erteilt und kann um jeweils bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Aufenthaltsdauer als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.

(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.

(4) Nach Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis um bis zu einem Jahr zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden.

(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 17 Sonstige Ausbildungszwecke

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der beruflichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

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A b s c h n i t t 4

Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

§ 18 Beschäftigung

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesanstalt für Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu übernehmen.

§ 19 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte

(1) Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Niederlassungserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann und die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ohne staatliche Hilfe gewährleistet ist.

(2) Hoch qualifiziert nach Absatz 1 sind insbesondere

  1. Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen,
  2. Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion oder
  3. Spezialisten und leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
§ 20 Zuwanderung im Auswahlverfahren

(1) Eine Niederlassungserlaubnis wird zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erteilt, wenn ein Ausländer erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat. Dies gilt auch für Ausländer, die sich bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Das Auswahlverfahren erfolgt im wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland und dient der Zuwanderung qualifizierter Erwerbspersonen, von denen ein Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten sind. Die Auswahl erfolgt durch ein Punktesystem unter besonderer Berücksichtigung von Staatsangehörigen der Länder, mit denen die Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union eröffnet sind.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Bedingungen für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren, die allgemeinen Kriterien für die Aus- wahl der Zuwanderungsbewerber sowie die Bewertung durch ein Punktesystem und Einzelheiten des Verfahrens festzulegen. Als Mindestbedingungen für die Teilnahme sind die gesundheitliche Eignung, ein guter Leumund, die Sicherung des Lebensunterhalts und eine Berufsausbildung vorzusehen. Für die Auswahl der Zuwanderungsbewerber ist zumindest die Bewertung der folgenden Kriterien vorzusehen:

  1. Alter des Zuwanderungsbewerbers;
  2. schulische und berufliche Qualifikation sowie die Berufserfahrung des Zuwanderungsbewerbers; Unterbrechung der Berufstätigkeit oder längere Ausbildungsdauer auf Grund der Wahrnehmung von Familienpflichten wie Kindererziehung oder häusliche Pflege dürfen keine nachteilige Bewertung zur Folge haben;
  3. Familienstand des Zuwanderungsbewerbers;
  4. Sprachkenntnisse des Zuwanderungsbewerbers;
  5. Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland;
  6. Herkunftsland.

Bei der Auswahl der Zuwanderungsbewerberinnen und Zuwanderungsbewerber ist ein den Bewerbungen entsprechender Anteil von Frauen und Männern auszuwählen.

(4) Das Auswahlverfahren wird nur durchgeführt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und die Bundesanstalt für Arbeit nach Beteiligung des Zuwanderungsrates (§ 76) gemeinsam eine Höchstzahl für die Zuwanderung im Auswahlverfahren festgesetzt haben.

(5) Die Niederlassungserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung über die erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren (Zuwanderungsmitteilung) beantragt wird.

(6) Bewerber, die nicht erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen haben, können frühestens nach Ablauf von drei Jahren ab Bekanntgabe der ablehnenden Zuwanderungsmitteilung erneut am Auswahlverfahren teilnehmen.

§ 21 Selbständige Tätigkeit

(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung; ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse ist in der Regel anzunehmen, wenn die Investition mindestens 1 Million Euro beträgt und mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden. Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen.

(2) Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kann auch erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen.

(3) Ausländer, die älter sind als 45 Jahre, sollen die Aufenthaltserlaubnis nur erhalten, wenn sie über eine angemessene Altersversorgung verfügen.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf längstens drei Jahre befristet. Nach drei Jahren ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt gesichert ist.

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A b s c h n i t t 5

Aufenmthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

§ 22 Aufnahme aus dem Ausland

Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat. Im Falle des Satzes 2 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

§ 23 Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.

(2) Bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann die Anordnung vorsehen, dass den betroffenen Personen eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird. In diesen Fällen kann abweichend von § 9 Abs. 1 eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt werden.

(3) Die Anordnung kann vorsehen, dass § 24 ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet.

§ 24 Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz

(1) Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 01/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt ein Register über die Identifizierungsdaten der aufgenommenen Ausländer und deren Familienangehörigen.

(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.

(3) Die auf Grund eines Beschlusses nach Absatz 1 aufgenommen Personen werden auf die Länder verteilt. Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle erlässt eine Zuweisungsentscheidung. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.

(6) Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit darf nicht ausgeschlossen werden. Für die Ausübung einer Beschäftigung gilt § 4 Abs. 2.

(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.

§ 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2 bis 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist.

(4) Einem Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4a) Abweichend von den in diesem Gesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel kann einem Ausländer auf Ersuchen einer von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer die Ausreisehindernisse selbst zu vertreten hat, insbesondere wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

§ 26 Dauer des Aufenthalts

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

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A b s c h n i t t 6

Aufenthalt aus familiären Gründen

§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie § 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

§ 28 Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur
  4. Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

§ 29 Familiennachzug zu Ausländern

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

  1. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
  2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen werden.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 und 5 nicht gewährt.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und

  1. die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
  2. der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.

(5) Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug erfolgt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

§ 30 Ehegattennachzug

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer

  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
  3. seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
  4. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts voraussichtlich über ein Jahr betragen wird.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

  1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
  2. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(2) Von der Voraussetzung des zweijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Sozialhilfe angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen.

§ 32 Kindernachzug

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 besitzt,
  2. der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis nach den §§ 19, 20 oder 26 Abs. 3 besitzt oder
  3. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.

(2) Einem minderjährigen ledigen Kind, welches das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

(3) Dem Kind eines Ausländers, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der familiären Situation sowie der Erwartung, dass das Kind, beispielsweise wegen vorhandener Kenntnisse der deutschen Sprache, sich integrieren wird, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

§ 33 Geburt eines Kindes im Bundesgebiet

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Der Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kindes, dessen Mutter zum Zeitpunkt der Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visumfrei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums oder des visumfreien Aufenthalts als erlaubt.

§ 34 Aufenthaltsrecht der Kinder

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis noch nicht vorliegen.

§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

  1. der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
  2. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  3. sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
  2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
  3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

§ 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige finden § 30 Abs. 3 und § 31 und auf minderjährige Familienangehörige § 34 entsprechende Anwendung.

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A b s c h n i t t 7

Besondere Aufenthaltsrechte

§ 37 Recht auf Wiederkehr

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

  1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
  2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
  3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

  1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
  2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
  3. solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche

(1) Einem ehemaligen Deutschen ist

  1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.

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A b s c h n i t t 8

Beteiligung der Bundesanstalt für Arbeit

§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung

(1) Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.

(2) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben,
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
2. der Verwaltungsausschuss des Arbeitsamtes im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarktund integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung des Arbeitsamtes vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesanstalt für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken der Abschnitte 3, 5, 6 oder 7 eine Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(4) Die Zustimmung zu einer Beschäftigung nach § 18, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(5) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.

(6) Die Bundesanstalt für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.

§ 40 Versagungsgründe

(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn

  1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist,
  2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.

(2) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn

  1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 bis 13, § 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,
  2. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.
§ 41 Widerruf der Zustimmung

Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 39 Abs. 2 Satz 1) oder der Tatbestand des § 40 Abs. 1 oder 2 erfüllt ist.

§ 42 Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes bestimmen:

  1. Beschäftigungen, in denen eine Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit für die Beschäftigung eines Ausländers nicht erforderlich ist (§ 4 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 1, § 18 Satz 1, § 19 Abs. 1),
  2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit; dabei kann auch ein alternatives Verfahren zur Vorrangprüfung geregelt werden,
  3. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung auch für weniger qualifizierte Beschäftigungen erteilt werden darf (§ 39 Abs. 4),
  4. Einzelheiten über die zeitliche, betriebliche, berufliche und regionale Beschränkung der Zustimmung nach § 39 Abs. 5,
  5. Ausnahmen, in denen eine Zustimmung abweichend von § 39 Abs. 2 erteilt werden darf.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann der Bundesanstalt für Arbeit zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie der von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Bestimmungen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern Weisungen erteilen.

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Kapitel 3

Förderung der Integration

§ 43 Integrationskurs und -programm

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Der Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Sprachkursträger auszustellende Bescheinigung nachgewiesen. Die Teilnahme am Basissprachkurs ist in der Regel Voraussetzung für die Teilnahme am Aufbausprachkurs. Soweit erforderlich, soll der Integrationskurs durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden. Für teilnahmeberechtigte und -verpflichtete Ausländer (§§ 44, 45) werden der Basissprachkurs und der Orientierungskurs vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Im Übrigen ist die Durchführung der Integrationsmaßnahmen Aufgabe der Länder. Für die Teilnahme am Integrationskurs kann unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit ein angemessener Kostenbeitrag erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme einschließlich der Kostenbeiträge durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(5) Der Integrationskurs kann durch weitere Integrationsangebote, insbesondere ein migrationsspezifisches Beratungsangebot, ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote werden die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.

§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

  1. zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),
  2. zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),
  3. aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 oder
  4. ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck (§ 7 Abs. 1 Satz 2)

erhält, wenn er sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur. Einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hat auch, wer eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 erhält. Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

(3) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

§ 45 Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Ein Ausländer, der nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hat, ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn er sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.

(2) Die Ausländerbehörde stellt bei der Ausstellung des den Teilnahmeanspruch begründenden Aufenthaltstitels fest, ob der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist.

(3) Ein Ausländer ist von der Teilnahmepflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise zu befreien, wenn

  1. er sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befindet,
  2. er die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweist oder
  3. seine Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(4) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht nach Absatz 1 aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach, so führt die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ein Beratungsgespräch durch, in dem der Ausländer auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hingewiesen wird.

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Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften

§ 46 Ordnungsverfügungen

(1) Die Ausländerbehörde kann gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

(2) Einem Ausländer kann die Ausreise in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2 des Passgesetzes untersagt werden. Im Übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der Grund seines Erlasses entfällt.

§ 47 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung

(1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betätigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt werden, soweit sie

  1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet,
  2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen kann,
  3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, verstößt oder
  4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind.

(2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird untersagt, soweit sie

  1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts widerspricht,
  2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt oder geeignet ist oder
  3. Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtungen veranlasst, befürwortet oder angedroht haben.
§ 48 Ausweisrechtliche Pflichten

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auf Verlangen den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

§ 49 Feststellung und Sicherung der Identität

(1) Jeder Ausländer ist verpflichtet, gegenüber den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden auf Verlangen Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu machen.

(2) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers, so sind die zur Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn

  1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll oder
  2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

(3) Zur Feststellung und Sicherung der Identität können die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden,

  1. wenn der Ausländer mit einem gefälschten oder verfälschten Pass oder Passersatz einreisen will oder eingereist ist;
  2. wenn sonstige Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Ausländer nach einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will;
  3. bei Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, sofern die Zurückschiebung oder Abschiebung in Betracht kommt;
  4. wenn der Ausländer in einen in § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes genannten Drittstaat zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird;
  5. bei der Beantragung eines Visums für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten durch Staatsangehörige von Staaten, bei denen Rückführungsschwierigkeiten bestehen sowie in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten Fällen;
  6. bei der Gewährung von vorübergehendem Schutz nach § 24 sowie in den Fällen der §§ 23, 29 Abs. 3;
  7. wenn ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 festgestellt worden ist.

(4) Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 und 3 sind die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie die Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnahmen. Diese sind zulässig bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Zur Feststellung der Identität sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn die Identität in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei anderen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

(5) Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

(6) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aus einem Drittstaat kommend aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern.

(7) Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch Abnahme der Abdrücke aller zehn Finger zu sichern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellt hat.

(8) Der Ausländer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 zu dulden.

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Kapitel 5

Beendigung des Aufenthalts

A b s c h n i t t 1

Begründung der Ausreisepflicht

§ 50 Ausreisepflicht

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen Härtefällen verlängert werden.

(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt.

(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.

(5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(7) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener oder abgeschobener Ausländer kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und, für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet, zur Festnahme ausgeschrieben werden.

§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

  1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
  2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
  3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
  4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
  5. Ausweisung des Ausländers,
  6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
  7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
  8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, bei dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar das Vorliegen der Voraus- setzungen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, dass die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 vorliegen, keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

§ 52 Widerruf

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in den Fällen des Absatzes 2 nur widerrufen werden, wenn

  1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
  2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
  3. er noch nicht eingereist ist oder
  4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesanstalt für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

§ 53 Zwingende Ausweisung

Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

  1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
§ 54 Ausweisung im Regelfall

Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn er

  1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
  2. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 rechtskräftig verurteilt ist,
  3. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,
  4. sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,
  5. wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes gemäß § 5 Abs. 4 keinen Aufenthaltstitel erhalten dürfte oder
  6. in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig sind. Die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde.
§ 55 Ermessensausweisung

(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er

  1. in Verfahren nach diesem Gesetz oder zur Erlangung eines einheitlichen Sichtvermerkes nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens falsche Angaben zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels gemacht oder trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden im In- und Ausland mitgewirkt hat, wobei die Ausweisung auf dieser Grundlage nur zulässig ist, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde,
  2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
  3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,
  4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
  5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
  6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder
  7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen

  1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
  2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,
  3. die in § 60 Abs. 11 Satz 3 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz

(1) Ein Ausländer, der

  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
  3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
  4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
  5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, genießt besonderen Ausweisungsschutz.

Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.

(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53, 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen entschieden.

(3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs. 3 besitzt, kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

  1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder
  2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

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A b s c h n i t t 2

Durchsetzung der Ausreisepflicht

§ 57 Zurückschiebung

(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurückgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die Zurückschiebung zulässig, solange ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des Ausländers verpflichtet ist.

(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.

(3) § 60 Abs. 1 bis 5, 8, 9 und § 62 finden entsprechende Anwendung.

§ 58 Abschiebung

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

  1. unerlaubt eingereist ist,
  2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder nach Ablauf der Geltungsdauer noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt gilt,
  3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 01/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (ABl. EG Nr. L 149, S. 34 bis 36) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird, und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

  1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
  2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
  3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,
  4. mittellos ist,
  5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,
  6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
  7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
§ 59 Androhung der Abschiebung

(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

§ 60 Verbot der Abschiebung

(1) In Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seines Geschlechts, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Die Voraussetzungen des Satzes 1 liegen bei nichtstaatlicher Verfolgung nur vor, wenn es sich um Verfolgung im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 handelt. Es ist hierbei zu prüfen, ob der Antragsteller in seinem Herkunftsland Schutz vor drohender Verfolgung erhalten kann. Dabei ist es unerheblich, ob die Verfolgung dem Herkunftsstaat zuzurechnen ist. Wenn der Ausländer sich auf ein Abschiebungshindernis nach diesem Absatz beruft, stellt außer in den Fällen des Satzes 2 das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes fest, ob dessen Voraussetzungen vorliegen. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden.

(3) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach Absatz 11 Satz 1 berücksichtigt.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1. Im Übrigen ist die Abschiebung nur auszusetzen, solange sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und dem Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Dem Ausländer ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen

(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.

(2) Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.

§ 62 Abschiebungshaft

(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

  1. der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
  2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
  3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,
  4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder
  5. der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

Der Ausländer kann für die Dauer von längstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

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Kapitel 6

Haftung und Gebühren

§ 63 Pflichten der Beförderungsunternehmer

(1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer nur in das Bundesgebiet befördern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und eines erforderlichen Aufenthaltstitels sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einem Beförderungsunternehmer untersagen, Ausländer entgegen Absatz 1 in das Bundesgebiet zu befördern und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld androhen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Das Zwangsgeld gegen den Beförderungsunternehmer beträgt für jeden Ausländer, den er einer Verfügung nach Absatz 2 zuwider befördert, mindestens 1 000 und höchstens 5 000 Euro.

(4) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm beauftragte Stelle kann mit Beförderungsunternehmern Regelungen zur Umsetzung der in Absatz 1 genannten Pflicht vereinbaren.

§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer

(1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Pass oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder 5 bezeichneten Umstände berufen. Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.

(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.

§ 65 Pflichten der Flughafenunternehmer

Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.

