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vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), geändert durch
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 4 bis 8 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) in Verbindung mit Artikel 81 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
Quelle:
(1) Die Arbeitserlaubnis kann nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) erteilt werden
(2)1) 1Die Arbeitserlaubnis kann abweichend von § 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt werden, wenn
2Die Höchstgrenzen für die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2893) oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben unberührt.
Hinweis:
1) Abs. 2 neu gefasst durch 1. ÄndVO vom 8. 12. 2000 (BGBl. I S. 1684), in Kraft ab 15. 12. 2000
(1)1) Die Arbeitsberechtigung wird abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch dann erteilt, wenn der Ausländer
(2)2) 1Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines Ausländers ist die Arbeitsberechtigung nach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und 4 des Ausländergesetzes vorliegen. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft fortbesteht.
(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn er vor Vollendung des 18. Lebensjahres in das Inland eingereist ist und hier
(4) 1Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn er sich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Geltungsdauer der Arbeitsberechtigung ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. 2Sind bei Vollendung des 18. Lebensjahres die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, bleibt der Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung bestehen, solange sich der Ausländer fortgesetzt ununterbrochen rechtmäßig im Inland aufhält.
(5) Einem Ausländer, dem auf Grund des § 16 Abs. 1 oder 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Arbeitsberechtigung zu erteilen.
(6) 1Durch Zeiten eines Auslandsaufenthalts bis zur Dauer von jeweils sechs Monaten werden die Fristen nach § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und nach Absatz 4 nicht unterbrochen. 2Satz 1 gilt für Zeiten eines Auslandsaufenthalts wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht entsprechend, wenn der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. 3Auf die Fristen werden Zeiten des Auslandsaufenthalts nach Satz 1 bis zur Dauer von drei Monaten und Zeiten des Wehrdienstes nach Satz 2 bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet.
Hinweis:
1) Abs. 1 Nr. 1 geändert durch G z. Beend. d. Diskrimin. gleichgeschlechtl. Gemeinschaften vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266), in Kraft ab 1. 8. 2001
2) Abs. 2 geändert durch G z. Beend. d. Diskrimin. gleichgeschlechtl. Gemeinschaften vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266), in Kraft ab 1. 8. 2001
1Die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung wird für Ausländer, die
davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat (Wartezeit). 2Die Wartezeit gilt nicht für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt.
Hinweis:
1) § 3 neu gefasst durch 1. ÄndVO vom 8. 12. 2000 (BGBl. I S. 1684), in Kraft ab 15. 12. 2000; Änderung Satz 1 Nr. 2 durch G z. Beend. d. Diskrimin. gleichgeschlechtl. Gemeinschaften vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266), in Kraft ab 1. 8. 2001; § 3 neu gefasst durch 2. ÄVO vom 24. 7. 2001 (BGBl. I S. 1876), in Kraft ab 2. 8. 2001
(1) 1Die Arbeitserlaubnis gilt für den Bezirk die Agentur für Arbeit, die sie erteilt hat. 2Sie kann regional erweitert oder beschränkt werden. 3Die Arbeitserlaubnis wird auf die Dauer der Beschäftigung, längstens auf drei Jahre befristet.
(2) Die Arbeitsberechtigung nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird auf die Dauer der Ausbildung befristet.
Die Arbeitsgenehmigung kann abweichend von § 284 Abs. 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auch Ausländern erteilt werden,
(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn
(2)1) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn
Hinweis:
1) Abs. 2 Nr. 1 geändert durch G z. Erl. d. Bek. illegaler Beschäftigung u. Schwarzarbeit vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787), in Kraft ab 1. 8. 2002
(1) 1Die Arbeitserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (§ 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder der Tatbestand des § 6 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfüllt ist. 2Der Widerruf ist nur innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Behörde von den Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen, Kenntnis erlangt und eine Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch stattgefunden hat.
(2) 1Die nach § 4 Abs. 1 Satz 3 für eine längere Zeit als ein Jahr erteilte Arbeitserlaubnis kann unabhängig von Absatz 1 aus Gründen der Arbeitsmarktlage zum Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer widerrufen werden. 2Der Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Erteilung der Arbeitserlaubnis vorbehalten worden ist und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor Ablauf des ersten oder zweiten Jahres ihrer Geltungsdauer zugeht.
(3) Wird die Arbeitserlaubnis widerrufen, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden.
(1) Die Arbeitsgenehmigung erlischt, wenn
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn während ihrer vorgesehenen Geltungsdauer die Voraussetzungen des § 5 wieder eintreten.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gilt die Arbeitsgenehmigung nicht als erloschen, wenn
und dem Ausländer oder der Ausländerin wieder eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird. 2Endet die Geltungsdauer einer Arbeitsgenehmigung während des Auslandsaufenthalts nach Satz 1, ist dem Ausländer nach der Rückkehr in das Inland eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, die der Genehmigung entspricht, die er vor der Ausreise hatte.
