Hinweis: Die Anwendungshinweise wurden für Niedersachsen veröffentlicht im Nds. MBl. 20/1998 und darin als für Niedersachsen verbindlich erklärt.
Allgemeine Anwendungshinweise zum Schengener Durchführungsübereinkommen (AAH-SDÜ) vom 28. Januar 1998 |
Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines (zu §§ 1 bis 4 AuslG) 1.1 Einreise und Aufenthalt von Ausländern 1.3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung 1.5 Abfrage des Schengener Informationssystems 2 Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (zu §§ 5 bis 35 AuslG) 2.3 Konsultationsverfahren nach Artikel 25 SDÜ 3 Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften (zu §§ 36 bis 41 AuslG) 4 Beendigung des Aufenthalts (zu §§ 42 bis 57 AuslG) 4.1 Begründung der Ausreisepflicht 4.2 Durchsetzung der Ausreisepflicht 5 Grenzübertritt (zu §§ 58 bis 62 AuslG) 6 Verfahrensvorschriften (zu §§ 63 bis 84 AuslG) - Zuständigkeit 6.2 Deutsche Auslandsvertretungen |
Vorbemerkung Die Allgemeinen Anwendungshinweise zum Schengener Durchführungsübereinkommen gelten - unbeschadet des Gemeinsamen Handbuches Schengen und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) - für aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zur Durchführung dieses Übereinkommens in Verbindung mit dem Ausländergesetz und den hierzu ergangenen Bestimmungen. Die Anwendungshinweise richten sich in erster Linie an die Ausländerbehörden sowie die weiteren nach § 63 AuslG zuständigen Behörden. |
1 Allgemeines (zu §§ 1 bis 4 AuslG) 1.1 Einreise und Aufenthalt von Ausländern 1.1.1 Das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (SDÜ; BGBI. 1993 II S. 1013) hat zum Ziel, die Kontrollen des Personenverkehrs an den gemeinsamen Grenzen der Vertragsstaaten (Schengen-Binnengrenzen) abzuschaffen und den Transport und Warenverkehr zu erleichtern. Gleichzeitig sieht es eine Reihe von Maßnahmen vor, um dadurch entstehende Sicherheitseinbußen auszugleichen (z.B. Harmonisierung der Sichtvermerkspolitik und des Erteilungsverfahrens, Schaffung einheitlicher Kontrollen an den Schengen-Außengrenzen, Einrichtung des Schengener Informationssystems (SIS), Regelungen zur polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit). 1.1.2 Das Schengener Durchführungsübereinkommen ist am 26. März 1995 für die Vertragsstaaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Spanien und Portugal, am 26. Oktober 1997 für den Beitrittsstaat Italien, am 1. Dezember 1997 für den Beitrittsstaat Österreich und am 8. Dezember 1997 für den Beitrittsstaat Griechenland in Kraft gesetzt worden (räumlicher Geltungsbereich; Schengen-Gebiet). Es gilt bislang nicht für die nordischen Staaten Dänemark, Finnland und Schweden sowie die assoziierten Staaten. Island und Norwegen (siehe auch Nummer 1.2). 1.1.3 Neben Artikel 2 Abs.1 SDÜ, wonach jedermann die Schengen-Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschreiten kann, ist Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis e SDÜ für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Schengen-Gebiet von zentraler Bedeutung. Danach kann die Einreise von Ausländern für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn der Ausländer
1.1.4 Nach § 1 Abs. 1 AuslG können Ausländer nach Maßgabe des Ausländergesetzes in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Soweit das Schengener Durchführungsübereinkommen für Ausländer bestimmte, unmittelbar anwendbare Einreise-, Durchreise- und Kurzaufenthaltsrechte einräumt (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18 und 21 SDÜ), handelt es sich - in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 15. Juli 1993 - um ein anderes Gesetz, das im Verhältnis zum Ausländergesetz und den hierzu ergangenen Bestimmungen vorrangig Anwendung findet. Im übrigen ist dem Schengener Durchführungsübereinkommen im Rahmen von Ermessensentscheidungen und bei der Auslegung von Rechtsvorschriften (z.B. unbestimmten Rechtsbegriffen) Geltung zu verschaffen. Insoweit ist das Durchführungsübereinkommen als Bestandteil der deutschen Rechtsordnung im Rahmen der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des Ausländergesetzes, daß der Aufenthalt des Ausländers die Interessen Deutschlands nicht gefährden oder beeinträchtigen darf (vgl. § 7 Abs. 2 Nr.3 AuslG),. von den nach § 63 AuslG zuständigen Behörden jederzeit zu beachten. 1.1.5 Nach Wegfall der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Schengen Staaten kommt der Kontrolle des Reiseverkehrs von Ausländern im Inland im Hinblick auf die unerlaubte Einreise und den unerlaubten Aufenthalt eine besondere Bedeutung zu (siehe Nummer 6.4.2): Dies gilt insbesondere für den Fall der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS nach Artikel 96 Abs. 3 SDÜ. Die Kontrolle des Reiseverkehrs umfaßt auch die Eintragung von Kontrollstempeln in den Paß oder den Paßersatz des Ausländers (vgl. § 40 Abs. 1 AuslG) und die Vorführung bei der Ausländerbehörde (§ 70 Abs. 4 AuslG). Die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erstrecken sich nur auf ,,Drittausländer", d.h. auf Personen, die nicht Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Artikel 1 SDÜ). Zu den Drittausländern gehören (materiell-rechtlich) auch nicht die Staatsangehörigen der Staaten Island, Norwegen und Liechtenstein, auf die nach dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum am 1. Januar 1994 (EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992, BGBl. 1993 II S.266) das Europäische Gemeinschaftsrecht Anwendung findet (§ 15c AufenthG/EWG). Das Gemeinschaftsrecht hat insoweit Vorrang vor dem Schengener Durchführungsübereinkommen (Artikel 134 SDÜ). Dies gilt auch für die nach dem Gemeinschaftsrecht begünstigten Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind (§ 1 Abs. 2 AufenthG/EWG). 1.3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung 1.3.0 Allgemeines 1.3.0.1 Aus dem Schengener Durchführungsübereinkommen ergeben sich unmittelbar keine Befreiungen von der Aufenthaltsgenehmigungs- und Visumpflicht (vgl. Artikel 20 SDÜ). Ausländer, die nach nationalen Bestimmungen nicht vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind (§§ 1 bis 4 und 6 bis 8 DVAuslG) und die die Aufenthaltsgenehmigung nicht nach der Einreise einholen können (§ 9 DVAuslG), benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet ein Schengen-Visum, soweit das Übereinkommen nicht bestimmte, unmittelbar anwendbare Einreise-, Durchreise- und Kurzaufenthaltsrechte einräumt (z.B. Artikel 5 Abs. 3, 18 und 21 SDÜ). Für Schüler aus Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt § 4 Abs. 3 DVAuslG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr.8 DVAuslG. 1.3.0.2 Hängt eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung davon ab, daß der Aufenthalt des Ausländers einen bestimmten Zeitraum nicht überschreitet, und kann die Dauer des Aufenthalts nach Prüfung anhand von Kontrollstempeln, Fahrkarten, Quittungen oder sonstiger möglicher Nachweise nicht festgestellt bzw. glaubhaft gemacht werden (§ 70 Abs. 1 AuslG), besteht der begründete Verdacht, daß der für die Befreiung maßgebliche Zeitraum überschritten ist. Bei der Berechnung des Zeitraums, der für eine Befreiung von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung maßgeblich ist, sind die Zeiten einzubeziehen, während derer der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund verlassen hat, wenn sich aus den bei einer Personenkontrolle im Paß oder Paßersatz eingetragenen Kontrollstempeln nichts Gegenteiliges ,ergibt. 1.3.1 Schengen-Visum 1.3.1.0 Allgemeines 1.3.1.0.1 Durch das Schengener Durchführungsübereinkommen ist zur Vereinheitlichung des Personenverkehrs im Bereich der Visumregelungen für den kurzfristigen Aufenthalt ein einheitlicher Sichtvermerk eingeführt worden (Schengen-Visum, Artikel 10 bis 17 SDÜ). Das Durchführungsübereinkommen enthält hinsichtlich der Ausgestaltung, des Berechtigungsinhalts sowie des Erteilungsverfahrens von Schengen-Visa spezielle Regelungen zu den Visumregelungen im Ausländergesetz und in der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz. Das Schengen-Visum entspricht einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von § 28 Abs. 1 AuslG. Bei den in ihm enthaltenen Eintragungen (Feld "Anmerkungen") handelt es sich nur dann um Nebenbestimmungen im Sinne von § 14 AuslG, wenn das Visum von einer deutschen Behörde erteilt oder verlängert und die Nebenbestimmung von einer deutschen Behörde verfügt worden ist. Das Schengen-Visum kann bei der Erteilung und Verlängerung mit einer Bedingung oder Auflage verbunden werden (§14 AuslG). Gegenstand einer Bedingung kann insbesondere der Nachweis sein; daß ein Dritter die erforderlichen Ausreisekosten und den Unterhalt des Ausländers zu tragen bereit ist (§ 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG in Verbindung mit §§ 82, 84 AuslG). Eine z.B. vorhandene Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG ist bei der Einreise auf Verlangen der Grenzbehörde vorzulegen (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c SDÜ in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AuslG, § 60 Abs. 2 AuslG und § 70 Abs. 1 AuslG). Vor der Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums kann eine Sicherheitsleistung für entstehende Ausreisekosten gefordert werden (§ 82 Abs. 1 und 5 AuslG). Die Ausstellung und Verlängerung eines Visums ist gebührenpflichtig. 1.3.1.1 Visumkategorien Das Schengen-Visum wird in folgenden Kategorien erteilt (siehe GKI I.2. S. 2 bis 4 in Verbindung mit Anlage 12):