§ 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

§ 67 Umfang der Kostenhaftung

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

  1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
  2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
  3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

  1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
  2. die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
  3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

§ 68 Haftung für Lebensunterhalt

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.

§ 69 Gebühren

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Satz 1 gilt nicht für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.

(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

  1. für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 80 Euro,
  2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
  3. für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis: 40 Euro,
  4. für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 30 Euro,
  5. für die Erteilung eines Schengen-Visums: 210 Euro,
  6. für die Erteilung eines Schengen-Sammelvisums:50 Euro und 6 Euro pro Person,
  7. für sonstige Amtshandlungen: 30 Euro,
  8. für Amtshandlungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr.

(4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die Erteilung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amtshandlung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger Amtshandlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis darf höchstens die Hälfte der für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht zurückgezahlt.

(6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen

  1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
  2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshandlung: 55 Euro.

Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

§ 70 Verjährung

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66, 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

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Kapitel 7

Verfahrensvorschriften

A b s c h n i t t 1

Zuständigkeiten

§ 71 Zuständigkeit

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung an der Grenze, die Rückführung von Ausländern aus und in andere Staaten und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Beantragung von Haft,
2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Durchführung des § 63 Abs. 3,
3. den Widerruf eines Visums
a) im Falle der Zurückweisung oder Zurückschiebung,
b) auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c) auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind, sowie
7. die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer einzelner Staaten im Wege der Amtshilfe.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach §§ 48 und 49 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist, die Polizeien der Länder zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 5 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1).

§ 72 Beteiligungserfordernisse

(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Ausländerbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.

(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 entscheidet die Ausländerbehörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

(3) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3, Anordnungen nach § 47 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist, dürfen von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländerbehörde beschränkt ist.

(4) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden. Ein Ausländer, der zu schützende Person im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes ist, darf nur im Einvernehmen mit der Zeugenschutzdienststelle ausgewiesen oder abgeschoben werden.

(5) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für Ausreiseeinrichtungen und Einrichtungen, die der vorübergehenden Unterbringung von Ausländern dienen, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln

(1) Die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung erhobenen Daten der visumantragstellenden Person und des Einladers können von dieser zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 vor der Erteilung oder Verlängerung eines sonstigen Aufenthaltstitels die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten der betroffenen Person an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt übermitteln.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 vorliegen. Sie dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, wenn das zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.

§ 74 Beteiligung des Bundes; Weisungsbefugnis

(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, dass die Verlängerung des Visums und die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorgenommen werden dürfen.

(2) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn

  1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern,
  2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes erhebliche Interessen eines anderen Landes beeinträchtigt werden,
  3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen Vertretungen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreiten Personen gehört.

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A b s c h n i t t 2

Bundesamt für M i g r a t i o n u n d F l ü c h t l i n g e

§ 75 Aufgaben

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:
1. Durchführung des Auswahlverfahrens und Auswahl der Zuwanderungsbewerber nach § 20;
2. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesanstalt für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
3. a) Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Basissprachkurses und des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 5,
b) deren Durchführung und
c) Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
4. fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
5. Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle nach der Richtlinie 01/55/EG;
6. Führung des Registers nach § 24 Abs. 1 Satz 2;
7. Gewährung der Auszahlungen der nach den Programmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bewilligten Mittel;
8. Verteilung der nach § 23 Abs. 2 aufgenommenen Personen auf die Länder.

(2) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird als unabhängige wissenschaftliche Forschungseinrichtung das Bundesinstitut für Bevölkerungs- und Migrationsforschung eingerichtet. Es untersteht der Dienst- und Rechtsaufsicht durch das Bundesministerium des Innern.

§ 76 Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration

(1) Bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein weisungsunabhängiger Sachverständigenrat für Zuwanderung und Integration (Zuwanderungsrat) gebildet. Er hat die Aufgabe, die innerstaatlichen Aufnahme- und Integrationskapazitäten sowie die aktuelle Entwicklung der Wanderungsbewegungen regelmäßig zu begutachten.

(2) Der Zuwanderungsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die über besondere Kenntnisse im Bereich der Bevölkerungswissenschaft, der Arbeitsmarktpolitik, der Migration oder der Integration verfügen müssen. Die Mitglieder des Zuwanderungsrates werden vom Bundesministerium des Innern für die Dauer von vier Jahren ernannt.

(3) Der Zuwanderungsrat erstattet jährlich ein Gutachten zur aktuellen Entwicklung der Zuwanderungsbewegungen in der Bundesrepublik Deutschland und zu deren absehbarer Entwicklung. In dem Gutachten soll auch die Entwicklung bei der Aufnahme von Spätaussiedlern, der Erteilung von Aufenthaltstiteln für die in diesem Gesetz genannten Zwecke und der Zahl und der Ergebnisse der Asylverfahren dargestellt werden. Das Gutachten soll auch Aussagen zum Erfordernis der Zuwanderung in dem Auswahlverfahren nach § 20 und gegebenenfalls eine Empfehlung zur Höchstzahl enthalten.

(4) Der Zuwanderungsrat legt sein Gutachten jeweils bis zum 15. Juni dem Bundesministerium des Innern vor. Die Bundesregierung leitet das Gutachten zusammen mit ihrer Stellungnahme dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu.

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A b s c h n i t t 3

Verwaltungsverfahren

§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen

(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung und die Aussetzung der Abschiebung bedürfen der Schriftform. Das Gleiche gilt für Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Abs. 4, die Anordnungen nach § 47 und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz.

(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.

§ 78 Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen

(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

  1. Name und Vorname des Inhabers,
  2. Gültigkeitsdauer,
  3. Ausstellungsort und -datum,
  4. Art des Aufenthaltstitels,
  5. Ausstellungsbehörde,
  6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
  7. Anmerkungen.

(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. Geschlecht,
  4. Anmerkungen,
  5. Anschrift des Inhabers.

(3) Der Aufenthaltstitel kann neben dem Lichtbild und der eigenhändigen Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Inhabers enthalten. Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden. Auch die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Angaben über die Person dürfen in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Aufenthaltstitel eingebracht werden.

(4) Die Zone für das automatische Lesen enthält folgende Angaben:

  1. Familienname und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Geschlecht,
  4. Staatsangehörigkeit,
  5. Art des Aufenthaltstitels,
  6. Seriennummer des Vordrucks,
  7. ausstellender Staat,
  8. Gültigkeitsdauer,
  9. Prüfziffern.

(5) Öffentliche Stellen können die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben speichern, übermitteln und nutzen.

(6) Der Ausweisersatz enthält eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen. In dem Vordruckmuster können neben der Bezeichnung von Ausstellungsbehörde, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitszeitraum bzw. -dauer, Name und Vorname des Inhabers, Aufenthaltsstatus sowie Nebenbestimmungen folgende Angaben über die Person des Inhabers vorgesehen sein:

  1. Tag und Ort der Geburt,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. Geschlecht,
  4. Größe,
  5. Farbe der Augen,
  6. Anschrift des Inhabers,
  7. Lichtbild,
  8. eigenhändige Unterschrift,
  9. weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht,
  10. Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen.

Das Lichtbild, die Unterschrift und die weiteren biometrischen Merkmale dürfen auch in mit Sicherheitsverfahren verschlüsselter Form in den Ausweisersatz eingebracht werden. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(7) Die Bescheinigungen nach § 60 Abs. 11 und § 81 Abs. 5 werden nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer enthält und mit einer Zone für das automatische Lesen versehen sein kann. Die Bescheinigung darf im Übrigen nur die in Absatz 6 bezeichneten Daten enthalten sowie den Hinweis, dass der Ausländer mit ihr nicht der Passpflicht genügt. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 79 Entscheidung über den Aufenthalt

(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der Grundlage der im Bundesgebiet bekannten Umstände und zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundesgebiets zugänglichen Erkenntnisse.

(2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über den Aufenthaltstitel kann ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden.

§ 80 Handlungsfähigkeit Minderjähriger

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfolgt nur auf Antrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen. Der Aufenthalt gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag als erlaubt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wird.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der Antrag danach gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

§ 82 Mitwirkung des Ausländers

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 45, 48, 49 und 81 und die Möglichkeit der Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.

§ 83 Beschränkung der Anfechtbarkeit

Die Versagung einer Zuwanderungsmitteilung nach § 20, eines Visums zu touristischen Zwecken sowie eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze sind unanfechtbar. Der Ausländer wird bei der Versagung eines Visums und eines Passersatzes an der Grenze auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung hingewiesen.

§ 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage

(1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels und gegen die Auflage nach § 61 Abs. 1, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

§ 85 Berechnung von Aufenthaltszeiten

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

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A b s c h n i t t 4

Datenübermittlung und Datenschutz

§ 86 Erhebung personenbezogener Daten

Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechender Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 87 Übermittlungen an Ausländerbehörden

(1) Öffentliche Stellen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist.

(2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis erlangen von

  1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
  2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
  3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;

in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Abs. 5 bezeichneten Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde.

(3) Die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen diesem Personenkreis angehörenden Ausländer nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung der eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Ausländerbeauftragte des Landes und Ausländerbeauftragte von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.

(4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf- oder eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigungen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann. Die Zeugenschutzdienststelle unterrichtet die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über Beginn und Ende des Zeugenschutzes für einen Ausländer.

§ 88 Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen

(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger Angaben nach § 87 unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser übermittelt werden,

  1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
  2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die im § 55 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vorschrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens fünfhundert Euro verhängt worden ist. In den Fällen des Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 48 Abs. 4 erlassen werden soll.

(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nichtöffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

§ 89 Verfahren bei identitätssichernden und -feststellenden Maßnahmen

(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen. Die nach § 49 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt. Die Sprachaufzeichnungen nach § 49 Abs. 5 werden bei der aufzeichnenden Behörde aufbewahrt.

(2) Die Nutzung der nach § 49 gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen werden.

(3) Die nach § 49 Abs. 2, 3 oder 5 gewonnenen Unterlagen sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernichten, wenn

  1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
  2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
  3. in den Fällen des § 49 Abs. 3 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder
  4. im Falle des § 49 Abs. 3 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 5 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 90 Übermittlungen durch Ausländerbehörden

(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für

  1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
  2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Verstöße, unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden.

(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Behörden zusammen.

(3) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden teilen Umstände und Maßnahmen nach diesem Gesetz, deren Kenntnis für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erforderlich ist, sowie die ihnen mitgeteilten Erteilungen von Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung an Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Angaben über das Erlöschen, den Widerruf oder die Rücknahme von erteilten Zustimmungen zur Aufnahme einer Beschäftigung den nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden mit.

§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten

(1) Die Daten über die Ausweisung und die Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 11 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.

(2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.

(3) § 20 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie entsprechende Vorschriften in den Datenschutzgesetzen der Länder finden keine Anwendung.

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Kapitel 8

Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration

§ 92 Amt der Beauftragten

(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration.

(2) Das Amt der Beauftragten wird beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung eingerichtet und kann von einem Mitglied des Deutschen Bundestages wahrgenommen werden.

(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung ist zur Verfügung zu stellen. Der Ansatz ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

(4) Das Amt endet, außer im Falle der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages.

§ 93 Aufgaben

Die Beauftragte hat die Aufgaben,

  1. die Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten zu fördern und insbesondere die Bundesregierung bei der Weiterentwicklung ihrer Integrationspolitik auch im Hinblick auf arbeitsmarktund sozialpolitische Aspekte zu unterstützen sowie für die Weiterentwicklung der Integrationspolitik auch im europäischen Rahmen Anregungen zu geben;
  2. die Voraussetzungen für ein möglichst spannungsfreies Zusammenleben zwischen Ausländern und Deutschen sowie unterschiedlichen Gruppen von Ausländern weiterzuentwickeln, Verständnis füreinander zu fördern und Fremdenfeindlichkeit entgegenzuwirken;
  3. nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen, soweit sie Ausländer betreffen, entgegenzuwirken;
  4. den Belangen der im Bundesgebiet befindlichen Ausländer zu einer angemessenen Berücksichtigung zu verhelfen;
  5. über die gesetzlichen Möglichkeiten der Einbürgerung zu informieren;
  6. auf die Wahrung der Freizügigkeitsrechte der im Bundesgebiet lebenden Unionsbürger zu achten und zu deren weiterer Ausgestaltung Vorschläge zu machen;
  7. Initiativen zur Integration der dauerhaft im Bundesgebiet ansässigen Migranten auch bei den Ländern und kommunalen Gebietskörperschaften sowie bei den gesellschaftlichen Gruppen anzuregen und zu unterstützen;
  8. die Zuwanderung ins Bundesgebiet und in die Europäische Union sowie die Entwicklung der Zuwanderung in anderen Staaten zu beobachten;
  9. in den Aufgabenbereichen der Nummern 1 bis 8 mit den Stellen der Gemeinden, Länder, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union selbst, die gleiche oder ähnliche Aufgaben haben wie die Beauftragte, zusammenzuarbeiten;
  10. die Öffentlichkeit zu den in den Nummern 1 bis 9 genannten Aufgabenbereichen zu informieren.
§ 94 Amtsbefugnisse

(1) Die Beauftragte wird bei Rechtsetzungsvorhaben der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien sowie bei sonstigen Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, möglichst frühzeitig beteiligt. Sie kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. Die Bundesministerien unterstützen die Beauftragte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Die Beauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Lage der Ausländer in Deutschland.

(3) Liegen der Beauftragten hinreichende Anhaltspunkte vor, dass öffentliche Stellen des Bundes Verstöße im Sinne des § 93 Nr. 3 begehen oder sonst die gesetzlichen Rechte von Ausländern nicht wahren, so kann sie eine Stellungnahme anfordern. Sie kann diese Stellungnahme mit einer eigenen Bewertung versehen und der öffentlichen und deren vorgesetzter Stelle zuleiten. Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Fragen zu beantworten. Personenbezogene Daten übermitteln die öffentlichen Stellen nur, wenn sich der Betroffene selbst mit der Bitte, in seiner Sache gegenüber der öffentlichen Stelle tätig zu werden, an die Beauftragte gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.

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Kapitel 9

Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 95 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
7. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1
a) in das Bundesgebiet einreist oder
b) sich darin aufhält oder
2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§ 96 Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

  1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
  2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

  1. gewerbsmäßig handelt,
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,
  3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,
  4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder
  5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwenden, wenn

  1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und
  2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

§ 96a Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.

§ 97 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
  2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht oder
  3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1 oder § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
  5. einer Rechtsverordnung nach § 98 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 2 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

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Kapitel 10

Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 98 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen,
  2. zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,
  3. zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,
  4. Ausländer, deren Übernahme gesichert ist, von der Passpflicht zu befreien,
  5. andere amtliche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen,
  6. zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben,
  7. zu bestimmen, dass Ausländern, die einen Pass oder Passersatz weder besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können, ein Reisedokument als Passersatz ausgestellt, die Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Passpflicht erteilt werden kann,
  8. die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes zu regeln,
  9. den Inhalt des Registers nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sowie das Verfahren der Verlegung des Wohnsitzes von Ausländern, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu regeln,
  10. die Muster und Ausstellungsmodalitäten für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke sowie die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78 Abs. 3 nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen und nach § 78 Abs. 6 und 7 festzulegen und
  11. zu bestimmen, dass die
    1. Meldebehörden,
    2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
    3. Pass- und Personalausweisbehörden,
    4. Sozial- und Jugendämter,
    5. Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,
    6. Arbeitsämter,
    7. Finanz- und Hauptzollämter und
    8. Gewerbebehörden
    ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die zu übermitteln sind.

(2) Das Bundesministerium des Innern wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

  1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,
  2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten Visa führen und
  3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Datei führen.

Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Stelle nach § 25 Abs. 4a zu bestimmen. Die Rechtsverordnung muss die Zusammensetzung der Stelle und das Verfahren regeln.

