Sie befinden sich hier: Startseite -> 5.VO
(Bundesanzeiger Nr. 164 vom 31. August 2005)
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt und durch Artiekl 185 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29. Juli 2005 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. September 2005 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 211 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene Mindestentgelt gemäß § 1 Abs. 2a des Arbeitnehmerentsendegesetzes zu gewähren.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
(1) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland oder Ausland, die unter einen der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Juli 1999 (Stichtag) geltenden Tarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übriger Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen.
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gilt Absatz 1 nur dann, wenn sie
(3) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland, die bereits seit einem Jahr Fertigbauarbeiten ausführen, gilt die Ausnahme gemäß Absatz 1, wenn sie unmittelbar oder mittelbar Mitglied eines der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Verbände geworden sind.
(4) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen von Arbeitgebern mit Sitz im Inland,
(5) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend in Absatz 3 oder 4 aufgeführte Tätigkeiten ausüben.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft und am 31. August 2008 außer Kraft. Die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 13. Dezember 2003 (BAnz. S. 26 093) tritt am 31. August 2005 außer Kraft.
Berlin, den 29. August 2005
Der Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages
für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(Der betriebliche Geltungsbereich des BRTV lautet wie folgt:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden
Abschnitte l bis IV fallen.
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt l oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm-(lsolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen,
soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von
Dämm-(lsoIier-)Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren
Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten
Rechtsform - für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich
oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten,
Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, oder ausschließlich oder in nicht
unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof
und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren
Tarifvertrag erfasst werden.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Zu den in den Abschnitten l bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und
urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und
Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von
Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z.B. Entfernen,
Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d.h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des
Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen
Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und
Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm-(lsolier-)Arbeiten (z.B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-,
Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von
Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten,
Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und
Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips,
Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner das Herstellen von
Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen
Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines
beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von
Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastische und dauerplastische
Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen
(Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten
Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der
gewählten Rechtsform - die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten
Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(SieIbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und
Bodendurchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher
Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten,
Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit
dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben
Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der
gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt
wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen),
einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit
Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z.B.
Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt
werden.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten l bis V genannten Leistungen überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche
Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V
aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt l bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst
werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit
nicht Fertigbau-, Dämm-(lsolier), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten
ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des
Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie
des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV oder V aufgeführten Art
ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten
überwiegend ausgeübt werden.)
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung und gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
(1) Der Gesamttarifstundenlohn (GTL) der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV (die Definition der Lohngruppen 1 und 2 ist im Anhang enthalten) setzt sich aus dem Tarifstundenlohn (TL) und dem Bauzuschlag (BZ) zusammen. Der Bauzuschlag beträgt 5,9 v.H. des Tarifstundenlohnes. Der Bauzuschlag wird gewährt zum Ausgleich der besonderen Belastungen, denen der Arbeitnehmer insbesondere durch den ständigen Wechsel der Baustelle (2,5 v.H.) und die Abhängigkeit von der Witterung außerhalb der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (2,9 v.H.) ausgesetzt ist; er dient ferner in Höhe von 0,5 v.H. dem Ausgleich von Lohneinbußen, die sich in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit ergeben. Der Bauzuschlag wird für jede lohnzahlungspflichtige Stunde, nicht jedoch für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden, Überschussstunden im Akkord), gewährt.
(2) Die Gesamttarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 nach § 5 Nr. 3 BRTV sind zugleich Mindestlöhne im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(3) Der Tarifstundenlohn, der Bauzuschlag und der Gesamttarifstundenlohn betragen
a) mit Wirkung ---> vom 1. September 2005:
TL Euro |
BZ Euro |
GTL Euro |
|||
| a) | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 |
9,63 11,61 |
0,57 0,69 |
10,20 12,30 |
| b) | im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 |
8,31 9,25 |
0,49 0,55 |
8,80 9,80 |
b) mit Wirkung ---> vom 1. September 2006:
TL Euro |
BZ Euro |
GTL Euro |
|||
| a) | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 |
9,73 11,71 |
0,57 0,69 |
10,30 12,40 |
| b) | im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 |
8,40 9,25 |
0,50 0,55 |
8,90 9,80 |
c) mit Wirkung ---> vom 1. September 2007:
TL Euro |
BZ Euro |
GTL Euro |
|||
| a) | im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 |
9,82 11,80 |
0,58 0,70 |
10,40 12,50 |
| b) | im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 |
8,50 9,25 |
0,50 0,55 |
9,00 9,80 |
(4) Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf
den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Dies gilt nicht für Betriebe soweit diese nachweislich eine betriebliche
Arbeitszeitflexibilisierung unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 1.4 BRTV durchführen.