In den aufgeführten Kategorien kann das Schengen-Visum auch als ein auf bestimmte Schengen-Staaten räumlich beschränktes Visum erteilt werden (Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 SDÜ, Artikel 11 Abs. 2, Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 SDÜ). Aufgrund der Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen soll jedoch die Erteilung von räumlich beschränkten Visa aus Gründen der inneren Sicherheit aller Schengen-Staaten auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. 1.3.1.2 Berechtigungsinhalt und Erteilung 1.3.1.2.1 Das Schengen-Visum kann für einen zweckgebundenen Aufenthalt unter den Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 oder 2 SDÜ für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten im Halbjahr erteilt werden (vgl. § 7 Abs. 1, § 28 Abs. 1 AuslG). Es berechtigt während seiner Gültigkeitsdauer zur Einreise, Durchreise, zum Aufenthalt und Reiseverkehr im Schengen-Gebiet im Rahmen seines Berechtigungsinhalts (räumliche Gültigkeit, Nutzungsdauer, Anzahl der Einreisen; Artikel 19 Abs. 1 SDÜ). 1.3.1.2.2 Die Erteilung eines Schengen-Visums kommt nur in Betracht, wenn der Aufenthaltszweck seiner Natur nach zeitlich beschränkt ist (§ 28 Abs. 1 AuslG) und die angestrebte Aufenthaltsdauer im Schengen-Gebiet 90 Tage im Halbjahr nicht überschreitet. Dies ist z.B. anzunehmen bei Touristen-, Besuchs- und Geschäftsreisen. Das Schengener Durchführungsübereinkommen erfaßt jedoch nicht Aufenthalte für Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet unabhängig von ihrer Dauer (z.B. Saisonarbeit in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken (§1 Abs. 3 AEVO), Erbringung einer Werkleistung (§ 3 AAV), Aupair-Beschäftigung (§2 Abs. 2 Nr.4 AAV) oder Aus- und Fortbildungsaufenthalte (§ 2 AAV)). 1.3.1.2.3 Bei der Erteilung eines Schengen-Visums für die Durchreise (Kategorie ,,B"; siehe Nummer 1.3.1.1.2) ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Ausländer beabsichtigt, den Aufenthalt im Schengen-Gebiet über die für die Durchreise erforderliche Zeit hinaus auszudehnen oder ihn zu anderen Zwecken auszunutzen (z.B. zum Besuch von Verwandten oder Bekannten, zu Besichtigungen, zu geschäftlichen Verhandlungen oder zum gewerbsmäßigen Einkauf von Waren). Die Durchreisefrist wird auf die Zeit beschränkt, die unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Verkehrsverhältnisse für die Reise durch das Bundesgebiet auf dem kürzesten Weg erforderlich ist. Stehen der Beendigung der Reise durch das Bundesgebiet innerhalb der Frist zwingende Gründe entgegen (z.B. Unfall), hat die örtlich zuständige Ausländerbehörde unbeschadet von Duldungsgründen im Fall vollziehbarer Ausreisepflicht nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums eine angemessene Ausreisefrist (§ 42 Abs. 3 AuslG) unter Androhung der Abschiebung zu setzen. Der Ausländer ist darauf hinzuweisen, daß er für eine Weiterreise durch andere Schengen-Staaten ein weiteres Schengen-Visum benötigt. 1.3.2 Nationales Visum 1.3.2.1 Bei einem Visum, das nicht dem Anwendungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens unterfällt (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder längerfristig angestrebter Aufenthalt von über drei Monaten z.B. bei Familiennachzug), handelt es sich weiterhin um ein nationales Visum (Typ "D"; siehe Artikel 18 SDÜ). Die Grenzbehörden sind nach § 58 Abs. 2 AuslG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 DVAuslG befugt, ein Ausnahmevisum auch als nationales Visum zu erteilen, wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten beabsichtigt ist. Die Erteilung dieses Visums richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Ausländergesetzes und den hierzu ergangenen Bestimmungen (z.B. § 11 DVAuslG; zur Verlängerung siehe Nummer 2.4.2.8 und 2.4.4). Das Schengener Durchführungsübereinkommen läßt die Erteilung eines Visums nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 AuslG unberührt. Im Unterschied zum Schengen-Visum wird das nationale Visum im Feld "Art des Visum" mit dem Buchstaben ,,D" gekennzeichnet. 1.3.2.2 Das nationale Visum ist nur für das Hoheitsgebiet des jeweils ausstellenden Schengen-Staates gültig. Es berechtigt den Ausländer jedoch zur einmaligen Einreise in das Schengen-Gebiet und zur Durchreise durch andere Schengen-Staaten, um in den Zielstaat zu gelangen, sofern der Ausländer die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, d und e SDÜ erfüllt und keine nationale Ausschreibung (INPOL, AZR) besteht (Artikel 18 Satz 2 SDÜ; siehe Nummer 2.2.1). Die Dauer der Durchreise ist auf fünf Tage beschränkt Bsp.: Eine russische Staatsangehörige erhält von der niederländischen Auslandsvertretung in Moskau ein niederländisches Visum Typ D zum Zweck des Familiennachzugs. Eine deutsche Ausschreibung zur Einreiseverweigerung liegt nicht vor. Nach Artikel 18 Satz 2 SDÜ ist sie berechtigt, mit diesem nationalen Visum durch Deutschland in die Niederlande zu reisen. 1.3.3 Einreise- und Durchreiserecht nach Artikel 5 Abs. 3 SDÜ 1.3.3.1 Nach Artikel 5 Abs. 3 SDÜ sind Ausländer, die über einen von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel, einen Rückreisesichtvermerk oder erforderlichenfalls beide Dokumente verfügen und gegen die keine nationale Ausschreibung besteht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG; INPOL, AZR), zur Einreise ins Schengen-Gebiet und zur einmaligen Durchreise durch andere Schengen-Staaten unmittelbar berechtigt, um sich in den Schengen-Staat zu begeben, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben. Die jeweils geltenden Aufenthaltstitel und Rückreisesichtvermerke ergeben sich aus Anlage 4 zur GKI. Die Dauer der Durchreise ist auf fünf Tage beschränkt, Bsp.: Anläßlich einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn bei Kaiserslautern wird ein türkischer Staatsangehöriger festgestellt, der eine französische ,,Carte de resident" besitzt. Er ist nach einem Urlaub in der Türkei mit dem Flugzeug in Frankfurt/Main gelandet und möchte an seinen Wohnort bei Nancy zurückkehren. Eine deutsche Ausschreibung zur Einreiseverweigerung liegt nicht vor. Er ist nach Artikel 5 Abs. 3 SDÜ berechtigt, durch das Bundesgebiet nach Frankreich zu reisen. 1.3.3.2 Der Besitz eines Passes oder Paßersatzes für die Durchreise ist nicht zwingend erforderlich, sofern der Ausländer zweifelsfrei nachweisen kann (§ 70 Abs. 1 AuslG), daß er der rechtmäßige Inhaber des Aufenthaltstitels bzw. des Rückreisesichtvermerks ist (z.B. im abgelaufenen Reisepaß). 1.3.3.3 Das Recht zur Einreise und Durchreise nach Artikel 5 Abs. 3 SDÜ gilt jedoch dann nicht, wenn gegen den Ausländer eine deutsche Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG in Verbindung mit Artikel 95 Abs. 2 und 3 SDÜ im SIS vorliegt und ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 2 SDÜ noch nicht stattgefunden hat. 1.3.3.4 Artikel 5 Abs. 3 SDÜ berechtigt nicht zur Durchreise zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Gebiet (z.B. von Belgien über Deutschland nach Polen; siehe aber Nummer 1.3.4.1). 1.3.4 Einreise-, Durchreise- und Kurzaufenthaltsrecht nach Artikel 21 SDÜ 1.3.4.1 Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 Abs. 1 SDÜ sind Ausländer, die über einen von einem Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel verfügen, zur Einreise, Durchreise und zum (Kurz-) Aufenthalt im gesamten Schengen-Gebiet bis zu drei Monaten berechtigt. Die insoweit berechtigten Ausländer bedürfen demnach für einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung. Die jeweils geltenden Aufenthaltstitel ergeben sich aus Anlage 4 der GKI. Nicht zu den Aufenthaltstiteln zählen die Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber (§ 55 AsylVfG), der erlaubte Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG, die Duldung (§ 56 AuslG), die vorläufige Duldung nach § 69 Abs. 2 AuslG, die gesetzliche Duldung nach § 41 AsylVfG Sowie die Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3 AuslG). Bsp.: Ein in Belgien lebender tunesischer Staatsangehöriger, der über eine gültige belgische ,,Carte didentité détranger" verfügt, kommt für drei Wochen nach Essen, um seinen Bruder zu besuchen. Er besitzt einen gültigen tunesischen Paß, eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung besteht weder national (INPOL, AZR) noch im SIS. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtmäßig. 1.3.4.2 Ein Bezugszeitraum für einen dreimonatigen Kurzaufenthalt ist zwar nicht festgelegt. Zur Mißbrauchsverhinderung ist jedoch ein Zeitraum von einem Jahr als Anhalt für die Beurteilung heranzuziehen (vgl. Artikel 19 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 SDÜ), ob die Einreise und der Aufenthalt gegen die Zuwanderungsinteressen der Bundesrepublik Deutschland verstoßen (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e SDÜ in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3AuslG). Diese Interessen wären gefährdet, wenn sich ein Ausländer aufgrund von Artikel 21 SDÜ unter Umgehung aufenthaltsrechtlicher Regelungen des Ausländergesetzes insgesamt länger im Bundesgebiet mit gewöhnlichem Aufenthalt aufhielte als in dem Schengen-Staat, dessen Aufenthaltstitel er besitzt. 1.3.4.3 Ein Ausländer, der sich aufgrund von Artikel 21 Abs. 1 SDÜ im Bundesgebiet aufhält, ist nach § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig, wenn die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels abgelaufen ist oder die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, c oder e SDÜ nicht mehr vorliegen; Dies gilt auch in Fällen einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS durch einen anderen Schengen-Staat (vgl. Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e SDÜ). Das Schengener Durchführungsübereinkommens geht davon aus, daß vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Interessen des ausschreibenden Schengen-Staates in einem Konsultationsverfahren nach Artikel 25 SDÜ zu berücksichtigen sind (siehe Nummer 2.3). 