§ 98a Sprachliche Anpassung

Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen, soweit dies ohne Änderung des Regelungsinhalts möglich und sprachlich sachgerecht ist, durch geschlechtsneutrale oder durch maskuline und feminine Personenbezeichnungen ersetzen und die dadurch veranlassten sprachlichen Anpassungen vornehmen. Das Bundesministerium des Innern kann nach Erlass einer Verordnung nach Satz 1 den Wortlaut dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

§ 99 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte

(1) Eine vor dem 1. Januar 2003 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

§ 100 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung

(1) Die vor dem 1. Januar 2003 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2003 angerechnet.

§ 101 Anwendung bisherigen Rechts

Für Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geändert worden ist, die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießen, finden die §§ 2a und 2b des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge in der bis zum 1. Januar 2003 geltenden Fassung weiter Anwendung. In diesen Fällen gilt § 52 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend.

§ 102 Übergangsregelungen

(1) Über vor dem 1. Januar 2003 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 99 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2003 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2003 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Integration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

§ 103 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.

§ 104 Einschränkung von Grundrechten

(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. Ist über die Fortdauer der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird.

§ 105 Stadtstaatenklausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

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Bundesverfassungsgericht
- 2 BvF 1/02 -

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Normenkontrollverfahren

über den Antrag festzustellen,

dass das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 1946) wegen seiner förmlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nichtig ist, Antragstellerinnen:

  1. Landesregierung des Saarlandes, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Saarländische Staatskanzlei, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,
  2. Landesregierung von Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Staatsministerium, Richard-Wagner-Straße 15, 70184 Stuttgart,
  3. Staatsregierung des Freistaates Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München,
  4. Hessische Landesregierung, vertreten durch den Ministerpräsidenten, Hessische Staatskanzlei, Bierstadter Straße 2, 65189 Wiesbaden,
  5. Staatsregierung des Freistaates Sachsen, vertreten durch den Staatsminister der Justiz, Hospitalstraße 7, 01095 Dresden,
  6. Landesregierung des Freistaates Thüringen, vertreten durch den Justizminister, Thüringer Ministerium der Justiz, Werner-Seelenbinder-Straße 5, 99096 Erfurt

- Bevollmächtigte:

  1. Prof. Dr. Dr. h.c. Josef Isensee, Meckenheimer Allee 150, 53115 Bonn,
  2. Prof. Dr. Christian Starck, Schlegelweg 10, 37075 Göttingen -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2002 durch Urteil
für Recht erkannt:

Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 20. Juni 2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 1946) ist mit Artikel 78 des Grundgesetzes unvereinbar und daher nichtig.

Gründe:

A.

Die Antragstellerinnen wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 20. Juni 2002 - Zuwanderungsgesetz - (BGBl I S. 1946). 1

I.

1. Das Zuwanderungsgesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland und soll zugleich humanitäre Verpflichtungen der Bundesrepublik erfüllen (vgl. § 1 Abs. 1 Zuwanderungsgesetz). Es regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern. Ferner enthält es Bestimmungen über die Beendigung des Aufenthalts, die Haftung von Beförderungsunternehmern und Verfahrensvorschriften.

Einzelne Regelungen des Zuwanderungsgesetzes, die im Wesentlichen Verordnungsermächtigungen und Aufgabendefinitionen im Hinblick auf die Gesetzesausführung betreffen, sind am 26. Juni und 1. Juli 2002 wirksam geworden (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 Zuwanderungsgesetz). Die übrigen - maßgeblichen und nach außen wirksamen - Bestimmungen sollen nach Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz am 1. Januar 2003 in Kraft treten.

2. a) Der Deutsche Bundestag nahm auf seiner 222. Sitzung am 1. März 2002 den von der Bundesregierung sowie von der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingebrachten Entwurf des Zuwanderungsgesetzes (BRDrucks 921/01, BTDrucks 14/7387) auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses (BTDrucks 14/8395; 14/8414) an. Der Gesetzesbeschluss wurde am selben Tag dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet (BRDrucks 157/02 Beschluss).

b)

aa) Der Bundesrat behandelte das Zuwanderungsgesetz auf seiner 774. Sitzung am 22. März 2002. Die Beratungen zu dem Gesetz begannen unter dem Tagesordnungspunkt 8 nach Aufruf durch den amtierenden Bundesratspräsidenten, den Regierenden Bürgermeister von Berlin, Klaus Wowereit (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht S. 131 D).

bb) In der Plenardebatte zu diesem Tagesordnungspunkt äußerten sich die meisten Rednerinnen und Redner nicht nur zu Bedeutung und Inhalt des Zuwanderungsgesetzes, sondern auch zu der bevorstehenden Abstimmung und zu den in diesem Zusammenhang bestehenden Meinungsverschiedenheiten. Der Bundesratspräsident erteilte nacheinander dem Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen, Prof. Dr. Kurt Biedenkopf, der Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, Heide Simonis, dem Ministerpräsidenten des Saarlandes, Peter Müller, und dem Ministerpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz, Kurt Beck, das Wort. Weitere ausdrückliche Bezugnahmen auf die bevorstehende Abstimmung enthielten die sich anschließenden Reden der Ministerpräsidenten des Landes Hessen, Roland Koch, und des Landes Niedersachsen, Sigmar Gabriel (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 131 D - 146 C).

cc) Es folgte die Rede des brandenburgischen Innenministers, Jörg Schönbohm. Ein Abschnitt der Rede, der der bevorstehenden Abstimmung im Bundesrat gewidmet ist, lautet wörtlich:

[...] Vor dem Hintergrund des soeben Gesagten möchte ich Sie darüber informieren, dass ich bei diesem Gesetz mit Nein stimmen werde. Nach unserem Koalitionsvertrag müssten wir uns der Stimme enthalten. Die Zustimmung zu diesem Gesetz stellte den Bruch unseres Koalitionsvertrages dar. Mit meinem Nein möchte ich diesen Bruch heilen.
Ministerpräsident Stolpe und ich sind in einer persönlich außerordentlich schwierigen Situation. Wir haben uns bisher trotz unterschiedlicher persönlicher Biographie zusammengefunden, um gemeinsam etwas für unser Land Brandenburg, dem wir uns verpflichtet fühlen, zu tun. Wir wollen in unserem Land die innere Einheit vollenden. Es wäre in Brandenburg niemandem zu vermitteln, wenn die Koalition daran zerbräche. Wir haben in meinem Heimatland eine Arbeitslosigkeit von 18,7 %. 2 % Ausländer leben unter uns. Wir haben keine Schwierigkeiten bei dem Thema 'Integration', was wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist. Trotzdem läuft die strategische Zielrichtung darauf hinaus, Brandenburg vorzuführen und zu spalten; denn die unterschiedlichen Auffassungen waren bekannt.
Zunächst hat die Strategie der Bundesregierung Herrn Stolpe mit der Aufforderung, der Erwartung oder der Vermutung, unseren Koalitionsvertrag zu brechen, in eine schwierige Situation gebracht. Sollte er dieses tun, werde ich die rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um die Folgen zu heilen. Auch das ist für mich menschlich eine außerordentlich schwierige Situation. Das Vorgehen der Bundesregierung, ihr Zeitplan und ihre mangelnde Bereitschaft, den Vermittlungsausschuss anzurufen, lassen mir keine andere Wahl. Ich hätte ein gemeinsames Ergebnis im Vermittlungsausschuss vorgezogen. Aber dazu waren Sie, die SPD-geführten Länder und die Bundesregierung, nicht bereit. Diese mangelnde Verhandlungsbereitschaft führt zu der Situation, in der wir uns heute befinden.
Ich weiß, dass mein Vorgehen bisher einmalig ist. Aber mit dem Versuch, Mehrheiten zu erzwingen, fordert die Bundesregierung eine solche Reaktion heraus. Herr Bundesminister Schily, wir haben auch einige persönliche Gespräche geführt. Ich habe in der Innenministerkonferenz häufig mit Ihnen gesprochen. Warum ist es nicht möglich, diesen letzten Schritt hin zu einem Kompromiss zu tun? Ich habe dafür eine Erklärung, zu der ich nicht viel sagen möchte. Staatspolitisch gesehen haben Sie damit die Chance verpasst, ein für die Zukunft unseres Volkes wichtiges Gesetz im breiten politischen Konsens zu verabschieden. Die Mitglieder des Bundesrates entscheiden in eigener Verantwortung. Die Mitglieder des Bundesrates werden Ihnen für Ihr Vorgehen die Mehrheit nicht geben.
Als zuständiger Minister des Innern kann ich diesem Gesetz also nicht zustimmen. Bei unterschiedlicher Abstimmung einer Landesregierung sind die Stimmen dieser Regierung nach herrschender Rechtsauffassung ungültig. Diese Auffassung hat man auch aus der Verwaltung des Bundesrates gehört. Ich möchte, nachdem Herr Gabriel dies angesprochen hat, drei Ziffern aus einem Rechtsgutachten zitieren, das ich von Herrn Isensee, einem namhaften Professor der Jurisprudenz, habe erstellen lassen. In der Zusammenfassung seiner Bewertung schreibt er:
1. Wenn die vier Vertreter des Landes Brandenburg im Bundesrat sich nicht auf ein einheitliches Votum verständigen, können sie kein wirksames Votum abgeben. Im Falle der Uneinigkeit wird das Land so behandelt, als wenn es nicht an der Abstimmung teilnähme.
Um die Einheitlichkeit der Abstimmung sicherzustellen, gibt es Koalitionsverträge - das sage ich jetzt - und Absprachen in Kabinetten. Wenn man sich in den Kabinetten nicht einigen kann, was zum letzten Mal im Jahr 1949 geschah, tritt dieser Fall ein. Das ist der Punkt.
Der zweite Punkt, den er nennt:
Ohne Verständigung in der Sache gibt es keinen Stimmführer. Der Ministerpräsident wäre nicht ermächtigt, das 'Stimmenpaket' des Landes abzugeben.
Der dritte Punkt:
Der Dissens unter den Vertretern muss in der Beratung rechtzeitig und deutlich angezeigt und ebenso in der Abstimmung verlautbart werden.
Ich habe diesen Dissens, meine ich, deutlich genug angezeigt.
Herr Präsident, ich beschreibe meine Position deswegen so eindeutig, damit Sie nachher beim Aufrufen des Landes Brandenburg nicht überrascht sind. Ich werde meine Ablehnung des Gesetzes in Kenntnis von Artikel 51 Abs. 3 unseres Grundgesetzes sowie der sich daraus ergebenden Gesetze und Verordnungen, wie sie im 'Handbuch des Bundesrates' von Reuter beschrieben sind, laut und unzweideutig formulieren. Ersparen Sie es uns bitte, durch Nachfragen noch einmal ein anderes Stimmverhalten zu erwarten oder anzumahnen. Die erste Aussage wird klar und unmissverständlich sein. [...]' (Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 147 D (148 D, Hervorhebungen im Original).
Meine Damen und Herren, ich kann nicht anders entscheiden, als ich es hier dargestellt habe. Meine Verantwortung gegenüber unserem Vaterland gebietet mir das. Ich möchte schließen mit dem Bekenntnis von General von der Marwitz, einem Zeitgenossen Friedrichs des Großen, der gesagt hat: Wählte Ungnade, wo Gehorsam keine Ehre brachte.' Vielen Dank.' (Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 149 A).

dd) Daran anschließend erteilte der Bundesratspräsident dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Fritz Behrens, und dem Justizminister des Landes Rheinland-Pfalz, Herbert Mertin, das Wort. Beide Minister argumentierten für die Zustimmung des Bundesrates zum Zuwanderungsgesetz, ohne dabei allerdings auf die bevorstehende Abstimmung einzugehen. Eine solche Bezugnahme enthielt wiederum die nachfolgende Rede der hessischen Ministerin für Wissenschaft und Kunst, Ruth Wagner. Es schloss sich der Redebeitrag des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg, Dr. Manfred Stolpe, an. Ministerpräsident Dr. Stolpe erläuterte seine Bedenken gegen das Zuwanderungsgesetz in der dem Bundesrat übermittelten Fassung. Dabei erwähnte er die Arbeitsvermittlung, die Ausgestaltung des Abschiebungsschutzes, die Praktikabilität der Härtefallregelung und die Aufteilung der Integrationskosten; auf das Abstimmungsverfahren nahm er keinen Bezug.

Es folgten Redebeiträge des Bundesministers des Inneren, Otto Schily, des Ministerpräsidenten des Freistaates Bayern, Dr. Edmund Stoiber, erneut des Bundesinnenministers, des saarländischen und des niedersächsischen Ministerpräsidenten, des Innenministers des Freistaates Bayern, Dr. Günther Beckstein, sowie ein weiteres Mal des Bundesinnenministers. In keinem dieser Redebeiträge wurde noch einmal auf das Abstimmungsverfahren Bezug genommen.

c) Auf Bitten des Bundesratspräsidenten hatte der Direktor der Bundesratsverwaltung vor der 774. Sitzung des Bundesrates einen Vermerk zu Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG angefertigt. Dieser lautete:

Betr.: Einheitliche Stimmabgabe im Bundesrat

hier: Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz in der Sitzung des Bundesrates am 22. März 2002

I. Vermerk

1. Gemäß Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG können im Bundesrat die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden. Landesrechtliche Bestimmungen gleich welcher Art lassen diese Regel unberührt.

Aus der frühen Geschichte des Bundesrates ist ein Fall bekannt, in dem die Stimmen eines Landes nicht einheitlich abgegeben wurden: In der Sitzung des Bundesrates am 19.12.1949 stimmten zwei Vertreter desselben Landes verschieden ab. Der Präsident stellte darauf hin fest, dass die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden können und gab, da es sich um das Land handelte, in dem er selbst Ministerpräsident war, die Stimmen für das Land selbst ab (Sten. Bericht S. 116). Die Angelegenheit ist seinerzeit nicht gerichtlich überprüft worden.

Rechtsprechung zur Frage, welche Folgen ein Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe hat, liegt nicht vor. Dagegen hat sich die Rechtslehre mit der Frage befaßt.

Nach einer vereinzelt vertretenen Ansicht im etwas jüngeren Schrifttum soll bei widersprüchlichem Abstimmungsverhalten die Stimme des Regierungschefs maßgeblich sein.

Stern, Staatsrecht, Bd. II (1980), § 27 III 2; ihm folgend Blumenwitz, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 51 Rdn. 29. Überholt ist eine weitere Ansicht von v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Bd. II, 2. Auflage (1964), Art. 51 Anm. III 4 b, wonach dem betreffenden Land Gelegenheit gegeben werden soll, noch eine Weisung der Landesregierung einzuholen.

Diese Auffassung ist mit dem klaren Wortlaut des Grundgesetzes nicht vereinbar

so auch z.B. Bauer, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar Bd. II (1998), Art. 51, Rdn. 22 m.w.N. und verkennt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit der Stimmen der Mitglieder des Bundesrates.

Die ganz herrschende Lehre hält deshalb mit Recht alle Stimmen des betreffenden Landes für ungültig, wenn sie nicht einheitlich abgegeben werden. [Die an dieser Stelle folgenden Nachweise aus der staatsrechtlichen Literatur werden weggelassen].

2. Für den Fall, dass bei der Abstimmung durch Aufruf nach Ländern die Stimmen eines Landes nicht einheitlich abgegeben würden, sollte Herrn Präsidenten vorgeschlagen werden, die Vertreter des betreffenden Landes auf das Gebot der einheitlichen Stimmenabgabe wie folgt hinzuweisen:

'Gemäß Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes können die Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden. Ich bitte deshalb um einheitliche Beantwortung der Abstimmungsfrage, anderenfalls die Stimmabgabe als ungültig gewertet wird'.