(4) Erlischt die Arbeitsgenehmigung, so kann sie von der Behörde zurückgefordert werden.
Keiner Arbeitsgenehmigung bedürfen
Die Arbeitserlaubnis wird durch die Zulassungsbescheinigungen für Gastarbeitnehmer ersetzt, die im Rahmen eines mit anderen Staaten vereinbarten Austauschs von Gastarbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und sprachlichen Fortbildung von einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit ausgestellt sind.
(1) 1Die Arbeitsgenehmigung ist von dem Ausländer schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, in deren Bezirk der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers liegt. 2Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem sich der Sitz des Betriebs oder der Niederlassung befindet. 3Bei Beschäftigungen mit wechselnden Arbeitsstätten gilt der Sitz der für die Lohnabrechnung zuständigen Stelle als Beschäftigungsort.
(2) Der Antrag ist vor Aufnahme der Beschäftigung oder vor Ablauf der Geltungsdauer einer bereits erteilten Arbeitsgenehmigung zu stellen.
(3) In besonderen Fällen kann die Arbeitsgenehmigung von Amts wegen erteilt werden.
(4) Die nach Absatz 1 zuständige Agentur für Arbeit entscheidet über die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung.
(5)1) Die Bundesagentur für Arbeit kann die Zuständigkeit für den Antrag, die Erteilung und den Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung für besondere Berufs- oder Personengruppen aus Zweckmäßigkeitsgründen anderen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs übertragen.
Hinweis:
1)Abs. 5 geändert durch G z. Vereinfachung der Wahl d. Arbeitnehmervertreter i. d. Aufsichtsrat vom 23. 3. 2002 (BGBl. I S. 1130), in Kraft ab 27. 3. 2002
(1) Die Arbeitsgenehmigung ist dem Arbeitnehmer schriftlich zu erteilen.
(2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer ist als solche zu kennzeichnen.
(3) Der Widerruf, die Rücknahme und die Aufhebung der Arbeitsgenehmigung sind dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.
(1) Staatsangehörigen derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 16. April 2003 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (BGBl. 2003 II S. 1408) (EU-Beitrittsvertrag) der Europäischen Union beitreten, wird, sofern sie am 1. Mai 2004 oder später für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im Bundesgebiet zum Arbeitsmarkt zugelassen waren, abweichend von § 286 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitsberechtigung erteilt. Dies gilt nicht für solche Staatsangehörige nach Satz 1, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in das Bundesgebiet entsandt sind.
(2) Haben Staatsangehörige nach Absatz 1 Familienangehörige, wird diesen eine Arbeitsberechtigung erteilt, wenn sie mit dem Arbeitnehmer einen gemeinsamen Wohnsitz im Bundesgebiet haben und sich am 1. Mai 2004 oder seit mindestens 18 Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Ab dem 2. Mai 2006 wird diesen Familienangehörigen der Staatsangehörigen nach Absatz 1 eine Arbeitsberechtigung unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet erteilt, soweit nach den Maßgaben des EU-Beitrittsvertrages die Regelungen des Arbeitsgenehmigungsrechts weiter gelten. Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder denen der Staatsangehörige nach Absatz 1 Unterhalt gewährt.
(3) Eine nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Arbeitsberechtigung erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist oder eine erteilte Aufenthaltserlaubnis-EG erlischt oder aufgehoben wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die nach dem Vertrag vom 25. April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zu Europäischen Union (BGBl. II S. 1146) der Europäischen Union beigetreten sind, mit der Maßgabe entsprechend, dass
Hinweis: § 12a eingefügt mit Wirkung vom 01.05.2004 durch Artikel 2 des Gesetzes ber den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung.
Günstigere Regelungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit Nr. 1/1981 S. 2) über den Zugang türkischer Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zum Arbeitsmarkt bleiben unberührt.
(1) Eine Arbeitsgenehmigung, die im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden ist, behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer.
(2) Die §§ 7 und 8 finden entsprechende Anwendung auf Arbeitserlaubnisse, die auf Grund der Übergangsregelung nach § 432 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ab 1. Januar 1998 weitergelten oder die in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind.
(3) Flugzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei Luftfahrtunternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1973 begründet worden ist, sowie Hubschrauberführer bei Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugführer, Flugingenieure und Flugnavigatoren bei sonstigen Unternehmen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. August 1976 begründet worden ist, bedürfen abweichend von § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 9 Nr. 4 keiner Arbeitsgenehmigung.
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer vom 2. März 1971 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch die Zwölfte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3195), außer Kraft.