1.4.1 Für die Einreise und den Aufenthalt im Schengen-Gebiet müssen Ausländer im Besitz eines oder mehrerer gültiger sog. Grenzübertrittspapiere sein (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a SDÜ; siehe jedoch Artikel 5 Abs. 3 SDÜ und Nummer 1.3.3). Dem entspricht die Paßpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG, die weiterhin durch den Besitz eines gültigen Passes oder Paßersatzes erfüllt wird (§14 DVAuslG). Befreiungen von der Paßpflicht ergeben sich aus §§ 5 bis 8 und 24 DVAuslG. 1.4.2 Vermerke, die in dem Paß oder Paßersatz eines Ausländers eingetragen werden, sind mit Angabe des Ortes und des Datums, der Unterschrift und einem Abdruck des Dienstsiegels/-stempels zu versehen. Im automatisierten Visumverfahren sowie bei der Eintragung von Kontrollstempeln werden Ausnahmen zugelassen. 1.5 Abfrage des Schengener Informationssystems Vor jeder ausländerrechtlichen Entscheidung sowie bei allen nicht ausländerbehördlich erfaßten Ausländern ist durch Abfrage des SIS zu prüfen, ob der Ausländer von deutschen Behörden und Gerichten (z.B. Artikel 96 Abs. 3 SDÜ in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG oder Artikel 96 Abs. 2 SDÜ) oder von Behörden und Gerichten anderer Schengen-Staaten (Artikel 96 Abs. 2 und 3 SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Diese Abfrage ist für aufenthaltsbeendende Maßnahmen ebenso erforderlich wie für die Prüfung, ob ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25 SDÜ einzuleiten ist (siehe Nummer 2.3). 2 Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (zu §§ 5 bis 35 AuslG) Die Erteilung, Verlängerung und Versagung. einer Aufenthaltsgenehmigung durch die nach § 63 Abs. 13 3 und 4 Nr.2 AuslG zuständigen Behörden richtet sich, abgesehen von den besonderen Voraussetzungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (z.B. Artikel 19, 10 ff. in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 SDÜ), nach dem Ausländergesetz (z.B. § 7 Abs. 2 AuslG) und den hierzu ergangenen Bestimmungen. Die Erteilung des Schengen-Visums für den Flughafentransit, die Durchreise oder den kurzfristigen Aufenthalt bzw. die Verlängerung eines Visums liegt nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens im Ermessen der deutschen Behörden (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 AuslG). Bei der Prüfung von Versagungsgründen ist auch die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ zu berücksichtigen (zum Konsultationsverfahren siehe Nummer 2.3). Zu den öffentlichen Interessen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gehört es auch, die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für deutsche Behörden aus dem Schengener Durchführungsübereinkommen ergeben. 2.2 Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG und die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ 2.2.0 Allgemeines 2.2.0.1 Die Ausweisung oder die vollzogene Abschiebung hat nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG zur Folge, daß der Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (gesetzliche Sperrwirkung). Artikel 96 SDÜ regelt darüber hinaus die Ausschreibung von Ausländern zur Einreiseverweigerung im SIS. Diese Ausschreibung bewirkt eine Einreisesperre für das gesamte Schengen-Gebiet und ist von allen Schengen-Staaten bei der Visumerteilung, der Grenzkontrolle, der Kontrolle des Binnen-Reiseverkehrs sowie der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beachten. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen zur Einreiseverweigerung nicht im SIS ausgeschrieben werden (Artikel 1 SDÜ). 2.2.0.2 Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ von anderen Schengen-Staaten und solche nach Artikel 96 Abs. 2 SDÜ von deutschen Behörden bewirken kein Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbot im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG. Die Voraussetzungen für eine unerlaubte Einreise nach § 55 Abs. 1 Nr.3 AuslG liegen in diesen Fällen nicht vor. Die Ausschreibungen sind jedoch bei der Visumerteilung, der Grenzkontrolle, der Kontrolle des Binnen-Reiseverkehrs sowie der Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beachten. 2.2.0.3 Beim SIS handelt es sich um ein edv-gestütztes Erfassungs- und Abfragesystern zur Personen- und Sachfahndung, das sich in das jeweilige nationale Informationssystem N.SIS und die zentrale technische Unterstützungseinheit C.SIS in Straßburg gliedert. Die deutsche Zentralstelle für den nationalen Teil des SIS ist die SIRENE Deutschland, eingerichtet beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden. Die SIRENE ist die nationale Stelle, die die im Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Informationsübermittlungs- und koordinationsaufgaben im Zusammenhang mit einer Ausschreibung im SIS wahrzunehmen hat. 2.2.1 Ausschreibungstatbestände 2.2.1.1 Ist ein Ausländer im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ausgewiesen oder abgeschoben worden, hat die zuständige Ausländerbehörde unbeschadet sonstiger nationaler Ausschreibungen (INPOL, AZR) nach Artikel 96 Abs. 3 SDÜ die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS unverzüglich zu veranlassen. Zu den Voraussetzungen im einzelnen siehe Nummern 4.1.4.3 und 4.2.2. 2.2.1.2 Die Ausländerbehörde kann darüber hinaus im Einzelfall eine Ausschreibung nach Artikel 96 Abs. 2 SDÜ veranlassen, wenn eine Ausweisung beabsichtigt gewesen, aber mangels Bekanntgabe unterblieben ist, weil der Ausländer ausgereist oder untergetaucht ist. Eine Ausschreibung in diesem Fall ist nicht möglich, wenn lediglich Ausweisungsgründe nach § 46 Nr. 3, 5 bis 7 AuslG vorliegen. Im Interesse der Rechtsklarheit und zur Verfahrensvereinfachung sollte in diesen Fällen gleichwohl die beabsichtigte Ausweisung verfügt und die Ausweisungsverfügung öffentlich zugestellt werden. Ausschreibungsgrundlage ist dann weiterhin Artikel 96 Abs. 3 SDÜ. 2.2.1.3 Artikel 96 SDÜ, der Ausschreibungen zum Zweck der Einreiseverweigerung regelt, bietet keine Rechtsgrundlage für Ausschreibungen, die lediglich den Zweck der Aufenthaltsermittlung verfolgen. Danach darf z.B. ein abgelehnter Asylbewerber, der untergetaucht ist, nur zur Aufenthaltsermittlung im INPOL oder im AZR, nicht jedoch im SIS ausgeschrieben werden. 2.2.1.4 Eine Ausschreibung im SIS nach Artikel 96 Abs. 3 SDÜ kann nicht im Fall einer Zurückweisung nach § 60 AuslG und einer Zurückschiebung nach § 61 AuslG erfolgen, da diese nicht die ausländerrechtlichen Folgen des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG auslöst. 2.2.2 Ausschreibungsfristen für das SIS 2.2.2.1 Die für Deutschland zutreffenden Ausschreibungsfristen betragen - unbeschadet einer Verlängerung - bei einer
In den Fällen einer Ausweisung mit späterer Abschiebung gilt die längere Ausschreibungsfrist. Die Ausschreibungsfrist beginnt mit der Einstellung der Daten in die Fahndungshilfsmittel der Polizei (siehe Nummern 4.1.4.3 und 4.2.2). Im Fall einer erneuten Abschiebung oder Zurückschiebung nach unerlaubter Einreise während der Sperrwirkung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist die Ausschreibungsfrist um drei Jahre zu verlängern. 2.2.2.2 Wird die Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG auf Antrag des Ausländers aufgehoben bzw. befristet, ist die Löschung der Ausschreibung im SIS mit der Aufhebung der Sperrwirkung bzw. mit Ablauf der Befristung unverzüglich zu veranlassen (vgl. Artikel 112 Abs. 1 Satz 1 SDÜ). 2.2.2.3 Die Datenerfassung von Ausschreibungen nach Artikel 96 Abs. 2 und 3 SDÜ im SIS ist zunächst auf drei Jahre befristet, kann jedoch verlängert werden (Artikel 112 Abs. 1 und 2 SDÜ). Die Überwachung der Prüffristen erfolgt - unbeschadet von Wiedervorlagesystemen der zuständigen Behörden - in jedem Einzelfall über die SIRENE Deutschland. Dabei wird sichergestellt, daß Löschungen von Ausschreibungen nicht ohne die Möglichkeit einer vorherigen Prüfung durch die Ausländerbehörden erfolgen. 2.2.3 Verfahrensweise Ausschreibungen im SIS nach Artikel 96 SDÜ sowie die Löschung von Ausschreibungen sind von der zuständigen Ausländerbehörde über die örtlich zuständigen Polizeidienststellen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks KP 21/24 bzw. entsprechender Ländervordrucke unverzüglich zu veranlassen. Meldungen an das Ausländerzentralregister haben möglichst zeitgleich zu erfolgen. Der Informationsaustausch in Trefferfällen aufgrund von Ausschreibungen nach Art. 96 SDÜ wird von der SIRENE Deutschland gesteuert. Beim Verkehr mit der SIRENE Deutschland sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. 2.3 Konsultationsverfahren nach Artikel 25 SDÜ Nach Artikel 25 SDÜ ist ein sog. Konsultationsverfahren zwischen den zuständigen Behörden der Schengen-Staaten zur Wahrung ihrer Interessen durchzuführen, wenn festgestellt wird, daß ein Ausländer, dem ein Aufenthaltstitel erteilt werden soll, im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, oder wenn eine solche Ausschreibung nach Erteilung eines Aufenthaltstitels festgestellt wird. 2.3.1 Ersuchen nach Artikel 25 Abs. 1 SDÜ 2.3.1.1 Vor der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 5 AuslG hat die zuständige Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Ausländer im SIS von einem anderen Schengen-Staat zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Artikel 96 SDÜ). Dies gilt auch für den Fall, daß die Visumerteilung der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 DVAuslG). Liegt eine Ausschreibung vor, hat die Ausländerbehörde über die SIRENE Deutschland ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SDÜ einzuleiten, um die Interessen des ausschreibenden Schengen-Staates bei ihrer Entscheidung berücksichtigen zu können (zur Verlängerung von Schengen-Visa siehe Nummer 2.4.2). Aufenthaltsgenehmigungen dürfen in diesem Fall nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt oder verlängert werden. 