Bliebe es bei der uneinheitlichen Stimmabgabe, sollte er die Feststellung treffen, dass das betreffende Land ungültig gestimmt hat und mit der Abstimmung fortfahren."

d)

aa) Nachdem keine weiteren Wortmeldungen vorlagen, leitete der Bundesratspräsident die Abstimmung ein. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates hatten die Empfehlung abgegeben, dem Zuwanderungsgesetz nicht zuzustimmen (BRDrucks 157/1/02). In den weiteren, mitberatenden Bundesratsausschüssen war eine Empfehlung nicht zustande gekommen (BRDrucks 157/1/02). Da sich zunächst eine Mehrheit für ein Vermittlungsverfahren ausgesprochen hatte, stimmte der Bundesrat zunächst über die einzelnen Anrufungsgründe ab. Die entsprechenden Anträge des Saarlandes (BRDrucks 157/3/02) und des Landes Rheinland-Pfalz (BRDrucks 157/2/02) fanden jedoch keine Mehrheit, sodass die Anrufung des Vermittlungsausschusses insgesamt abgelehnt wurde (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 171 B - C).

bb) Auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz wurde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Bundesrates (GOBR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1993 (BGBl I S. 2007, geändert durch Bekanntmachung vom 25.11.1994, BGBl I S. 3736, BRDrucks 990/94 Beschluss) sodann durch Aufruf der Länder abgestimmt.

cc) Der Bundesratspräsident forderte den Schriftführer auf, die Länder aufzurufen. Nach dem stenografischen Bericht der Bundesratssitzung nahm dieser Sitzungsabschnitt folgenden Verlauf:

'Dr. Manfred Weiß (Bayern), Schriftführer:

Baden-Württemberg Enthaltung

Bayern Nein

Berlin Ja

Brandenburg

Alwin Ziel (Brandenburg):Ja!

Jörg Schönbohm (Brandenburg):Nein!

Präsident Klaus Wowereit: Damit stelle ich fest, dass das Land Brandenburg nicht einheitlich abgestimmt hat. Ich verweise auf Artikel 51 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz. Danach können Stimmen eines Landes nur einheitlich abgegeben werden.

Ich frage Herrn Ministerpräsidenten Stolpe, wie das Land Brandenburg abstimmt.

Dr. h.c. Manfred Stolpe (Brandenburg): Als Ministerpräsident des Landes Brandenburg erkläre ich hiermit Ja.

(Jörg Schönbohm [Brandenburg]: Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident!)

Präsident Klaus Wowereit: Damit stelle ich fest, dass das Land Brandenburg mit Ja abgestimmt hat.

(Peter Müller [Saarland]: Das ist unmöglich! - Roland Koch [Hessen]: Das geht wohl gar nicht! - Weitere Zurufe: Verfassungsbruch! - Das gibt es doch nicht!)

- Herr Ministerpräsident Stolpe hat für Brandenburg erklärt, dass er, dass das Land Brandenburg mit Ja abstimmt. Das ist nicht - -

(Roland Koch [Hessen]: Herr Schönbohm hat widersprochen! Nein, das geht nicht, Herr Präsident!)

- Das ist so. Dann geht es weiter in der - -

(Peter Müller [Saarland]: Selbst Sie sind an die Verfassung gebunden, Herr Präsident! - Roland Koch [Hessen]: Nein, das geht nicht! - Weiterer Zuruf: Völlig unmöglich! Sie kennen die Verfassung nicht!)

Dann geht es weiter - - Dann geht es weiter in der Abstimmung.

(Peter Müller [Saarland]: Nein! - Roland Koch [Hessen]: Nein, Herr Präsident! Sie brechen das Recht!)

- Nein!

(Roland Koch [Hessen]: Herr Präsident, nein!)

- Ich habe bei der zweiten Frage gefragt, ob Herr Ministerpräsident Stolpe für Brandenburg eine Erklärung abgibt. Das hat er gemacht. Und - -

(Peter Müller [Saarland]: Auch Sie sind an das Grundgesetz gebunden, Herr Präsident! - Roland Koch [Hessen]: Das geht nicht! Nein, Herr Präsident, nein! - Weitere Zurufe)

Und jetzt ist festgestellt - -

(Peter Müller [Saarland]: Das Grundgesetz gilt auch für Sie!)

Es ist festgestellt - -

(Roland Koch [Hessen]: Jawohl! Das ist ja unglaublich! Das ist glatter Rechtsbruch!)

Ich kann - -

(Roland Koch [Hessen]: Das ist unglaublich!)

- Ja, Herr - - Bitte sehr - -

(Roland Koch [Hessen]: Herr Präsident, unterbrechen Sie, damit wir das beraten! Das gibt es nicht!)

- Bitte sehr, Herr Koch, ich bitte Sie, sich auch zu mäßigen.

(Roland Koch [Hessen]: Nein, ich mäßige mich nicht!)

- Ja.

(Roland Koch [Hessen]: Da ist offensichtlich und gewollt das Recht gebrochen! Das geht nicht! - Weitere Zurufe: Ein vorbereiteter Rechtsbruch! - Rechtsbeugung!)

Also nochmal - -

(Roland Koch [Hessen]: Wenn Herr Schönbohm eben geschwiegen hätte, mag das sein! Aber er hat gesagt: Ich nicht!)

Ich kann - -

(Roland Koch [Hessen]: Es sind vier Stimmen! Sie sind unterschiedlich abgegeben, und das haben Sie zur Kenntnis zu nehmen!)

Ich kann - - Ich kann auch - -

(Peter Müller [Saarland]: Unterbrechen Sie die Sitzung, dass diese Frage geklärt wird! Das geht so nicht! - Roland Koch [Hessen]: Das ist ja wohl das Letzte! - Weitere Zurufe)

Ich kann auch Herrn Ministerpräsidenten Stolpe nochmal fragen, ob das Land noch Klärungsbedarf hat.

(Roland Koch [Hessen]: Das Land hat keinen Klärungsbedarf! Sie manipulieren eine Entscheidung des Bundesrates! Was fällt Ihnen ein! - Zuruf: Verfassungsbrecher!)

- Nein!

(Roland Koch [Hessen]: Herr Präsident, nein! - Weitere lebhafte Zurufe)

Herr Ministerpräsident Stolpe.

Dr. h.c. Manfred Stolpe (Brandenburg): Als Ministerpräsident des Landes Brandenburg erkläre ich hiermit Ja.

(Roland Koch [Hessen]: So! Und was sagt Herr Schönbohm?)

Präsident Klaus Wowereit: So, dann ist das so festgestellt.

Ich bitte fortzufahren in der Abstimmung.

(Zuruf: Unerhört!)

- In der Abstimmung fortzufahren.

(Dr. Bernhard Vogel [Thüringen]: Ich bitte um das Wort zur Geschäftsordnung!) - Sie können sich anschließend, nach der Abstimmung, zur Geschäftsordnung melden. Wir sind jetzt in der Abstimmung.

Dr. Manfred Weiß (Bayern), Schriftführer:

Bremen Enthaltung

Hamburg Enthaltung

Hessen Enthaltung

Mecklenburg-Vorpommern Ja

Niedersachsen Ja

Nordrhein-Westfalen Ja

Rheinland-Pfalz Ja

Saarland Nein

Sachsen Nein

Sachsen-Anhalt Ja

Schleswig-Holstein Ja

Thüringen Nein

Präsident Klaus Wowereit: Das ist die Mehrheit.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt.'

dd) Auf Antrag des Ministerpräsidenten des Landes Thüringen, Dr. Bernhard Vogel, wurde die Sitzung vom Bundesratspräsidenten unterbrochen. Nach der Wiederaufnahme der Sitzung stellte der hessische Ministerpräsident Koch 'Namens der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen und Thüringen' den Antrag zur Geschäftsordnung, der Bundesratspräsident möge seine Feststellung des Abstimmungsergebnisses zum Zuwanderungsgesetz korrigieren (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 173 B).

Der Bundesratspräsident antwortete - den Vermerk des Direktors der Bundesratsverwaltung nochmals zitierend -, er habe sich entsprechend dem Vermerk verhalten (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 174 C). Sodann erhielt der niedersächsische Ministerpräsident Gabriel das Wort zur Geschäftsordnung. Dieser sprach sich gegen den Antrag von Ministerpräsident Koch aus. Daraufhin stellte der Bundesratspräsident fest, dass das Abstimmungsverhalten nicht korrigiert werde. Die Abstimmung sei korrekt gewesen, die notwendige Mehrheit von 35 Stimmen erzielt worden (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 175 A).

ee) Ein Antrag des thüringischen Ministerpräsidenten Dr. Vogel, die Bundesratssitzung zu vertagen, dem der rheinland-pfälzische Ministerpräsident Beck widersprach, fand keine Mehrheit. Als die Sitzung durch Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes fortgesetzt wurde, verließen die Vertreter der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Saarland, Sachsen und Thüringen den Plenarsaal des Bundesrates (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 175 B (C).

3. Die Urschrift des Gesetzes wurde dem Bundespräsidenten am 17. April 2002 zur Ausfertigung gemäß Art. 82 Abs. 1 GG übermittelt. Der Bundespräsident fertigte das Zuwanderungsgesetz am 20. Juni 2002 aus und gab die Verkündung im Bundesgesetzblatt in Auftrag, die am 25. Juni 2002 erfolgte. Anlässlich der Ausfertigung gab der Bundespräsident in seinem Amtssitz eine Erklärung ab, in der er auf die Umstände der Bundesratssitzung vom 22. März 2002 einging und die wichtigsten Gesichtspunkte für seine Entscheidung, das Gesetz auszufertigen, erläuterte (Pressemitteilung des Bundespräsidialamtes vom 20. Juni 2002).

II.

Die Antragstellerinnen haben gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit §§ 13 Nr. 6, 76 Abs. 1 BVerfGG beantragt, das Zuwanderungsgesetz wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrates für nichtig zu erklären.

1. Das Zuwanderungsgesetz sei auf Grund des verwaltungsverfahrensrechtlichen Charakters einzelner Vorschriften insgesamt gemäß Art. 84 Abs. 1 GG zustimmungsbedürftig. Eine Zustimmung des Bundesrates liege nicht vor, weil das Land Brandenburg nicht einheitlich abgestimmt habe. Die Rechtsfolge unterschiedlicher Voten der Vertreter eines Landes sei die Ungültigkeit der Stimmen des Landes. Dieses folge aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG und werde durch verfassungsgeschichtliche Erfahrungen gestützt.

2. Mitglieder des Bundesrates seien natürliche Personen, die ihre eigene Stimme hätten, auch wenn diese im Interesse der Repräsentation des Landes nur gesamthänderisch mit den anderen Mitgliedern aus demselben Land ausgeübt werden könne. Das Grundgesetz stelle nur auf den Erfolg der Einheitlichkeit ab und treffe keine Aussage über den Weg zur Willensbildung der Landesvertreter. Aus der Sicht des Grundgesetzes erfolge diese Einigung auf der Grundlage freier Verständigung unter Gleichen. Deshalb habe auch der Ministerpräsident eines Landes keine herausgehobene Stellung unter den anderen Bundesratsmitgliedern desselben Landes. Die hierarchischen Strukturen innerhalb einer Landesregierung setzten sich im Bundesrat nicht fort, wie auch landesverfassungsrechtliche Vorgaben für die Außenvertretung eines Landes keine Bedeutung auf der Ebene der Bundesverfassung hätten. Die Instruktion, die ein Mitglied des Bundesrates von der Landesregierung erhalte, habe keine Auswirkungen auf die Stimmabgabe.

3. Die in der Praxis des Bundesrates entwickelte Institution des Stimmführers habe keine Grundlage im Verfassungsrecht. Der Stimmführer verlautbare das gemeinsame Votum des Landes im Sinne eines Sprechers der einem Land zugehörigen Bundesratsmitglieder. Sein Votum sei nur wirksam, wenn es von den übrigen Mitgliedern mitgetragen werde, hingegen falle die Stimmführerschaft in sich zusammen, wenn ein Mitglied während der Abstimmung widerspreche. Wer als Stimmführer im Bundesrat auftrete, werde durch freie Einigung der Vertreter des Landes bestimmt. Die Statusgleichheit der Bundesratsmitglieder schließe es aus, dass sich entweder der Ministerpräsident selbst zum Stimmführer ernenne oder durch den Bundesratspräsidenten als solcher bestimmt werde.

4. Schließlich enthalte das Grundgesetz keine Verpflichtung zu einheitlicher Stimmabgabe, da Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG lediglich ein rechtliches 'Können', nicht jedoch ein 'Müssen' festlege. Dass sich die Vertreter eines Landes auf ein einheitliches Votum verständigten, sei lediglich eine rechtlich nicht sanktionierte 'Verfassungserwartung'. Aus diesem Grunde habe der Bundesratspräsident auch kein Recht, durch sitzungsleitende Maßnahmen auf ein einheitliches Votum hinzuwirken. In dem divergierenden Abstimmungsverhalten der Vertreter des Landes Brandenburg liege kein Verstoß gegen das Gebot der Verfassungsorgantreue, weil die Funktionsfähigkeit des Bundesrates durch das ungültige Votum eines Landes nicht beeinträchtigt werde. Ein uneinheitliches Votum wirke sich im Ergebnis nämlich wie ein 'Nein' oder eine Stimmenthaltung aus.

5. Bei der Abstimmung im Bundesrat hätten die brandenburgischen Minister Ziel und Schönbohm offenkundig uneinheitliche Stimmen abgegeben, was vom Bundesratspräsidenten auch in dieser Weise festgestellt worden sei. Da Minister Schönbohm sein Abstimmungsverhalten bereits in seiner Rede im Rahmen der Plenardebatte angekündigt habe, habe eine endgültig uneinheitliche Stimmabgabe des Landes Brandenburg vorgelegen. Der Bundesratspräsident habe deshalb auch kein Nachfragerecht gehabt.

Hilfsweise wird vorgetragen, dass der Dissens unter den brandenburgischen Bundesratsmitgliedern auch nach der ersten Nachfrage fortbestanden habe, weitere Nachfragen seien spätestens ab diesem Zeitpunkt unzulässig gewesen.

III.

Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und die Regierungen der Länder hatten gemäß § 77 Nr. 1 BVerfGG Gelegenheit zur Äußerung.

1. Die Bundesregierung hält den Normenkontrollantrag für unbegründet. Das Zuwanderungsgesetz sei verfassungsgemäß zustande gekommen.

a) Die Abstimmung im Bundesrat vom 22. März 2002 stehe im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Bundesratspräsident habe das Recht, die Sitzungen des Bundesrates nach seinem pflichtgemäßen Ermessen abzuwickeln, er habe sie gerecht, unparteiisch und im Einklang mit der Geschäftsordnung zu gestalten. Im Rahmen dieser Leitungsfunktion habe er innerhalb der Sitzungen und Abstimmungen einen Handlungsspielraum im Sinne einer Auslegungsprärogative. Aus seiner Stellung als Verfassungsorgan folge, dass ihm auch gegenüber dem Bundesverfassungsgericht ein Eigenbereich zustehe, der einer gerichtlichen Überprüfung nur bei Willkür oder evidenter Unsachgemäßheit zugänglich sei.

b) Die in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG vorausgesetzte einheitliche Abgabe der Stimmen eines Landes entfalte auch für den Bundesratspräsidenten eine unmittelbare Wirkung. Auf der Grundlage der Auffassung, dass die uneinheitlich abgegebenen Stimmen der Bundesratsmitglieder eines Landes ungültig seien, sei es die verfassungsrechtliche Aufgabe des Bundesratspräsidenten, dem betroffenen Land die Gelegenheit zu einer gültigen Stimmabgabe zu geben. Denn die ungültige Stimmabgabe verletze ein vitales politisches Interesse des betroffenen Landes.

c) Das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe unterstreiche zudem die Funktion der Bundesratsmitglieder als Vertreter ihrer Regierungen, die Vorrang vor ihrer individuellen Entscheidungsfreiheit habe. Die Mitglieder des Bundesrates führten die Stimmen ihres Landes, da im Bundesrat der Wille der Länder zum Ausdruck komme.

d) Die zentrale Stellung der Länder als Willensträger im Bundesrat begründe und legitimiere das Institut der Stimmführerschaft. Die darin verkörperte Übung sei zur Vermeidung einer uneinheitlichen Stimmabgabe eingeführt worden. Der Stimmführer verlautbare wirksam die Stimmen des Landes, soweit andere anwesende Landesvertreter nicht widersprächen. Ministerpräsident Dr. Stolpe habe auf die Frage des Bundesratspräsidenten die Stimmführerschaft in Anspruch genommen, Innenminister Schönbohm habe zunächst nicht in der gebotenen Klarheit und - nach erneuter Stimmabgabe durch den Ministerpräsidenten - überhaupt nicht widersprochen.

e)

aa) Die Bundesratsmitglieder unterlägen ferner der Weisung ihrer Regierung und seien im Rahmen einer Richtlinienkompetenz an die Weisung ihres Ministerpräsidenten gebunden. Das folge im Umkehrschluss aus Art. 53a Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 GG und Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG. Das Grundgesetz gehe in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GG von Prozessen auf Länderebene aus, in denen Einheitlichkeit gewährleistet und Weisungen erteilt werden könnten. Der Bundesratspräsident sei gehalten, solchen Prozessen in angemessener Weise Raum zu geben.

bb) Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg bestimme nach Art. 89 Satz 1 der brandenburgischen Verfassung die Richtlinien der Regierungspolitik. Er sei deshalb auch in Einzelfällen von besonderer politischer Bedeutung zur Erteilung von Einzelweisungen befugt. Die so verstandene Richtlinienkompetenz umfasse auch das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Bundesrates. Durch seine Erklärung habe Ministerpräsident Dr. Stolpe die ihm zustehende Richtlinienkompetenz in Anspruch genommen.

cc) Der zunächst zwischen den Bundesratsmitgliedern des Landes Brandenburg bestehende Dissens habe noch während des Abstimmungsvorganges ausgeräumt werden können. Die Abstimmung dauere so lange, bis der Bundesratspräsident das Ergebnis festgestellt habe. Dies entspreche § 32 Satz 1 GOBR, wonach die Beschlüsse des Bundesrates erst mit dem Ende der Sitzung wirksam werden.