Werden Arbeitnehmer auf Arbeitsstellen in Ost und West eingesetzt, für welche der
Mindestlohn in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, so ist die Arbeitszeit getrennt nach
diesen Arbeitsstellen monatsbezogen aufzuzeichnen.
(5) Abweichend von § 15 BRTV verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 sechs Monate nach ihrer Fälligkeit.
(6) Für die Geltendmachung des Mindestlohnes, welcher nicht ausgezahlt worden ist, sondern dem Ausgleichskonto (§ 3 Nr. 1.43 BRTV) gutzuschreiben war, gilt § 15 BRTV nicht.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Tätigkeit:
- einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung
Regelqualifikation:
keine
Tätigkeitsbeispiele:
- Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
- Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
- Reinigungs- und Aufräumarbeiten
- Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
- Mischen von Mörtel und Beton
- Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
- Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich einfacher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten (Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armierungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
- Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
- manuelle Erdarbeiten
- manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Tätigkeit:
- fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für baugewerbliche Tätigkeit findet
- Baumaschinistenlehrgang
- anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
| 1. | Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur): |
|
- Vorbereiten des Untergrundes |
|
|
- Erhitzen und Herstellen von Asphalten |
|
|
- Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse |
| 2. | Baustellen-Magaziner: |
|
- Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten |
|
|
- Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutzausrüstungen |
|
|
- Führen von Bestandslisten |
| 3. | Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter): |
|
- Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen |
|
|
- Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen |
|
|
- Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung |
|
|
- Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen |
| 4. | Fertigteilbauer: |
|
- Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruktionen für Fertigteile |
|
|
- Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen |
|
|
- Herstellen von Verbundbauteilen |
|
|
- Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen |
| 5. | Fuger, Verfuger: |
|
- Herstellen von Fugenmörtel aller Art |
|
|
- Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen |
|
|
- Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugenmassen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste |
| 6. | Gleiswerker: |
|
- Herstellen des Unterbaus |
|
|
- Verlegen von Schwellen und Schienen |
| 7. | Mineur: |
|
- Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau |
|
|
- Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten |
| 8. | Putzer (Fassadenputzer, Verputzer): |
|
- Vorbereiten des Untergrundes |
|
|
- Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel |
|
|
- Zurichten und Befestigen von Putzträgern |
|
|
- Herstellen und Aufbringen von Putzen |
|
|
- Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste |
| 9. | Rabitzer: |
|
- Herstellen der Unterkonstruktionen |
|
|
- Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste |
| 10. | Rammer (Pfahlrammer): |
|
- Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten |
|
|
- Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände |
| 11. | Rohrleger: |
|
- Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie Verlegen von Rohren |
|
|
- Abdichten von Rohrverbindungen |
|
|
- Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen |
| 12. | Schalungsbauer (Einschaler): |
|
- Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und Hobeln |
|
|
- Herstellen von Schalplatten |
|
|
- Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungsplänen sowie Ausschalen |
| 13. | Schwarzdeckenbauer (Teer- und Bitumenwerker): |
|
- Vorbereiten des Untergrundes |
|
|
- Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut |
|
|
- Einbauen und Verdichten des Mischgutes |
|
|
- Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken |
| 14. | Betonstraßenwerker: |
|
- Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten |
|
|
- Herstellen von Betonstraßendecken |
| 15. | Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer): |
|
- Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen und Bohren |
|
|
- Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch |
| 16. | Terrazzoleger: |
|
- Herstellen von Terrazzomischungen |
|
|
- Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche |
|
|
- Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von Terrazzo |
| 17. | Wasser- und Landschaftsbauer: |
|
- Herstellen von Uferbefestigungen |
|
|
- Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen |
|
|
- Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten |
| 18. | Maschinisten: |
|
- Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Baumaschinen und Geräten |
| 19. | Kraftfahrer: |
|
- Führen von Kraftfahrzeugen |
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Fachliche Geltungsbereiche
Die nach § 2 Abs. 1 maßgebenden fachlichen Geltungsbereiche von Tarifverträgen sind nachstehend abgedruckt. Als Betriebe im Sinne dieser Anlage gelten in jedem Fall auch selbstständige Betriebsabteilungen.