2.3.1.2 Gewichtige Gründe liegen neben humanitären Erwägungen und infolge internationaler Verpflichtungen (vgl. § 30 Abs. 1 AuslG, § 33 AuslG) grundsätzlich dann vor, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung, bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 6 Abs. 1 AuslG erfüllt sind (z.B. Recht auf Wiederkehr, Ehegatten- und Kindernachzug, ausländischer Ehegatte eines Deutschen). Gewichtige Gründe liegen nicht vor, wenn etwa die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit angestrebt wird. 2.3.1.3 Die im Konsultationsverfahren von der Behörde des ausschreibenden Schengen-Staates übermittelten Ausschreibungsgründe sind bei der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung im Sinne eines Ausweisungsgrundes nach § 45 Abs. 1 AuslG angemessen zu berücksichtigen (z.B. in den Fällen von § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AuslG, § 19 Abs. 3 AuslG, §§ 18, 21, 22, 23 Abs. 3 AuslG in Verbindung mit 17 Abs. 5 erste Alternative AuslG und § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG). Dabei entspricht es dem Sinn und Zweck des Schengener Durchführungsübereinkommens, daß Aufenthaltsgenehmigungen in Ausschreibungsfällen nur zurückhaltend erteilt werden dürfen. 2.3.1.4 Erteilt die Ausländerbehörde die Aufenthaltsgenehmigung, muß der ausschreibende Schengen-Staat nach Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 SDÜ die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückziehen. Es bleibt ihm unbenommen, den Ausländer weiterhin national mit entsprechender Wirkung auszuschreiben. In Deutschland bleiben solche Ausländer weiterhin im INPOL und im AZR ausgeschrieben. 2.3.2 Ersuchen nach Artikel 25 Abs. 2 SDÜ 2.3.2.0 Stellt sich erst im nachhinein, z.B. im Rahmen einer Personenkontrolle, heraus, daß ein Ausländer, der über einen von einem Schengen-Staat erteilten gültigen Aufenthaltstitel verfügt, im SIS zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ ausgeschrieben ist, muß ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 2 Satz 1 SDÜ eingeleitet werden. Das Konsultationsverfahren soll dem Schengen-Staat, der den Aufenthaltstitel erteilt hat, die Prüfung ermöglichen, ob die Ausschreibungsgründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels nach nationalem Recht ausreichten. 2.3.2.1 Stellt eine in § 63 AuslG genannte Behörde fest, daß ein Ausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügt, von Deutschland nach Artikel 96 SDÜ im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, hat sie unverzüglich die Behörde zu unterrichten, die die Ausschreibung veranlaßt hat. Diese Behörde hat über die SIRENE Deutschland ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 2 Satz 1 SDÜ einzuleiten. Zieht der Schengen-Staat den erteilten Aufenthaltstitel nach der Konsultation nicht ein, ist die Löschung der Ausschreibung im SIS zu veranlassen (Artikel 25 Abs. 2 Satz 2 SDÜ). Der Ausländer bleibt weiterhin im INPOL und im AZR ausgeschrieben (nationale Ausschreibungsliste). Im übrigen hat die örtlich zuständige Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen. 2.3.2.2 Stellt eine in § 63 AuslG genannte Behörde fest, daß ein Ausländer, der über eine gültige deutsche Aufenthaltsgenehmigung verfügt, von einem anderen Schengen-Staat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, hat sie unverzüglich die für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung zuständige Ausländerbehörde zu unterrichten. Diese hat über die SIRENE Deutschland ein Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 2 Satz 1 SDÜ gegenüber dem ausschreibenden Schengen-Staat einzuleiten und zu prüfen, ob aufgrund der übermittelten Ausschreibungsgründe Anlaß besteht, die Aufenthaltsgenehmigung aufzuheben und aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten (z.B. Ausweisung). Die Nummern 2.3.1.2 und 2.3.1.3 sind zu beachten. 2.3.2.3 Stellt eine in § 63 AuslG genannte Behörde fest, daß ein Ausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates verfügt, von einem anderen Schengen-Staat nach Artikel 96 SDÜ im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, hat sie unverzüglich die SIRENE Deutschland zu unterrichten, die ihrerseits die SIRENE des ausschreibenden Schengen-Staates über den Konsultationsfall unterrichtet. Soweit sich der Ausländer nicht zum Zweck der Durchreise nach Artikel 5 Abs. 3 SDÜ im Bundesgebiet aufhält (siehe Nummer 1.3.3), ist er kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da die Voraussetzungen für die Einreise, Durchreise und den Kurzaufenthalt nach Artikel 21 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e SDÜ schon vor der Einreise nicht vorgelegen haben oder nach der Einreise weggefallen sind (siehe Nummern 1.3.4.3 und 4.1.2.1.1). Die zuständigen Behörden haben zu prüfen, ob die Ausreisepflicht mittels Zurückschiebung oder Abschiebung durchzusetzen ist (Artikel 23 Abs. 1, 2 und Abs. 3 SDÜ in Verbindung mit §§ 61, 49 AuslG); Vorrang hat die freiwillige Ausreise im Rahmen der Ausreisefrist. 2.3.3 Verfahrensweise 2.3.3.1 Beim Konsultationsverfahren nach Artikel 25 Abs. 1 und 2 SDÜ sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Beim Ausfüllen der Formulare ist zu beachten, daß der betreffende Schengen-Staat möglichst umfangreich und genau über den bisherigen wie den beabsichtigten Aufenthalt bzw. die Aufenthaltsgenehmigung und die Gründe für die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung unterrichtet wird. Wird das Konsultationsverfahren durch eine deutsche Behörde in Gang gesetzt, ist bei der Angabe von ,,Deutschland" als Schengen-Staat in Klammern die zuständige Behörde sowie das entsprechende Aktenzeichen hinzuzufügen. 2.3.3.2 Die Formulare sind im Behördenverkehr, mit einem Anschreiben versehen, unmittelbar dem deutschen SIRENE-Büro beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden als der Behörde zuzuleiten, die bis auf weiteres für die Steuerung der Konsultationen gegenüber den anderen Schengen-Staaten zuständig ist. 2.3.3.3 Muß nach Abschluß des Konsultationsverfahrens die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch die Ausländerbehörde zurückgezogen werden, hat die zu veranlassende Löschung weiterhin über den Meldeweg der datenerfassenden Polizeidienststellen der Länder mittels des Vordrucks KP 21/24 bzw. entsprechender Ländervordrucke ("Löschung", ,,im SIS") zu erfolgen. Der betreffende Ausländer bleibt weiterhin im INPOL sowie im AZR ausgeschrieben. 2.4.1 Allgemeines Für die Verlängerung des Schengen-Visums gilt grundsätzlich § 13 Abs. 1 AuslG. Die nach § 13 Abs. 2 AuslG bestehende Möglichkeit, ein Visum zu verlängern, findet sowohl auf Schengen-Visa für einen (sehr) kurzfristigen Aufenthalt (Kategorie "C 1" bis "C 4") als auch auf nationale Visa Anwendung nach Maßgabe der Nummern 2.4.2.1 ff. und 2.4.3. Nach dem Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens und dem Wegfall der Binnengrenzkontrollen ist die Verlängerung eines Schengen-Visums über drei Monate im Halbjahr hinaus nur noch in begründeten Ausnahmefällen als nationales Visum möglich (siehe 2.4.2.8). Bei jeder Verlängerung von Schengen-Visa sind neben den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht nur die Interessen der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch die Interessen der Schengener Vertragsstaaten zu berücksichtigen (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e SDÜ; vgl. Beschluß des Schengener Exekutivausschusses zur Verlängerung von Visa vom 14.12.1993). 2.4.2 Verlängerung des Schengen-Visums 2.4.2.1 Die Ausländerbehörde kann ein Schengen-Visum (Kategorie C), das von einer deutschen Auslandsvertretung oder einer Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates erteilt worden ist, im Bundesgebiet nach Ermessen als Schengen-Visum für eine Aufenthaltsdauer bis zu drei Monaten pro Halbjahr, auch mehrfach, verlängern (siehe auch Nummer 2.4.2.5). Die Bestimmung der generellen Gültigkeitsdauer (pro Halbjahr, pro Jahr und mehr) bleibt der Auslandsvertretung vorbehalten. Ein Visum der Kategorie "C1" kann über 30 Tage hinaus als Visum der Kategorie "C2" verlängert werden. 2.4.2.2 Die Verlängerung eines Schengen-Visums kommt nur unter den Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums in Betracht (Artikel 15 SDÜ in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e SDÜ und § 13 Abs. 1 AuslG), wenn Versagungsgründe nicht entgegenstehen (§ 7 Abs. 2, § 8 AuslG) und an der Rückkehrabsicht des Ausländers keine Zweifel bestehen. Der Verlängerungsantrag ist gemäß § 70 Abs. 1 AuslG zu begründen. Bei der Verlängerung ist insbesondere zu prüfen,