Danach könne über Verfahrensgegenstände gemäß § 32 Satz 2 GOBR so lange beraten und abgestimmt werden, bis deren Behandlung im Rechtssinne abgeschlossen sei.

dd) Die Stimmabgabe Brandenburgs sei nach den Äußerungen der Minister Ziel und Schönbohm noch nicht beendet gewesen. Vielmehr habe zu diesem Zeitpunkt noch kein Votum des Landes vorgelegen. Die Bundesratsmitglieder Brandenburgs hätten ihren Konsens über das Abstimmungsverhalten erst im Laufe des Abstimmungsverfahrens, spätestens mit der Antwort auf die zweite Nachfrage des Präsidenten des Bundesrates an Ministerpräsident Dr. Stolpe, hergestellt. Mit den Nachfragen habe der Präsident des Bundesrates die verfassungsrechtlich gebotene Klarheit des Abstimmungsverhaltens bewirkt. Bei Unklarheiten sei der Ministerpräsident der verfassungsrechtlich korrekte Ansprechpartner.

ee) Der Bundesratspräsident sei überdies nach dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens gehalten gewesen, bei einem verfassungsrechtlichen Konflikt innerhalb eines Landes dem Landesverfassungsrecht Raum für eine Lösung zu geben.

f) Auch der bislang einzige Fall der uneinheitlichen Abstimmung eines Landes im Bundesrat in der 10. Sitzung des Bundesrates vom 19. Dezember 1949 spreche für das Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes. Seinerzeit seien die sich widersprechenden Voten zweier Minister des Landes Nordrhein-Westfalen dadurch aufgehoben worden, dass der damalige Ministerpräsident des Landes die Stimmen einheitlich abgegeben habe.

2. Die Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vertritt die Ansicht, dass der Bundesrat dem Zuwanderungsgesetz wirksam zugestimmt habe.

Die Erklärungen der Beteiligten in der Bundesratssitzung vom 22. März 2002 stellten eine einheitliche Stimmabgabe des Landes Brandenburg dar. Bereits in der Abgabe der Stimme durch Minister Ziel sei die für das Land Brandenburg verbindliche Erklärung zu sehen, dass dem Gesetz zugestimmt werde. Wenn die Regierung eines Landes beschlossen habe, ein Mitglied des Bundesrates zur Stimmabgabe zu ermächtigen, könne ein weiteres Mitglied durch eine abweichende Stimmabgabe nicht widersprechen. Andernfalls könne ein einzelnes Mitglied die Stimmen des Landes insgesamt ungültig machen.

Hilfsweise sei anzunehmen, dass bei einem uneinheitlichen Abstimmungsverhalten eine Klarstellung erfolgen könne und müsse. Die Erklärung des brandenburgischen Ministerpräsidenten auf Nachfrage des Bundesratspräsidenten sei als eine solche Klarstellung zu sehen. Der Ministerpräsident habe mit seiner Erklärung die Funktion des Stimmführers für sich reklamiert und zugleich von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch gemacht. Das Verhalten des Ministers Schönbohm könne nicht als ausdrücklicher Widerspruch gewertet werden.

Ferner ergebe sich aus dem Landesverfassungsrecht, dass in einem Konfliktfall auf die Stimmabgabe des Ministerpräsidenten abzustellen sei. Aus der Staatspraxis und den landesverfassungsrechtlich festgelegten Kompetenzen des Ministerpräsidenten folge dessen Mandat gegenüber den weiteren Landesvertretern im Bundesrat, ein verfassungsmäßiges Abstimmungsverhalten sicher zu stellen.

Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG sei die Unwirksamkeit der Abstimmung insgesamt. Die Annahme der Ungültigkeit der Stimmen eines Landes bei nicht einheitlicher Stimmabgabe würde letztendlich eine inhaltliche Entscheidung, nämlich die Verweigerung der Zustimmung, bedeuten. Eine solche Konsequenz eines Verfahrensfehlers sei dem Grundgesetz nicht zu entnehmen.

3. Die Regierung des Landes Niedersachsen ist der Ansicht, dass das Zuwanderungsgesetz nach Art. 78 GG zustande gekommen sei.

Die Stimmen des Landes Brandenburg seien einheitlich abgegeben worden. Der Bundesratspräsident habe das Verhalten des brandenburgischen Innenministers in tatsächlicher Hinsicht zutreffend dahin gewertet, dass dieser sein abweichendes Stimmverhalten nicht bis zum letzten Zeitpunkt der Stimmabgabe Brandenburgs aufrecht erhalten habe.

Die Regelung über das Abstimmungsverhalten im Bundesrat, wie sie Art. 51 GG treffe, sei unter verschiedenen Gesichtspunkten abhängig von Entscheidungen und Regelungen auf der Landesebene. Dazu gehöre auch die in Art. 89 Satz 1 der brandenburgischen Verfassung vorgesehene Richtlinienkompetenz des Ministerpräsidenten für die Regierungspolitik. In Fällen, in denen bei der Stimmabgabe im Bundesrat für ein Land unterschiedliche Erklärungen von den Ressortministern abgegeben würden, habe der Ministerpräsident auf der Grundlage der Richtlinienkompetenz und seiner besonderen Rolle das Recht, über die Stimmabgabe des Landes abschließend zu entscheiden.

4. Die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, dass sich im Bundesrat die Abstimmung durch Stimmführer als ungeschriebenes Verfahrensrecht entwickelt habe. Da das Grundgesetz die Ausübung der Stimmführerschaft als eine Frage des Landesorganisationsrechts nicht regele, werde die Frage nach der Person des Stimmführers durch Regelungen oder Vereinbarungen auf Landesebene beantwortet. Das Land Brandenburg sehe in seiner Verfassung die Richtlinienkompetenz für den Ministerpräsidenten vor, in deren Anwendungsbereich das Abstimmungsverhalten im Bundesrat falle und die der brandenburgische Ministerpräsident durch die Abgabe seines Votums auf Nachfrage des Bundesratspräsidenten wahrgenommen habe. Im Übrigen habe auch kein weiteres anwesendes Bundesratsmitglied Brandenburgs der Stimmführerschaft des Ministerpräsidenten widersprochen. Es zähle zu den Pflichten des sitzungsleitenden Bundesratspräsidenten, für einen ordnungsgemäßen Sitzungsablauf, insbesondere für eine verfassungskonforme Abstimmung zu sorgen. Auch der Verfassungsgrundsatz des länderfreundlichen Verhaltens gebiete bei vorhandenen Zweifeln über die Einheitlichkeit der Stimmabgabe eines Landes nachzufragen.

5. Die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz vertritt in ihrer Stellungnahme, der sich das Land Berlin angeschlossen hat, die Ansicht, dass der Normenkontrollantrag unbegründet sei.

Aus dem Verbot der uneinheitlichen Stimmabgabe gemäß Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG folge das Recht des Bundesratspräsidenten, durch Nachfrage den Vertretern des Landes die Möglichkeit einer verfassungsgemäßen Stimmabgabe zu geben. Bei einem evidenten Verfassungsverstoß, wie er im Fall des Zuwanderungsgesetzes vorliege, habe der Bundesratspräsident sogar die Pflicht, auf ein verfassungsgemäßes Ergebnis hinzuwirken. Da die Stimmabgabe Brandenburgs unklar gewesen sei, habe der Bundesratspräsident zu Recht nachgefragt. Der Ministerpräsident Brandenburgs habe durch den Hinweis auf sein Amt im Rahmen der Stimmabgabe die Stimmführerschaft reklamiert, der die anderen Bundesratsmitglieder des Landes nicht widersprochen hätten. Es liege deshalb der Schluss nahe, dass es sich um einen Fall der im konkludenten Konsens gekorenen Stimmführerschaft gehandelt habe.

6. Die Regierung des Landes Schleswig-Holstein trägt vor, das Land Brandenburg habe im Ergebnis einheitlich abgestimmt, indem der Ministerpräsident Brandenburgs im Verlaufe der Abstimmung die Stimmführerschaft, im Einklang mit Art. 89 Satz 1 der brandenburgischen Verfassung, an sich gezogen habe und die anderen Bundesratsmitglieder Brandenburgs dem nicht ausdrücklich widersprochen hätten. Die landesverfassungsrechtlich verbürgte Richtlinienkompetenz erstrecke sich auch auf das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Bundesrates, sofern es sich um eine Frage von grundlegender Bedeutung handele. Die Ausübung der Richtlinienkompetenz durch den Rückgriff auf die Stimmführerschaft könne in einer Bundesratssitzung auch formlos erfolgen. Wolle ein Bundesratsmitglied von der dadurch ausgesprochenen Weisung abweichen, müsse es ausdrücklich auf seinem abweichenden Votum bestehen.

IV.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Oktober 2002 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Antragstellerinnen, die Bundesregierung sowie die Landesregierungen von Berlin, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben.

B.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht mit dem Grundgesetz auf Antrag einer Landesregierung. Gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ist der Antrag der Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Sachsen, des Saarlandes und von Thüringen zulässig; die Antragstellerinnen halten das Zuwanderungsgesetz für mit dem Grundgesetz formell unvereinbar.

C.

Der Normenkontrollantrag ist begründet. Das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 20. Juni 2002 - Zuwanderungsgesetz - (BGBl I S. 1946) ist mit Art. 78 GG unvereinbar und daher nichtig. Das Zuwanderungsgesetz bedarf wegen der in ihm enthaltenen Bestimmungen über das von den Behörden der Länder durchzuführende Verwaltungsverfahren gemäß Art. 84 Abs. 1 GG als Ganzes der Zustimmung des Bundesrates. Hierfür fehlt es an der gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlichen Mehrheit der Stimmen des Bundesrates. Der Bundesratspräsident durfte die Stimmenabgabe für das Land Brandenburg nicht als Zustimmung werten (I). Da es an einer Zustimmung des Landes Brandenburg fehlte, vermochte auch die Feststellung des Bundesratspräsidenten nach Aufruf der weiteren Länder, der Bundesrat habe dem Gesetz zugestimmt, keine Rechtswirkung zu entfalten (II).

I.

An einer Zustimmung des Landes Brandenburg zum Zuwanderungsgesetz fehlt es, weil bei Aufruf des Landes die Stimmen nicht einheitlich abgegeben wurden (1). Die Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe Brandenburgs ist durch den weiteren Abstimmungsverlauf nicht beseitigt worden (2).

1. a) Der Bundesrat ist ein kollegiales Verfassungsorgan des Bundes, das aus Mitgliedern der Landesregierungen besteht (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GG). Er wird nicht aus den Ländern gebildet. Art. 50 GG umschreibt nur die Funktion dieses Bundesverfassungsorgans: 'Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit'. Diese Mitwirkung erfolgt nicht unmittelbar, sondern vermittelt durch die aus dem Kreis der Landesregierungen stammenden Mitglieder des Bundesrates (vgl. BVerfGE 8, 104 120). Die Länder werden jeweils durch ihre anwesenden Bundesratsmitglieder vertreten.

Die Stimmen eines Landes werden durch seine Bundesratsmitglieder abgegeben. Wer aus dem Kreis dieser Vertreter die Stimmen eines Landes abgibt, bestimmen in der Regel die Vertreter selbst oder im Vorfeld einer Bundesratssitzung die jeweilige Landesregierung. Das Grundgesetz erwartet die einheitliche Stimmenabgabe und respektiert die Praxis der landesautonom bestimmten Stimmführer, ohne seinerseits mit Geboten und Festlegungen in den Verfassungsraum des Landes überzugreifen.

Aus dieser Konzeption des Grundgesetzes für den Bundesrat folgt, dass der Abgabe der Stimmen durch einen Stimmführer jederzeit durch ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes widersprochen werden kann und damit die Voraussetzungen der Stimmführerschaft insgesamt entfallen. Der Bundesratspräsident nimmt somit die Stimme eines einzelnen Bundesratsmitglieds als Stimmenabgabe für das ganze Land entgegen, sofern nicht ein anderes Mitglied des jeweiligen Landes abweichend stimmt.

b) Die Stimmen eines Landes sind nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG einheitlich abzugeben. Die Stimmabgabe ist die Verlautbarung der Stimmen des Landes durch einen willentlichen Begebungsakt. Mehrere Stimmenabgaben der Bundesratsmitglieder eines Landes müssen übereinstimmen.

Das im Abstimmungsverfahren aufgerufene Land Brandenburg hat hier seine vier Stimmen nicht einheitlich abgegeben. Entsprechend der beantragten Abstimmungsart durch Aufruf der Länder gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GOBR richtete der sitzungsleitende Bundesratspräsident durch seinen Schriftführer jeweils die Frage an die anwesenden Bundesratsmitglieder der einzelnen Länder, die für das jeweilige Land dessen Stimmen abgeben. Im vorliegenden Fall hat für Brandenburg zunächst das Bundesratsmitglied Ziel mit 'Ja' geantwortet, unmittelbar darauffolgend das Bundesratsmitglied Schönbohm mit 'Nein'. Der brandenburgische Ministerpräsident Dr. Stolpe und der Minister Prof. Dr. Schelter - ebenfalls anwesende Bundesratsmitglieder - haben sich bei Aufruf des Landes nicht geäußert. Aus den eindeutigen Erklärungen der Bundesratsmitglieder Ziel und Schönbohm folgte, dass die Abgabe der Stimmen durch die Bundesratsmitglieder des Landes Brandenburg im Sinne des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG uneinheitlich war. Dies hat der Bundesratspräsident zutreffend unmittelbar nach der Stimmenabgabe förmlich festgestellt (Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 171 C).

