Zweites Richtlinienumsetzungsgesetz

Zweites Richtlinienumsetzungsgesetz

Der Bundesrat hat am Freitag, 23.09.2011 dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex zugestimmt.

Die Verwaltung des Bundesrates hat folgende Erläuterungen zu dem Gesetzespaket gegeben:

 
Das Gesetz dient vor allem der Umsetzung der EU-Richtlinie über gemeinsame
Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie)
und der EU-Richtlinie über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsan-
gehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (Sanktionsrichtlinie). Ferner
dient es der Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Verordnung über einen
Visakodex der Gemeinschaft.
In Umsetzung der Rückführungsrichtlinie sollen insbesondere die bestehenden formellen und prozeduralen Garantien für rückkehrpflichtige Ausländer ergänzt, für
Einreise- und Aufenthaltsverbote eine Regelobergrenze von fünf Jahren eingeführt
sowie Regelungen zum Vollzug der Abschiebungshaft getroffen werden.
In Umsetzung der Sanktionsrichtlinie sollen vor allem aussagebereiten Opfern straf-
rechtlich relevanter illegaler Beschäftigung ein befristeter Aufenthaltstitel erteilt
werden können, etwaige bösgläubige wirtschaftliche Hintermänner des Arbeitge-
bers für die Kosten der Rückführung illegal Beschäftigter haften und zwei zusätzliche Straftatbestände im Bereich der illegalen Ausländerbeschäftigung eingeführt
werden.

In Umsetzung des Visakodex sollen Form- und Verfahrensvorschriften für Visumversagungen sowie aufenthaltsrechtliche Definitionen angepasst werden.
Der Bundesrat hatte in seiner 883. Sitzung am 27. Mai 2011 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 7. Juli 2011 in der von seinem Inneausschuss empfohlenen Fassung beschlossen.

Gegenüber dem Gesetzentwurf enthält das vom Deutschen Bundestag beschlossene
Gesetz
insbesondere folgende punktuelle Änderungen:

  • Die vorgesehene Ausreisefrist von mindestens einem Monat wird auf mindestens drei Monate verlängert.

  • Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen wird der Besuch von Abschiebungsgefangenen im Regelfall gestattet, wenn der Gefangene dies wünscht.

  • Für die Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels sollen höchstens 60 Euro Gebühren festgesetzt werden können.

  • Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen werden von der Verpflichtung öffentlicher Stellen ausgenommen, den Ausländerbehörden auf deren
    Ersuchen die in Erfüllung eigener Aufgaben bekannt gewordenen Umstände
    mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist.

  • Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz
    zuzustimmen.

    Ferner empfiehlt er dem Bundesrat eine Entschließung zu fassen. Die Regelung,
    dass u. a. Schulen von der Verpflichtung öffentlicher Stellen ausgenommen werden,
    den Ausländerbehörden auf deren Ersuchen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen, würde den Ausländerbehörden die Möglichkeit nehmen, von den Schulen entscheidungserhebliche Informationen über legal aufhältige Ausländer – beispielsweise über deren schulische Leistungen oder schulisches Verhalten – zu erhalten. Solche Informationen könnten insbesondere bei Entscheidungen über bestimmte Aufenthaltstitel von Bedeutung sein. Der Bundesrat solle daher die Bundesregierung bitten, bei der nächsten Änderung des Aufenthaltgesetzes auch eine Änderung dieser Regelung vorzusehen.

    Quelle: www.bundesrat.de, 25.09.2011

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