2.4.2.3 Bestehen begründete Zweifel, ob der Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt, hat er vor der Verlängerung eine Erklärung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG vorzulegen (§14 Abs. 1 Satz 2 AuslG). 2.4.2.4 Die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums in einem ungültig gewordenen Reisedokument ist grundsätzlich ausgeschlossen (Artikel 13 Abs. 1 SDÜ, § 8 Abs. 1 Nr.3 AuslG; siehe jedoch Artikel 5 Abs. 2 SDÜ). Bei der Erteilung bzw. Verlängerung des Schengen-Visums ist sicherzustellen, daß die Rückreise des Ausländers in seinen Herkunftsstaat oder eine Reise in einen Drittstaat aufgrund der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments möglich ist (Artikel 13 Abs. 2 SDÜ) und ggf. durchgesetzt werden kann. 2.4.2.5 Bei der Bemessung der Verlängerungsfrist ist auf das Datum der ersten Einreise (soweit angegeben; vgl. 1.3.0.2) bzw. die Gültigkeit des Visums abzustellen. Im Fall der Verlängerung darf der räumliche Geltungsbereich des Visums nicht erweitert werden. Eine Änderung des Aufenthaltszwecks kommt grundsätzlich nicht in Betracht (§ 8 Abs. 1 Nr.2 AuslG). Bei der Verlängerung können die Ausländerbehörden in Ausnahmefällen (z.B. ärztliche Behandlung, besorgniserregende Ereignisse bei nächsten Familienangehörigen, wichtige persönliche Gründe) jeweils eine zusätzliche (Wieder-) Einreise in das Schengen-Gebiet gestatten (siehe Nummer 2.4.3.5). 2.4.2.6 Ein Schengen-Visum, das zur Ausübung einer der in § 12 Abs. 2 DVAuslG genannten Nicht-Erwerbstätigkeiten dient (z.B. ein Visum für Geschäftsreisende), darf, auch soweit es nach § 28 Abs. 4 AuslG erteilt wurde, nach § 13 Abs. 2 nicht so verlängert werden, daß die Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten jährlich überschritten wird. In diesen Fällen liegt ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr.2 AuslG vor. Bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten liegt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von § 12 Abs. 1 und 4 DVAuslG vor, die nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 10 AuslG und der Arbeitsaufenthalteverordnung im Verfahren nach § 11 Abs. 1 DVAuslG erlaubt werden darf. 2.4.2.7 Bei Angehörigen von Staaten oder bei Personengruppen, bei denen vor der Visumerteilung durch die Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten ein Konsultationsverfahren erforderlich ist (Artikel 17 Abs. 2 SDÜ; siehe auch Anlage 5B GKI), darf die Verlängerung nur in dringenden Ausnahmefällen erfolgen. Die Verlängerung des Visums ist dem Auswärtigen Amt innerhalb von drei Tagen mitzuteilen, wenn das Schengen-Visum von der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates erteilt worden ist. In die Mitteilung sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Visuminhabers, Art und Nummer des Reisedokuments, Nummer der Visummarke, Visumkategorie, Datum und Ort der Visumausstellung, verlängerte Gültigkeits- bzw. Aufenthaltsdauer aufzunehmen. 2.4.2.8 Das Schengen-Visum für den kurzfristigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten pro Halbjahr (Kategorie C) darf über diesen Zeitraum hinaus nicht mittels eines Schengen-Visums verlängert werden. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen, insbesondere wenn zwingende Gründe die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde (z.B. dringende ärztliche Behandlung, Todesfall eines mitreisenden Angehörigen), kann das Schengen-Visum nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 AuslG über eine Geltungsdauer von drei Monaten pro Halbjahr hinaus als nationales Visum (Kategorie ,,D") verlängert werden. Die Verlängerung soll jedoch nur für einen möglichst kurzen, dem Aufenthaltszweck angepaßten Zeitraum erfolgen. Der Ausländer ist darauf hinzuweisen, daß das nationale Visum nur zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. 2.4.2.9 Behauptet der Ausländer, nach seinen Angaben gegenüber der deutschen Auslandsvertretung über Dauer und Zweck des beabsichtigten Aufenthalts sei die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung erforderlich gewesen, ist in Zweifelsfällen von der Auslandsvertretung unverzüglich eine Auskunft einzuholen und der Visumantrag anzufordern (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). Maßgebend für die Entscheidung sind die Angaben des Ausländers im Visumantrag, zu dem auch der Auslandsvertretung vorliegende schriftliche Erklärungen und sonstige Nachweise gehören (vgl. § 70 Abs. 1 AuslG). Hat die Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates das Schengen-Visum erteilt, ist eine entsprechende Auskunft über die deutsche Auslandsvertretung einzuholen, in deren Zuständigkeitsbereich die Auslandsvertretung des anderen Schengen-Staates ansässig ist. 2.4.2.10 Bei der Verlängerung des Visums ist durch Auflage die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auszuschließen, sofern die Auslandsvertretung diese Auflage noch nicht verfügt hat (vgl. auch § 44 Abs. 6 AuslG). 2.4.3 Verfahren bei der Verlängerung eines Schengen-Visums 2.4.3.1 Ein Schengen-Visum ist nicht mehr durch die (ausdrückliche) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Form des entsprechenden Klebeetiketts oder durch einen Stempelabdruck zu verlängern. Da auf dem Schengen-Visumetikett keine Änderungen zulässig sind, ist zum Zweck der Verlängerung im Bundesgebiet das Visumetikett mit einem besonderen Aufdruck nach amtlichem Muster zu verwenden. Bei den Verlängerungsetiketten handelt es sich um sicherungsbedürftige Gegenstände, die nach den einschlägigen Sicherungsvorschriften für Bundes- und Landesbehörden aufzubewahren und zu registrieren sind. 2.4.3.2 Für das Ausfüllen des Visumetiketts wird auf die GKI VI, Seite 20 bis 24, sowie auf die Anlagen 9 und 13 verwiesen. Die Eintragungen sind mit dokumentenechter Tinte bzw. Dokumentenstiften vorzunehmen. 2.4.3.3 Auf dem Klebeetikett ist im Feld "Dauer des Aufenthalts ... Tage" (Nutzungsdauer) die Anzahl der für den verlängerten Aufenthalt gestatteten Tage mit zwei Ziffern einzutragen, wobei die erste Ziffer eine 0 ist, wenn die Anzahl der Tage weniger als 10 beträgt. Die Aufenthaltstage dürfen 90 Tage pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise (soweit angegeben) bzw. der Gültigkeit des Schengen-Visums nicht überschreiten. 2.4.3.4 Unter Berücksichtigung der Nutzungs- und Gültigkeitsdauer des ursprünglichen Schengen-Visums ist im Feld der Gültigkeitsdauer nach dem Wort "vom" der erste Tag anzugeben, an dem das verlängerte Schengen-Visum gültig ist (= Tag nach Ablauf der Nutzungsdauer, wenn die Gültigkeit noch länger andauert, oder Tag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, wenn die Nutzungsdauer von 90 Tagen pro Halbjahr noch nicht erschöpft ist). Nach dem Wort "bis" ist unter Berücksichtigung der verlängerten Nutzungsdauer der letzte Tag der Gültigkeit anzugeben. Die Tage der Gültigkeitsdauer dürfen die Tage der Nutzungsdauer nicht überschreiten. 2.4.3.5 Die Felder hinsichtlich des räumlichen Gültigkeitsbereichs und der Art des Visums sind grundsätzlich dem ursprünglichen Schengen-Visum entsprechend auszufüllen. Wird eine zusätzliche Einreise gewährt, ist im Feld ,,Anzahl der Einreisen" die zusätzliche Einreise mit "01" anzugeben; ansonsten ist das Feld durchzustreichen. 2.4.3.6 Bei der Verlängerung des Schengen-Visums ist das Verlängerungsetikett im Anschluß an das Schengen-Visumetikett bzw. andere Klebeetiketten, an Stempel oder sonstige Eintragungen anzubringen. Wird ein Verlängerungsantrag abgelehnt, ist dies im Paß des Ausländers wie folgt zu vermerken: "Verlängerungsantrag abgelehnt am ..." (Datum, Dienstsiegel). 2.4.3.7 Die Verlängerung des Aufenthalts mittels nationalen Visums (siehe Nummer 2.4.2.8) erfolgt durch Anbringung des ausgefüllten Klebeetiketts im unmittelbaren Anschluß an das Schengen-Visumetikett bzw. andere Klebeetiketten, an Stempel oder sonstige Eintragungen. Neben der Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer ist im Feld ,,Gültig für" als Ausdruck des (beschränkten) räumlichen Gültigkeitsbereichs des nationalen Visums das Wort ,,Deutschland", im Feld .Visumkategorie" der Buchstabe ,,D" einzutragen. Das Feld ,,Anzahl der Einreisen" ist durchzustreichen. 2.4.3.8 Bei der Verlängerung eines Schengen-Visums von Staatsangehörigen der Staaten, bei denen bei der Visumerteilung in einem oder mehreren Schengen-Staaten das Verfahren der Konsultation der zentralen Behörden erforderlich gewesen ist (Artikel 17 Abs. 2 SDÜ; Anlage 5B zur GKI), ist im Bundesgebiet kein Konsultationsverfahren durchzuführen (siehe Nummer 2.4.2.7). 2.4.4 Verlängerung von nationalen Visa Ein von einer deutschen Auslandsvertretung erteiltes nationales Visum (Kategorie ,,D") kann im Bundesgebiet von der Ausländerbehörde nach Ermessen bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von drei Monaten, aus besonderen Gründen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 AuslG auch bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens sechs Monaten im Kalenderjahr, auch mehrfach, verlängert werden. Das gilt auch für ein nach § 28 Abs. 4 AuslG erteiltes nationales Visum. 3 Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften (zu §§ 36 bis 41 AuslG) Nicht belegt. 4 Beendigung des Aufenthalts (zu §§ 42 bis 57 AuslG) 4.1 Begründung der Ausreisepflicht 4.1.0 Allgemeines Die Ausreisepflicht setzt voraus, daß der Ausländer eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt und sein Aufenthalt somit unrechtmäßig ist (§ 42 Abs. 1 AuslG). Der Aufenthalt eines Ausländers ist auch dann rechtmäßig, wenn er sich aufgrund von Vorschriften, die dem Ausländergesetz vorgehen (§ 1 Abs. 1 AuslG), im Bundesgebiet ohne nationale Aufenthaltsgenehmigung aufhält. Dies gilt z.B. für Ausländer, die nach den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, zur Einreise-, Durchreise oder zum Kurzaufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18 und Artikel 21 SDÜ). 4.1.1 Ausreisepflicht kraft Gesetzes 4.1.1.1 Die Ausreisepflicht entsteht kraft Gesetzes ohne vorherigen Verwaltungsakt z.B. durch Einreise ohne erforderliches Schengen-Visum (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr.1 AuslG) oder unter Verstoß gegen §8 Abs. 2 Satz 1 AuslG in Verbindung mit Artikel 96 Abs. 3 SDÜ (§ 42 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG), durch Ablauf der Geltungsdauer des Schengen-Visums sowie durch Wegfall der Voraussetzungen für die Einreise, Durchreise und den Kurzaufenthalt nach den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (z.B. Artikel 5 Abs. 3, Artikel 18 oder Artikel 21 SDÜ), soweit nicht noch eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung nach der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz besteht. Im Fall der unerlaubten Einreise im Sinne von § 58 Abs. 1 AuslG wird die Ausreisepflicht durch Zurückschiebung (§ 61 AuslG) oder Abschiebung (§ 49 AuslG) durchgesetzt; die in § 69 Abs. 2 und 3 AuslG genannten Wirkungen sind ausgeschlossen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 AuslG). 