2. Durch den sich anschließenden Abstimmungsverlauf ist die Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe seitens des Landes Brandenburg nicht beseitigt und in ein einheitliches zustimmendes Votum umgewandelt worden. Der nachfolgende Abstimmungsverlauf ist nicht mehr rechtserheblich, weil er sich außerhalb der verfassungsrechtlich gebotenen Form des Abstimmungsverfahrens bewegte. In einem zum Gesetzgebungsverfahren gehörenden Abstimmungsverfahren vermag das formwidrige Verhalten das ihm vorangehende formgerechte nicht in seiner Rechtswirkung zu verändern. Der sitzungsleitende Bundesratspräsident hatte in diesem besonderen Fall kein Recht zur Nachfrage an Ministerpräsident Dr. Stolpe (a). Unterstellt man dennoch ein solches Recht, hätte die Nachfrage nicht nur an den Ministerpräsidenten, sondern zumindest auch an den Minister Schönbohm gerichtet werden müssen (b).

a) Der Bundesratspräsident durfte nach seiner Feststellung, dass das Land Brandenburg uneinheitlich abgestimmt habe, nicht das Bundesratsmitglied Dr. Stolpe fragen, wie das Land Brandenburg abstimme. Eine solche Frage bewegte sich außerhalb der mit dem Abstimmungsverfahren gewählten Form des Aufrufs nach Ländern und bedurfte deshalb der gesonderten Rechtfertigung, an der es hier fehlte.

aa) Der die Abstimmung leitende Bundesratspräsident ist grundsätzlich berechtigt, bei Unklarheiten im Abstimmungsverlauf mit geeigneten Maßnahmen eine Klärung herbeizuführen und auf eine wirksame Abstimmung des Landes hinzuwirken. Dies entspricht seiner Pflicht als unparteiischer Sitzungsleiter, dem die Aufgabe obliegt, den Willen des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren klar festzustellen. Art. 78 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip gebietet, den Willen der beteiligten Verfassungsorgane zurechenbar festzustellen; dies gilt für den förmlichen Gesetzesbeschluss des Bundestages ebenso wie für die Zustimmung des Bundesrates. Wann insofern von einer Unklarheit als Anlass für Rückfragen auszugehen ist, ist verfassungsgerichtlich nachprüfbar; indes steht dem sitzungsleitenden Bundesratspräsidenten insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. Das Recht zur Nachfrage entfällt allerdings, wenn ein einheitlicher Landeswille erkennbar nicht besteht und nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten ist, dass ein solcher noch während der Abstimmung zustande kommen werde.

Der Wille des Landes Brandenburg zur uneinheitlichen Abstimmung lag klar zu Tage. Das Bundesratsmitglied Schönbohm hatte seine politische Position in unmissverständlicher Form in der der Abstimmung unmittelbar vorausgegangenen Plenardebatte dargelegt. Er werde dem Gesetz nicht zustimmen und er werde seine Ablehnung in Kenntnis von Art. 51 Abs. 3 GG laut und unzweideutig formulieren (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 147 C bis D). Das Bundesratsmitglied Schönbohm hatte zudem auch das Ziel seines Verhaltens klar umrissen. Er wollte mit seinem 'Nein' eine einheitliche Abgabe der Stimmen Brandenburgs verhindern (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 148 A - B). Es war zudem allgemein bekannt, dass die brandenburgische Landesregierung über die Abgabe der Stimmen des Landes keinen Beschluss gefasst hatte. Ein Teil der Redebeiträge in der Plenardebatte und die sorgsame rechtliche Vorbereitung der Beteiligten belegen, dass ein einheitlicher politischer Landeswille weder vor der Bundesratssitzung festgelegt war noch im Verlauf der Sitzung erwartet wurde - es bestand Klarheit über den Dissens. Die Uneinheitlichkeit wurde denn auch bei Aufruf des Landes Brandenburg erwartungsgemäß förmlich erklärt.

bb) Den Sitzungsleiter traf in diesem atypischen Fall einer vom Beginn der Abstimmung an bestehenden Klarheit über die beabsichtigte Uneinheitlichkeit der Stimmenabgabe lediglich die Pflicht, dies zu protokollieren. Mit der anschließenden Nachfrage an das Bundesratsmitglied Dr. Stolpe griff der Bundesratspräsident in den Verantwortungsbereich des Landes über und erweckte den Anschein, es gelte nunmehr, den 'wahren Landeswillen' festzustellen oder doch noch auf eine Einheitlichkeit der Stimmenabgabe hinzuwirken. Zu einer solchen Lenkung des Abstimmungsverhaltens des Landes Brandenburg war der Bundesratspräsident unter den gegebenen Umständen nicht befugt.

Anders als in der 10. Sitzung des Bundesrates vom 19. Dezember 1949 konnte nicht angenommen werden, dass lediglich eine Irritation vorlag, die zur Herstellung eindeutiger Verhältnisse im Abstimmungsvorgang nach einer Klarstellung verlangte. In der damaligen Abstimmung hatte es keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass politische Kräfte in der nordrhein-westfälischen Landesregierung im Hinblick auf die Zustimmung oder Ablehnung des Gesetzes im Bundesrat in einem unüberbrückbaren Gegensatz gestanden hätten. Aus den gesamten Umständen musste jeder folgern, dass nicht klar war, zu welcher Haltung sich das Land Nordrhein-Westfalen im Kabinett entschieden hatte (vgl. insoweit Bundesrat, Sitzungsbericht vom 23.12.1949, S. 116 B - C). Ob das Verhalten des damaligen Bundesratspräsidenten im Einzelnen den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprach, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Jedenfalls durfte der Präsident in einem solchen Fall der nicht beabsichtigten und im Vorhinein angekündigten Uneinheitlichkeit Maßnahmen zur Klärung ergreifen, damit ein mutmaßlich einheitlicher Landeswille nicht lediglich wegen eines möglichen Irrtums ohne Wirkung blieb.

In der hier zu beurteilenden 774. Sitzung des Bundesrates lag der Fall anders. Ein einheitlicher Landeswille hatte ersichtlich nicht bestanden - im Gegenteil. Davon gingen auch alle rechtlichen Überlegungen der Beteiligten aus. Da angesichts dieser Ausgangslage auch nicht erwartet werden konnte, dass ein solcher noch während der Abstimmung zustande kommen würde, war für eine Rückfrage an den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg kein Raum.

Die gezielte Rückfrage des Bundesratspräsidenten nur an den Ministerpräsidenten eines Landes ließe sich mangels Klärungsbedarfs nur rechtfertigen, wenn ein Ministerpräsident sich in der Abstimmung über die Stimmenabgabe durch die anderen Bundesratsmitglieder des Landes hätte hinwegsetzen dürfen, sei es, dass er ein Weisungsrecht im Bundesrat beanspruchen könnte, sei es, dass nur so ein drohender Verstoß gegen die Bundesverfassung hätte abgewendet werden können.

Beide Voraussetzungen waren nicht gegeben. Rangverhältnisse des Landesverfassungsrechts spielen auf der Bundesebene keine Rolle. Der Inhaber einer landesrechtlichen Richtlinienkompetenz hat keine bundesverfassungsrechtlich herausgehobene Stellung, die es ihm erlaubte, einen Abstimmungsdissens zweier anderer anwesender Mitglieder allein durch seine Willensbekundung zu überwinden. Die landesrechtliche Weisung an Bundesratsmitglieder, die das Grundgesetz im Bundesrat - anders als im Gemeinsamen Ausschuss (Art. 53a Abs. 1 Satz 3 GG) oder im Vermittlungsausschuss (Art. 77 Abs. 2 Satz 3 GG) - erlaubt, ist die der Landesregierung, nicht die des Inhabers der Richtlinienkompetenz. Besteht keine Weisung der Landesregierung und stimmen die ein Land und dessen Landesregierung repräsentierenden Mitglieder uneinheitlich ab, ist dies nicht verfassungswidrig. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet es lediglich, einen gespaltenen Landeswillen im Abstimmungsergebnis des Bundesrates durch Aufteilung der Stimmen des Landes zu berücksichtigen.

b) Selbst wenn dem Bundesratspräsidenten grundsätzlich ein Nachfragerecht zugestanden hätte, hätte er es nur in der gebotenen neutralen Form ausüben dürfen. Dazu hätte erneut das Land Brandenburg aufgerufen und damit die Frage, wie das Land abstimme, an alle anwesenden Bundesratsmitglieder des Landes gerichtet werden müssen. Entschied sich der sitzungsleitende Präsident jedoch zu einer direkt an ein Mitglied gerichteten Frage, so war es unabdingbar, nach dem 'Ja' des Ministerpräsidenten anschließend zumindest an Minister Schönbohm die Frage zu richten, ob er nach der Stimmabgabe des Ministerpräsidenten bei seinem 'Nein' bleibe. Denn durch die Frage an Ministerpräsident Dr. Stolpe und dessen Antwort war möglicherweise Klärungsbedarf entstanden, ob Minister Schönbohm an seinem 'Nein' auch in unmittelbarer Konfrontation mit seinem Ministerpräsidenten festhalte. Die Pflicht zur Frage an beide Anwesenden wurde noch durch den Zwischenruf des Bundesratsmitglieds Schönbohm verstärkt. Ungeachtet der Frage, ob ein Zwischenruf, der weder durch einen - erneuten - Aufruf des Landes noch durch ein vom Sitzungsleiter an Minister Schönbohm gerichtetes Wort die gehörige Form fand, überhaupt eine rechtserhebliche Bekundung im förmlichen Abstimmungsvorgang sein kann, durfte jedenfalls aus dem Inhalt des Zwischenrufs nicht ohne klärende Nachfrage auf eine Abänderung der Nein-Stimme in eine Ja-Stimme oder eine Anerkennung der Stimmführerschaft des Ministerpräsidenten geschlossen werden.

II.

1. Die unmittelbar nach dem im Protokoll verzeichneten Zwischenruf des Bundesratsmitglieds Schönbohm förmlich getroffene Feststellung des Bundesratspräsidenten, dass das Land Brandenburg mit 'Ja' abgestimmt habe (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 171 D), war fehlerhaft, weil ein einheitliches Abstimmungsverhalten Brandenburgs nicht vorlag.

Die Abstimmung wurde nach dieser ungültigen Feststellung des Bundesratspräsidenten für das Land Brandenburg nicht wieder eröffnet. Auf Vorhaltungen aus dem Plenum formulierte der Bundesratspräsident lediglich folgende Frage: 'Ich kann auch Herrn Ministerpräsidenten Stolpe nochmal fragen, ob das Land noch Klärungsbedarf hat.' Dies war keine der Form der Abstimmung genügende Frage. Weder wurde das Land erneut aufgerufen noch auch nur ein einzelnes Mitglied um die Abgabe der Stimmen des Landes gebeten. Die auf die erneute bejahende Erklärung des Bundesratsmitglieds Dr. Stolpe folgende Aussage des Bundesratspräsidenten: 'So, dann ist das so festgestellt' bekräftigte lediglich die zuvor getroffene förmliche Feststellung einer Zustimmung des Landes Brandenburg (vgl. Plenarprotokoll 774, Stenografischer Bericht, S. 172 C). Dass Minister Schönbohm auf die Aussage von Ministerpräsident Dr. Stolpe seinerseits nicht noch einmal das Wort ergriff, um den fortbestehenden Dissens zu bekräftigen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Minister Schönbohms Schweigen kann weder ein rechtlicher Erklärungswert zugesprochen werden, noch gibt es eine Pflicht zum ungefragten Zwischenruf.

2. Da es an einer gültigen Zustimmung des Landes Brandenburg fehlte, hatte auch die nach Aufruf der weiteren Länder erfolgende Feststellung, der Bundesrat habe dem Gesetz zugestimmt, keine Rechtswirkung.

Hassemer Sommer Jentsch
Broß Osterloh Di Fabio
Mellinghoff Lübbe-Wolff

Abweichende Meinung
der Richterinnen Osterloh und Lübbe-Wolff
zum Urteil des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002
- 2 BvF 1/02 -

I.

Wir stimmen der Senatsmehrheit darin zu, dass bei der Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz das Land Brandenburg zunächst nicht einheitlich abgestimmt hat. Wäre dies der abschließende Befund, so wäre - auch darin sind wir mit der Senatsmehrheit einig - das Zuwanderungsgesetz mangels einer ausreichenden Anzahl gültiger Ja-Stimmen im Bundesrat nicht wirksam zustande gekommen. Bei der uneinheitlichen Stimmabgabe im ersten Durchgang ist es aber nicht geblieben. Entgegen der Senatsmehrheit sind wir der Auffassung, dass der Präsident des Bundesrates mit seiner durch die uneinheitliche Stimmabgabe veranlassten Nachfrage, wie das Land Brandenburg abstimme, einen neuen Abstimmungsdurchgang eröffnet hat, in dem es nicht mehr auf die im ersten Durchgang abgegebenen Stimmen, sondern darauf ankam, ob das Land nunmehr seine Stimmen einheitlich abgeben würde. Dies ist geschehen. Der Ministerpräsident des Landes hat im zweiten Durchgang mit 'Ja' gestimmt. Der Minister Schönbohm hat dem keine klar als Stimmabgabe identifizierbare Äußerung mehr entgegengesetzt.

Die das Urteil tragende Rechtsauffassung geht demgegenüber dahin, dass eine wirksame Korrektur der ersten, uneinheitlichen Stimmabgabe nicht stattgefunden habe, weil der Bundesratspräsident zu einer Nachfrage nicht, und schon gar nicht in der Form, in der sie erfolgt ist, berechtigt gewesen und durch seine pflichtwidrige Nachfrage daher auch kein neuer Abstimmungsdurchgang eröffnet worden sei, sodass das ursprüngliche, durch eine gegenteilige Stimmabgabe nicht annullierbare "Nein" des Ministers Schönbohm bestehen blieb. Im Ergebnis missachtet diese Rechtsauffassung das Recht des Landes Brandenburg zur Korrektur der uneinheitlichen Stimmabgabe des ersten Durchgangs.

II.

Die Behauptung der Antragstellerinnen, 'die einmal erfolgte klare Abstimmung' sei 'nicht revisibel' und daher vom Bundesratspräsidenten ohne Nachfrage zu registrieren gewesen, findet im geltenden Verfassungs- und Geschäftsordnungsrecht keine Grundlage. Das Land Brandenburg war berechtigt, das im ersten Durchgang gezeigte Abstimmungsverhalten zu korrigieren (1.). Selbst wenn die Annahme der Senatsmehrheit zuträfe, dass der Bundesratspräsident im Anschluss an die erste, uneinheitliche Stimmabgabe zu einer Nachfrage nicht berechtigt war, hätte dies nicht zur Folge, dass einer korrigierenden Stimmabgabe des Landes Brandenburg im zweiten Durchgang die Wirksamkeit zu versagen wäre (2.). Der Bundesratspräsident war im Übrigen zu einer Nachfrage in der konkreten Situation sehr wohl berechtigt (3.). Auch für die Form der Nachfrage gab es gute Gründe. Im Übrigen könnten, selbst wenn man die Nachfrage der Form nach für fehlerhaft hielte, diesem Fehler nicht die Rechtsfolgen zugeschrieben werden, die die Senatsmehrheit ihm zuschreibt (4.). Im zweiten Durchgang hat das Land Brandenburg sein Korrekturrecht wirksam genutzt und einheitlich mit "Ja" gestimmt (5.).

1.

a) Geht man davon aus, dass wegen der Uneinheitlichkeit der Stimmabgabe zweier brandenburgischer Minister im ersten Durchgang eine wirksame Stimmabgabe des Landes selbst noch gar nicht stattgefunden hatte (so im vorliegenden Verfahren der Vortrag des Landes Niedersachsen; s. auch v. Mutius/Pöße, LKV 2002, S. 345 348; Meyer, in: ders. (Hrsg.), Abstimmungskonflikte im Bundesrat im Spiegel der Staatsrechtslehre (im Erscheinen), S. 153; a.A. Lerche, BayVBl 2002, S. 577 578; Gröschner, JZ 2002, S. 621 623), so folgt schon daraus, dass dem Land die Möglichkeit gegeben werden musste, seine Stimmen noch abzugeben. Dabei wird vorausgesetzt, dass zwischen zwei Formen des Fehlschlags einer Stimmabgabe zu unterscheiden ist: zwischen einer Unwirksamkeit schon hinsichtlich der Abgabehandlung (die Stimme wurde im Rechtssinne gar nicht abgegeben) und einer Unwirksamkeit, die erst die Übermittlung des Inhalts der Stimmäußerung betrifft (die Stimme wurde abgegeben, wird aber als ungültig, d.h. weder als Stimme für eine der zur Wahl stehenden Alternativen noch als Enthaltung gezählt).

