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vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 23.04.2004 (BGBl. I S. 602) und
Artikel 452 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2407)
§ 1 Grundsatz
§ 2 Ausbildung und Weiterbildung
§ 3 Werkverträge
§ 4 Zeitlich begrenzte Erwerbstätigkeit
§ 5 Sonstige Erwerbstätigkeiten
§ 6 Grenzgängerbeschäftigung
§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 8 Ausnahmebefugnis in Einzelfällen
§ 9 Regionale Ausnahmen
§ 10 Erwerbstätigkeit von deutschen Volkszugehörigen
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung, (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Ausländern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland darf die Arbeitserlaubnis nach § 285 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der §§ 2 bis 10 erteilt werden.
(1) Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden
(2) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden
(3) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von 18 Monaten erteilt werden
(4) Die Arbeitserlaubnis kann bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt werden
(5) Die Arbeitserlaubnis kann über die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehene Geltungsdauer hinaus verlängert werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich bestimmt oder im Einzelfall erforderlich ist.
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(1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer Werkverträge beschäftigt werden, kann die Arbeitserlaubnis für die Beschäftigung im Rahmen von Werkverträgen bei demselben Arbeitgeber für längstens zwei Jahre erteilt werden. Steht von vornherein fest, daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre dauert, kann die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt werden. Verläßt der Ausländer das Inland und ist die Aufenthaltsbewilligung abgelaufen oder erloschen, so darf ihm eine neue Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 3 genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate im Inland beschäftigt war.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft im Rahmen von Werkverträgen im Verhältnis zu den beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmern des im Inland ansässigen Unternehmens zahlenmäßig beschränken. 2Dabei ist darauf zu achten, daß auch kleine und mittelständische im Inland ansässige Unternehmen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Ausländern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über Werkvertragsarbeitnehmer tätig ist, vorübergehend in das Inland als leitende Mitarbeiter oder als Verwaltungspersonal mit betriebsspezifischen Kenntnissen für eine Beschäftigung bei der Niederlassung oder Zweigstellen des Unternehmens oder zur Durchführung von Revisionen entsandt werden, kann in dem für die Werkvertragstätigkeit erforderlichen Umfang die Arbeitserlaubnis bis zu insgesamt vier Jahren erteilt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
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(1) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung von mindestens 30 Stunden wöchentlich bei durchschnittlich mindestens sechs Stunden arbeitstäglich in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken bis zu insgesamt drei Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist. Der Zeitraum für die Beschäftigung von Arbeitnehmern nach Satz 1 ist für einen Betrieb auf sieben Monate im Kalenderjahr begrenzt. Satz 2 gilt nicht für Betriebe des Obst-, Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus.
(2) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe bis zu insgesamt neun Monaten im Kalenderjahr erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit auf Grund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden ist. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis für eine zeitlich begrenzte Beschäftigung im Schaustellergewerbe erteilt werden; dabei sind auch Beschäftigungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen.
(3) Die Arbeitserlaubnis kann Ausländern bis zu insgesamt zwölf Monaten erteilt werden, wenn der Arbeitnehmer unter Beibehaltung seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von seinem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Inland entsandt wird, um die von dem Arbeitgeber im Ausland hergestellten Fertig- und Ausbauhäuser sowie Fertig- und Ausbauhallen zu montieren. Satz 1 gilt auch für Arbeitnehmer, die im Zusammenhang mit der Montage von Fertighäusern und Fertighallen mit den notwendigen Installationsarbeiten beschäftigt werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden.
(4) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an anerkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.
(5) Die Arbeitserlaubnis kann Lehrkräften und Lektoren zur Sprachvermittlung an Hochschulen im Inland bis zu einer Geltungsdauer von fünf Jahren erteilt werden.
(6) Die Arbeitserlaubnis kann Spezialitätenköchen für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants, wenn sie ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist, bis zu einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt werden. Eine praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren genügt nur, wenn der Ausländer zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzelfall auch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden.
(7) Die Arbeitserlaubnis kann Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil bis zu einer Geltungsdauer von zwei Jahren erteilt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen des Personalaustausches zur Koordinierung und Gewährleistung hoher Produktqualität im internationalen Wettbewerb unabdingbar erforderlich ist und der Arbeitnehmer eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation besitzt.
(8) Die Arbeitserlaubnis kann im Ausland beschäftigten Fachkräften eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens für eine Beschäftigung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil bis zu einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt werden, wenn die Tätigkeit zur Vorbereitung von Auslandsprojekten unabdingbar erforderlich ist, der Arbeitnehmer bei der Durchführung des Projektes im Ausland tätig wird und über eine mit deutschen Facharbeitern vergleichbare Qualifikation und darüber hinaus über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügt. In den Fällen des Satzes 1 kann die Arbeitserlaubnis auch Fachkräften des Auftraggebers des Auslandsprojektes erteilt werden, wenn die Fachkräfte im Zusammenhang mit den vorbereitenden Arbeiten vorübergehend vom Auftragnehmer beschäftigt werden, der Auftrag eine entsprechende Verpflichtung für den Auftragnehmer enthält und die Beschäftigung für die spätere Tätigkeit im Rahmen des fertiggestellten Projektes notwendig ist. Satz 2 findet auch Anwendung, wenn der Auftragnehmer keine Zweigstelle oder Betriebe im Ausland hat.
(9) Die Arbeitserlaubnis kann einem ausländischen Hausangestellten eines Ausländers, der für einen begrenzten Zeitraum für seinen Arbeitgeber oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz im Ausland im Inland tätig wird, für diesen Zeitraum erteilt werden, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise den Hausangestellten seit mindestens einem Jahr in seinem Haushalt zur Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen Haushaltsmitglieds beschäftigt.
(9a) aufgehoben
(10) Für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 4 bis 7 darf die Arbeitserlaubnis nicht vor Ablauf von drei Jahren nach der Ausreise des Ausländers erteilt werden.
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Die Arbeitserlaubnis kann erteilt werden
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(1) Einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine Sozialleistungen bezieht, kann die Arbeitserlaubnis für eine mehr als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens zwei Tage in der Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Grenzzone erteilt werden.
(2) Einem Ausländer, der im Inland beschäftigt ist und mit einem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kann die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner den gemeinsamen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verlegen und der Ausländer mindestens einmal wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehrt.
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Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten Beschäftigung erteilt werden.
In einem begründeten Einzelfall kann einem Ausländer die Arbeitserlaubnis auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 7 genannten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit oder eine von ihr benannte Dienststelle im Benehmen mit der für die Ausländerbehörde zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse die Beschäftigung des Ausländers erfordert.
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Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abweichend von den §§ 2 bis 8 die Arbeitserlaubnis erteilt werden:
Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika.
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Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher mit ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Arbeitserlaubnis erteilt werden.
(1) § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 7 und 8 und § 5 Nr. 2 treten am 1. Oktober 1998 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 und § 5 Nr. 2 der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer vom 2. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3012), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 1996 (BGBl. I S. 1491), treten am 1. Oktober 1998 außer Kraft. Im übrigen tritt die in Satz 1 bezeichnete Anwerbestoppausnahme-Verordnung am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
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