Holz- und kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, des Serienmöbelhandwerks, der Sperrholz-, Faser- und Spanplattenindustrie, Kunststoffprodukte herstellende Betriebe sowie Betriebe, die anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe oder Kunststoffe verarbeiten, wie z.B. Betriebe zur Herstellung nachstehender Erzeugnisse einschließlich Vertrieb und Montage:
34. Als Nebenbetriebe:
a) Sägewerke,
b) Spalt- und Hobelwerke,
c) Sperrholz-, Spanplatten und Furnierwerke,
d) Holzlagerplätze,
e) Holzimprägnieranlagen.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Sägeindustrie und übrige Holzbearbeitung
Für die nachstehenden Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Sägeindustrie, übrigen holzbearbeitenden Industrie und verwandter Wirtschaftszweige
A. Sägewerke, -spaltwerke, Hobelwerke, Holzimprägnierwerke zur Herstellung insbesondere von:
Schnitthölzern, Hobelwaren, Leisten aller Art,
Rohfriesen, Parketthölzern,
Kanteln, Rundstäben, Klötzen,
Holzschindeln,
Schwellen,
Masten, Telegrafenstangen, Pfählen jeglicher Art,
sowie zur Imprägnierung vorstehender und sonstiger Holzbearbeitungs- und -verarbeitungserzeugnisse.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
B. Übrige holzbearbeitende Industrie zur Herstellung insbesondere von:
Furnieren,
Tischlerplatten u.Ä.,
Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten, Dämmplatten, Kunststoffplatten, beschichteten
und vergüteten Platten aller Art und Paneelen,
Presshölzern,
Schalungsplatten,
Kistenteilen (Einzelteilen einschließlich anderen Verpackungsmaterials), Kisten,
Harassen, Containern, Paletten, Kabeltrommeln, Holzfassteilen (Fassdauben), Packfässern,
Kübeln, Bottichen, Holzspankörben, Holzspanschachteln u.Ä.,
Holzzäunen, Holzpflaster,
Holzspänen, Hackschnitzeln,
Holzwolle, Holzdraht, Holzstiften,
Vorgefertigten Holzbauteilen, Leimbauteilen u.Ä. sowie von Bauelementen,
Silos für Landwirtschaft und Industrie, Tribünen, Holzrohren, einfachen
Holzkonstruktionen, land-, forst- und gartenwirtschaftlichen Bauteilen sowie deren
Montage,
Fertighäusern, Holzhäusern, Baracken, Hallen, Messebauten und deren Montage,
Grabkreuzen u.Ä.,
Spaltholz, Brennholz, Holzkohle u.Ä.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
C. Verwandte Wirtschaftszweige, insbesondere:
Holzhandlungen und Holzimporteure (Rundholz, Schnittholz, Hobelware, Leisten u.Ä.,
Holzlager- und Holzsammelplätze, Holzumschlagplätze, auf denen Holz bearbeitet
und/oder zugerichtet wird, Handels- und Aufbereitungsbetriebe für Grubenholz, Faserholz,
Zellstoffholz, Papierholz u.Ä.,
Betriebe zur Herstellung von Holzwaren, soweit diese nicht von anderen tariflichen
Regelungen erfasst werden.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
D. Angeschlossene Nebenbetriebe bzw. Betriebsabteilungen, insbesondere:
Holzbauabteilungen,
Sargfabrikation,
Fenster und Türen,
Kunststoffverwendende und -verarbeitende Abteilungen,
Verpackungsbetriebe.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
E. Betriebe oder Betriebsabteilungen, die anstelle von oder in Verbindung mit Holz in vorstehenden Fällen A bis D Kunststoffe oder andere Werkstoffe verarbeiten.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Steine- und Erdenindustrie
1. Alle Unternehmen, die Steine, Erden und artverwandte Baustoffe gewinnen, herstellen,
be- und verarbeiten oder vertreiben.
2. Alle gemischten Betriebe, sofern sie überwiegend Steine, Erden und artverwandte
Baustoffe gewinnen, herstellen, be- und verarbeiten oder vertreiben.
3. Alle selbständigen Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben, in denen Steine,
Erden und artverwandte Baustoffe hergestellt, gewonnen, be- und verarbeitet oder
vertrieben werden.
4. Betriebe, die gewerbsmäßig Recycling-Baustoffe aus Baumischabfällen,
Straßenaufbruch, Bauschutt oder Bodenaushub herstellen, be- und verarbeiten oder
vertreiben.