4.1.1.2 Besitzt der Ausländer ein Schengen-Visum und besteht zugleich die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG, nicht aber die des Artikels 96 Abs. 3 SDÜ, ist das Visum für den Geltungsbereich des Ausländergesetzes zur Begründung der Ausreisepflicht zu widerrufen (§ 43 AuslG), zurückzunehmen (§ 48 LVwVfG; siehe Nummer 5.1.3.2) oder nachträglich zeitlich zu beschränken (§12 Abs. 2 Satz 2 AuslG). 4.1.1.3 Bei der ausschließlich mangels Besitzes eines erforderlichen (gültigen) Passes nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unerlaubten Einreise entsteht die Ausreisepflicht nicht schon im Zeitpunkt der Einreise, wenn der Ausländer ein gültiges Schengen-Visum besitzt. Ist dem Ausländer durch die deutsche Auslandsvertretung oder die Grenzbehörde ein Schengen-Visum bzw. Schengen-Ausnahmevisum unter Vorlage eines nicht als Paß oder Paßersatz anerkannten Reisedokuments entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erteilt worden oder ist das anerkannte Reisedokument, in dem das Schengen-Visum eingetragen ist, bei der Einreise ungültig geworden (z.B. Änderung des Familiennamens durch Heirat), entsteht die Ausreisepflicht erst nach Erlöschen des Schengen-Visums (vgl. § 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr.2 AuslG). Da ein entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erteiltes Schengen-Visum nicht von vornherein nichtig ist und ein Schengen-Visum wegen Paßablaufs oder Ungültigkeit des Passes nicht erlischt (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), wird der Ausländer erst mit Ablauf der Geltungsdauer des Schengen-Visums ausreisepflichtig, es sei denn, dieses Visum wird vorher widerrufen oder zurückgenommen. 4.1.2 Ausreisepflicht aufgrund eines Verwaltungsaktes 4.1.2.0.1 Die Ausreisepflicht entsteht aufgrund eines Verwaltungsaktes, z.B. in den Fällen der zeitlichen Beschränkung des rechtmäßigen Aufenthalts (§ 3 Abs. 5 AuslG) oder der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG), des Widerrufs (§ 43 AuslG) oder der Rücknahme (§ 48 LVwVfG) des Schengen-Visums, oder der Ausweisung (§§ 45ff. in Verbindung mit 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). 4.1.2.0.2 Liegen die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 SDÜ nach der Einreise nicht oder nicht mehr vor, hat die Ausländerbehörde grundsätzlich den Aufenthalt des Ausländers unter Androhung der Abschiebung und Festsetzung einer Ausreisefrist rechtlich und tatsächlich in angemessener Weise zu beenden (siehe Nummer 4.1.3.2). In den Fällen der unerlaubten Einreise ohne erforderliches Visum, ohne erforderlichen Paß (siehe aber Nummer 4.1.1.3) oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG (siehe aber Nummer 4.1.1.2) besteht kraft Gesetzes die vollziehbare Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG). Nach Wegfall der Binnengrenzen sind die Schengen-Staaten nunmehr gegenseitig verpflichtet, den Aufenthalt derjenigen Ausländer möglichst umgehend zu beenden, die die entsprechenden Einreise-, Durchreise- und Kurzaufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen (Artikel 23 und 5 Abs. 1. SDÜ in Verbindung mit Artikel 19 bis 21 SDÜ). Dies gilt insbesondere im Fall der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nach Artikel 96 SDÜ. Ist eine unverzügliche freiwillige Ausreise nicht zu erwarten, kann im Hinblick auf die sofortige Durchsetzung der Ausreisepflicht die Abschiebung ohne Androhung und Fristsetzung in Betracht kommen (§ 50 Abs. 1 AuslG). 4.1.2.0.3 Bei der Entscheidung über die Aufenthaltsbeendigung und der Bestimmung der Ausreisefrist sind auch die schutzwürdigen Interessen des Ausländers und seiner Familienangehörigen zu beachten. Die Dauer des bisherigen Aufenthalts, der Umfang der erreichten Integration sowie die persönlichen Bindungen und Verpflichtungen dürften jedoch aufgrund der Kurzfristigkeit des Aufenthalts grundsätzlich nur eine geringe Bedeutung haben. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes kann vor allem bei ursprünglich rechtmäßig erteilten Schengen-Visa eine Rolle spielen (vgl. § 48 Abs. 3 LVwVfG). 4.1.2.1.1 Beschränkenden Maßnahmen nach § 3 Abs. 5 (in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 3) AuslG können z.B. vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreite Ausländer unterzogen werden, die vor oder nach der Einreise von einem anderen Schengen-Staat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden sind (Artikel 96 Abs. 2 oder 3 SDÜ), oder bei denen eine deutsche Behörde eine solche Ausschreibung aus anderen Gründen als aufgrund einer Ausweisung bzw. Abschiebung veranlaßt hat (Artikel 96 Abs. 2 SDÜ). Die zeitliche Beschränkung soll möglichst auf den Tag der Bekanntgabe der Verfügung festgesetzt werden. Danach beginnt die im Einzelfall festzulegende Ausreisefrist. 4.1.2.1.2 In diesen Fällen kann bei der polizeilichen Kontrolle des Ausländers der Paß oder Paßersatz des Ausländers in Verwahrung genommen werden (§ 40 Abs. 1 AuslG). Liegt ein die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts begründender Verwaltungsakt noch nicht vor, wird der Paß oder Paßersatz zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz gegen eine Bescheinigung einbehalten und nach der Personenkontrolle der zuständigen Ausländerbehörde übersandt. 4.1.2.2 Liegen Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme eines Schengen-Visums vor (z.B. Ausschreibung nach Artikel 96 SDÜ schon vor Visumerteilung oder Visumerschleichung durch unrichtige oder unvollständige Angaben) oder ist eine für die Erteilung eines Schengen-Visums wesentliche Voraussetzung entfallen (Artikel 19 Abs. 1 SDÜ in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 SDÜ, z.B. unzureichende finanzielle Mittel für die Nutzungsdauer des Visums), kommen jeweils Maßnahmen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG, § 43 AuslG oder landesrechtlichen Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten in Betracht. Bsp.: Ein russischer Staatsangehöriger erhält von der deutschen Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum (Typ C2) für einen Aufenthalt von 70 Tagen zu Besuchszwecken. Dabei ist aufgrund der unterschiedlichen Schreibweise seines Namens übersehen worden, daß er von Frankreich im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist (Artikel 96 SDÜ). Bei der Einreise über den Flughafen München mit einem gültigen Reisepaß fällt die Ausschreibung ebenfalls nicht auf. Nachdem er sich bereits vierzehn Tage im Bundesgebiet aufgehalten hat, wird die Ausschreibung bei einer Polizeikontrolle festgestellt. Nach Anhörung des Ausländers ist das deutsche Schengen-Visum nach den Regelungen über die Rücknahme rechtswidrig erteilter Verwaltungsakte aufzuheben (z.B. § 48 LVwVfG). Ist das Schengen-Visum von einem anderen Schengen-Staat erteilt worden, ist von einem gegenseitigen Einverständnis der anderen Schengen-Staaten zu diesen aufhebenden Maßnahmen auszugehen (vgl. Beschlüsse des Exekutivausschusses vom 14.12.1993 und 22.12.1994, Anlagen 18 und 14 zur GKI). 4.1.2.3 Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 SDÜ in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a SDÜ liegen für Deutschland ebenfalls nicht vor, wenn ein anderer Vertragsstaat einem Ausländer nach einem Aufenthalt (möglicherweise schon verlängert) von 90 Tagen im Halbjahr im Bundesgebiet bzw. im Gebiet eines anderen Vertragsstaates ein weiteres Schengen-Visum für alle Schengen-Staaten erteilt hat. In diesem Fall berechtigt das Schengen-Visum nach Artikel 11 Abs. 2 SDÜ lediglich zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates, der das Visum ausgestellt hat Das Schengen-Visum ist grundsätzlich durch Rücknahme aufzuheben (§ 48 LVwVfG). Die Ausreisefrist sollte so bemessen sein, daß sich der Ausländer mit der Auslandsvertretung des Vertragsstaates in Verbindung setzen kann, der das Schengen-Visum ausgestellt hat; der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. Die gesetzte Ausreisefrist soll sieben Tage nicht überschreiten. 4.1.2.4 Grundsätzlich kann von einer Aufhebung eines Schengen-Visums abgesehen werden, wenn dessen Geltungsdauer nur noch zwei Wochen beträgt und keine gewichtigen Gründe für eine (umgehende) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet vorliegen (z.B. Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS, schwerwiegende Ausweisungsgründe, Gefahr des Untertauchens sowie der illegalen Weiterreise in einen anderen Schengen-Staat). Dennoch hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob im öffentlichen Interesse Nebenbestimmungen anzuordnen sind (z.B. räumliche Beschränkungen). 4.1.2.5 Nach dem Widerruf, der Rücknahme oder der nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Schengen-Visums ist das Kinegramm des Visumetiketts zu entwerten, z.B. mit einem spitzen Metallgegenstand sichtbar durchzustreichen. Bei der Grenzkontrolle vor der Einreise ist das Schengen-Visum zudem mit dem Vermerk ,,Annulliert" zu versehen, ansonsten ist es wie nationale Visa ungültig zu stempeln. 4.1.2.6 Die nachträgliche zeitliche Beschränkung des Schengen-Visums erfolgt durch Anbringung eines ausgefüllten Verlängerungs-Klebeetiketts im unmittelbaren Anschluß an das Schengen-Visumetikett bzw. andere Klebeetiketten, an Stempel oder sonstige Eintragungen. Die Nutzungs- und Gültigkeitsdauer sind entsprechend der zeitlichen Beschränkung anzugeben (siehe Nummer 2.4.3.2 bis 2.4.3.5). Im Feld ,,Anmerkungen" ist einzutragen: ,,Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 AuslG zum... (Ort, Datum)". 4.1.2.7 Die Aufhebung eines Schengen-Visums ist unmittelbar dem Auswärtigen Amt innerhalb von drei Tagen mitzuteilen, wenn das Visum von einem anderen Schengen-Staat ausgestellt worden ist. Dabei sind folgende Daten des Ausländers anzugeben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit des Visuminhabers, Art und Nummer des Reisedokuments, Nummer der Visummarke, Visumkategorie, Ort und Datum der Visumausstellung, Datum und Grund der Aufhebung (z.B. Beschränkung, Rücknahme). 