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Sozialgesetzbuch (SGB)
Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015)
zuletzt geändert durch Art. 1 Schwarzarbeit-Bekämpfungs-ErleichterungsG
vom 23. 7. 2002 (BGBl. I S. 2787)
- Auszug -
Dritter Titel - Mitwirkung des Leistungsberechtigten
§ 60 Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind,
und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der
erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich
sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben
worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
- Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen
Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben
Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
[SGB III][index]