Sie befinden sich hier: Startseite -> AAV
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
Ausfertigungsdatum:18. Dezember 1990
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1990, 2994
letzte Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung vom 28.04.2004 (BGBl. I 2004, S. 602).
§ 1 Grundsatz
§ 2 Aufenthaltsbewilligung zur Aus- oder Weiterbildung
§ 3 Aufenthaltsbewilligung für Werkvertragsarbeitnehmer
§ 4 Aufenthaltsgenehmigung für zeitlich begrenzte Arbeitsaufenthalte
§ 5 Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen
§ 6 Aufenthaltsgenehmigung für arbeitserlaubnisfreie Beschäftigungen
§ 7 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 8 Aufenthaltsgenehmigung in Ausnahmefällen
§ 9 Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten
§ 10 Aufenthaltsgenehmigung für deutsche Volkszugehörige
§ 11 Übergangsvorschriften
§ 12 Inkrafttreten
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356) verordnet der Bundesminister des Innern:
Ausländern darf für die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und nur dann erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer und eine sonstige erforderliche Berufsausübungserlaubnis in Aussicht gestellt oder erteilt sind.
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
(1) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt werden
(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens einem Jahr verlängert werden
(3) Eine Aufenthaltsbewilligung kann erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens 18 Monaten verlängert werden
(5) Die Aufenthaltsbewilligung kann über die in den Absätzen 2 bis 4 bestimmte Gesamtgeltungsdauer hinaus verlängert werden, soweit es in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen oder soweit für die Aus- oder Weiterbildung eine längere Dauer gesetzlich bestimmt oder im Einzelfall erforderlich ist.
(6) Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung sind auch eine Fortbildung und eine Umschulung.
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
(1) Ausländern, die auf der Grundlage einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zur Erfüllung eines oder mehrerer bestimmter Werkverträge beschäftigt werden, kann eine Aufenthaltsbewilligung bis zur Vollendung des oder der Werke erteilt werden. Die Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung darf die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehene Beschäftigungsdauer nicht überschreiten.
(2) Soll der Ausländer erneut als Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden, darf ihm eine Aufenthaltsbewilligung nur erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsbewilligung. Der in Satz 1 bezeichnete Zeitraum beträgt jedoch höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der Ausländer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate im Bundesgebiet beschäftigt war.
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
(1) Einem Ausländer kann für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens neun Monaten jährlich verlängert werden. Wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr sechs Monate überschreitet, darf dem Ausländer im folgenden Kalenderjahr keine Aufenthaltsbewilligung für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe erteilt werden.
(2) Lehrkräften kann zur Erteilung muttersprachlichen Unterrichts an öffentlichen und anerkannten privaten Schulen unter deutscher Schulaufsicht oder außerhalb solcher Schulen unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens fünf Jahren verlängert werden.
(3) Lehrkräften und Lektoren kann zur Sprachvermittlung an Hochschulen im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens fünf Jahren verlängert werden.
(4) Spezialitätenköchen kann für die Beschäftigung in Spezialitätenrestaurants eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Jahren verlängert werden, sofern sie ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsangehörige des Landes sind, auf dessen Küche das Restaurant spezialisiert ist. Eine praktische Kochausbildung von weniger als zwei Jahren genügt nur, wenn der Ausländer zusätzlich über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt. Als fachliche Qualifikation kann im Einzelfall auch eine mindestens sechsjährige Tätigkeit als Koch anerkannt werden.
(4a) Ausländern kann für eine versicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigung für hauswirtschaftliche Arbeiten in Haushalten mit Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von längstens drei Jahren verlängert werden.
(5) Einem Ausländer darf für eine erneute Beschäftigung nach den Absätzen 2 bis 4a eine Aufenthaltsgenehmigung nicht vor Ablauf von drei Jahren seit seiner Ausreise erteilt werden.
(6) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und von Absatz 2 kann einer Lehrkraft an einer Schule unter deutscher Schulaufsicht die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes verlängert und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, wenn die Lehrkraft auf Dauer beschäftigt werden soll und die für die Schulaufsicht oberste Landesbehörde feststellt, daß daran ein öffentliches Interesse besteht.
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltsgenehmigung für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, für die er keiner Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer bedarf. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2) Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist ausgeschlossen, wenn
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
(1) Einem Ausländer kann auf der Grundlage einer zweiseitigen zwischenstaatlichen Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, eine Aufenthaltsgenehmigung auch für die Ausübung einer nicht in den §§ 2 bis 6 genannten unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden.
(2) Soweit in der zwischenstaatlichen Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Gesamtgeltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung längstens fünf Jahre. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ist ausgeschlossen.
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
Einem Ausländer darf in einem begründeten Ausnahmefall eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, wenn die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle jeweils im Benehmen mit dem Landesarbeitsamt festgestellt hat, daß ein besonderes öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse seine Beschäftigung erfordert.
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
Staatsangehörigen der folgenden Staaten kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden:
| Andorra | Monaco |
| Australien | Neuseeland |
| Israel | San Marino |
| Japan | Schweiz |
| Kanada | Vereinigte Staaten von Amerika |
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
Deutschen Volkszugehörigen, die einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, sowie ehemaligen Deutschen und Kindern ehemaliger Deutscher, sofern sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, kann abweichend von den §§ 2 bis 8 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
(1) Einem Ausländer, der sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als acht Jahren als Lehrkraft oder Lektor oder seit mehr als fünf Jahren als Spezialitätenkoch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltsgenehmigung abweichend von § 4 Abs. 2 bis 4 und 6 nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes erteilt und verlängert werden.
(2) Werkvertragsarbeitnehmern, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mehr als acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann abweichend von § 3 Abs. 1 nach Maßgabe der Vorschriften des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis und eine Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.
(3) Ausländern, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung der Deutschen Demokratischen Republik als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten, wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung kann bis zu der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigungsdauer verlängert werden, auch soweit dem Ausländer die Ausübung einer anderen als der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehenen Beschäftigung erlaubt wird. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung von Ausländern, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis erteilt worden ist, und die keinen Ausnahmetatbestand nach den §§ 2 bis 10 erfüllen, finden die Vorschriften des Ausländergesetzes Anwendung.
(5) Lehrkräften darf abweichend von § 4 Abs. 2 die Aufenthaltserlaubnis über die Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren hinaus verlängert werden, wenn sie vor dem 1. Januar 1991 eingereist sind und soweit von einer deutschen öffentlichen Stelle mit einer öffentlichen Stelle des Herkunftsstaates eine längere Beschäftigungsdauer vereinbar worden ist.
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]
Der Bundesrat hat zugestimmt.
[ AuslG ][ Inhaltsverzeichnis ] [ index ]