4.1.2.8 Ein nationales Visum (Kategorie "D") eines anderen Schengen-Staates darf von deutschen Behörden nicht widerrufen, zurückgenommen oder nachträglich zeitlich beschränkt werden. 4.1.3 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen 4.1.3.1 Ein Schengen-Visum erlischt außer in den Fällen des § 44 Abs. 1 AuslG, wenn die erlaubte Anzahl der Einreisen ausgeschöpft ist und der Ausländer ausreist oder die Behörde eines anderen Schengen-Staates das Visum nach seinem eigenen Recht aufhebt. 4.1.3.2 Die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG auf Schengen-Visa erfordert die Ausreise aus dem Schengen-Gebiet. 4.1.3.3 Die mit einem Schengen-Visum verbundenen Beschränkungen und Auflagen gelten auch nach Wegfall des Visums gemäß § 44 Abs. 6 AuslG fort. Die in dieser Vorschrift genannten Beschränkungen bleiben bestehen, wenn ein ausreisepflichtiger Ausländer unerlaubt in einen anderen Schengen-Staat einreist, weil er in diesem Fall nach § 42 Abs. 4 AuslG nicht seine Ausreisepflicht erfüllt hat. 4.1.4 Ausweisung 4.1.4.1 Die Ausweisungsvorschriften des Ausländergesetzes (§§ 45 bis 48) werden durch das Schengener Durchführungsübereinkommen nicht berührt. Entsprechendes gilt auch für die Rechtsfolgen, die sich aus der Ausweisung ergeben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 1 Nr. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3, § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AuslG). 4.1.4.2 Eine Zuwiderhandlung gegen unmittelbar wirkende aufenthaltsrechtliche Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (z.B. Artikel. 21 SDÜ) stellt einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG dar. Liegt ein solcher Verstoß vor, erfüllt der Ausländer einen Ausweisungsgrund, der zugleich einen Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG darstellt Auch unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums stellen einen Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen dar, der nach der Einreise eine Ausweisung zur Folge haben kann. 4.1.4.3 Unbeschadet der Datenübermittlungspflichten nach dem Ausländerzentralregistergesetz und den hierzu ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer Ausweisung unverzüglich zu unterrichten (siehe auch Nummer 4.2.2 hinsichtlich der Abschiebung):
Solange der Vollzug einer Ausweisung durch eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylVfG) oder aufgrund einer Duldung (§ 55 AuslG) ausgesetzt wird sind die Ausschreibungen im INPOL und im SIS nicht zu veranlassen oder umgehend löschen zu lassen. Sofern eine Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 AuslG erteilt wird, sind die zuständige Polizeidienststelle und die für das SIS zuständige Zentralstelle im Bundeskriminalamt durch Übersendung einer Ausfertigung der Betretenserlaubnis umgehend zu unterrichten. 4.2 Durchsetzung der Ausreisepflicht 4.2.1 Kommt der Ausländer, der die Voraussetzungen für einen Kurzaufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, der Ausreisepflicht nicht unverzüglich bzw. innerhalb einer gesetzten Frist nach, wird er nach den Vorschriften des Ausländergesetzes zurückgeschoben oder abgeschoben (Artikel 23 Abs. 3 SDÜ in Verbindung mit §§ 61, 49 AuslG). Hinsichtlich des Zielstaates der Abschiebung ist Artikel 23 Abs. 2 und 4 SDÜ zu beachten. 4.2.2 Unbeschadet der Datenübermittlungspflichten nach dem Ausländerzentralregistergesetz und den hierzu ergangenen Vorschriften hat die Ausländerbehörde von einer vollzogenen Abschiebung unverzüglich zu unterrichten (siehe Nummer 4.1.4.3 hinsichtlich der Ausweisung):
4.2.2.3 Liegen die Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht bei einem Ausländer vor (siehe auch § 55 Abs. 4 AuslG, § 80b Abs. 1 VwGO), dessen Aufenthalt unbekannt ist, stehen demnach Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe nach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG nicht entgegen, hat die Ausländerbehörde nach Ablauf der Ausreisefrist die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle zum Zweck der Ausschreibung des Ausländers im INPOL (Aufenthaltsermittlung, Festnahme) nach dem vorgeschriebenen Muster zu unterrichten. Das gilt insbesondere für den Fall, daß sich der Ausländer bereits einmal der Abschiebung entzogen hat oder nach Ablauf der Ausreisefrist die Grenzübertrittsbescheinigung nicht vorliegt. Der Mitteilung an die für die Dateneingabe zuständige Polizeidienststelle ist ein kurzgefaßter Schriftsatz beizufügen, der die Gründe für die beabsichtigte Abschiebung enthält. 5 Grenzübertritt (zu §§ 58 bis 62 AuslG) 5.1.1 Einreise ohne erforderliche Aufenthaltsgenehmigung 5.1.1.1 Die Einreise eines Ausländers nach Deutschland ist unerlaubt, wenn er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht besitzt (§ 58 Abs. 1 Nr.1 AuslG). Eine Aufenthaltsgenehmigung ist nach § 3 Abs. 1 und 3 AuslG vor der Einreise erforderlich, sofern der Ausländer nicht Befreiungstatbeständen unterliegt, die dem Ausländergesetz vorgehen, oder soweit er nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit ist(z.B. §§ 1, 2 DVAuslG) oder die Aufenthaltsgenehmigung erst nach der Einreise einholen kann. Kann der Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise einholen (§ 9 DVAuslG), ist seine Einreise ohne Aufenthaltsgenehmigung nicht unerlaubt. 5.1.1.2 Keine Aufenthaltsgenehmigung ist erforderlich für Ausländer, die nach den Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens, zur Durchreise oder zum Kurzaufenthalt ohne Visum berechtigt sind (z.B. Artikel 5 Abs. 3 SDÜ, Artikel 18 Satz 2 SDÜ und Artikel 21 SDÜ). 5.1.1.3 Eine unerlaubte Einreise liegt unbeschadet des § 8 Abs. 1 Nr.2 AuslG auch dann nicht vor, wenn der Ausländer mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet einreist, das aufgrund seiner Angaben ohne erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt worden ist (§ 11 DVAuslG), obwohl er bereits bei der Einreise einen Aufenthaltszweck beabsichtigt, für den er ein nationales Visum benötigt, das nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden darf. Danach liegt keine unerlaubte Einreise vor, wenn ein Ausländer mit einem kurzfristigen Besuchsvisum einreist (z.B. Schengen-Visum Kategorie "C1"), obwohl er einen Daueraufenthalt beabsichtigt. Sofern die Grenzbehörde den begründeten Verdacht hat, daß der Aufenthalt nicht dem Zweck dienen soll, für den das Schengen-Visum erteilt wurde, kann sie den Ausländer gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 2 AuslG zurückweisen. Für den Fall, daß der Ausländer die Verlängerung seines Visums oder die Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung beantragt, obliegt es der Ausländerbehörde zu prüfen, ob der Ausländer die für den beabsichtigten Aufenthalt erforderliche Aufenthaltsgenehmigung vor der Einreise in Form eines nationalen Visums hätte einholen müssen, und die Erteilung oder Verlängerung daher gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu versagen ist. 5.1.2 Einreise ohne erforderlichen Paß 5.1.2.1 Die Einreise eines Ausländers nach Deutschland ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unerlaubt, wenn er einen erforderlichen Paß (§ 4 Abs. 1 AuslG) nicht besitzt (Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a SDÜ). 5.1.2.2 Ein Ausländer, der zu einem Aufenthalt bis zu drei Monaten in das Schengen-Gebiet einreisen will und lediglich über einen Paß oder Paßersatz verfügt, der zwar in Deutschland, nicht aber in allen Schengen-Staaten anerkannt ist, erfüllt nicht die Einreisevoraussetzung gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a SDÜ. Eine unerlaubte Einreise nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG liegt jedoch nicht vor, da diese Vorschrift lediglich auf die Erfüllung der Paßpflicht für Deutschland abstellt. Dem Ausländer ist in diesem Fall die Einreise zu verweigern oder ihm kann unter den Voraussetzungen des Artikel 5 Abs. 2 SDÜ ausnahmsweise die Einreise und der Aufenthalt beschränkt auf Deutschland im Visumverfahren gestattet werden. § 58 Abs. 2 AuslG bleibt unberührt (siehe Nummer 5.2). 5.1.3 Einreise entgegen einer Wiedereinreisesperre 5.1.3.1 Die Einreise entgegen der gesetzlichen Wiedereinreisesperre nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist unerlaubt. Die Einreise eines zur Einreiseverweigerung im SIS ausgeschriebenen Ausländers nach Deutschland ist dann unerlaubt, wenn der Ausschreibung eine Ausweisung oder Abschiebung einer deutschen Ausländerbehörde zugrundeliegt und somit neben Artikel 96 Abs. 3 SDÜ zugleich eine Wiedereinreisesperre gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG besteht. 5.1.3.2 Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung im SIS, die von deutschen Behörden nicht aus den in Artikel 96 Abs. 3 SDÜ genannten Gründen erfolgen (Artikel 96 Abs. 2 SDÜ) oder von anderen Schengen-Staaten veranlaßt worden sind (Artikel 96 Abs. 2 und 3 SDÜ), bewirken für sich allein keine Wiedereinreisesperre im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Soweit in diesen Fällen keine Zurückweisung an der Grenze erfolgt, ist - soweit die Ausreisepflicht nicht kraft Gesetzes vollziehbar ist (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 AuslG) - die Ausreisepflicht des Ausländers durch Erlaß eines entsprechenden Verwaltungsaktes zu bewirken (vgl. § 3 Abs. 5 AuslG, § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG oder landesrechtliche Regelungen über die Rücknahme von Verwaltungsakten) und die Abschiebung anzudrohen (vgl. § 50 Abs. 1 AuslG; siehe Nummer 4.1.2). 