Für die Notwendigkeit dieser Unterscheidung und für die Annahme, dass die uneinheitliche Äußerung der brandenburgischen Minister qua Stimmabgabe des Landes in die erstere Kategorie fällt, spricht der Wortlaut des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG. Danach 'können' die Stimmen eines Landes nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden. Diese Formulierung legt nahe, dass, anders als etwa im Falle der Verwendung des Wortes 'dürfen', nicht erst die Gültigkeit, sondern schon die Möglichkeit einer uneinheitlichen Stimmabgabe des Landes ausgeschlossen werden soll. In dieselbe Richtung deutet die systematische Stellung des Einheitlichkeitserfordernisses. In Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG wird dieses Erfordernis in einer Reihe mit dem der Anwesenheit der abstimmenden Bundesratsmitglieder aufgeführt: 'Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden'. Wie der Fall zu behandeln gewesen wäre, wenn die Bundesratsmitglieder Ziel und Schönbohm in der fraglichen Sitzung nicht anwesend gewesen wären, sondern versucht hätten, die Stimmen des Landes Brandenburg per Fax aus Potsdam in die Sitzung einzuspeisen, dürfte keinem Zweifel unterliegen. Niemand würde bestritten haben, dass der Bundesratspräsident in diesem Falle nach Kenntnisnahme von den eingegangenen Faxen die im Saale anwesenden Vertreter des Landes Brandenburg hätte fragen dürfen, wie das Land Brandenburg abstimmt, und dass, wenn er diese Frage nicht von sich aus gestellt hätte, die anwesenden Vertreter des Landes Brandenburg hätten verlangen können, dass dem Land Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben wird. Wenn für den Fall einer Stimmabgabe durch Abwesende davon auszugehen ist, dass hier eine Abgabe der Stimmen des Landes, die die Abgabe der Landesstimmen durch andere, anwesende Vertreter in irgendeiner Weise blockieren könnte, gar nicht stattgefunden hat, so liegt es nahe, dasselbe auch für den Fall uneinheitlicher Stimmabgabe anzunehmen. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG statuiert das Anwesenheits- und das Einheitlichkeitserfordernis unmittelbar nebeneinander und ohne jede Abstufung. Für die Annahme, dass die Nichtbeachtung dieser Anforderungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen verknüpft sein soll, bedürfte es daher besonderer Gründe.

Dass die in der Literatur bisher ganz herrschende Meinung uneinheitlich abgegebene Stimmen als ungültig bezeichnet, kann nicht als Stellungnahme zu der Frage aufgefasst werden, ob bei uneinheitlicher Stimmabgabe zweier Minister eine Abgabe der Stimmen des Landes überhaupt vorliegt. Die Unterscheidung zwischen Abgegebensein ungültiger Landesstimmen und Nichtabgegebensein der Landesstimmen, um die es hier geht, war bis zum Streit über das Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes in der Diskussion über die Rechtsfolgen einer uneinheitlichen Stimmabgabe mehrerer Landesvertreter so wenig präsent, dass die Verwendung des Wortes 'ungültig' nicht als Votum für die eine oder die andere Alternative gedeutet werden kann. An die Möglichkeit und die Konsequenzen dieser Unterscheidung ist in Abwesenheit von Streitstoff, der die Differenzierung herausgefordert hätte, lange Zeit nicht gedacht worden. Ein spätes Beispiel dafür liefert die Antragsschrift im vorliegenden Verfahren. Die Antragstellerinnen hatten hier mit dem Ziel, die Rechtsfolge der Ungültigkeit zu begründen, argumentiert, bei uneinheitlich abgegebenen Stimmen mehrerer Landesvertreter wirkten diese nicht für das Land, sondern seien als 'private' Voten zu werten. Diese Einordnung haben sie erst in der mündlichen Verhandlung relativiert, nachdem durch die Stellungnahme des Landes Niedersachsen die Unterscheidung zwischen abgegebenen ungültigen und überhaupt nicht abgegebenen Landesstimmen eingeführt und deutlich geworden war, dass unter Berücksichtigung dieser Unterscheidung die Annahme, die uneinheitlich abgegebenen Ministerstimmen seien nicht als Landesstimmen zu werten, sich gegen das Anliegen der Antragstellerinnen kehrt.

Gegen die Annahme, eine Stimmabgabe des Landes habe im ersten Durchgang überhaupt noch nicht stattgefunden, lässt sich auch nicht ins Feld führen, der Bundesratspräsident selbst habe im Anschluss festgestellt, dass 'das Land Brandenburg nicht einheitlich abgestimmt hat'. Diese Feststellung muss nicht so verstanden werden, dass sie das Vorliegen einer Stimmabgabe voraussetzt (so aber Gröschner, ebd. S. 623). Abgesehen davon kann auch angesichts des damaligen Diskussionsstandes die gewählte Formulierung nicht als Positionsnahme in der rechtsdogmatischen Streitfrage gedeutet werden, um die es hier geht. Im Übrigen wäre ein diesbezüglich im Rahmen der Sitzungsleitung formulierter Standpunkt des Bundesratspräsidenten nicht ohne weiteres maßgebend für die Interpretation des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG. Rechtlich von Bedeutung wäre eine im Verfahren geäußerte Auffassung des Bundesratspräsidenten zu dieser Frage allenfalls, wenn sie als Bestätigung einer entsprechenden Staatspraxis betrachtet werden könnte. Das ist aber nicht der Fall. Im einzigen vorausgegangenen Fall uneinheitlicher Stimmabgabe der Vertreter eines Landes im Bundesrat hat, nachdem alle Länder nacheinander zur Abgabe ihrer Stimmen aufgerufen worden waren und beim Aufruf Nordrhein-Westfalens die Minister Halbfell und Dr. Weitz sich uneinheitlich geäußert hatten, der damalige Bundesratspräsident die Abstimmungslage in die Worte gefasst: 'Jetzt fehlt noch die Stimme von Nordrhein-Westfalen.' (BR Sitzungsbericht Nr. 10 vom 23. Dezember 1949, S. 116). Auch im Protokoll wurden damals die uneinheitlichen ministeriellen Äußerungen nicht als Stimmabgabe des Landes, sondern als Zwischenrufe der Minister vermerkt (ebd.). Gleich ob dieser historischen Formulierungswahl und Protokollfassung überhaupt eine rechtliche Relevanz zuzumessen ist - den Beginn einer Staatspraxis, nach der uneinheitliche Ministerstimmen als zwar ungültige, aber abgegebene Landesstimmen zu werten wären, markieren sie jedenfalls nicht. Nach alledem sprechen gute Gründe dafür, dass nach der uneinheitlichen Äußerung der Bundesratsmitglieder Ziel und Schönbohm eine rechtlich dem Land Brandenburg zurechenbare Stimmabgabe noch gar nicht vorlag, im weiteren Verlauf daher einem noch unverbrauchten Recht des Landes zur Abgabe seiner Stimmen Rechnung getragen werden musste und der Bundesratspräsident deshalb zu einer Nachfrage nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet war.

Bei gegenteiliger Rechtsauffassung wäre die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen gewesen, nach der nur ein rechtlich evidenter Fehler im Rechtsetzungsverfahren zur Nichtigkeit der betreffenden Rechtsvorschriften führt (vgl. BVerfGE 34, 9 25; 91, 148 175; siehe außerdem BVerfGE 31, 47 53). Die Frage, ob nach dem uneinheitlichen Votum zweier brandenburgischer Bundesratsmitglieder eine Stimmabgabe des Landes als solchen bereits vorlag oder noch nicht, war jedenfalls nicht evidenterweise im ersteren Sinne zu beantworten.

b) Auch wenn man davon ausgeht, dass mit der uneinheitlichen Stimmabgabe zweier Landesminister bereits eine - allerdings ungültige - Stimmabgabe des Landes stattgefunden hatte, hatte das Land jedenfalls das Recht zur Korrektur dieser Stimmabgabe.

Nach § 32 Satz 1 GOBR werden die Beschlüsse des Bundesrates mit dem Ende der Sitzung wirksam. Dass bis dahin eine Wiederholung von Abstimmungsvorgängen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, ergibt sich aus § 32 Satz 2 GOBR. Ein Verbot erneuter Beratung und Abstimmung über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, spricht diese Bestimmung nur für den Fall aus, dass ein Land der erneuten Behandlung widerspricht. Wird ein Abstimmungsergebnis in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Verkündung durch den Bundesratspräsidenten angezweifelt, so gilt die Abstimmung als noch nicht abgeschlossen mit der Folge, dass die Wiederholung nicht als "erneute" Abstimmung im Sinne des § 32 Satz 2 GOBR anzusehen und daher selbst gegen den Widerspruch eines Landes zulässig ist (sogenannte "unechte Wiederholung", vgl. Reuter, Praxishandbuch Bundesrat, 1991, Rn. 16 zu § 32 GOBR). Aus der in § 32 Satz 2 GOBR vorgesehenen Begrenzung der Wiederholungsmöglichkeit folgt freilich noch nicht zwingend, dass in allen davon nicht erfassten Fällen die Wiederholung unbegrenzt zulässig ist und beansprucht werden kann (so auch Reuter, ebd., Rn. 23 zu § 32 GOBR). Die Geschäftsordnung enthält diesbezüglich keine abschließende ausdrückliche Regelung. Für ihre Auslegung in diesem Punkt kommt daher der Staatspraxis Bedeutung zu (zur Bedeutung der Staatspraxis für die Auslegung von Geschäftsordnungen vgl. BVerfGE 1, 144 148 f.; BVerfGE 91, 148 171).

In der Praxis des Bundesrates ist es ständige Übung, dass der Bundesratspräsident eine Abstimmung oder einen Teil davon wiederholen lässt, wenn ein Abstimmungsbeteiligter darum ersucht. Ausweislich der Plenarprotokolle der zurückliegenden Jahre kommt dies in ungefähr der Hälfte der Sitzungen einmal oder mehrmals vor. In vielen Fällen wird dabei von demjenigen, der die Wiederholung verlangt, kein Grund für diesen Wunsch angegeben. Auch eine Nachfrage des Bundesratspräsidenten nach dem Grund erfolgt in diesen Fällen nicht. Die Praxis geht demnach offensichtlich nicht davon aus, dass Wiederholungen ausschließlich zur Ausräumung von Unklarheiten oder Irrtümern im Abstimmungsvorgang, nicht dagegen beispielsweise auf Grund von Willensänderungen zulässig sind, denn wenn die zulässigen Wiederholungsgründe in dieser Weise beschränkt wären, hätte der Bundesratspräsident jeweils zu prüfen, ob ein zulässiger Wiederholungsgrund vorliegt.

Der Grundsatz großzügigen Umgangs mit Wiederholungswünschen, der der beschriebenen Staatspraxis zu Grunde liegt, beansprucht deshalb auch nicht nur für die in der Praxis dominierende Regelform der Abstimmung durch Handaufheben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GOBR) Geltung. Zwar kommen Wiederholungen naturgemäß vor allem bei dieser Abstimmungsvariante vor, weil hier leicht Zählfehler, Versehen und Unklarheiten auftreten können. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass bei den in dieser Hinsicht weniger fehleranfälligen Abstimmungen durch Aufruf der Länder (§ 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 GOBR) und damit für die Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz andere Grundsätze gelten. Vielmehr spricht die praktizierte Indifferenz gegenüber den Gründen für geäußerte Wiederholungswünsche dafür, dass es auf die Frage, ob eine Wiederholung zur Beseitigung von Unklarheiten, zur Korrektur von Versehen oder zur Abänderung willentlicher Abstimmungsäußerungen erfolgt, auch bei Abstimmungen durch Handaufheben grundsätzlich nicht ankommt. Auch in der Literatur wird hinsichtlich der Zulässigkeit von - echten oder unechten - Abstimmungswiederholungen im Bundesrat zwischen den beiden in § 29 GOBR genannten Abstimmungsarten nicht differenziert (vgl. Reuter, Praxishandbuch Bundesrat, 1991, Rn. 14 ff. zu § 32 GOBR).

Abstimmung im Sinne der Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates ist der gesamte Vorgang der Stimmabgabe der Länder zu einem (Einzelabstimmung) oder mehreren (Sammelabstimmung) Beratungsgegenständen. Von der Abstimmung in diesem Sinne zu unterscheiden ist die Stimmabgabe eines einzelnen Landes im Rahmen einer Abstimmung. Bei dem 'zweiten Anlauf' Brandenburgs zu gültiger Stimmabgabe, den der Bundesratspräsident mit seiner Nachfrage eingeleitet hat, handelte es sich dementsprechend nicht um eine Abstimmungswiederholung im Sinne des § 32 Satz 2 GOBR. Für die Wiederholung der Stimmabgabe eines einzelnen Landes im Rahmen einer Abstimmung gelten jedoch keine strengeren Grundsätze als für die Wiederholung der gesamten Abstimmung. Im Gegenteil: da nach § 32 GOBR nur die Wiederholung der gesamten Abstimmung an die Voraussetzung gebunden ist, dass kein Land widerspricht, ist die Wiederholung der Stimmabgabe eines einzelnen Landes - soweit sie sich, wie es bei der Abstimmung durch Länderaufruf der Fall ist, von der Wiederholung der Abstimmung als Ganzer sinnvoll trennen lässt - unabhängig von dieser Voraussetzung zulässig. Dementsprechend kann die Stimmabgabe eines einzelnen Landes 'nach der Praxis des BR bis zum Schluss der jeweiligen Abstimmung korrigiert werden - sei es wegen Irrtums oder wegen einer Willensänderung' (Reuter, Praxishandbuch Bundesrat, 1991, Rn. 15 zu § 32 GOBR).

Diese Praxis ist kein Produkt des Zufalls oder der Beliebigkeit. Analoge Grundsätze gelten für Abstimmungen im Deutschen Bundestag und im Vermittlungsausschuss. Auch hier kann grundsätzlich, solange nicht die Abstimmung als Ganze geschlossen ist, der einzelne Abgeordnete seine Stimmabgabe berichtigen (Achterberg, Parlamentsrecht, 1984, S. 647; Dästner, Die Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses, 1995, S. 151 f.). Sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag und im Vermittlungsausschuss trägt diese Praxis großzügiger Korrekturzulassung dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Abstimmungsbeteiligten an willenskonformer und wirksamer Stimmabgabe Rechnung.

2. Das Land Brandenburg war folglich, sofern man annimmt, dass im ersten Durchgang eine Stimmabgabe des Landes überhaupt stattgefunden hat, nach anerkannten und verfassungsrechtlich fundierten geschäftsordnungsrechtlichen Grundsätzen jedenfalls zur Korrektur dieser Stimmabgabe berechtigt. Hätte im Anschluss an den ersten Durchgang der Bundesratspräsident auf eine Nachfrage verzichtet, ein Vertreter des Landes Brandenburg aber für das Land um erneute Gelegenheit zur Stimmabgabe gebeten, so hätte der Bundesratspräsident das Korrekturrecht des Landes respektieren und dieser Bitte entsprechen müssen. Tatsächlich hat das Land Brandenburg allerdings eine solche Bitte nicht geäußert. Es hatte dazu keine Gelegenheit, denn der Bundesratspräsident hat ihm unmittelbar im Anschluss an seine Feststellung, dass das Land nicht einheitlich abgestimmt habe, durch seine Nachfrage von sich aus Gelegenheit zu erneuter Stimmabgabe gegeben. Das ändert aber nichts daran, dass das Land Brandenburg berechtigt war, seine im ersten Durchgang fehlgeschlagene Stimmabgabe zu korrigieren, und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat.