5. Alle den unter 1. bis 4. genannten Unternehmen zugehörigen Betriebe.
Transportbeton
Betriebe, die gewerbsmäßig Transportbeton, Werk-Frischmörtel und Werk-Frischestrich herstellen und vertreiben, sowie Betriebe, die Transportbeton mittels Pumpen fördern.
Mörtelindustrie
Betriebe, die gewerbsmäßig Werk-Trockenmörtel, Werk-Frischmörtel und Werk-Estrich herstellen und vertreiben.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Chemische Industrie
Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersuchungsanstalten.
Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
Grundchemikalien,
Stickstoff und Stickstoffverbindungen,
Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung,
Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis,
Natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung,
Buntstifte und Pastellkreiden,
Lösungsmittel und Weichmacher,
Lacke, Firnisse, Polituren,
Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle,
Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial,
Biochemische und gentechnische Erzeugnisse,
Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel,
Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel,
Aromastoffe,
Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem
Material, wie z.B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten,
Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische
Materialien einschließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und
Wiedergabe von Informationen, die im Verbund mit den vorgenannten Produkten vertrieben
werden, Kopieren,
Chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich
Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie
Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und Lagerung von Erdöl
und Umwandlungsprodukten,
Ruß,
Holzverkohlung,
Seifen, Waschmittel, Kosmetika,
Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine,
Wachse und Kerzen, Stearin und Olein,
Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel,
Technische Öle und Fette,
Chemische Hilfsmittel aller Art, wie z.B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel,
Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien,
Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen und Datenträger sowie deren
Weiterverarbeitung,
Chemiefasern und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
Chemiefolien einschließlich künstliche Därme, transparentes Material und
Magnetbänder sowie deren Bearbeitung,
Chemisch-technische Artikel wie Glühstrümpfe, chemische Papiere,
Gießereihilfsmittel, Elektroden, elektrische und galvanische Kohle, Asbestwaren sowie
chemisch-technischer Laborbedarf einschließlich Hilfsmittel zur Analyse und Diagnose,
Halbleiterfertigung unter Verwendung chemischer Verfahren und deren Weiterverarbeitung im
eigenen Betrieb,
Elektromagnetische Erzeugnisse und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
Synthetische anorganische Rohstoffe und deren Weiterverarbeitung,
Chemische Baustoffe, Faserzement, chemische Bautenschutz-, Holzschutz- und
Feuerschutzmittel, Dämm- und Isolierstoffe sowie deren Weiterverarbeitung,
Imprägnieren, soweit es sich nicht um Nebenarbeiten der Holzindustrie handelt,
Natürlicher und synthetischer Kautschuk, Latex, Nachfolgeprodukte sowie deren
Weiterverarbeitung,
Wiedergewinnung von Kautschuk und Vulkanisieren,
Linoleum, Kunstleder, Guttapercha- und Balatawaren und ähnliche Stoffe,
Nichteisen- und Edelmetalle und deren Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb,
Ferrolegierungen und Siliziumverbindungen mit Metallen, Schleifmittel, synthetische
Edelsteine,
Gasschutz- und Atemschutzgeräte,
Dach- und Dichtungsbahnen und deren Weiterverarbeitung,
Chemische Büroartikel wie Farbbänder, Kohlepapier, Dauerschablonen, Tinten und
Tuschen,
Naturharzverarbeitung,
Holzverzuckerung,
Tierkörperverwertung,
Kernchemie einschließlich Herstellung, Aufarbeitung und Entsorgung von Brennelementen
und Brennstoffen,
Urankonzentrate,
Anwendung von Umwelttechnologien einschließlich Entsorgung von Abfällen durch
biologische, chemische, physikalische und thermische Behandlung, Entsorgungsanlagen für
Sonderabfälle, Wiederverwertung und Rückgewinnung von Reststoffen wie z.B. Pyrolyse,
Chemische Synthese jeder Art.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]
Kunststoffverarbeitende Industrie
Für Betriebe der Kunststoffbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen.
Metall- und Elektroindustrie
Für alle Betriebe der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie; darunter fallen - ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe - insbesondere folgende Fachzweige:
Für alle außerbetrieblichen Arbeitsstellen (Montagen) der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie einschließlich des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues mit Ausnahme des Zentralheizungs- und Lüftungsbaues sowie der Arbeitsstellen auf Schiffen auf Fahrt.
[ Seitenanfang ] | [ AEntG ] | [ Startseite ]