5.1.3.3 Wird einem Ausländer durch eine deutsche Auslandsvertretung entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG etwa aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben ein Schengen-Visum erteilt oder liegt ein sonstiger Ausweisungsgrund gegen ihn vor, kann die Grenzbehörde ihn gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 1 AuslG zurückweisen und das Visum je nach Rechtslage gemäß § 43 Abs. .1 Nr. 3 widerrufen oder zurücknehmen (§ 48 VwVfG). Reist der Ausländer mit diesem Schengen-Visum unkontrolliert ein oder hat die Grenzbehörde bei der Einreisekontrolle nicht erkannt, daß das Visum etwa entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG erteilt wurde, ist zwar die Voraussetzung für eine unerlaubte Einreise im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erfüllt. Der Umstand des wirksam erteilten Visums gebietet es jedoch, solange vom Bestand der durch das Visum verliehenen Rechtsposition auszugehen, bis die vollziehbare Ausreisepflicht durch Erlaß eines entsprechenden Verwaltungsaktes bewirkt worden ist (vgl. § 48 LVwVfG, § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG). 5.1.3.4 Das gleiche gilt für den Fall, daß dem Ausländer von der Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates ein Schengen-Visum erteilt worden ist, jedoch nach § 8. Abs. 2 Satz 2 AuslG eine nationale Ausschreibung (INPOL, AZR) vorliegt. Erbringt der Ausländer im Einzelfall den Nachweis (§ 70. Abs. 1), daß sein Hauptreiseziel ein anderer Schengen-Staat ist, kann die Ausreisepflicht nur für das Bundesgebiet bewirkt werden (vgl. § 42 Abs. 3 AuslG). Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. Im Paß oder Paßersatz ist zu vermerken: "Visum gilt nicht für die Bundesrepublik Deutschland. Ausreisepflicht nach § 42 des Ausländergesetzes. Fristsetzung bis zum ..." 5.2.1 Die Grenzbehörde kann einem Ausländer gemäß § 58 Abs. 2 AuslG an der (Außen-) Grenze als Ausnahmevisum erteilen,
Für Familien oder Gruppen von jeweils mindestens fünf und höchstens 50 Personen kann auch ein entsprechendes Sammelvisum erteilt werden. 5.2.2 Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Ausnahmevisums ist, daß es dem Ausländer aus zwingenden Gründen verwehrt war, ein Visum zu erhalten, und er unter Vorlage entsprechender Nachweise einen unvorhersehbaren dringenden Einreisegrund (z.B. unaufschiebbare familiäre Angelegenheiten) geltend machen kann (§ 70 Abs. 1 AuslG). Zudem muß er die Einreisevoraussetzungen gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e SDÜ erfüllen und die Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Durchreise (Einreise) in einen Drittstaat gewährleistet sein. 5.2.3 Das Schengen-Ausnahmevisum soll ohne Beschränkung des räumlichen Geltungsbereichs für das gesamte Schengen-Gebiet erteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Ausländer lediglich nach Deutschland will. 5.2.4 Ein Schengen-Ausnahmevisum darf grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des Artikel 5 Abs. 1 SDÜ nicht erfüllt. Besitzt der Ausländer lediglich ein Reisedokument, das für Deutschland, aber nicht für alle anderen Schengen-Staaten gültig ist (vgl. Artikel 14 SDÜ), kann ein Schengen-Ausnahmevisum ausnahmsweise erteilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 SDÜ vorliegen. Dieses Ausnahmevisum ist auf die Staaten zu beschränken, für die das Reisedokument gültig ist. Einer Unterrichtung der anderen Schengen-Staaten bedarf es nicht. Außerdem kann nach Artikel 5 Abs. 2 SDÜ aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen ein räumlich auf Deutschland beschränktes Visum erteilt werden. Ein solches Ausnahmevisum kann auch ausnahmsweise einem Ausländer erteilt werden, bei dem vor der Visumerteilung die Konsultation anderer Schengen Staaten vorgesehen ist (Artikel 17 Abs. 2 SDÜ). Wird ein auf Deutschland beschränktes Schengen-Visum erteilt, sind die anderen Schengen-Staaten hiervon innerhalb von drei Tagen zu unterrichten. 5.2.5 Die Grenzbehörden sind nach § 58 Abs. 2 AuslG auch befugt, ein Ausnahmevisum als nationales Visum zu erteilen, wenn ein Aufenthalt von länger als drei Monaten beabsichtigt ist. Die Erteilung eines nationalen Ausnahmevisums unterliegt nicht den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens (Artikel 18 SDÜ). Die Erteilung richtet sich ausschließlich nach dem Ausländergesetz (§ 3 Abs. 3 AuslG). Voraussetzung für die Erteilung eines nationalen Ausnahmevisums ist, daß es dem Ausländer aus zwingenden tatsächlichen Gründen verwehrt war, ein Visum zu erhalten, und er unter Vorlage entsprechender Nachweise einen unvorhersehbaren dringenden Einreisegrund geltend machen kann (§ 70 Abs. 1 AuslG). Die erforderlichen Zustimmungen müssen eingeholt werden (§11 Abs. 1, 3 und 4 DVAuslG). 5.3.1 Nach Artikel 2 Abs. 1 SDÜ dürfen die Binnengrenzen der Schengen-Staaten an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschritten werden. Artikel 1 SDÜ legt fest, was unter einer Binnengrenze im Sinne des Schengener Durchführungsübereinkommens zu verstehen ist. Das Recht, die Binnengrenzen an jeder Stelle überschreiten zu dürfen, bleibt auch für den Fall bestehen, daß gemäß Artikel 2 Abs. 2 SDÜ die Grenzkontrolle für einen begrenzten Zeitraum wieder aufgenommen wird. 5.3.2 Die Paßmitführungspflicht gemäß § 59 Abs. 1 AuslG besteht für den Grenzübertritt an den Schengen-Außen- und -Binnengrenzen (Artikel 2 Abs. 3 und 3 Abs. 1 SDÜ). 5.4.1 Für die Zurückschiebung sind die Ausländerbehörden, die Polizeien der Länder und an der Grenze die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (Grenzbehörden) zuständig (§ 63 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 4 Nr. 1 AuslG). 5.4.2 Die Zurückschiebung eines unerlaubt eingereisten Ausländers setzt voraus, daß dieser nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies gilt für alle Fälle der unerlaubten Einreise nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AuslG. Reist ein Ausländer, der im Zeitpunkt der Einreise ein gültiges Schengen-Visum besitzt, lediglich deshalb unerlaubt ein, weil er keinen gültigen Paß besitzt (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG). ist er nicht gemäß § 42 Abs. 1 AuslG ausreisepflichtig und kann bis zum vollziehbaren Widerruf des Schengen-Visums (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) oder bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Schengen-Visums nicht zurückgeschoben werden (siehe auch Nummer 4.1.1.3). 5.4.3 Der Zielstaat für die Zurückschiebung bestimmt sich nach § 60 Abs. 4 AuslG. Ein Ausländer soll grundsätzlich nicht in einen Schengen-Staat zurückgeschoben werden. Verfügt der Ausländer über einen Aufenthaltstitel oder über einen vorläufigen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates. soll er in diesen Staat zurückgeschoben werden (vgl. Artikel 23 Abs. 2 SDÜ). 6 Verfahrensvorschriften (zu §§ 63 bis 84 AuslG) - Zuständigkeit 6.1.1 Die Ausländerbehörden sind zuständig für alle Maßnahmen und Entscheidungen, die bei der Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens nach den Vorschriften des Ausländergesetzes erforderlich sind, sofern nicht andere Behörden speziell oder parallel zuständig sind (z.B. Auslandsvertretungen nach § 63 Abs. 3 AuslG, Grenzbehörden nach § 63 Abs. 4 und 5 AuslG, Polizeien der Länder nach § 63 Abs. 6 AuslG). 6.1.2 Die Ausschreibung eines ausgewiesenen oder abgeschobenen Ausländers zur Einreiseverweigerung im INPOL und SIS begründet keine Zuständigkeit der veranlassenden Ausländerbehörde für Maßnahmen gegen den Ausländer im Fall seiner unerlaubten Wiedereinreise. 6.2 Deutsche Auslandsvertretungen 6.2.1 Über die Erteilung eines Visums (nationales Visum im Sinne von Artikel 18 SDÜ, Schengen-Visum) entscheiden die vom Auswärtigen Amt zur Visumerteilung ermächtigten diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen (Auslandsvertretungen; § 63 Abs. 3 AuslG). Für die Erteilung von Schengen-Visa sind neben den deutschen Auslandsvertretungen auch die Auslandsvertretungen der Schengen-Staaten nach Maßgabe des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständig. Unterhält die Bundesrepublik in einem Staat keine Auslandsvertretung oder keine, die zur Visumerteilung ermächtigt ist. oder kann sie vorübergehend keine Visa erteilen, richtet sich die Zuständigkeit für die Erteilung nationaler Visa nach § 10 DVAuslG; im übrigen kann eine Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates in Vertretung Schengen-Visa ausstellen. Für die Verlängerung eines Visums nach der Einreise des Ausländers ist die Ausländerbehörde zuständig (§ 13 Abs. 2 AuslG; zur Verlängerung siehe Nummer 2.4). 6.2.2 Für die Erteilung von Schengen-Visa mit dem Hauptreiseziel Deutschland sind grundsätzlich die deutschen Auslandsvertretungen zuständig (Artikel 12 Abs. 2 SDÜ); solche Visa können jedoch auch von Auslandsvertretungen der anderen Schengen-Staaten mit Wirkung für Deutschland ausgestellt werden. 6.2.3 Die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen für Visumangelegenheiten umfaßt auch die Rücknahme und den Widerruf eines Schengen-Visums sowie die Feststellung im Ausland, daß ein Schengen-Visum nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AuslG erloschen ist. 6.3 Mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden (Grenzbehörden) 6.3.1 Die Grenzbehörde ist neben der Zurückweisung, Zurückschiebung und Rückführung u.a. nach § 58 Abs. 2 AuslG zuständig für die Erteilung von Ausnahme-Visa in Form von Schengen-Visa für den Transit (Kategorie "A" und "B"), für den Kurzaufenthalt (Kategorie ,,C1") und von nationalen Visa (Kategorie ,,D"). 6.3.2 Die Grenzbehörde ist zuständig für den Widerruf oder die Rücknahme auch eines Schengen-Visums
6.3.3 Die Grenzbehörde hat einen Ausländer, dem ein Schengen-Visum (Ausnahmevisum) an der (Außen-) Grenze versagt wird, auf die Möglichkeit einer Antragstellung bei der Auslandsvertretung hinzuweisen (§ 71 Abs. 1 Satz 2 AuslG). Hinsichtlich der Formerfordernisse wird auf § 66 Abs. 2 AuslG verwiesen. 6.3.4 Die grenzpolizeiliche Kontrolle umfaßt die Eintragung von Kontrollstempeln in Pässe und Paßersatzpapiere (siehe Nummern 1.1.5 und 1.4.2). |
Zuletzt geändert am 2. März 1999. |