Selbst wenn der Senatsmehrheit in der Annahme zu folgen wäre, dass der Bundesratspräsident zu seiner Nachfrage nicht berechtigt war, ist unerfindlich, weshalb dies die Konsequenz haben sollte, dass das Land Brandenburg sein Korrekturrecht nicht mehr wirksam ausüben konnte. Die Auffassung der Senatsmehrheit läuft darauf hinaus, dass der Bundesratspräsident das Recht eines Landes zur Korrektur seiner Stimmabgabe für den konkreten Fall beseitigt, wenn er dem Land unveranlasst die Gelegenheit dazu anbietet. Das ist ein staatsrechtliches Unikat. Üblicherweise und sinnvollerweise können Rechte, organschaftliche wie subjektive, durch rechtswidriges Verhalten Dritter zwar verletzt, aber gerade nicht vernichtet werden. Auch wenn es zuträfe, dass der Bundesratspräsident mit seiner Nachfrage seine Pflicht zur Unparteilichkeit verletzt hätte: Eine Verantwortlichkeitsverschiebung zwischen Verfahrensbeteiligten, die es gestattete, für ein rechtswidriges Verhalten des Bundesratspräsidenten das Land Brandenburg mit dem Verlust der Möglichkeit zur Korrektur seiner Stimmabgabe zu bestrafen, kennt das Grundgesetz nicht.

3. Im Übrigen kann auch die Auffassung, dass der Bundesratspräsident im vorliegenden Fall zu einer Nachfrage nicht berechtigt war, nicht überzeugen. Die Senatsmehrheit geht davon aus, dass der Bundesratspräsident zur Nachfrage nur bei 'Unklarheiten im Abstimmungsvorgang' befugt ist und daher auch nur in diesem Fall wirksam einen neuen Abstimmungsdurchgang eröffnen kann. Dabei wird der Sache nach unterstellt, dass eine Nachfrage in jedem anderen Fall nur als Ausdruck von Parteilichkeit begriffen werden kann. Diese Unterstellung ist unzutreffend. Zu einer effizienten Sitzungsleitung gehört, dass der Sitzungsleiter berechtigte Verfahrensanliegen der Sitzungsteilnehmer erkennt und, wenn von einem Wahrnehmungsinteresse auszugehen ist, den betroffenen Sitzungsteilnehmern zur Ausübung ihrer Verfahrensrechte von sich aus Gelegenheit gibt. So wird vermieden, dass die Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte einen anderweitigen Fortgang der Sitzung durch Wortmeldungen oder Zwischenrufe unterbrechen müssen. Gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit verstößt der Bundesratspräsident nicht dadurch, dass er berechtigte Verfahrensanliegen in dieser Weise antizipiert, sondern nur dann, wenn er sich in vergleichbaren Fällen unterschiedlichen Beteiligten gegenüber nicht in gleicher Weise zuvorkommend verhält. Der Bundesratspräsident darf daher - nach seinem gleichmäßig auszuübenden Ermessen - einem Land nicht nur dann durch Nachfrage die Möglichkeit zu erneuter Stimmabgabe geben, wenn er nicht sicher ist, wie das Land gestimmt hat, oder wenn es Hinweise darauf gibt, dass der erfolgten Stimmabgabe ein Versehen zu Grunde liegt, sondern auch dann, wenn ein anderes berechtigtes Wiederholungsinteresse des Landes erkennbar ist. Um eine unzulässige Lenkung seitens des Bundesratspräsidenten handelt es sich dabei nicht, denn dem gefragten Land steht es vollkommen frei, auf die gebotene Gelegenheit zu erneuter Stimmabgabe zu verzichten. Als Verletzung der Pflicht zur Unparteilichkeit wäre erst das Aufdrängen einer Korrekturgelegenheit zu werten, die das betreffende Land erkennbar nicht wünscht oder die zu wünschen es keinerlei erkennbaren Anlass hat. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Brandenburg hat die mit der ersten Nachfrage des Bundesratspräsidenten eröffnete Gelegenheit zur Korrektur genutzt (s. dazu noch unter 5.). Das damit bestätigte Korrekturinteresse des Landes durfte der Bundesratspräsident angesichts der Ungültigkeit der vorausgegangenen Stimmabgabe antizipieren.

Mit dem Kriterium zur Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Nachfragen, das die Senatsmehrheit entwickelt hat, setzt sie sich in Widerspruch zu anerkannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen für die Abstimmung im Bundesrat. Nach Auffassung der Senatsmehrheit besteht kein Recht zur Nachfrage, 'wenn ein einheitlicher Landeswille erkennbar nicht besteht und nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten ist, dass ein solcher noch während der Abstimmung zustande kommen werde'. Damit wird das Recht zur Nachfrage von fallbezogenen Wahrnehmungen und Prognosen abhängig gemacht, die die politischen Positionen einzelner Bundesratsmitglieder und die landesinterne Bildung eines einheitlichen Willens im Hintergrund der Bundesratsabstimmung betreffen. Solche fallspezifischen landesinternen Hintergründe sind aber, wie die Antragstellerinnen in ihrer Antragsschrift in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung in der Staatsrechtslehre richtig ausgeführt haben, bundesverfassungsrechtlich irrelevant. So kommt es beispielsweise darauf, ob der Stimmabgabe im Bundesrat überhaupt eine regierungsinterne Willensbildung auf Landesebene vorausgegangen ist, ob Bundesratsmitglieder sich bei ihrer Stimmabgabe an landesintern erteilte Weisungen gehalten haben, und ob ihr Stimmverhalten aus ihrer Haltung zum Sachgegenstand der Abstimmung oder aus anderweitigen politischen Rücksichten entspringt, nicht an (s. statt vieler Herzog, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. II, 1987, § 46 Rn. 33; Korioth, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. II, 4. Aufl. 2000, Art. 51 Rn. 21, 23; Krebs, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. II, 4./5. Aufl. 2001, Art. 51 Rn. 14, m.w.N.). Auch für die Frage, ob der Bundesratspräsident bei uneinheitlicher Abstimmung zu einer Nachfrage berechtigt ist, kann es daher auf fallbezogene Interpretationen und Erwartungen, die die Willensbildungsprozesse im Hintergrund des jeweiligen Abstimmungsverhaltens betreffen, nicht ankommen.

Sollte mit dem 'einheitlichen Landeswillen', auf dessen Erwartbarkeit die Senatsmehrheit abstellt, nicht die Einheitlichkeit irgendwelcher Hintergrundüberzeugungen, sondern die Einheitlichkeit der Stimmabgabe des Landes gemeint sein, so bleibt dunkel, weshalb im vorliegenden Fall nicht zu erwarten gewesen sein soll, dass diese Einheitlichkeit im weiteren Abstimmungsverlauf noch zustande kam. Tatsächlich ist auf die Nachfrage des Bundesratspräsidenten hin ein einheitliches Votum des Landes Brandenburg zustande gekommen (näher dazu unter 5.). Weshalb die Senatsmehrheit dennoch ausschließen zu können glaubt, dass dies zumindest als eine Möglichkeit erwartbar war, wird in den Entscheidungsgründen nicht mitgeteilt. Tatsächlich hätte jeder Versuch, diese Frage zu beantworten, deutlich gemacht, dass die Abgrenzung zwischen klaren und unklaren Fällen, auf die die Senatsmehrheit abstellt, ihrerseits alles andere als klar und daher als verfassungsrechtlicher Maßstab für das Verhalten des Bundesratspräsidenten ungeeignet ist.

Zusammenfassend: Dass der Bundesratspräsident dem Land Brandenburg mit seiner Nachfrage die Möglichkeit zu erneuter Stimmabgabe eröffnete, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob die Nachfrage in der richtigen Form erfolgte. Der Bundesratspräsident fragte 'Herrn Ministerpräsidenten Stolpe, wie das Land Brandenburg abstimmt'. Damit war einerseits klar die Frage gestellt, wie das Land Brandenburg abstimmt, und damit dem Land Brandenburg die Gelegenheit zur Stimmabgabe neu eröffnet. Zugleich war diese Frage aber speziell an den Ministerpräsidenten gerichtet. § 29 GOBR sieht neben der Abstimmung durch Handaufheben die Abstimmung durch Aufruf der Länder vor. Dementsprechend ist es auch in der Praxis üblich, dass der Bundesratspräsident Länder zur Abstimmung aufruft, ohne sich dabei an einzelne Vertreter des Landes zu wenden. Der Ministerpräsident ist - darin folgen wir der Senatsmehrheit - auch nicht etwa deshalb der geborene Adressat eventueller Nachfragen, weil er kraft seiner landesverfassungsrechtlichen Stellung über eine entscheidende Stimme im Bundesrat verfügte. All dies spricht dafür, dass Nachfragen grundsätzlich an das betreffende Land und nicht an einzelne Vertreter des Landes zu richten sind.

Allerdings war die Rechtslage in dieser Frage zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht eindeutig geklärt. Der Bundesratspräsident konnte sich für sein Vorgehen auf namhafte Vertreter der Staatsrechtslehre berufen (Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 1980, S. 137; Blumenwitz, in: Bonner Kommentar, Art. 51 Rn. 29). Für die Zulässigkeit einer Nachfrage an den Ministerpräsidenten sprach auch die unbeanstandete Verfahrensweise im bis dahin einzigen Fall einer uneinheitlichen Stimmabgabe von Bundesratsmitgliedern eines Landes. Nachdem in der zehnten Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 1949 zwei nordrhein-westfälische Minister offenbar auf Grund einer Uneinigkeit über die Beschlusslage im Kabinett uneinheitlich gestimmt hatten, hatte der damalige Staatspräsident von Württemberg-Hohenzollern und spätere Präsident des Bundesverfassungsgerichts Gebhard Müller vorgeschlagen, 'dass der Herr Ministerpräsident von Nordrhein-Westfalen die Stimme abgibt.' So geschah es dann auch (vgl. BR Sitzungsbericht Nr. 10 vom 23. Dezember 1949, S. 116). Der vorliegende Fall wies diesem historischen Präzedenzfall gegenüber die Besonderheit auf, dass im ersten Durchgang zwei Minister erkennbar auf Grund eines entschiedenen politischen Dissenses uneinheitlich abgestimmt hatten. Gerade aus diesem Unterschied der Fälle folgt aber nicht, dass die Nachfrage in anderer Weise hätte erfolgen müssen. Für einen Sitzungsleiter, der berechtigt ist, bei ungültiger Stimmabgabe dem Interesse des Landes an wirksamer Stimmabgabe durch Nachfrage Rechnung zu tragen (s.o. unter 2.), lag es im Gegenteil gerade in dieser Situation nahe, seine Nachfrage an den Ministerpräsidenten als den Einzigen zu wenden, von dem in einer solchen Situation erwartet werden kann, dass er kraft seiner politischen Autorität in der Lage ist, dem Interesse des Landes an wirksamer Stimmabgabe zur Geltung zu verhelfen. Der Bundesratspräsident hat demnach jedenfalls keinen evidenten Verfahrensfehler (vgl. o. unter 1.a) begangen, indem er seine Nachfrage an den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg richtete.

Die Form der Nachfrage hat auch ersichtlich keinen 'lenkenden' Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens gehabt. Insbesondere konnte sie den Minister Schönbohm nicht daran hindern und hat ihn auch nicht daran gehindert, seine Rechte als Bundesratsmitglied wahrzunehmen. Dieser hat sich, obwohl die Nachfrage des Bundesratspräsidenten nicht an ihn adressiert war, daraufhin geäußert. Dass er sich nicht so geäußert hat, wie es erforderlich gewesen wäre, um das Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes rechtmäßig zu verhindern (dazu sogleich unter 5.), war nicht durch die Form der Nachfrage bedingt.

5. Der Bundesratspräsident hat demnach mit seiner Nachfrage dem Land Brandenburg wirksam die Möglichkeit zu erneuter Stimmabgabe eröffnet. In diesem zweiten Durchgang hat das Land einheitlich abgestimmt. Der brandenburgische Ministerpräsident stimmte mit "Ja". Eine Nein-Stimme wurde nicht mehr abgegeben.

Da man sich in einem neuen, zweiten Durchgang befand, stand auch die frühere Nein-Stimme nicht mehr im Raum. Der Minister Schönbohm hat der Ja-Stimme des Ministerpräsidenten im zweiten Durchgang lediglich die Worte 'Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident' entgegengesetzt. Die Auffassung des Bundesratsmitglieds Schönbohm war in der Tat bekannt. Auf sie kam es aber nicht an. Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt nicht, dass die Vertreter eines Landes im Bundesrat einheitlicher Auffassung sind. Das Grundgesetz stellt ausschließlich auf die Einheitlichkeit der Stimmabgabe ab. Die Einheitlichkeit der dahinter stehenden politischen Auffassungen wie überhaupt die landespolitischen und landesverfassungsrechtlichen Hintergründe der Stimmabgabe sind, wie oben (unter 4.) ausgeführt, bundesverfassungsrechtlich irrelevant. Eben deshalb ist es notwendig, zwischen Stimmabgaben und Auffassungskundgaben deutlich zu unterscheiden. Als Stimmabgabe wären im Rahmen der Abstimmung durch Länderaufruf (§ 29 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GOBR) die Zurufe 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' in Betracht gekommen (s. Reuter, Praxishandbuch Bundesrat, 1991, Rn. 7 zu § 29 GOBR). Die Äußerung 'Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident' fiel dagegen eindeutig nicht in diese Kategorie.

Dass die Bindung von Stimmabgaben an klare, eindeutig identifizierbare Formen kein unnötiger Formalismus ist, zeigt gerade der vorliegende Fall. Ginge man von dieser Bindung ab und deutete auch unkonventionelle Äußerungen als Stimmabgabe, so wäre des Deutens kein Ende. Könnte und müsste die Äußerung 'Sie kennen meine Auffassung, Herr Präsident' als Stimmabgabe interpretiert werden, so hätte der Bundesratspräsident feststellen müssen, wie die Stimme damit abgegeben war. Es wäre dann zu fragen gewesen, ob es sich um ein 'Nein' oder gerade um dessen gezielte Vermeidung handelte, ob vielleicht gerade beabsichtigt war, diese Frage unentscheidbar zu halten, und so fort. Mit derartigem Interpretationsbedarf befrachtet, würden Abstimmungsverfahren funktionsunfähig. Bei Abstimmungen kann daher nur eine klare Stimmabgabe als solche gezählt werden.

Eine klare Stimmabgabe des Bundesratsmitglieds Schönbohm, die das Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes hätte verhindern können, hat im entscheidenden zweiten Durchgang aber nicht mehr stattgefunden.

Quelle: BVerfG, 2 BvF 1/02 vom 18.12.2002, Absatz-Nr. (1 - 180), http://www.bverfg.de/, 18.12.2002

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Leitsätze

zum Urteil des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2002
- 2 BvF 1/02 -

  1. Der Bundesrat ist ein kollegiales Verfassungsorgan des Bundes, das aus Mitgliedern der Landesregierungen besteht.
  2. Die Länder wirken durch den Bundesrat nicht unmittelbar an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit, sondern vermittelt durch die aus dem Kreis der Landesregierungen stammenden Mitglieder des Bundesrates. Die Länder werden jeweils durch ihre anwesenden Bundesratsmitglieder vertreten.
  3. Die Stimmen eines Landes im Bundesrat werden durch seine Bundesratsmitglieder abgegeben. Das Grundgesetz erwartet die einheitliche Stimmenabgabe und respektiert die Praxis der landesautonom bestimmten Stimmführer, ohne seinerseits mit Geboten und Festlegungen in den Verfassungsraum des Landes überzugreifen.
  4. Aus der Konzeption des Grundgesetzes für den Bundesrat folgt, dass der Abgabe der Stimmen durch einen Stimmführer jederzeit durch ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes widersprochen werden kann und damit die Voraussetzungen der Stimmführerschaft insgesamt entfallen.
  5. Der die Abstimmung leitende Bundesratspräsident ist grundsätzlich berechtigt, bei Unklarheiten im Abstimmungsverlauf mit geeigneten Maßnahmen eine Klärung herbeizuführen und auf eine wirksame Abstimmung des Landes hinzuwirken. Das insoweit bestehende Recht zur Nachfrage entfällt allerdings, wenn ein einheitlicher Landeswille erkennbar nicht besteht und nach den gesamten Umständen nicht zu erwarten ist, dass ein solcher noch während der Abstimmung zustande kommen werde.

Tenor veröffentlicht im BGBl. I 2003, S. 126

NJW 5/2003, S.332

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